SCHWERBEHINDERT WAS NUN?

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Transkript:

SCHWERBEHINDERT WAS NUN? Wurde vom Versorgungsamt Ihre Schwerbehinderung mit einem Grad von wenigstens 50 GdB festgestellt oder bei 30 bzw. 40 GdB eine Gleichstellung beschieden, so gehören Sie zu einem geschützten Personenkreis. Ihren Schutz regelt das Sozialgesetzbuch IX ( SGB IX - Aktuelle Fassung Juli 2004). Da Sie aber Arbeitnehmer sind, wie jeder andere auch, enthält das SGB IX keine besonderen Vergünstigungen, sondern Ausgleiche für behindertenbedingte Nachteile. Das sind unter anderem: 85 ff besonderer Kündigungsschutz (auch bei Änderungskündigung), 124 das Recht, Mehrarbeit ohne besondere Begründung abzulehnen (wenn Sie die Schulleitung informiert haben ) 125 zusätzlicher Urlaub bei GdB ab 50. 145 ff Schwerbehinderte mit Merkzeichen, z.b. - G ( gehbehindert ) - ag ( außergewöhnlich gehbehindert ) - H oder BI können weitere Vergünstigungen erhalten. Wie erreichen Sie diese Nachteilsausgleiche und wo zeigen Sie was an? Beim Arbeitgeber im staatlichen Schulamt: Mitteilung über Antragstellung auf Anerkennung einer Schwerbehinderung Vorlage des Schwerbehindertenausweises Für schwerbehinderte Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte wird das tatsächliche wöchentliche Pflichtstundenmaß im unten aufgeführtem Umfang abgemindert: Grad der Behinderung Wochenstunden ab 50 v.h. GdB 2 ab 70 v.h. GdB 3 ab 90 v.h. GdB 4 Diese Regelung gilt nicht für Gleichgestellte gemäß 2 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung. Im gesellschaftlichen Alltag Ermäßigung bei Eintrittskarten zu kulturellen Einrichtungen, Sportveranstaltungen u.a. Rabatt beim Autokauf Vergünstigungen Krankenversicherung Beitrittsrecht zur freiwilligen gesetzlichen Befreiung von den Zuzahlungen ab Gdb von 60 bei chronisch Kranken Beim Finanzamt Steuerfreibetrag geltend machen eventuell KFZ-Steuerermäßigung bzw. befreiung beantragen. Beim Versorgungsamt (wenn Kennzeichen G, ag, H oder BI im Ausweis steht) Beiblatt und Wertmarke für Freifahrt in Bus und Bahn erwerben, wenn keine KFZ-Steuerermäßigung gewährt wird. Bei der Schwerbehindertenvertretung im Schulamt 036074-37416 persönliche Beratung In allen arbeitsrechtlichen Belangen ist die Schwerbehindertenvertretung Ihre Interessenvertretung. ACHTUNG! Alle Veränderungen Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft (GdB) müssen Sie Ihrem Schulamt umgehend mitteilen! Verlängerung der Schwerbehinderteneigenschaft frühzeitig Beantragen!

