H A U S H A L T S S A T Z U N G der VERBANDSGEMEINDE HACHENBURG für das Haushaltsjahr 2 0 1 7 vom 23.01.2017 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt* der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) 2. im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 13.655.78 13.340.54 315.24 13.245.00 12.308.82 936.18 1.199.50 2.954.80-1.755.30 *Beträge ohne interne Leistungsverrechnung
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.052.95 die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 233.83 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite 819.12 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für zinslose Kredite auf auf zusammen auf 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 228.00 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 2.000.00
5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Hachenburg Betriebszweig Abwasserwerk 2.714.00 2.714.00 Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Hachenburg Betriebszweig Wasserwerk 1.890.30 1.890.30 Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Hachenburg Betriebszweig Löwenbad Hachenburg 161.00 161.00 Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Hachenburg Betriebszweig Energieversorung 589.90 589.90 b) Kredite zur Liquiditätssicherung Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Hachenburg Betriebszweig Abwasserwerk 1.000.00 Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Hachenburg Betriebszweig Wasserwerk 1.000.00 Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Hachenburg Betriebszweig Löwenbad Hachenburg 750.00 Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Hachenburg Betriebszweig Energieversorgung 750.00 c) Verpflichtungsermächtigungen Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Hachenburg Betriebszweig Abwasserwerk 20.00 Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Hachenburg Betriebszweig Wasserwerk 200.00 Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Hachenburg Betriebszweig Löwenbad Hachenburg Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Hachenburg Betriebszweig Energieversorgung 300.00 Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 303.00
6 Umlagen Gem. 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt auf Nachrichtlich: Umlagesoll für das Haushaltsjahr 2016 Umlagesoll für das Haushaltsjahr 2017 33 v.h. 7.369.917,00 EUR 7.602.00 Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage wird von der Stadt Hachenburg für das Stadion Hachenburg eine Sonderumlage festgesetzt. Sie beträgt je 50% der entstehenden ungedeckten Kosten für Betrieb und Unterhaltung im Haushaltsjahr 2017. Der Betrag ist vorschussweise in Höhe des Ansatzes bei Buchungsstelle 42401.414430 = 35.50 in vier gleichen Beträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2017 zahlbar. Die endgültige Umlage ist am Ende des Haushaltsjahres 2017 fällig. 7 Eigenkapital Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres* Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 33.906.613,64 EUR 34.517.093,64 EUR 34.832.333,64 EUR *vorläufiges, noch nicht festgestelltes Jahresergebnis
8 Altersteilzeit Altersteilzeit darf nur innerhalb der Quote nach 4 Abs. 2 des Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftige - TVFlexAZ vereinbart werden. Hachenburg, den 23.01.2017 VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG HACHENBURG Klöckner Bürgermeister Hinweise: Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 30.01.2017 bis Mittwoch, den 08.02.2017 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Gartenstraße 11, Zimmer Nr. 117 öffentlich aus. Hachenburg, den 23.01.2017 VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG HACHENBURG Klöckner Bürgermeister
Es wird darauf hingewiesen, dass nach 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Hachenburg, 23.01.2017 Klöckner Bürgermeister