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Telefon: 0 233-28393 Telefax: 0 233-28078 Seite Referat 1 von 10 für Stadtplanung und Bauordnung Stadtsanierung und Wohnungsbau PLAN-HA-III-1 Genossenschaftsidee fördern II Hamburger Modell zur Grundstücksvergabe an Genossenschaften und Baugemeinschaften darlegen Antrag Nr. 08-14 / A 02304 von Herrn StR Alexander Reissl, Frau StRin Claudia Tausend, Herrn StR Helmut Schmid, Herrn StR Andreas Lotte, Frau StRin Beatrix Zurek, Herrn StR Christian Amlong, Herrn StR Hans Dieter Kaplan, Frau StRin Sabine Krieger, Herrn StR Boris Schwartz, Herrn StR Paul Bickelbacher vom 18.03.2011 Sitzungsvorlagen Nr. 08-14/V 08045 Anlagen: 1. Antrag Nr. 08-14 / A 02304 2. Exposé Bestgebotsverfahren Hamburg 3. Bewertungsbogen für die Auswahl von Baugemeinschaftsgruppen in Hamburg Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 01.02.2012 (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Stadtratsmitglieder Alexander Reissl, Claudia Tausend, Helmut Schmid, Andreas Lotte, Beatrix Zurek, Christian Amlong, Hans Dieter Kaplan, Sabine Krieger, Boris Schwartz und Paul Bickelbacher haben den anliegenden Antrag Nr. 08-14 / A 02304 (Anlage 1) vom 18.03.2011 gestellt. Mit Schreiben vom 19.05.2011 hat das Referat für Stadtplanung und Bauordnung um Terminverlängerung gebeten. Diese wurde gewährt. Zuständig für die Entscheidung ist der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung gemäß 7 Absatz 1 Ziffer 10 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München, da die zu behandelnde Angelegenheit eine grundsätzliche Thematik des Wohnungsbaus in der Stadt München berührt.

Seite 2 von 10 Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt inhaltlich zum Antrag Nr. 08-14 / A 02304 wie folgt Stellung: Die Freie und Hansestadt Hamburg unterscheidet bei der Ausschreibung und Vergabe ihrer Grundstücke für Genossenschaften und Baugemeinschaften folgende Modelle: 1. Grundstücksvergaben nach dem Bestgebotsverfahren Die Ausschreibungen nach diesem Modell wenden sich vorwiegend an gewerbliche Bauträgerinnen/ Bauträger oder Investorenkonsortien, wobei diese auch Genossenschaften oder Baugemeinschaften beteiligen können. Einzelbewerbungen von Baugemeinschaften oder Genossenschaften sind nicht ausgeschlossen, diese sind aber hier keine besonders genannte Zielgruppe. Ausschreibungen mit Vorrang der Konzeptqualität wurden in Hamburg mit dem Wohnungsbauentwicklungsplan 2009 verabredet. Danach soll beim Verkauf städtischer Grundstücke für den Geschosswohnungsbau in der Regel mit Vorrang der Konzeptqualität ausgeschrieben werden, statt (nur) gegen Höchstgebot. 2010 wurde das konkrete Verfahren entwickelt, dessen Ziel es ist, maßgeschneiderte Konzepte für eine nachhaltige Stadtteilentwicklung zu ermöglichen, die sich klar an den Bedürfnissen vor Ort orientieren. In die Bewertung der Gebote fließen daher neben dem gebotenen Preis mit einer Gewichtung von 30 % (wobei der Verkehrswert nicht unterschritten werden darf), das Konzept mit einer Gewichtung von 70 % ein. Nur Gebote, die die definierten Anforderungen erfüllen und die einen angemessenen Kaufpreis (Verkehrswert siehe die noch folgenden Ausführungen) für das Grundstück bieten, können den Zuschlag erhalten. Die Konzeptqualität wird anhand der Bausteine Städtebauliches Konzept, Energetische Standards und Wohnungspolitisches Konzept bestimmt. Bewertungskriterien für die städtebauliche Qualität sind u.a.: das städtebauliche Gesamtkonzept, die Integration in das Quartier und den städtebaulichen Kontext, die Vorgaben des Bebauungsplans, die Gebäude- und Grundstückserschließung, die Außenanlagen, nachfolgende Wettbewerbe oder Gutachten. Im energetischen Bereich ist der KfW-Effizienzstandard 55 (bei Neubau) grundsätzlich einzuhalten. Darüber hinausgehende Anforderungen sind beispielsweise: über den Standard hinausgehende energetische Qualitäten, Förderung innovativer Techniken, Wärmenetzanforderungen, Bereitschaft zur vertraglichen Absicherung, weitergehende Aspekte wie Ausrichtung, Belichtung/Besonnung, Verschattung.