Formulare http://www.sbbs-eic.de/hsbv/downloads.html Die Antragsformulare senden Sie bitte an Ihr zuständiges Versorgungsamt. Beantragung von Hilfsmitteln für den Beruf und die private Nutzung Bei der Beantragung von Hilfsmitteln gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen für: Beamtinnen und Beamte Antrag an die Beihilfestelle / Art des Hilfsmittels / Diagnose (z.b. für die Beantragung einer Leselupe) bei Ablehnung durch die Beihilfestelle ist es wichtig sich mit dem Negativbescheid an das Integrationsamt zu wenden! angestellte Kolleginnen und Kollegen Antrag an den Rentenversicherungsträger Voraussetzung: 180 Monate (15 Jahre) rentenversichert besteht die Rentenversicherung noch keine 180 Monate ist ein Antrag an die Agentur für Arbeit zu stellen Mehrarbeit / Teilzeitbeschäftigte 124 SGB IX - Mehrarbeit von Schwerbehinderten Menschen Schwerbehinderte Menschen und ihnen (von der Agentur für Arbeit) Gleichgestellte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (Ausnahme Notarbeit i.s. von 14 und 15 ArbZG). Neben Arbeitern und Angestellten können auch Beamte Freistellung von Mehrarbeit verlangen. ( 72 BBG oder dementsprechende länderrechtliche Regelung) Der Anwendungsbereich ist auf zu leistende Mehrarbeit beschränkt. Die Vorschrift gibt den schwerbehinderten Arbeitnehmern nach allgemeiner Auffassung kein Recht, Sonn- oder Feiertagsarbeit bzw. Nachtarbeit und Bereitschaftsdienst generell abzulehnen. Ordnet der Arbeitgeber Mehrarbeit an, hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer sie grundsätzlich zu leisten, sofern er nicht rechtzeitig eine Befreiung von der Mehrarbeit (gemäß 124 SGB IX) verlangt hat. Der 81 Abs. 4 SGB IX ist hierbei aber ggf. auch zu beachten und anzuwenden. Voraussetzungen Der Arbeitgeber kann Mehrarbeit anordnen, soweit dies arbeitsvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder aufgrund des Tarifvertrages zulässig ist. Diese Anordnung bedarf aber trotzdem der Zustimmung des Betriebsrates gemäß 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG oder des Personalrates, die Schwerbehindertenvertretung ist nach 95 zu beteiligen. Teilzeitbeschäftigt Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich vor Mehrarbeit geschützt. Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer als die vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Betriebsangehöriger. Wann Mehrarbeit bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vorliegt, ist durch einen Vergleich mit der Arbeitszeit entsprechender vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Betrieb zu ermitteln. Jegliche Form von Überarbeit, Überstunden und Überschichten ist Mehrarbeit im Sinne von 124. Mehrarbeit ist demnach die Zeit, die über die tariflich, betrieblich oder einzelvertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht, gleich ob sie täglich oder wöchentlich zu berechnen ist.

Wann muss der schwerbehinderte Mensch informieren? Der schwerbehinderte Mensch muss sein Verlangen nach Freistellung von Mehrarbeit nicht begründen, aber ausdrücklich und möglichst frühzeitig erklären. Das Verlangen ist so rechtzeitig zu stellen, dass sich der Arbeitgeber darauf einstellen kann. Jedenfalls darf er der Arbeit nicht ohne Freistellungsverlangen einfach fernbleiben oder den Arbeitsplatz nach Ende der regelmäßigen arbeitstäglichen Arbeitszeit verlassen. Allerdings muss auch der Arbeitgeber vorher die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig informieren (Anordnung von Mehrarbeit 95 Abs. 2 SGB IX). Quelle: http://www.schwbv.de/mehrarbeit.html Abordnung, Versetzung Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX... im Bereich TKM vom 17. Dezember 2003 Punkt: 4 Personalplanung 5. Absatz Umsetzungen, Abordnungen oder Versetzungen schwerbehinderter Beschäftigter sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken; die Schwerbehindertenvertretung ist frühzeitig, noch vor Beginn des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungs-verfahrens, zu beteiligen. Schwerbehinderte Beschäftigte sollen unter Berücksichtigung ihrer Wünsche nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen hierbei im Hinblick auf die mit ihrer Behinderung verbundene Beeinträchtigung an ihrem Arbeitsplatz mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Begründeten Anträgen schwerbehinderter Beschäftigter soll im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten entsprochen werden. Dabei wird das behinderungsbedingte Bedürfnis nach einem Wechsel des Arbeits-platzes angemessen berücksichtigt. Quelle: https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tkm/lehrer/sonst/rahmenintegrationsvereinbarung_tkm.pdf Der neue Schwerbehindertenausweis Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Vorder- und Rückseite des neuen Schwerbehindertenausweises. Vorder- und Rückseite des neuen Schwerbehindertenausweises. Quelle: Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Ab dem 1. Januar 2013 gibt es den neuen Schwerbehindertenausweis. Es ist eine Plastikkarte, ähnlich wie die Karten der Krankenkassen oder der Geldinstitute. Der Ausstellungszeitpunkt des neuen Ausweises wird von jedem Bundesland eigenständig festgelegt. Spätestens aber ab 1.01.2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgegeben. Die alten Ausweise bleiben weiterhin gültig. Quelle: http://www.dvmbnrw.de/index.php?eid=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1426676335&hash=da86d3097128dbe5572a97af6ad38d66fffad8d6&file=fileadmin/dvmb_ LV_NRW/bilder/Archiv/2012/2012_Schwerbehindertenausweis/Schwerbehindertenausweis.pdf

