Übung zur Vorlesung Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung/Steuern VII

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Universität Duisburg-Essen Prof. Dr. Volker Breithecker, StB Dipl.-Kfm. Martin Berg WS 2008/2009 Übung zur Vorlesung Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung/Steuern VII Aufgabe 1 (Creditpointklausur SS 2005): Der Steuerpflichtige Christoph Beck mit Wohnsitz in Starnberg ist als Kommanditist an der Schmidt Warenhandels KG in Bielefeld beteiligt. Außerdem übt er in sehr geringem Umfang eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt in München aus. Am 3. Juni 2007 erhielt der Steuerpflichtige Christoph Beck den Feststellungsbescheid der KG für 2006. Irrtümlicherweise hat die Finanzbehörde die von Beck geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 10.000,-- nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige bemerkte den Irrtum sofort, blieb aber untätig. Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Bescheides konnte man im Übrigen nicht lesen, weil der Drucker des Finanzamtes sie vollständig verschmiert hatte. Am 28. April 2008 wird der Einkommensteuerbescheid des Beck vom zuständigen Finanzamt zur Post gegeben. Neben zu hohen gewerblichen Einkünften (aufgrund des Fehlers im Feststellungsbescheid) entdeckt der Steuerpflichtige am 29. April 2008 einen weiteren Fehler: seine nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen wurden nicht berücksichtigt. Er fährt jedoch erst einmal in den Urlaub. Anschließend reagiert er auf den Einkommensteuerbescheid und reicht bei der zuständigen Finanzbehörde Einspruch gegen sämtliche Fehler ein. Der Einspruch ist dort am 2. Juni 2008 eingegangen. Hat der Einspruch Aussicht auf Erfolg? Aufgabe 2 (Creditpointklausur SS 2006): 1. Albert übernimmt neben zwei anderen Geschäftsführern die Geschäfte der X-GmbH und ist für die Abgabe der KSt- und GewSt-Erklärung der X-GmbH zuständig. Die beiden Steuererklärungen gehen im Dezember 2006 beim zuständigen Finanzamt ein. Die KSt und die GewSt werden anschließend unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Aufgrund einer ordnungsgemäßen Prüfungsanordnung wird im Dezember 2010 bei der X-GmbH für die Jahre 2005 bis 2007 mit einer Außenprüfung begonnen. Im Rahmen dieser Außenprüfung wird im Januar 2011 eine verdeckte Gewinnausschüttung an Albert, der auch Gesellschafter der X-GmbH ist, aus dem Jahr 2005 aufgrund seines unangemessen hohen Gehalts zutreffend aufgedeckt. a) Ist eine Korrektur des Steuerbescheides für KSt und GewSt der X-GmbH durch die Finanzverwaltung aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttung möglich? Begründen Sie bitte Ihre Antwort unter Angabe entsprechender Vorschriften! 1

b) Ist eine Korrektur des ESt-Bescheides von Albert augrund der verdeckten Gewinnausschüttung möglich? Berücksichtigen Sie zusätzlich, dass Albert seine ESt-Erklärung am 30. September 2006 abgegeben hat. Begründen Sie Ihre Antwort unter Angabe entsprechender Vorschriften! Ergänzung: Die Außenprüfung wird am 15.2.2011 beendet. Der Änderungsbescheid nach der Außenprüfung, in dem auch der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, geht bei der X- GmbH am 2.3.2011 ein. Gegen diesen Änderungsbescheid legt Albert form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragt, diesen wegen weiterer geltend gemachter Betriebsausgaben zu ändern. - Wann läuft die Festsetzungsfrist