Deutsche Rentenbesteuerung von im Ausland lebenden Rentnern Dipl-Betriebswirt (FH) Reiner Seel Steuerberater. Wirtschaftsprüfer 22.09.2012 letztes update 1
Persönlichkeitsprofil Dipl.-Bw. Reiner Seel Jahrgang: 1961 Wirtschaftsprüfer (registriert bei der WP-Kammer in Berlin) In Deutschland als Steuerberater bis 31.10.2008 tätig Seit November 2008 in Thailand mit beruflicher Niederlassung ansässig Langjährige Erfahrung in der steuerlichen Beratung von natürlichen Personen sowie von klein- und mittelständischen Unternehmen Fachliche Arbeit seit 1991 bei mehreren namhaften mittelständischen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Drei Jahre Tätigkeit in eigener Berufspraxis 22.09.2012 letztes update 2
Überblick / Inhalt Vorbemerkung 4 Wesentliche Aussagen 5 Alterseinkünftegesetz (1) (3) 6-8 Prüfung des (Renten-) Einzelfalls 9 Beschränkte Steuerpflicht (1) und (2) 10-11 Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht 12 Verfahrensfragen / Nebenleistungen (1) - (3) 13-15 Fallbeispiele zur deutschen Rentenbesteuerung 16-21 Fazit / Ausblick 22 Mein Serviceangebot 23 Kontakt 24 22.09.2012 letztes update 3
Vorbemerkung Deutsche Rentenbesteuerung im Fokus der Öffentlichkeit Alterseinkünftegesetz (als Konsequenz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts v. 06.03.2002) Niedrige Ertragsanteile letztmals bis 2004 (i.d.r. 24%) Neuregelung der Rentenbesteuerung ab 2005 (50% und jährlich 2% progressiv steigend bei neuem Rentnerjahrgang ) Rentenmitteilungen an das Finanzamt Benachrichtigung auch an Steuerausländer Rückwirkende Erklärungspflichten der Rentner ab 2005 Bagatellregelungen zur Steuerbefreiung (noch nicht entschieden) 22.09.2012 letztes update 4
Wesentliche Aussagen Im Ausland lebende Rentner sind mit Ihren Renteneinkünften grundsätzlich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig Die deutschen Finanzbehörden werten derzeit die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre 2005 bis 2008 aus Für im Ausland lebende Rentner mit ausschließlichen Rentenbezügen ist seit dem 1. Januar 2009 das Finanzamt Neubrandenburg zuständig Die Rentner sind mithin ab dem Veranlagungszeitraum 2005 grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet Das Finanzamt wird im Rahmen der Veranlagung unter Beachtung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens feststellen, ob und in welchem Umfang die Besteuerungsfolgen eintreten. Steuerminderungen können durch den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht erreicht werden, soweit die Voraussetzungen vorliegen. 22.09.2012 letztes update 5
Alterseinkünftegesetz (1) Ausgangslage Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts v. 06.03.2002 Ratio: Unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des GG nicht vereinbar Konsequenz: Neuregelung der Rentenbesteuerung ab Veranlagungszeitraum 2005 Neuregelung der Rentenbesteuerung Übergang zur nach gelagerten Besteuerung, d. h. weitreichende Schonung der sog. Altfälle und Neurentnerjahrgänge Nachgelagerte Besteuerung (bis zum Renteneintritt) Nach altem Recht: Besteuerung der niedrigen Ertragsanteile Ab 2005: Rentenbesteuerung zu 50% für alle Bestandsrenten und in 2005 erstmals gezahlte Renten Schrittweise Anhebung der Besteuerung ab 2005 von 2% jährlich für alle neuen Rentenjahrgänge bis 2020 und von 1% jährlich bis 2040 auf 100% 22.09.2012 letztes update 6