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen Stand: Juni 2012 Nutzung der Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen ag im Ausweis), Blindheit ( Bl ) sowie mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen haben das Recht zur Nutzung der Parkplätze für behinderte Menschen mit Zeichen 314 und 315 und dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol, zum Beispiel vor der Wohnung oder Arbeitsstätte, Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweis Nr.. Nutzung weiterer Parkerleichterungen Parkerleichterungen im Einzelnen Die Möglichkeiten, die das Straßenverkehrsrecht allen anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen einräumt, sind vielfältig. Um Ihnen den Überblick zu erleichtern, finden Sie auf der Rückseite dieses Informationsblattes eine Zusammenstellung der aktuell geltenden Parkerleichterungen. Für weitere Fragen stehen Ihnen der Landesbetrieb Verkehr oder jede Polizeidienststelle gern zur Verfügung. Parkausweise Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können die Parkberechtigung mit dem EU-einheitlichen blauen Parkausweis nachweisen. Für die übrigen Personengruppen gilt als Nachweis ein ebenfalls bundeseinheitlicher Parkausweis in der Farbe Orange. Das aktuelle Straßenverkehrsrecht sieht daneben auch für andere schwerbehinderte Menschen Parkerleichterungen vor. Diese Regelungen gelten ebenfalls bundesweit. Betroffener Personenkreis Diese Regelungen gelten für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane mit einer Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa- Erkrankung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Antragstellung Die Berechtigung, Parkerleichterungen in Anspruch nehmen zu dürfen, wird durch eine Ausnahmegenehmigung nachgewiesen. Dem Antrag beigefügt werden muss eine Bescheinigung über die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen. Bürgerfreundliches Verfahren Das Versorgungsamt prüft alle nach dem Schwerbehindertenrecht eingegangenen Erst- und Neufeststellungsanträge auch hinsichtlich des Vorliegens von Kriterien für eine Parkerleichterung. Diese Prüfung erfolgt unabhängig davon, ob Parkerleichterungen ausdrücklich begehrt werden. Wird eine Bescheinigung beantragt und liegt eine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht schon vor, entscheidet das Versorgungsamt auf der Grundlage der bereits bekannten medizinischen Unterlagen. Inhalt der Parkerleichterungen Die Parkerleichterungen reichen u.a. vom Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu 3 Stunden über das Parken in Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten bis hin zum Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden. Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol bleiben dem eingangs genannten Personenkreis vorbehalten.

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen Stand: Juni 2012 Rechtsgrundlage Parkerleichterungen Zeichen Merkzeichen ag, Bl sowie Amelie- u. Pho- komelie- Geschädigte *) VwV zu 45 Abs. 1 bis 1e Nr. IX RdNr. 19-22 VwV zu 45 Abs. 1 bis 1e Nr. IX Rd.Nr. 23-28 Parkplätze für behinderte Menschen, Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol Parkplätze für behinderte Menschen z.b. vor der Wohnung oder Arbeitsstätte, Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. übrige Betroffene **) Rd.Nr. 119 Parken im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290.1) bis zu 3 Stunden Rd.Nr. 120 Parken im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1) über die zugelassene Parkdauer hinaus Rd.Nr. 121 Über die zugelassene Zeit hinaus Parken an Stellen, die durch Zeichen 314 ( Parken ), 314.1 ( Parkraumbewirtschaftungszone ) und 315 ( Parken auf Gehwegen ) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist Rd.Nr. 122 Rd.Nr. 123 Rd.Nr. 124 Rd.Nr. 125 Rd.Nr. 126 Rd.Nr. 126 Rd.Nr. 127 Parken in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern Das Parken ist nur zulässig, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kfz in Anspruch genommen werden. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. ag, Bl, Amelie/Phokomelie *) übrige Betroffene **) Außergewöhnlich Gehbehinderte Blinde Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.