24/09/2015 14:03 055513391251 AMTSGERICHT ESCHWEGE s. 01 / 07 - Ausfertigung - Rechtskräftig seit: 14.08.2015 Eschwege, den 28.08.2015 Amtsgericht Eschwege Geschäftsnummer: 71 Os - 2620 Js 39399/13 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen n. n. Verteidiger: Rechtsanwalt n, n. wegen fahrlässiger Körperverletzung hat das Amtsgericht Eschwege - Strafrichter - in der. Sitzung vom 06.08.2015, an der teilgenommen haben: Direktor des Amtsgerichts Dr. Wachter als Strafrichter Amtsanwalt Wildung als Beamter der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt n. n. als Verteidiger. Justizangestellte Ziehmer als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Seite 1/7
24/09/2015 14:03 056513391251 AMTSGERICHT ESCHWEGE s. 02/ 07 for Recht erkannt: Der Angeklagte ist der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewandte Vorschriften: 229, 56 StGB. Gründe: (abgekürzt gern. 267 Abs. 4 StPO). 1. Der am in geborene und nunmehr in wohnhafte Angeklagte ist ledig und deutscher Staatsangehöriger. Er übt den Beruf des in aus und erzielt ein monatliches N~ttoeinkommen in Höhe von knapp.. Er hat keine unterhaltspflichtigen Kinder. II. Der Angeklagte ist seit einigen Jahren Mitglied des Eschweger Luftsportvereins, der südlich von Eschwege einen Segelflugplatz betreibt. Er verfügt nicht über einen Luftfahrersehein, hat jedoch die Ausbildung, um die für einen Windenstart des Segelflugzeugs notwendige Motorwinde zu bedienen. Am 28. September 2013 befand sich der Angeklagte auf dem Flugplatzgelände "Stauffenbühl" in Eschwege. Nachdem sich keine Person bereitfand, die Funktion eines Flugleiters, der für den omnungsgemaßen Betrieb auf dem Flugplatz zu sorgen hat, zu übernehmen, erklärte sich der Angeklagte spontan bereit, sich in den Starterwagen zu setzen um die notwendigen Anweisungen an die Luftfahrzeugführer beziehungsweise den Windenfahrer zu erteilen. Er wusste, dass er die Seite 2/7
24/09/2015 14:03 055513391251 AMTSGERICHT ESCHWEGE s. 03/07 dafür notwendige Qualifikation nicht hatte, glaubte jedoch aufgrund seiner Erfahrung diese Funktion erfüllen zu können. Gegen 16 Uhr führte der Zeuge n. n. mit einem Fluggast, der Zeugin n. n., einen Segelflug durch. Während sich der Zeugen. n. beziehungsweise die Zeugin n. n. mit dem Flugzeug noch in der Luft befandeni folgte ein weiterer Windenstart des Zeugen n. n. mit einem weiteren Segelflugzeug. Dessen Start verzögerte sich dadurch, dass der Zeuge n. n. das Windenseil mit dem Vorderrad überfuhr, das Starterseil deshalb noch einmal angezogen werden musste be,vor das Flugzeug starten konnte. Der Angeklagte erteilte dem Zeugen n. n. Starterlaubnis obwohl der Zeuge n. n. seine Landeabsicht angekündigt hatte und der Angeklagte dem Zeugen n. n. über Funk bestätigte, dass die Landebahn frei sei. Nachdem der Zeuge n. n. mit seinem Segelflugzeug gestartet war, das Starterseil am Segelflugzeug des Zeugen n. n. ausklinkte und an einem Fallschirm zu Boden schwebte, kollidierte das Seil mit dem im Landeanflug befindlichen Flugzeug des Zeugen n. n. welches daraufhin zu Boden stürzte. In Folge des Absturzes wurde das von.dem Zeugen n. n. geflogene Segelflugzeug zerstört. Die Zeugen n. n. und n. n. wurden durch das Unfallgeschehen erheblich verletzt. So erlitt der Zeuge n. n. unter anderem eine Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, eine Rippenserienfraktur, eine Leberkontusion, eine Fraktur des Beckens, eine Fraktur des Oberschenkels links, eine offene Spunggelenksfraktur mit einer Fraktur des Außenknöchel links sowie eine offene Sprunggelenksfraktur rechts. Infolge der Verletzungen musste der rechte Unterschenkel amputiert werden. Die Zeugin n. n. erlitt eine Fraktur und ein Quetschtrauma des rechten Fußes. Die Zeugin n. n. war im Zeitpunkt des Unfallgeschehens schwanger. Infolge der notwendigen Medikamentengabe erfolgte ein Schwangerschaftsabbruch, da andernfalls d.ie Gefahr bestanden hätte, dass das ungeborene Leben irreparabel geschädigt worden wäre. 111. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie seiner strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben sowie der verlesenen und von dem Angeklagten richtig erkannten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 15.07.2015. Der Angeklagte hat sich weitgehend geständig eingelassen. Er hat unwiderlegbar ausgeführt, dass der Zeuge n. n. am Tattage beschlossen habe, dass rnan mit dem Fliegen anfange, wobei der Angeklagte mitgeholfen habe, die Flugzeuge auszustellen. Er sei. davon ausgegangen, dass der Zeugen. n. die Funktion des Flugleiters übernimmt, der am Tattag die Winde bediente. Er selber habe sich in den Starterwagen gesetzt und habe den Funk beziehungsweise Telefonverkehr mit dem Windenfahrer übernommen, da sich hierzu kein anderer bereit erklärte. Die dann folgenden Starts und Landungen seien auch problemlos durchgeführt worden. Der Windenstart des Zeugen Seite 3n