Alterseinkünftegesetz (2) Leib- bzw. Altersrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen landwirtschaftlichen Alterskassen berufsständischen Versorgungseinrichtungen Leibrentenversicherungen Ebenfalls einbezogen werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten Besteuerung von Pensionen Steuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen sowie von Renten bis 2040 erreicht Anpassung bzw. Reduzierung des Versorgungsfreibetrags entsprechend der Erhöhung der Besteuerungsanteile für Renten Versorgungsfreibetrag für Bestandspensionäre unverändert Ab 2005: Werbungskosten - Pauschbetrag Euro 102,00 (statt Arbeitnehmer Pauschbetrag von Euro 1.000,00 ab 2011) 22.09.2012 letztes update 7
Alterseinkünftegesetz (3) Altersentlastungsbetrag Verliert sukzessive Berechtigung bei 100% (Voll-) Besteuerung Der Altersentlastungsbetrag sinkt demnach korrespondierend zum steigenden Rentenbesteuerungsanteil Rentenbezugsmitteilung Jährliche Datenübermittlung der Rentenversicherungsträger an zentrale Stelle der Finanzämter, Start: 1. Oktober 2009 (nicht an Auslandsbehörden) Zentrale Rentenstelle bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Hinweis: Das Mitteilungsverfahren entbindet den Rentner nicht von eigenen Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt (!) Verfahrensrechtlich hat der vorgenannte Datentransfer den Charakter von Kontrollmitteilungen, dient dem Finanzamt auch als Schätzungsgrundlage 22.09.2012 letztes update 8
Prüfung des (Renten-) Einzelfalls Persönliche Verhältnisse Bisherige steuerliche Erfassung Prüfung von Wohnsitz / Ansässigkeit (In- oder Ausland) Steuerpflicht der Rente DBA Regelung Beginn und Höhe des Rentenbezuges Art und Umfang weiterer Einkünfte (neben Renten) Prüfung der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen Prüfung eines Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht Übergang der steuerlichen Verpflichtung auf Erben (im Todesfall) 22.09.2012 letztes update 9
Beschränkte Steuerpflicht (1) Ansässigkeit in Thailand / anderer Vertragstaat Ansässigkeit : Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes Wohnsitz: Vorhandensein einer Wohnung (funktional abgeschlossener Lebensraum) Gewöhnlicher Aufenthaltsort: ständige bzw. dauerhafte Präsenz Bei Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen Gewöhnlicher Aufenthaltsort: in Ausnahmefällen Staatsangehörigkeit sowie Regelung durch zuständige Behörden der Vertragsstaaten Beschränkte Steuerpflicht der Renten ( 49 Abs. 1 Nr. 4, 7 EStG) Ggf. Ausnahme von der beschränkten Steuerpflicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / anderer Vertragstaat 22.09.2012 letztes update 10
Beschränkte Steuerpflicht (2) Abgabe einer Einkommensteuererklärung Frist 31. Mai des Folgejahres (Verlängerung bis 31.12 bei steuerlicher Vertretungsvollmacht) Besonderer Formularvordruck (ESt1C) Zuständiges Finanzamt Neubrandenburg (bei ausschliesslichem Rentenbezug) Ausnahmen / Sonderregelungen 50 EStG Werbungskostenabzug (im Zusammenhang mit den Renteneinnahmen) Wegfall des Werbungskosten-Pauschbetrags Wegfall von Sonderausgaben (Ausnahme: Spenden) Wegfall des Altersentlastungsbetrags Privileg des Grundfreibetrags entfällt (das zu versteuernde Einkommen wird um den Grundfreibetrag erhöht) Progressiver Einkommensteuertarif (nach Erhöhung durch Grundfreibetrag) Ergänzender Hinweis: Die Regelung über den Werbungskosten -Pauschbetrag und den Alterentlastungsbetrag sind nicht eindeutig in der Vorschrift des 50 Abs.1 EStG geregelt 22.09.2012 letztes update 11
Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht Situation / Ausgangslage : Nachteilige Besteuerung bei beschränkter Steuerpflicht Erhebliche kumulative Steuereffekte ab 2005 In den meisten Fällen liegen nur Renteneinkünfte vor Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 3 EStG) Natürliche Personen Im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort Inländische Einkünfte i. S. d. 49 EStG Mindestens 90% der Einkünfte unterliegen der deutschen Steuer oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen nicht den adjustierten Grundfreibetrag (ab 1. Januar 2010 reduziert nach Ländergruppe Euro 2.001,00) Ehegattensplitting wird nicht gewährt (bei Wohnsitz außerhalb EU) Antragstellung (jährlich) Prüfung der unbeschränkten Steuerpflicht für jeden Veranlagungszeitraum 22.09.2012 letztes update 12