Seite 3 von 10 Beim wohnungspolitischen Konzept liegen die drei Schwerpunkte auf der Familien- und Seniorenfreundlichkeit, der Integrationsleistung und den öffentlich geförderten Wohnungen. Die Familien- und Seniorenfreundlichkeit ist gekennzeichnet durch besondere Anforderungen an die Wohnungen (u.a. Größe, Zuschnitt) und das Wohnumfeld (u.a. Freiflächengestaltung, Barrierefreiheit). Mögliche Kriterien für die Beurteilung der Integrationsleistung für spezielle Zielgruppen mit besonderem Integrationsbedarf sind z.b. Direkt- oder Zwischenvermietung über Soziale Träger, Betreuungsanteile und erfahrene Kooperationspartnerinnen und -partner. Neben einem in Hamburg generell geforderten Anteil von 20 % öffentlich geförderter Wohnungen können bestimmte Wohnungsschlüssel bzw. -größen und die Höhe der Anfangsmieten festgelegt werden. Aber auch Baugemeinschaftsanteile und öffentlich gefördertes Eigentum können besondere Anforderungen sein. Das gesamte Ausschreibungsverfahren wird von der sogenannten Dispositionsrunde Wohnen begleitet, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Finanzbehörde, der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, der Sozialbehörde und der Bezirke zusammensetzt. Ausgehend von dem allgemeinen Katalog möglicher Kriterien werden die konkreten Ausschreibungsvorgaben und ggf. vorzusehende Wettbewerbe für jedes einzelne zu vergebende Grundstück definiert. Das Exposé einer bereits abgeschlossenen Grundstücksausschreibung nach dem Bestgebotsverfahren liegt als Anlage 2 bei. Nach Ende der Ausschreibungsfrist werden in der Dispositionsrunde Wohnen die eingereichten Gebote in einem mehrstufigen Verfahren bewertet. In einem ersten Schritt erfolgt eine Bewertung der Qualität eines Konzepts durch die Fachbehörden und den Bezirk anhand der vorab definierten Bewertungskriterien. Erfüllen die Angebote die in der Ausschreibung formulierten Vorgaben nicht ausreichend, erfolgt ein Ausschluss aus dem weiteren Verfahren. Im zweiten Schritt ermittelt die Finanzbehörde eine Kaufpreisspanne, innerhalb derer der Verkehrswert (Bodenrichtwert) als erreicht bewertet wird. Bei unterschiedlichen Nutzungsarten (u.a. Wohnen ohne und mit sozialer Bindung) setzt sich der Gesamtwert aus nutzungsabhängigen Kaufpreisanteilen zusammen. Zudem prüft die Finanzbehörde die Bonität der einzelnen Bieterinnen und Bieter. In der abschließenden, zusammenfassenden Beurteilung fließen, wie bereits erwähnt, dann die Konzeptqualität mit 70 % und das Kaufpreisgebot mit 30 % ein.