für den Änderungsbescheid ab? - Wann liefe die Festsetzungsfrist ab, wenn das Finanzamt keinen Änderungsbescheid erlässt? - Welche Konsequenzen hätte es, wenn das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung im Änderungsbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben hätte? Aufgabe 3: Die Eheleute Albert und Bertha Claus, die zusammenveranlagt werden, wohnen in einer gemieteten Wohnung in Duisburg-Neudorf (FA Du-Süd). Sie sind seit 2 Jahren gemeinsame Eigentümer eines in Duisburg Duissern (FA Du-Süd) gelegenen Mietwohngrundstücks. Albert Claus betreibt seit 9 Jahren in gemieteten Räumen ein Blumengeschäft in Duisburg- Ruhrort (FA Du-West). Er ist seit 12 Jahren als Kommanditist an der Primelnvertriebs KG mit Sitz in Duisburg-Meiderich (FA Du-Hamborn) beteiligt. Seine Ehefrau Bertha Claus ist als Rechtsanwältin in einer angemieteten Praxis in Duisburg-Marxloh (FA Du-Hamborn) seit 5 Jahren freiberuflich tätig. Fragen: a) Welches Finanzamt ist für die Umsatzsteuer von Albert und Bertha Claus örtlich zuständig? b) Welches Finanzamt ist für die Einkommensbesteuerung der Eheleute Claus örtlich zuständig? Welche Feststellungsbescheide müssen als Grundlagenbescheide für die Einkommensteuerveranlagung der Eheleute Claus ergehen und welche Finanzämter sind hierfür örtlich zuständig? c) Wer ist für die Gewerbesteuer des Gewerbebetriebs von Albert Claus örtlich zuständig? 2

Aufgabe 4: (Creditpointklausur SS 2007) Der hochbetagte steuerpflichtige Unternehmer Ulrich Uhu erhält am 12.11.2003 einen Steuerbescheid für das Jahr 2002, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Da er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr so geschäftstüchtig ist wie früher, hat er im Jahr 2002 Verluste erwirtschaftet, die er zurückgetragen hat. Sein Enkel, der sich in Sachen Steuern auskennt, rät ihm, sein Wahlrecht zur Verlustverrechnung zu ändern. Deswegen setzt er im Dezember 2005 einen Brief für das Finanzamt auf, in dem er um die Änderung des Steuerbescheids bittet und den er am nächsten Tag zur Post bringen möchte. a) In der Nacht erleidet Ulrich einen Herzinfarkt, von dem er sich nur langsam wieder erholt. Als er im April 2006 wieder genesen ist, muss Uhu feststellen, dass das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung am 02.01.2006 ohne steuerliche Außenprüfung aufgehoben hat. Kann er noch etwas tun? a) Die Einkommensteuerabschlusszahlung 2004 in Höhe von 5.025 von Ulrich Uhu wird am 10.04.2006 fällig. Da er wegen seines Krankenhausaufenthalts noch etwas durcheinander ist, vergisst er zu zahlen. Im Sommer wird er von seinem Enkel an die Zahlung erinnert, sodass er die Zahlung am 12.06. tätigt. Womit muss Ulrich rechnen? Aufgabe 5 (Creditpointklausur WS 07/08): Sie haben nach dem Studium als Beratungsassistent bei einer kleineren Kanzlei angefangen. Auf Ihrem Schreibtisch stapeln sich am Montag, den 25. Februar 2008 folgende Vorgänge: a) Der ESt-Bescheid 2006 Ihres Mandanten Albert, den Sie am Freitag überprüft hatten und einen Fehler zu Lasten von Albert (deutlich erkennbarer Rechenfehler mit einer Auswirkung von 400 ) und einen zu Gunsten von Albert (Falsche Auslegung einer Gesetzesbestimmung mit einer Auswirkung von 256 ) erkannt haben. Der ESt-Bescheid war durch das Finanzamt am 11. Februar zur Post gegeben worden, jedoch erst am 15. Februar durch den Postboten persönlich übergeben worden. b) Ein ESt-Bescheid 2006 des Mandanten