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VG Ansbach, Beschluss v. 20.01.2010 AN 5 S 09.02455 Titel: Normenketten: 16 Abs. 2 AufenthG 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 16 Abs. 2 AufenthG 16 AufenthG Orientierungsätze: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG Student aus Tunesien; Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen wiederholten Wechsels des Studienfachs/Aufenthaltszwecks ohne Vorliegen eines triftigen Grundes Schlagworte: Student aus Tunesien, Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen wiederholten Wechsels des Studienfachs/Aufenthaltszwecks ohne Vorliegen eines triftigen Grundes Tenor 1. Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ***************** geborene Antragsteller, tunesischer Staatsangehöriger, gelangte am ************* im Besitz eines Visums zum Zweck der Durchführung eines Sprachkurses und eines anschließenden Studiums in das Bundesgebiet. Der Antragsteller erhielt erstmals am 21. Juni 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 1 AufenthG für einen studienvorbereitenden Sprachkurs in *********, am 25. Januar und 28. März 2006 Aufenthaltserlaubnisse für einen Sprachkurs in ******* und am 18. April 2006 eine bis zum 15. Juli 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis für einen studienvorbereiteten Sprachkurs an der Technischen Hochschule in *********. Am 19. Dezember 2006 erteilte die Stadt ************* dem Antragsteller eine bis zum 8. Dezember 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung: Nur gültig zum Besuch des Studiums an der Universität *****************, Studiengang Diplom Univ., Fachrichtung ET, Elektronik, Inform.tech. Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung oder vorzeitigem Abbruch des Studiums. Am 11. Januar 2008 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und legte eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität ****************** für das Wintersemester 2007/2008 vor, aus der sich ergab, dass er im Fach Mechatronik im ersten Fachsemester immatrikuliert war. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 11. Februar 2008 eine bis zum 16. Juni 2009 gültige Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 1 AufenthG mit folgender Nebenbestimmung: Nur gültig zum Studium an der *** ***************** in der Fachrichtung Mechatronik. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung dieses Studiums.

Am 16. Juni 2009 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und legte Immatrikulationsbescheinigungen für den Studiengang Mechatronik vor, aus denen sich ergab, dass er im Wintersemester 2008/2009 beurlaubt, im Sommersemester 2009 im dritten und im Wintersemester 2009 im vierten Fachsemester des Studiengangs Mechatronik immatrikuliert war. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller daraufhin am 24. September 2009 eine bis zum 31. März 2011 gültige Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 1 AufenthG mit folgender Nebenbestimmung: Nur gültig zum Studium an der *** ***************** in der Fachrichtung Mechatronik. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung dieses Studiums. Am 2. November 2009 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und legte eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität ***************** vor, aus der sich ergab, dass er nun im Fach Informations- und Kommunikationstechnik im ersten Fachsemester immatrikuliert ist. Mit Schreiben vom 4. November 2009 teilte der Antragsteller mit, dass er vier Semester lang Mechatronik studiert habe. Im letzten Sommersemester habe er das Fach Statik und Festigkeitslehre endgültig nicht bestanden. Da er auf jeden Fall einen Abschluss von der Universität ******** haben wolle, habe er sich für einen Studienwechsel entschieden, damit er weiter studieren könne. In einer Gesprächsnotiz über ein Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin und einer Mitarbeiterin im Prüfungsamt der Universität ******** ist enthalten, dass der Antragsteller im Studiengang Elektronik und Elektrotechnik (EEI) sich zu Prüfungen häufig krank gemeldet und keine Prüfung bestanden habe. Im Fach Mechatronik habe er drei Semester studiert und nur eine Prüfung in Digitaltechnik bestanden. Zu den übrigen sieben Prüfungen sei er entweder nicht erschienen oder habe die Prüfungen nicht bestanden. Mit