Seite 4 von 10 Bewertungsmatrix des Hamburger Bestgebotsverfahren Gesamtbewertung '= Konzeptqualität '+ Kaufpreis (maximal 100 Punkte) (maximal 70 Punkte) (maximal 30 Punkte) - Städtebauliche Kriterien 21 Punkte (30 %) - Energetische Kriterien 21 Punkte (30 %) - Wohnungspolitische Kriterien 28 Punkte (40 %) 70 Punkte Wegen der beratungs- und personalintensiven Leistungen der Verwaltung wird von der Erwerberin / vom Erwerber ein Entgelt in Höhe von 4% des Verkaufserlöses (maximal 250.000 ) erhoben. Der Kostenbeitrag ist eine nicht kostendeckende Aufwandsbeteiligung für Vermittlung und Bereitstellung des Grundstückes. Das Bestgebotsverfahren befindet sich in Hamburg derzeit in der Erprobungsphase. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in Hamburg bezüglich der praktischen Erfahrungen nachgefragt. Bisher wurden demnach neun Konzeptausschreibungen verabredet. Davon wurden drei durchgeführt (zwei durch die Internationale Bauausstellung - IBA Hamburg GmbH und eine durch die Hamburger Finanzbehörde Immobilienmanagement), zwei weitere sind bei der IBA in Vorbereitung und bei vier weiteren besteht noch Klärungsbedarf. Sowohl die Kriterien als auch deren Bewertung müssen sich in der Praxis bewähren und werden im Verlauf des Verfahrens weiter fortgeschrieben. Bereits jetzt hat sich gezeigt, dass die städtebauliche Qualität oft erst in einem nachgeschalteten Wettbewerb bestimmt wird, so dass städtebauliche Kriterien beim Konzept keine Rolle spielen. Wesentlich für die Bewertung der Konzeptqualität bleiben lediglich energetische Standards und wohnungspolitische Vorgaben. Nachbesserungen werden von den Verfahrensbeteiligten unter anderem auch hinsichtlich der Transparenz der Entscheidungsfindung unter strenger Berücksichtigung des Daten- und Urheberrechtsschutzes - gefordert. 2. Miteinander bauen miteinander wohnen in Hamburg (Baugemeinschaften) Für Baugemeinschaften bietet die Stadt Hamburg mit der Agentur für Baugemeinschaften eine zentrale Ansprechstelle und eine Begleitung von der ersten Idee bis zur Realisierung an. Die Agentur ist derzeit mit 3,5 Stellen (davon 2,5 im höheren und

Seite 5 von 10 1 Stelle im mittleren Dienst) ausgestattet. Hamburg ist 2008 eine Selbstverpflichtung eingegangen, wonach 20 % der Flächenvergaben an Baugemeinschaften erfolgen sollen. Die ausgewählten Grundstücke werden direkt von der Hamburger Finanzbehörde - Immobilienmanagement für die Agentur für Baugemeinschaften disponiert, diese schreibt dann aus. Die Agentur sucht ausgehend von Bewerbung und inhaltlichem Konzept das passende Grundstück für eine Baugemeinschaft (sogenanntes Anhandgabe-Verfahren ). Bei hoher Nachfrage für ein Grundstück erfolgt ein Auswahlverfahren nach festgelegten stadtentwicklungs- und wohnungspolitischen Kriterien. Der Bewertungsbogen für die Auswahl von Baugemeinschaftsgruppen der Stadt Hamburg liegt als Anlage 3 bei. Die ausgewählte Baugemeinschaft erhält für einen festen Zeitraum (in der Regel für ein Jahr) eine zeitliche Option auf das Grundstück, in der sie die Finanzierung und die Baueingabe klären muss. Erst dann kommt es zum Grundstückskauf. Dieser erfolgt zum Verkehrswert. Finanzhilfen für Baugemeinschaften, die bürgerlich-rechtlich oder genossenschaftlich organisiert sein können, werden durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt gewährt. Einkommensabhängig können von den Mitgliedern der Baugemeinschaften unterschiedliche Darlehen und Aufwendungszuschüsse beantragt werden. Im Jahr 2011 wurden nach telefonischer Auskunft bisher 2 Verfahren durchgeführt, davon eines im Neubau und eines im Bestand. Ein weiteres Verfahren für 3 Häuser mit zusammen 12 Wohneinheiten steht noch an. Die praktischen Erfahrungen sind mit München vergleichbar, nämlich ein (bisher) zu geringes Angebot und eine harte Konkurrenz um begehrte Objekte. 3. Genossenschaftlicher Wohnungsbau in Hamburg In Hamburg (Einwohnerzahl zum 31.12.2010: 1.786.448) gibt es 30 Genossenschaften mit ca. 200.000 Mitgliedern, die zusammen einen Wohnungsbestand von über 130.000 Wohnungen haben. Dies sind fast 15 % des gesamten Hamburger Wohnungsbestandes (Stand 31.12.2010: 893.495 Wohnungen). Zum Vergleich: in München (Einwohnerzahl zum 31.12.2010: 1.382.273) gibt es ca. 40 Genossenschaften (Mitgliederzahl nicht bekannt) mit zusammen ca. 35.000 Wohnungen. Dies sind fast 5 % des gesamten Münchner Wohnungsbestandes (Stand 31.12.2010: 750.512 Wohnungen). Die Genossenschaften decken nach telefonischer Auskunft der Stadt Hamburg ihren Bedarf im Neubau überwiegend auf eigenen Flächen. Sie können sich aber auch an Ausschreibungen für städtische Grundstücke beteiligen (siehe Ausführungen zum Bestgebotsverfahren in Ziffer 1). Ein eigenes Förderprogramm für Genossenschaften gibt es in Hamburg nicht.

