Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 10. Dispositionsmöglichkeiten

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Transkript:

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 10. Dispositionsmöglichkeiten 10.1 Überblick 10.2 Prozessvergleich 10.3 Erledigungserklärung 10.4 teilweise Disposition BT 10.4.1 Tei-R-5.5 10.4.1 teilweise Klagerücknahme 10.4.2 teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung 10.4.3 teilweises Anerkenntnis 1

Dispositionsmöglichkeiten Prozesshandlungen Klagerücknahme Entscheidung über Kosten erfolgt ( 269 III: hat grds. Kläger zu tragen) für alle Prozesshandlungen gilt - - - - Rückn/Anerk/Erledgserkl: beschränkt auf Teil d. Streitgegenstd. mögl. gerechte Kostenverteilung bei teilweiser Disposition z.t. aufwändig 2

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 10.4.1 teilweise Klagerücknahme vor der mdl. Verhandlung in der mdl. Verhandlung Urteil über den Rest schreiben u.a. einheitliche Kostengrundentscheidung Gebührenstrw. für T-Geb sinkt Quotelung 269-Teil / Rest: nach entstandenen Gebühren = rechnen = aufwändig Übungsfall Quotelung 269-Teil / Rest: nach anfänglichem Gebührenstreitwert einfach 3

(End-)Urteil 4

. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,-- zu zahlen. 5

Kl. hat für zurückgen. Teil die Kosten nach 269 III und Bekl. für streitigen Teil nach 91 zu tragen, daher insgesamt teilw. Unterliegen, 92 I 6

2/5 und 3/5 ungerecht, weil T-Gebühren Beklagter allein zu tragen hat Eine teilweise Klagerücknahme hat keine Auswirkung auf die Gerichtsgebühren (KV Nr. 1211), weil der Rechtsstreit nicht insgesamt erledigt ist Eine teilweise Klagerücknahme vor der mdl. Verhandlung hat keine Auswirkung auf die Verf-Geb. der RA, weil diese bereits zum vollen Streitwert entstanden sind Eine teilweise Klagerücknahme vor der mdl. Verhandlung hat Auswirkung auf die T-Geb. der RA, weil diese nur noch zum Streitwert des Restbetrages anfallen 7

2/5 und 3/5 ungerecht, weil T-Gebühren Beklagter allein zu tragen hat Streitwert Gebühr Quote Kl. Betrag Kl GK: 5`, 3 Geb. 438,00 2/3 175,20 KL:: 1,3 Verfgeb 5`` 393,90 2/3 157,56 Kl:: 1,2 T-Geb 3` 241,20 0 0 Bekl.: 1, 3 Verfgeb 5` 393,90 2/3 157,56 Bekl.: 1,2 T-Geb 3` 241,20 0 0 Gesamt 1708,20 490,32 Quote Kl: 490,32/1708,20 = gerundet 29 % 8

2/5 und 3/5 ungerecht, weil T-Gebühren Beklagter allein zu tragen hat Streitwert Gebühr Quote Kl. Betrag Kl GK: 5`, 3 Geb. 438,00 2/3 175,20 KL:: 1,3 Verfgeb 5`` 393,90 2/3 157,56 Kl:: 1,2 T-Geb 3` 241,20 0 0 Bekl.: 1, 3 Verfgeb 5` 393,90 2/3 157,56 Bekl.: 1,2 T-Geb 3` 241,20 0 0 Gesamt 1708,20 490,32 Quote Kl: 490,32/1708,20 = gerundet 29 % 9

2/5 und 3/5 ungerecht, weil T-Gebühren Beklagter allein zu tragen hat Streitwert Gebühr Quote Kl. Betrag Kl GK: 5`, 3 Geb. 438,00 2/5 175,20 KL:: 1,3 Verfgeb 5`` 393,90 2/5 157,56 Kl:: 1,2 T-Geb 3` 241,20 0 0 Bekl.: 1, 3 Verfgeb 5` 393,90 2/5 157,56 Bekl.: 1,2 T-Geb 3` 241,20 0 0 Gesamt 1708,20 490,32 Quote Kl: 490,32/1708,20 = gerundet 29 % 10

2/5 und 3/5 ungerecht, weil T-Gebühren Beklagter allein zu tragen hat Streitwert Gebühr Quote Kl. Betrag Kl GK: 5`, 3 Geb. 438,00 2/5 175,20 KL:: 1,3 Verfgeb 5`` 393,90 2/5 157,56 Kl:: 1,2 T-Geb 3` 241,20 0 0 Bekl.: 1, 3 Verfgeb 5` 393,90 2/5 157,56 Bekl.: 1,2 T-Geb 3` 241,20 0 0 Gesamt 1708,20 490,32 Quote Kl: 490,32/1708,20 = gerundet 29 % 11

2/5 und 3/5 ungerecht, weil T-Gebühren Beklagter allein zu tragen hat Streitwert Gebühr Quote Kl. Betrag Kl GK: 5`, 3 Geb. 438,00 2/5 175,20 KL:: 1,3 Verfgeb 5`` 393,90 2/5 157,56 Kl:: 1,2 T-Geb 3` 241,20 0 0 Bekl.: 1, 3 Verfgeb 5` 393,90 2/5 157,56 Bekl.: 1,2 T-Geb 3` 241,20 0 0 Gesamt 1708,20 490,32 Quote Kl: 490,32/1708,20 = gerundet 29 % Statt 2/5 = 40 % Kontrollüberlegung: Quotenbildung nach Gebührenstreitwerten hätte 2/5 = 40% zu Lasten des Klägers ergeben und 60 % zu Lasten des Beklagen. Nach der obigen Berechnung hat der Kläger 11% weniger zu zahlen = 187,88 EUR (und das ohne Ust der RAe!). Die Kostengrundentscheidung wirkt sich auf das Portemonaie der Parteien aus, der Ri muss sich auch hier Mühe geben 12

Tenor Kostengrundentscheidung Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 29 % und der Beklagte 71 % zu tragen. 13

Tenor Kostengrundentscheidung Tenor vorläufige Vollstreckbarkeit Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet....alternative Formulierung bei S. 2:...von (110 %) des aufgrund des Urteils... -> s. dazu AT 6.3.2.6 BT 10.4.1 Tei-R-5.5 14

Tenor Kostengrundentscheidung Tenor vorläufige Vollstreckbarkeit Streitwertfestsetzung Der Gebührenstreitwert wird für die Gerichts- und Verfahrensgebühren auf 5.000,-- EUR und für die Terminsgebühren auf 3.000,-- EUR festgesetzt. 15

Tenor Kostengrundentscheidung Tenor vorläufige Vollstreckbarkeit Streitwertfestsetzung Besonderheiten Tatbestand zweckmäßig vor Antrag des Klägers z.b.: Der Kläger, der zunächst angekündigt hat zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,-- EUR zu zahlen und der die Klage in Höhe von 2.000,-- EUR zurückgenommen hat, beantragt nunmehr,... 16

Tenor Kostengrundentscheidung Tenor vorläufige Vollstreckbarkeit Streitwertfestsetzung Besonderheiten Tatbestand Besonderheiten Entscheidungsgründe - EG befassen sich materiell nur noch mit dem Rest - Kostengrundentscheidung am Ende der EG kurz begründen 17