24/09/2015 14:03 055513391251 AMTSGERICHT ESCHWEGE s. 04/ 07 n. n. habe sich dann etwas verzögert. Er habe zum Zeitpunkt der Startfreigabe das Flugzeug des Zeugen n. n. nicht gesehen. Dem Zeugen n. n. habe er über Funk noch mitgeteilt, dass ein weiterer Windenstart noch durchgeführt werde. Er habe 'zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, in welcher Position sich der Zeuge n. n. mit seinem Flugzeug befindet. Als dann der Windenstart des Zeugen n. n. durchgeführt wurde und das ausgeklinkte Seil zu Boden schwebte habe er noch über Funk den Zeugen n. n. gewarnt, der jedoch auf das Windenseil zugeflogen sei sodass es zu einer Kollision mit nachfolgendem Absturz des Segelflugzeuges gekommen ist Er könnte heute. nicht mehr sagen, ob der Zeuge n. n. vor Erteilen der Starterlaubnis für den Zeugen n. n. Landeabsicht per Funk mitgeteilt hat oder erst nach Erteilen der Starterlaubnis für den Zeugen n. n. Diese Einlassung ist, abgesehen von dem behaupteten, an den Zeugen n. n. gerichteten Funksprüchen unmittelbar vor dem Kollisionsereignis glaubhaft. Insbesondere hat der Angeklagte freimütig eingeräumt, gewusst zu haben, dass er nicht über die notwendige Qualifikation als Flugleiter verfügte und sich aus eigenem Antrieb, ohne von Dritten dazu gedrängt worden zu sein, dazu bereit erklärt, die Funktion des Flugleiters an dem Tattage auszuüben. Allerdings konnten. weder der Zeuge n. n. noch die Zeugin n. n. die Einlassung des Angeklagten bestätigen, wonach dieser den im Landeanflug befindlichen Zeugen n. n. auf die Gefahr des herabschwebenden Windenseils aufmerksam machte beziehungsweise den Zeugen n. n. vorher darüber informierte, dass man noch einen weiteren Windenstart durchführen wolle. Dass der Zeuge n. n. über Funk dem Angeklagten signalisierte, sich im Landeanflug zu befinden, haben die Zeugen n. n. und n. n. in Übereinstimmung mit der entsprechenden Einlassung des Angeklagten bekundet. Soweit es die erlittenen Verletzungen beider Zeugen betrifft, beruhen die insoweit getroffenen Feststellungen auf deren glaubhaften Aussage, ergänzt und bestätigt durch den ärztlichen Befundbericht des n. n. vom 8. Februar 2015, Befundbericht des Klinikums Kassel vom 17.10.2013 beziehungsweise 14.10.2013 (n. n.) beziehungsweise des Klinikums Werra-Meißner vom 01. 1.1.2013 (n. n.). IV. Der Angeklagte hat sich damit einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß 229 StGB strafbar gemacht. Er handelte objektiv sorgfaltswidrig, indem er die Funktion des Flugleiters am Tattage übernahm, ohne über die dafür notwendige Qualifikation zu verfügen, was ihm auch bewusst war. Er hätte nach der,,anweisung for die Wahrnehmung der Tätigkeit als Flugleiter auf Flugplätten im Land Hessen" zum Flugleiter bestellt werden müssen, was nicht geschehen ist. da sich der Angeklagte selber zum Flugleiter erhob. Er ist auch nicht in die Aufgabe als Flugleiter unterwiesen Seite4/7
24/09/2015 14:03 055513391251 AMTSGERICHT ESCHWEGE s. 05/07 worden und verfügt auch nicht über die für die Tätigkeit notwendige Sachkunde geschweige denn, dass er einen entsprechenden Nachweis hätte führen können. Sachkundig ist eine Person nach Ziffer 1.2 der vorgenannten Anweisungen nur dann, wenn er die Erlaubnis für Luftfahrtpersonal besitzt, die zum Führen derart von Luftfahrzeugen berechtigt, deren Betrieb vorwiegend überwacht wird. Dies war ebenfalls nicht der Fall. Zudem handelte der Angeklagte deshalb sorgfaltswidrig, da er dem Zeugen n. n_ die Startfreigabe für den durchzuführenden Windenstart erteilte, obwohl er wusste, dass der Zeuge n. n. sich im Landeanflug befindet beziehungsweise eine solche Landung unmittelbar bevorsteht Dabei ist es unmaßgeblich, ob er dem Zeugen n. n. die Startfreigabe erteilte um im Anschluss daran dem Zeugen n. n. per Funk wahrheitswidrig mitzuteilen, die Landebahn sei frei oder aber ob er nach Empfang