Seite 6 von 10 4. Rechtliche Bewertung der Hamburger Modelle Die rechtliche Bewertung der in den Hamburger Modellen angewandten Formen der Grundstücksvergabe ist vor dem Hintergrund einer wechselnden, noch nicht gefestigten Rechtsprechung zum Verkauf städtischer Grundstücke zu sehen (siehe Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 25.03.2010 Stadt Wildeshausen ; Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG München) zum Vergabeverfahren beim 4. Bauabschnitt Ackermannbogen vom 27.09.2011). Demnach lassen sich aus der einschlägigen Rechtsprechung nach jetzigem Stand folgende Grundsätze ableiten: Soweit die Kommune beim Verkauf ihrer Wohnbaugrundstücke keine Anforderungen stellt, die über reine städtebaulichen Regelungszuständigkeiten (also z.b. die Einhaltung der Festsetzungen eines Bebauungsplans) hinausgehen und sie mit der Grundstücksvergabe kein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse verbindet, ist sie in jedem Fall frei von den vergaberechtlichen Anforderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die über die Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie der Beachtung der einschlägigen Dokumentationspflichten hinausgehen. Zudem darf sich die Kommune nicht an der Erstellung des Bauwerks finanziell beteiligen, da andernfalls nach dem Urteil des EuGH vom 25.03.2010 ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse der Kommune angenommen wird. Umgekehrt ist es nach dem jüngsten Beschluss des OLG München vom 27.09.2011 den Kommunen möglich, ihrem in Bayern (nicht aber in Hamburg) sogar verfassungsrechtlichen Auftrag nachzukommen und mit der Vergabe städtischer Grundstücke auch den sozialen Wohnungsbau zu fördern. Dabei steht es ihnen vergaberechtlich frei, auf welche Art und Weise sie die Errichtung bezahlbaren Wohnraums fördern wollen. Jedenfalls in den Fällen, in denen mit der Veräußerung zu einem günstigen Preis für die Erwerberin bzw. den Erwerber keine weitere Verpflichtung verbunden ist, die der Stadt als öffentlicher Auftraggeberin einen Zugriff auf das Bauwerk oder dessen Entstehung ermöglicht, oder in denen die Stadt von keiner, sie selbst betreffenden unmittelbaren Aufgabe entlastet wird, liegt keine wirtschaftliche Beteiligung der öffentlichen Auftraggeberin vor (vgl. OLG München vom 27.09.2011, Az. Z3-3-3194-1-18-05/11). Damit ist auch in diesen Fällen die Anwendung des formellen (EU-weiten) Vergaberechts nicht erforderlich. Solange die vorgenannten aktuellen Grundsätze der Rechtsprechung für Ausschreibungen beachtet werden, sind damit sowohl das unter Ziffer 1 geschilderte Bestgebotsverfahren als auch das unter Ziffer 2 geschilderte Anhandgabe-Verfahren (Baugemeinschaften) der Stadt Hamburg trotz des eingangs geschilderten Restrisikos vergleichsweise rechtssichere Instrumente zur Vergabe städtischer Grundstücke.

