Materielle Änderungen und Verfahrensänderungen beim Lohnsteuerabzug

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Transkript:

Materielle Änderungen und Verfahrensänderungen beim Lohnsteuerabzug - Nutzung der Vorteile des "Splittingverfahrens" nach deutschem Steuerrecht - Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM), die elektronische Lohnsteuerkarte - Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen Uwe Komm Diplom-Finanzwirt /Steuerberater 16. März 2012 Seminar UNI-BUD in Spała 16.03.2012

BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft Kanzlerstraße 8 Tel.: +49 / 211 / 96 05 03 40472 Düsseldorf Fax: +49 / 211 / 96 05 170 mail@bmpartner.de www.bmpartner.de 2

1. Familienbezogene Vergünstigungen Gemäß 1a EStG besteht die Möglichkeit der Gewährung personenund familienbezogener Steuerentlastungen für Ehegatten jener Personen, die nach 1 Abs. 1 EStG oder nach 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind. Hier ist als wichtige familienbezogene Steuerentlastung insbesondere die Einordnung eines ausländischen Arbeitnehmers aus einem EU-/ EWR-Mitgliedsstaat in die Steuerklasse III (an Stelle der früher geltenden Steuerklasse I) zu erwähnen, obwohl die Ehefrau nicht in Deutschland, sondern im Heimatstaat lebt. Diese Änderung, die sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer gilt, soll durch folgende Übersicht verdeutlicht werden. 3

Ausländische Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig beschränkt steuerpflichtig kein EU/EWR- Staatsangehöriger EU/EWR- Staatsangehöriger Ehegatte lebt in einem EU/EWR- Mitgliedsstaat EU/EWR- Staatsangehöriger Ehegatte lebt in einem EU/EWR- Mitgliedsstaat kein EU/EWR- Staatsangehöriger nahezu alle Einkünfte der Ehegatten werden in Deutschland erzielt (90 %- bzw. 8.004 laut Ländergruppeneinteilung) Steuerklasse I Steuerklasse III Steuerklasse III Steuerklasse I Beispiel: Ein Saisonarbeiter aus Polen arbeitet vom 01.06. bis 30.09.2010 auf einer Baustelle (Dauer: länger als 6 Monate) in Oranienburg. Da er sich nur 4 Monate in Deutschland aufhält, ist er beschränkt steuerpflichtig. Seine Frau lebt in der Familienwohnung in Warschau. Der Arbeitnehmer weist durch eine Bestätigung des polnischen Finanzamtes nach, dass seine ausländischen Einkünfte weniger als 8.004 im Kalenderjahr betragen. Das für den Arbeitgeber zuständige Betriebsstätten-Finanzamt in Oranienburg trägt in die Lohnsteuerabzugsbescheinigung die Steuerklasse III ein (früher wurde diesem Saisonarbeiter lediglich die Steuerklasse I eingetragen). 4

2. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Was ist ELStAM? Um die Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern bestimmte Informationen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge, Religionszugehörigkeit Lohnsteuerabzugsmerkmale). Diese bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte enthaltenen Informationen sollten ab dem Jahr 2012 in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt werden (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM). Die von den Gemeinden ausgestellte Karton-Lohnsteuerkarte ist entfallen. 5

ELStAM mit neuem Start-Termin ab 2013 Der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde wegen unerwarteter technischer Probleme bundesweit um ein Jahr auf den 1.1.2013 verschoben. Nach derzeitigem Stand kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer ab dem 1.11.2012 mit Wirkung zum 1.1.2013 abrufen. Bis dahin ist ein Abruf elektronischer Abzugsmerkmale durch den Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs nicht möglich. 6

Führung des Lohnsteuerabzugs im Kalenderjahr 2012 Durch die Verzögerung des Starttermins für das ELStAM-Verfahren auf den 1.1.2013 entsteht im Kalenderjahr 2012 ein verlängerter Übergangszeitraum. Dies führt zu folgenden Sonderregelungen: Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) oder eine vom Finanzamt bereits ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung 2012) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionsmerkmal) bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Daraus folgt, dass die zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit vom Arbeitgeber auch im Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 zu berücksichtigen sind. 7

Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr 2012 gegenüber den Verhältnissen des Jahres 2011 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend, kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen: - Mitteilungsschreiben des Finanzamtes zur Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) oder - Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamtes mit den ab 1.1.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, die im Übergangszeitraum 2012 (erstmals) ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, müssen beim Finanzamt eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012" beantragen. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen. 8