Bert. Sie haben den darin enthaltenen Abwägungsfehler erst sehr spät entdeckt, da der Mandant im Urlaub war. Die Bekanntgabe erfolgte am 21. Januar, Ihr Mandant war jedoch als Karnevalsflüchtling vom 18. Januar bis zum 19. Februar im Urlaub gewesen und hatte Ihnen den Bescheid erst am 22. Februar übergeben. c) Ein Schreiben des Finanzamts, in dem der Einspruch gegen den ESt-Bescheid 2005 von Caroline wegen Fristüberschreitung zurückgewiesen wird. Sie hatten den Einspruch rechtzeitig (mit mehreren Tagen Luft) formuliert und der als sehr zuverlässig bekannten Bürokraft für die Versendung übergeben. Durch einen eitrigen Weisheitszahn schwer beeinträchtigt verlegte sie jedoch den Einspruch, weshalb der Einspruch mit 5-tägiger Verspätung erst am 18. Februar zum Finanzamt ging. Der Fehler wurde trotz bester Überwachung nicht rechtzeitig erkannt. 3

d) Eine Aktennotiz über ein Gespräch mit Ihrem Mandanten Daniel. Daniel achtet immer darauf, dass Sie sehr schnell arbeiten, deshalb bearbeiten Sie Steuererklärungen auch stets innerhalb von drei Monaten. Nun gibt es jedoch ein Problem. Trotz Ihrer ordnungsgemäßen Deklaration wurde eine Grundstücksveräußerung in dem Umsatzsteuerbescheid für 2000 als umsatzsteuerfrei behandelt. Erst jetzt wird endgültig geklärt, dass der Vorgang als von der Grunderwerbsteuer befreit gilt. Das Finanzamt hat daher die bisherige vorläufige Steuersetzung am 7. Februar (Aufgabe zur Post) geändert. Detlev fragt Sie, ob das Finanzamt den USt-Bescheid jetzt noch ändern kann. Der USt-Bescheid war unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Jahr 2001 ergangen. e) Sie wollen erstmals die ESt-Erklärung 2007 für die neue Mandantin Elli bearbeiten. Kürzlich haben Sie bei einem Glas Rotwein mit ihr vereinbart, dass Ihr Mandat alle steuerlichen Pflichten, welche von Elli wahrzunehmen sind, umfasst. Diese wohnt im Süden von Duisburg (Finanzamtsbezirk Duisburg-Süd), unterhält eine Tierarztpraxis in Geldern, ist an einer Tierfutter-KG mit Sitz in Duisburg-Hochfeld (Finanzamtsbezirk Duisburg-West) und einer Tierbedarfs-GmbH mit Sitz in Essen-Werder (Finanzamtsbezirk Essen-Süd) beteiligt. Weiter hat Sie Ende 2007 ein eigenes Zoogeschäft in Meiderich (Finanzamtsbezirk Duisburg-Hamborn) eröffnet. Sie fragen sich nun, welche Erklärungen Sie bis wann an welches Finanzamt senden müssen. Geben Sie im Detail (unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und Erfolgsaussichten) an, was Sie bis zu welchem Zeitpunkt erledigen müssen. Soweit Sie mehrere Möglichkeiten sehen, geben Sie auch die Unterschiede dieser Möglichkeiten an und nehmen Sie eine erkennbare Abwägung vor. Aufgabe 6: Dem Fabrikanten Claus C. wurde am 15.5.2008 vom zuständigen Finanzamt der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 bekannt gegeben. Claus C. ist mit der festgesetzten Einkommensteuerschuld nicht einverstanden. Außerdem vermisst er eine Entscheidung über den von ihm bereits Anfang 2007 beantragten Erlass seiner Einkommensteuerschuld 2006. Deshalb ruft er am 19.5.2008 beim zuständigen Finanzamt an und legt fernmündlich Einsprüche gegen den Einkommensteuerbescheid und die Untätigkeit der Finanzbehörde ein. Der Finanzbeamte Horst H. weist Claus C. darauf hin, dass diese Form der Anfechtung unzulässig sei. Deshalb bittet Claus C. den Beamten, dieser möge doch seine Einsprüche protokollieren, als sein Vertreter, ihm werde hiermit eine Vollmacht erteilt. Da