Seite 7 von 10 Insbesondere bei der Auferlegung von Verpflichtungen an die Bauherren haben die Kommunen bei jeder Ausschreibung darauf zu achten, dass der zugestandene Regelungsrahmen der Wahrnehmung städtischer Belange sowie die Sorge um die Kohärenz kommunaler Ortsteile nicht verlassen werden. 5. Übertragbarkeit der Hamburger Modelle auf München a) Bestgebotsverfahren Die Stadt Hamburg nimmt beim Bestgebotsverfahren viele Kriterien direkt in das Ausschreibungsverfahren, was es leichter macht, bei mehreren Angeboten zu einer Entscheidung zu gelangen. Allerdings führt das aufwändige Verfahren sowohl bei den Bieterinnen und Bietern als auch bei der Stadt Hamburg selbst zu einem hohen Aufwand und zu erheblichen Kosten, an denen die Stadt auch die Kaufinteressenten beteiligt. Für die nicht sozial gebundenen Grundstücke wendet Hamburg nicht allein den höchsten Grundstückskaufpreis als Auswahlkriterium an ( Höchstgebot ), sondern lässt weitere Kriterien für die Ermittlung des Bestgebots einfließen. In den Ausschreibungsverfahren geht München einen anderen Weg und gibt deutlich mehr Auswahlkriterien als Grundanforderungen vor. Dies hängt damit zusammen, dass der Stadtrat in den Wohnungspolitischen Handlungsprogrammen Wohnen in München jeweils konkrete Ziele und Strategien für den Wohnungsbau festlegt, die sich dann als Vorgaben in den Ausschreibungen widerspiegeln. Beispiel dafür sind die Quoten für die geförderten Wohnungen (unterteilt nach Fördermodellen) und für bestimmte Zielgruppen (z.b. Genossenschaften, Baugemeinschaften) sowie Vorgaben für energetische und ökologische Standards (z.b. im Ökologischen Kriterienkatalog ). Zudem achtet München bereits bei der Erstellung von Bebauungsplänen darauf, dass geeignete Grundstücke für unterschiedliche Anforderungen bzw. Wohnformen gebildet werden können, so z.b. für Baugemeinschaften oder für den geförderten Wohnungsbau. Auf der Ebene der Bebauungsplanung wird auch schon auf planerisch nachteilige Situationen (z.b. Abstellräume im Erdgeschoss) reagiert oder es werden Anreize für Innovationen (z.b. Niedrigenergiestandard) eingeplant. In beiden Fällen werden Überschreitungen der Geschossflächen zugelassen, die nicht im Rahmen der üblichen Klausel zur Kaufpreisnachbesserung bezahlt werden müssen. In den Ausschreibungen selbst wird die Zahl der Kriterien auf das notwendige Maß beschränkt, wobei es einen Unterschied macht, für welche Zielgruppe eine Fläche ausgeschrieben wird. So wurden beispielsweise für die Ausschreibungen der Flächen von Baugemeinschaften und Genossenschaften beim 4. Bauabschnitt am Ackermannbogen vier Auswahlkriterien (teilweise noch mit Unterpunkten) festgelegt, während es bei den Flächen für Bauträgerinnen und Bauträger nur drei Kriterien waren. Bei kleineren Flächen oder Restgrundstücken wurden Flächen für Bauträgerinnen und Bauträger auch schon nur gegen Höchstgebot ausgeschrieben, mit der Möglichkeit nach weiteren Kriterien (z.b.