Besondere Pflichten des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2012 - Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte 2010 während der Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren. Eine Vernichtung ist erst nach Einführung der ELStAM zulässig. Entsprechendes gilt für die sonstigen amtlichen Bescheinigungen (Mitteilungsschreiben, ELStAM-Ausdruck, sonstige Papierbescheinigungen) - Die Lohnsteuerkarte 2010 ist dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt vorübergehend zu überlassen (z.b. zur Eintragung oder Änderung eines Freibetrages) - Die Lohnsteuerkarte 2010 ist innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszugeben; entsprechendes gilt für die sonstigen amtlichen Bescheinigungen Die Arbeitgeberpflichten gelten entsprechend für die Ersatzbescheinigung 2011 und 2012. 9

Anzeigepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2012 zugunsten des Arbeitnehmers ab, besteht auch im Jahr 2012 wie bisher eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt. Beispiel: Die Ehegatten leben seit 2011 dauernd getrennt. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse III ist ab 2012 in die Steuerklasse I zu ändern. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Finanzamt die Änderung seiner Lebensverhältnisse mitzuteilen. Für die Anzeige ist der amtliche Vordruck "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" zu verwenden. 10

Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer Für nicht meldepflichtige Personen, z.b. im Ausland lebende und auf Antrag nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer oder beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, wird die Identifikationsnummer nicht aufgrund eines Anstoßes durch die Meldebehörden vergeben. Ein automatisiertes Verfahren wird für diesen Personenkreis voraussichtlich erst ab dem Jahr 2014 zur Verfügung stehen. Da diesen Personen bis dahin eine Identifikationsnummer nicht zugeteilt werden kann, wird wie bisher das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers auf Antrag eine Papierbescheinigung als Grundlage für die Lohnsteuererhebung ausstellen. Damit die Finanzverwaltung in diesen Fällen die vom Arbeitgeber übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen maschinell zuordnen kann, ist als lohnsteuerliches Abzugsmerkmal die bisherige Ermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung etin (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zu verwenden. 11

3. Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen Wer als Inhaber eines Betriebes aus betrieblicher Veranlassung Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn der Geber die Aufwendungen wegen Überschreitung der 35 EUR-Grenze nicht absetzen darf. Keine Betriebseinnahme ist anzusetzen, wenn es sich um eine bloße Aufmerksamkeit handelt. Wo die Grenze zwischen bloßen Aufmerksamkeiten und Betriebseinnahmen zu ziehen ist, hat der Bundesfinanzhof allerdings offen gelassen. 12

Pauschale Versteuerung ab 2007 Ein Unternehmer, der aus betrieblichem Anlass ein Geschenk macht, darf ab 2007 die Steuer für den geldwerten Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen selbst übernehmen und den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 % versteuern. Dazu kommen noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Begünstigt sind allerdings nur Sachzuwendungen. Barzuwendungen sind dagegen immer vom Empfänger individuell zu versteuern. Das Pauschalierungswahlrecht gilt auch bei Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer. Das Wahlrecht muss einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen und Geschenke ausgeübt werden. Es kann hinsichtlich der Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils getrennt ausgeübt werden. 13

Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung sind die Bruttoaufwendungen, das heißt einschließlich Umsatzsteuer. Bei Zuwendungen an Dritte sind in die Pauschalierung alle Zuwendungen einzubeziehen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten EUR 10 übersteigen. Bei der Prüfung der 10 EUR-Grenze bleiben abziehbare Vorsteuern unberücksichtigt. Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Einkommensermittlung des Empfängers außer Ansatz. 14

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen 1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder 2. wenn die Aufwendungen für die einzelnen Zuwendungen den Betrag von EUR 10.000 übersteigen. Der Zuwendende muss dem Empfänger darüber unterrichten, dass er die auf die Zuwendung enthaltene Steuer pauschaliert und die Steuer übernimmt. 15

In die Pauschalierung werden aber auch solche Zuwendungen einbezogen, die an Empfänger geleistet werden, die in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Zu dieser Rechtsfrage sind zwei Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az: VI R 52/11 und VI R 57/11). Tipp: Durch Einspruch die Pauschalierung offen halten, bis der Bundesfinanzhof in dieser Angelegenheit entschieden hat. 16

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