Horst H. den Claus C. noch aus den Studienzeiten gut kennt, protokolliert er seine Einsprüche. Nach Rücksprache mit seinem Steuerberater kommen dem Claus C. rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit der Einsprüche. Sicherheitshalber sendet er am 12.6.2008 ein Schreiben an das zuständige Finanzamt: Bezug nehmend auf mein Telefonat vom 19.5.2008 mit Horst H. bestätige ich meinen Widerspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007. Das versehentlich von Claus C. nicht unterschriebene Schriftstück geht am 13.6.2008 im Finanzamt ein. Eine Woche später fällt ihm jedoch ein, dass er in seiner schriftlichen Bestätigung die vermisste Entscheidung über den Erlass seiner Steuerschuld aus dem Jahr 2006 nicht erwähnt hat. Das diesbezüglich verfasste und unterschriebene Schreiben geht am 23.6.2008 im Finanzamt ein. Wurden Einsprüche von Claus C. form- und fristgerecht eingelegt? 4

Aufgabe 7: Die Einkommensteuererklärung 2001 des ledigen Steuerpflichtigen S ging im Jahr 2003 beim zuständigen Finanzamt ein. S ist freiberuflich tätiger Rechtsanwalt und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß 4 Abs. 3 EStG. Für 2001 wurde eine Steuer in Höhe von 50.000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Auf Grund einer ordnungsgemäßen Prüfungsanordnung wurde im Dezember 2007 bei dem Steuerpflichtigen S für die Jahre 2001 bis 2003 eine Außenprüfung durchgeführt. Die Außenprüfung führte zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Dies wurde dem Steuerpflichtigen am 17.01.2008 (Montag) schriftlich mitgeteilt. Am gleichen Tag wurde ihm die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung bekannt gegeben. Am 06.03.2008 (Donnerstag) findet die neue Freundin des S, die kompetente Fachanwältin für Steuerrecht K, beim Aufräumen den Steuerbescheid für das Jahr 2001. Sie entdeckt einen Fehler zuungunsten des Steuerpflichtigen S. Sie teilt dem S mit, dass es sich bei diesem Fehler unstrittig um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des 129 AO handelt, welche eine Änderung unabhängig von einem Einspruch ermöglicht. Jedoch wäre es für eine Änderung des Steuerbescheides jetzt zu spät. Wie beurteilen Sie die Rechtslage? Aufgabe 8: Prüfen Sie in den folgenden Fällen, welche gesetzliche Vorschrift eine Korrektur des bestandskräftigen Steuerbescheides zulässt. a) A gibt irrtümlich Pachteinnahmen als Einnahmen gemäß 21 EStG an, obwohl diese Einnahmen bereits in dem Feststellungsbescheid hinsichtlich der Einkünfte gemäß 15 EStG enthalten sind. Dieser Fehler geht in den entsprechenden ESt-Bescheid ein. b) B ist an einer OHG beteiligt. Der Gewinnfeststellungsbescheid der OHG liegt nicht vor. Das Finanzamt führt seine Einkommensteuerveranlagung durch und schätzt seinen Gewinnanteil auf 20.000. Später wird der Gewinnfeststellungsbescheid erlassen, Gewinnanteil des B: 30.000. c) Sonderausgaben des C sind in 01 nicht berücksichtigt worden, weil das Finanzamt der Auffassung war, diese seien erst in 02 zu erfassen (Zahlungsprinzip). Obwohl C dies mitgeteilt wurde, stellte sich später heraus, dass eine Erfassung in 01 richtig gewesen wäre. Daher werden die Sonderausgaben auch in 02 nicht erfasst. d) Bei einer Außenprüfung wird festgestellt, dass D Aufwendungen für mittägliche Fahrten zu seiner Wohnung als Betriebsausgaben abgesetzt hat. e) E hat noch nicht bezahlte Werbungskosten im Jahr 03 aufgrund der vorliegenden Rechnung angesetzt. Im Jahr 04 macht er diesen Betrag aufgrund des Zahlungsvorgangs erneut geltend. f) Nach langem Rechtsstreit über den Einkommensteuerbescheid 04 wird festgestellt, dass eine bestimmte Einnahme nicht in 04, sondern in 05 zu erfassen war. 5