Verfahrensfragen / Nebenleistungen (1) Veranlagungsverfahren Das Finanzamt Neubrandenburg hat mit Wirkung ab 1. Januar 2009 die Zuständigkeit für Rentenempfänger im Ausland bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich mit Renteneinkünften zu veranlagen sind. Die neu eingerichtete Behördenstelle ist seit dem 1. Juli 2010 tätig. Grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen ab 2005 bzw. ab Rentenbeginn zum späteren Zeitpunkt. Das Finanzamt wird unter Berücksichtigung des DBA prüfen, ob und in welcher Höhe sich Besteuerungsfolgen ergeben und die Auslandsrentner benachrichtigen. 22.09.2012 letztes update 13
Verfahrensfragen / Nebenleistungen (2) Steuerliche Nebenleistungen / Verfahrensmaßnahmen Verspätungszuschläge bis zu 10% der festgesetzten Steuer bei Nicht fristgerechter Einreichung der Steuererklärungen möglich Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach 233 a AO Finanzamt Schreiben zur Prüfung der Steuerpflicht Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärungen Zwangsgeldandrohung bei Nichtabgabe nach Ablauf der gesetzten Frist Ggf. Erlass eines Schätzungsbescheides Nach Fälligkeit des Steueranspruchs (und Nichtzahlung) Pfändung Ergänzender Hinweis: Auch das Ergehen eines Schätzungsbescheides entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Abgabeverpflichtung der Steuererklärung 22.09.2012 letztes update 14
Verfahrensfragen / Nebenleistungen (3) Pfändung Renten sind pfändbar Gleichbehandlung wie Arbeitseinkommen (Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 31.03.2007) Freigrenze: 850c ZPO i. V. m. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 (gilt bis 30.06.2011) Höhe der Pfändungsfreigrenzen EUR 985,15 (Schuldner versorgt nur sich) EUR 1.355,91 (Versorgungspflicht für eine weitere Person) EUR 1.562,47 (Versorgungspflicht für zwei weitere Personen) Grenzen der Pfändung: Sicherung des Lebensunterhaltes des Schuldners In Sonderfällen Erhöhung der Freigrenzen auf Antrag (jedoch strenge Anforderungen) 22.09.2012 letztes update 15
Fallbeispiele zur deutschen Rentenbesteuerung Einkommensteuer 2011(1) Sachverhalt: Ein Rentner mit Wohnsitz in Österreich Rentenbezug seit 1. Januar 2004 aus der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche Rente in Höhe von Euro 1.350,00 (brutto) Keine weiteren Einkünfte (die in Deutschland steuerpflichtig sind) Steuerrechtliche Beurteilung: Die Rente unterliegt den Vorschriften der beschränkten Steuerpflicht nach 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG Deutschland hat nach Artikel 18 Abs. 2 DBA das ausschließliche Recht zur Besteuerung der Rente Es sind die Sonderregelungen des 50 EStG anzuwenden. 22.09.2012 letztes update 16
Beispiel 1(beschränkter Steuerpflicht) Steuerpflichtige Renteneinnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG Euro 16.100 Die Rente läuft seit dem 01.07.2004, Daher Ertragsanteil von 50% Steuerpflichtiger Teil der Rente Euro 8.100 Steuerberechnung nach 50 Abs. 1 Satz 2 EStG: Zu versteuerndes Einkommen, erhöht um den Grundfreibetrag von Euro 8.004 Tarifliche Einkommensteuer 32a EStG Euro 1.685 Solidaritätszuschlag Euro 92 Euro 1.777 22.09.2012 letztes update 17