der Landeankündigung durch den Zeugen n. n. gleichwohl dem Zeugen n. n. die Starterlaubnis erteilte. Er hätte bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt auch erkennen und vermeiden können, dass bei zeitnah durchgeführtem Windenstart und Landung eines Flugzeugs die Gefahr einer Kollision des herabschwebenden Starterseils mit dem landenden Flugzeug erfolgen könnte. V. Auszugehen ist von dem Strafrahmen des 229 StGB, der die Verhängung von Freiheitsstrafe zwischen 1 Monat und 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. In Anbetracht der ganz erheblichen Verletzungsfolgen sowie der eklatanten Sorgfaltspflichtverletzung schied vorliegend die Verhängung von Geldstrafe aus_ Im Rahmen der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten die geständige und von ehrlicher Reue getragene Einlassung des Angeklagten zu berücksichtigen, dieser ist von dem Tatgeschehen tief betroffen und hat sich bei beiden Geschädigten wortreich entschuldigt. Insbesondere zu dem Zeugen n. n. verbindet ihn eine enge kameradschaftliche Beziehung. Er musste sich bislang auch strafrechtlich noch nicht verantworten. Beide Zeugen haben keinerlei Verfolgungsinteresse zu erkennen gegeben. Das Tatgeschehen liegt auch lange Zeit zurück. Der Angeklagte selber hat sich aufgrund seines Verantwortungsbewusstseins und Hilfsbereitschaft dazu berufen gefühlt, die Funktion eines Flugleiters wahrzunehmen und hat auch keinerlei Versuche unternommen, sich in irgendeiner Weise aus seiner Verantwortung herauszureden. Zudem treffen ihn, verursacht durch das eingeholte Flugunfallanalysegutachten des Sachverständigen n. n. beziehungsweise der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme ganz erhebliche Kostenfolgen unabhängig von etwaigen Regressansprüchen anderer. Seite sn
24/09/2015 14:03 055513391251 AMTSGERICHT ESCHWEGE s. 05/07 Andererseits hat der Angeklagte durch seine Fehlhandlung erhebliche Folgen für zwei Personen zu verantworten, die erhebliche gesundheitliche Schäden davongetragen haben. So schwebte der im Tatzeitpunkt 85jähige Zeuge n. n. lange Zeit in Lebensgefahr und muss n.unmehr mit den. Folgen einer dadurch notwendig gewordenen Unterschenkenamputation leben. Und auch die Zeugin n. n. leidet noch heute unter den Folgen des Segelunfalls, wobei sie durch das Unfallgeschehen ihr ungeborenes Kind verloren hat. Auch das erhebliche Maß der Sorgfaltspflichtve~letzung ist hier straferschwerend zu berücksichtigen. Der Angeklagte wusste, dass er über die notwendige Sachkunde die Ausübung der Funktion eines Flugleiters nicht verfügte und hat sich gleichwohl selber dazu bereit erklärt, die Funktion auszuüben. Er hat sich dabei maßlos überschätzt indem er glaubte, über genügend Erfahrung zu verfügen, um als Flugleiter fungieren zu können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass an einen Flugleiter erhöhte Sorgfaltspflichten zu stellen sind, wenn, wie vorliegend, Start- und Landebahn räumlich nicht getrennt sind. Auch hat es der Angeklagte offenbar nicht für notwendig erachtet, trotz fehlender Qualifikation sich eine weitere Person zur Unterstützung zum Beispiel einen Startleiter heranzuziehen, wie dies in Ziffer 1.2. der Segelflugbetriebsordnung 2009 vorgesehen ist. Er handelte auch dadurch hoch sorgfaltswidrig, indem er dem Zeugen n. n. gegenüber per Funk mitteilte, die Landebahn sei frei um in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit - entweder kurz vorher oder kurz nachher - dem Zeugen n. n. die Starterlaubnis für einen Windenstart zu erteilen wobei dem Angeklagten hätte klar sein müssen, dass durch.das zu Boden sinken -des Starterseil die Sich.erheit des sich im Landeanflug befindlichen Segelflugzeugs erheblich gefährdet wird. Von daher ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten geboten aber auch ausreichend. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich erstmals vor Gericht verantworten musste. Es handelt sich bei der abzuurteilenden Tat um ein einmaliges Unglücksgeschehen ohne dass irgendwelche Hinweise darauf erkennbar waren, dass der Angeklagte in Zukunft erneut straffällig werden könnte. Seite 6n
24/09/2015 14:03 055513391251 AMTSGERICHT ESCHWEGE s. 07/07 VI. Die Kostenentscheidung folgt aus 464, 465 StPO. Dr, Wachter Direktor des Amtsgerichts Ausgefertigt Amtsgericht Eschwege, 14.09.2015 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Seite 717