g) Die Eheleute Steuersong wurden für 01 zur ESt zusammen veranlagt. Der im Juli 02 ergangene ESt-Bescheid wies eine Steuerschuld von 15.000 auf. In 02 erzielte der Ehemann einen Verlust aus selbständiger Arbeit, der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen wurde. Diesen Verlust möchte der Ehemann zurücktragen. Durch den Verlustrücktrag wäre jedoch die getrennte Veranlagung in 01 vorteilhafter. Die Eheleute möchten auch noch das Veranlagungswahlrecht ändern. h) Der Einzelhandelskaufmann S hat den im Jahr 05 erwirtschafteten Verlust zurückgetragen. Am Ende des Jahres 06 stellt S jedoch fest, dass er seinen Verlust nicht optimal genutzt hat. Er möchte die Verlustverrechnung ändern und einen Verlustvortrag durchführen. Aufgabe 9: Der Einkommensteuerbescheid für 2003 des Steuerpflichtigen Ludwig L. wurde am 13.02.2006 (Montag) von der Finanzverwaltung zur Post aufgegeben. Damit wurde eine Einkommensteuer in Höhe von 39.000 und ein Verspätungszuschlag von 500 festgesetzt. Dem Ludwig L. gegenüber wurden für 2004 26.000 an Einkommensteuervorauszahlung festgesetzt, die er jeweils zum Fälligkeitstermin gezahlt hat. Der noch zu zahlende Steuerbetrag von 13.000 wurde am 16.3.2006 fällig und am 19.6.2006 gezahlt. Mit einem am 1.12.2006 bekannt gegebenen Steuerbescheid wurde die Steuerfestsetzung nach 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und die Steuer auf 43.000 heraufgesetzt. Der noch zu zahlende Betrag von 4.000 wurde bei Fälligkeit gezahlt. Welche steuerlichen Nebenleistungen hat Ludwig L. zu zahlen? Aufgabe 10: Die Steuerpflichtige S erhält am 29.09.2006 (Freitag) einen am 28.09.2006 mit einfachem Brief abgesandten Einkommensteuerbescheid 2004. Die festgesetzte Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2004 beträgt 16.418. An Vorauszahlungen sind insgesamt 24.000 festgesetzt worden, diese waren an den vier Vorauszahlungszeitpunkten gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 EStG fällig. Bis auf die vierte Vorauszahlung wurden die Vorauszahlungen pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten gezahlt. Die vierte Vorauszahlung ist bisher nicht gezahlt worden. Die Einkommensteuererstattung beträgt 1.582. Nachdem der Einblick in ihre wirtschaftliche Situation Ende 2006 möglich war, beantragt S am 1.12.2006 den Verlustrücktrag für den im Jahr 2005 erwirtschafteten Verlust. Mit einem am 30.3.2007 bekannt gegebenen Steuerbescheid wird die Steuerfestsetzung nach 10d Abs. 1 EStG geändert. Die zusätzliche Einkommensteuererstattung beträgt 3.000. Wie hoch sind die Nachforderungszinsen auf die Erstattungsbeträge? Aufgabe 11: Der ledige Lohnsteuerpflichtige L hat nach seinem Studium im Juni 2004 seine Arbeitstätigkeit aufgenommen. Obwohl die einbehaltene Lohnsteuer die festzusetzende Einkommensteuer übersteigt, hat er im April 2006 seine Einkommensteuererklärung noch immer nicht angefertigt. Da er beruflich sehr beschäftigt ist, verbleibt ihm keine Zeit für das Ausgeben seines Gehalts, so dass er den Großteil hiervon zu einem Zinssatz von 3 % sparen kann. Sollte der L seine Einkommensteuererklärung nun zügig anfertigen oder ist es vorteilhaft, sich jetzt hierbei Zeit zu lassen? 6