Beispiel 2 (bei beantragter unbeschränkter Steuerpflicht) Steuerpflichtige Renteneinnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG Euro 16.100 Die Rente läuft seit dem 01.07.2004, Daher Ertragsanteil von 50% Steuerpflichtiger Teil der Rente Euro 8.100 abzgl. Werbungskosten Pauschbetrag Euro 102 Euro 7.998 Steuerberechnung nach 32a EStG Grundtabelle Einkünfte, reduziert um Sonderausgaben Pauschbetrag, Sondern keine weiteren Aufwendungen vorliegen Tarifliche Einkommensteuer 32a EStG Euro 0 22.09.2012 letztes update 18
Fallbeispiele zur deutschen Rentenbesteuerung Einkommensteuer 2011 (2) Sachverhalt: Ein Rentner mit Wohnsitz in Österreich Rentenbezug seit 1. Januar 2011 aus der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche Rente in Höhe von Euro 1.950,00 (brutto) Keine weiteren Einkünfte (die in Deutschland steuerpflichtig sind) Steuerrechtliche Beurteilung: Da die Rente aus einer deutschen Quelle gezahlt wird, ist diese auch in Deutschland steuerpflichtig. Der Steuerpflichtige kann auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig werden. Es gelten die Steuervergünstigungen (u.a. Grundfreibetrag) für unbeschränkt Steuerpflichtige Der steuerpflichtige Anteil der Rente erhöht sich auf 62% aufgrund des Rentenbeginns in 2007 22.09.2012 letztes update 19
Beispiel 1(beschränkter Steuerpflicht) Steuerpflichtige Renteneinnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG Euro 23.400 Die Rente läuft seit dem 01.01.2011, Daher Ertragsanteil von 62% Steuerpflichtiger Teil der Rente Euro 14.508 Steuerberechnung nach 50 Abs. 1 Satz 2 EStG: Zu versteuerndes Einkommen, erhöht um den Grundfreibetrag von Euro 8.004 Tarifliche Einkommensteuer 32a EStG Euro 3.392 Solidaritätszuschlag Euro 186 Euro 3.578 22.09.2012 letztes update 20
Beispiel 2 (bei beantragter unbeschränkter Steuerpflicht) Steuerpflichtige Renteneinnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG Euro 23.400 Die Rente läuft seit dem 01.01.2011, Daher Ertragsanteil von 62% Steuerpflichtiger Teil der Rente Euro 14.508 abzgl. Werbungskosten Pauschbetrag Euro 102 Euro 14.406 Steuerberechnung nach 32a EStG Grundtabelle: Einkünfte, reduziert um Sonderausgaben Pauschbetrag, Sondern keine weiteren Aufwendungen vorliegen Tarifliche Einkommensteuer 32a EStG* Euro 1.322 * die Splittingtabelle kommt bei Ehegatten mit Wohnsitz in der EU oder in einem EWR - Staat zur Anwendung. 22.09.2012 letztes update 21
Fazit / Ausblick Sonderzuständigkeit des Finanzamts Neubrandenburg für alle Auslandsrentner mit ausschließlichem Rentenbezug, siehe Internet Portal unter Rente-im-Ausland Die deutsche Finanzverwaltung benachrichtigt die Auslandsrentner für den Fall, dass Erklärungspflichten für die Renteneinkünfte bestehen. Kumulative Steuereffekte und Nebenleistungen (ab 2005) Handlungsbedarf gegeben, da Fristen der Jahre 2005 bis 2010 abgelaufen Vielfältige Sanktionsmechanismen der Finanzverwaltung Steigende (Ertragsteuer-) Belastung bei Neufällen von Rentenbezug Beratungsbedarf für den Renteneinzelfall 22.09.2012 letztes update 22
Mein Serviceangebot Deutsche Rentenbesteuerung der Auslandsrentner Informationsdienst (Stand der Rechtsfortentwicklung) Online Beratung Persönliche Beratungstermine in Thailand Prüfung Ihres (Renten-)Einzelfalls Erstellen der notwendigen Steuererklärungen (unter dem Aspekt der steuerlichen Optimierung) Nachbetreuung des Steuerfalls (bei Rückfragen des Finanzamtes, Prüfung des Steuerbescheids etc.) 22.09.2012 letztes update 23
Kontakt Dipl.-Betriebsw. (FH) Reiner Seel Steuerberater. Wirtschaftsprüfer. Berufliche Niederlassung 10/97 The Trendy Building 6th Floor, Soi Sukhumvit 13, Klongtoey-Nua, Wattana Bangkok 10110, Thailand Tel. 02 646 2514 Fax 02 707 4806 Email: auslandsrentner.steuern@gmail.com Web: www.seel-th.com 22.09.2012 letztes update 24