Seite 8 von 10 Energie) zu differenzieren, wenn es zwei oder mehrere Höchstgebote gab. In den vergangenen Jahren war die Konzeptqualität bei den Grundstücksvergaben der Stadt München der Maßstab für die Vergabe, nachdem in den großen städtischen Planungsgebieten in der Regel die Grundstücke für den freifinanzierten Wohnungsbau zum Verkehrswert, der vom unabhängigen Bewertungsamt ermittelt wird, veräußert wurden. In Kürze wird jedoch mit der ehemaligen Funkkaserne das letzte Planungsgebiet ausgeschrieben, für das die Grundsätze der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gelten, die einen Verkauf der Grundstücke für den Wohnungsbau nur zum Verkehrswert zulassen ( 169 Abs. 8 Baugesetzbuch). Im Umkehrschluss ist in den folgenden Siedlungsgebieten, die nicht mehr solchen gesetzlichen Einschränkungen unterliegen, für die freifinanzierten Flächen ein Preiswettbewerb erforderlich (z.b. Riem - 4. Bauabschnitt, Prinz-Eugen-Kaserne; Bayern-Kaserne; Freiham). Ein Verkauf städtischer Grundstücke nur nach dem höchsten Preisangebot, wäre aber gerade in Zeiten, in denen in München ein drastischer Anstieg der Grundstückspreise zu verzeichnen ist, ein falsches Signal. Das Planungsreferat schlägt deshalb dem Stadtrat in der Vorlage zu Wohnen in München V ein angepasstes Ausschreibungsverfahren vor, das die bisherigen Elemente der Münchner Konzeptausschreibung beibehält, sich aber hinsichtlich der Gesamtwertung am Hamburger Bestgebotsverfahren (Konzeptqualität + Kaufpreis) orientiert. b) Anhandgabe-Verfahren Das unter Ziffer 2 geschilderte Anhandgabe-Verfahren im Sinne einer zentralen Ansprechstelle, einer Begleitung von der ersten Idee bis zur Realisierung und von umfangreichen Bewertungskriterien im Auswahlverfahren gilt in Kreisen der Baugemeinschaften als vorbildlich. Es erfordert aber auch einen sehr hohen Aufwand (eigene Agentur ), was die Übertragbarkeit auf München einschränkt. Das Planungsreferat geht in der Vorlage zu Wohnen in München V auch auf die Frage der Einrichtung einer zentralen Ansprechstelle für Baugemeinschaften ein und macht einen Vorschlag für die künftige Gestaltung der Ausschreibungsverfahren für Baugemeinschaften. Dabei ist unter anderem auch daran gedacht, bei den Ausschreibungen nach dem Vorbild Hamburgs ein zweistufiges Verfahren zu erproben. Dem Antrag Nr. 08-14 / A 02304 der Stadtratsmitglieder Alexander Reissl, Claudia Tausend, Helmut Schmid, Andreas Lotte, Beatrix Zurek, Christian Amlong, Hans Dieter Kaplan, Sabine Krieger, Boris Schwarz und Paul Bickelbacher vom 18.03.2011 wird entsprochen. Beteiligung der Bezirksausschüsse Die Satzung für die Bezirksausschüsse sieht in der vorliegenden Angelegenheit keine Beteiligung der Bezirksausschüsse vor. Die Bezirksausschüsse 1 25 haben Abdrucke der Vorlage erhalten.

Seite 9 von 10 Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und dem zuständigen Verwaltungsbeirat, Herr Stadtrat Podiuk, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag der Referentin Ich beantrage Folgendes: 1. Von den Ausführungen im Vortrag der Referentin zu den Grundsätzen, der rechtlichen Bewertung und der Übertragbarkeit auf München der Grundstücksvergabe nach dem Hamburger Modell an Bauträgerinnen und Bauträger sowie an Genossenschaften und zum Anhandgabeverfahren an Baugemeinschaften in Hamburg wird Kenntnis genommen. Die Beschlussfassung über Anpassungen der Ausschreibungsverfahren für die Wohnbaugrundstücke der Landeshauptstadt München durch den Stadtrat ist im Zusammenhang mit Wohnen in München V vorgesehen. 2. Der Antrag Nr. 08-14 / A 02304 der Stadtratsmitglieder Alexander Reissl, Claudia Tausend, Helmut Schmid, Andreas Lotte, Beatrix Zurek, Christian Amlong, Hans Dieter Kaplan, Sabine Krieger, Boris Schwartz und Paul Bickelbacher vom 18.03.2011 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin Ober-/Bürgermeister Prof. Dr.(I) Merk Stadtbaurätin

Seite 10 von 10 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. WV Planungsreferat SG 3 zur weiteren Veranlassung. zu V. 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Direktorium HA Ił/V 1 3. An die Bezirksausschüsse 1 mit 25 4. An das Kommunalreferat 5. An das Kommunalreferat, GV/Wo 6. An das Sozialreferat 7. An das Referat für Arbeit und Wirtschaft 8. An das Planungsreferat HA I 9. An das Planungsreferat HA I/22 10. An das Planungsreferat HA II 11. An das Planungsreferat HA III 12. An das Planungsreferat HA IV 13. An das Planungsreferat SG 3 mit der Bitte um Kenntnisnahme. 14. Mit Vorgang zurück zum Planungsreferat HA III/11 zum Vollzug des Beschlusses. Am Planungsreferat SG 3