Schreiben vom 5. November 2009 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis an. Der Antragsteller teilte dazu mit Schreiben vom 18. November 2009 mit, dass er wegen familiärer Probleme im Sommersemester 2009 nicht rechtzeitig aus Tunesien nach Deutschland zurückgekehrt sei und deshalb an den Prüfungen nicht teilnehmen konnte. Aufgrund seiner Abwesenheit habe er auch an einer Nachholprüfung nicht teilnehmen können, was die direkte Exmatrikulation zur Folge gehabt habe. Daraufhin sei ein Fachwechsel zum Wintersemester 2007/2008 in den Studiengang Mechatronik erfolgt. Wegen psychischer Probleme habe er sich im Wintersemester 2008/2009 beurlauben lassen. Durch die medikamentöse Behandlung und die psychischen Probleme sei es ihm nicht möglich gewesen, die erforderlichen Prüfungen mehrmals erfolgreich abzulegen. Er möchte in ******** in einen technischen Fach studieren, da seine Eltern mittlerweile die technische Fachrichtung akzeptierten und das von ihm neu gewählte Fach Informations- und Kommunikationstechnik seiner ersten Studienfachrichtung Elektro- und Informationstechnik sehr nahe stehe. Er sehe seiner studentischen Zukunft in ******** positiv entgegen. Mit Bescheid vom 23. November 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und drohte ihm unter Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Tunesien an (Ziffern 2 und 3). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 16 Abs. 2 AufenthG abgelehnt werde. Außergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, von der in 16 Abs. 2 AufenthG enthaltenen Regelversagung abzuweichen, seien nicht ersichtlich. Der nunmehrige Wechsel des Aufenthaltszwecks nach viereinhalb Jahren Studium stelle keinen Ausnahmefall im Sinne des Gesetzes dar. Anfängliche Probleme, die nicht atypisch seien, teile er mit vielen anderen ausländischen Studenten. Diesen Problemen werde durch eine so genannte Orientierungsphase Rechnung getragen, wonach der Aufenthaltszweckwechsel lediglich in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums zulässig sei. Die vom Antragsteller geschilderten privaten Probleme wie Überforderung im Studium, die nicht vorhandene Akzeptanz des Studienfachs durch seine Eltern und die Erkrankung seiner Mutter seien nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Insbesondere habe er die Möglichkeit wahrgenommen, das Studium durch ein Urlaubsemester zu unterbrechen. Ein Ausnahmefall, der es gebieten würde, vom Regelversagungsgrund des 16 Abs. 2 AufenthG abzusehen, liege damit nicht vor, so dass ein ausländerbehördliches Ermessen nicht eröffnet sei und sich derartige Erwägungen erübrigten. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen sei nicht gegeben.

Dagegen erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 Klage und trugen zur Begründung mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2009 vor, dass gemäß 16 Abs. 2 AufenthG während des Studienaufenthalts in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden solle, außer wenn ein gesetzlicher Anspruch bestehe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass ein Wechsel des Aufenthaltszwecks dann nicht vorliege, wenn weiterhin einer der Zwecke des 16 Abs. 1 AufenthG verfolgt werde. Hiervon sei beim Antragsteller auszugehen. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks werde grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt. Vorliegend sei von einem Wechsel des Studiengangs von urspünglich Elektrotechnik, Elektronik und Mechatronik zu nunmehr Informations- und Kommunikationstechnik auszugehen. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVV) bestimmten in Ziffer 16.2.5., dass der Aufenthaltszweck bei einem Wechsel des Studiengangs in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt werde. Diese Voraussetzung liege beim Antragsteller nicht vor, da die 18-Monatsfrist überschritten sei. Weiter führten die AVV aber aus, dass ein späterer Studiengangwechsel im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden könne, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden könne. Was ein angemessener Zeitraum sei, grenzten die Verwaltungsvorschriften nach oben ab. Ein angemessener Zeitraum sei in der Regel dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht abgeschlossen werden könne. Diesen Zeitrahmen von zehn Jahren erreiche der Antragsteller aber bei weitem nicht. Der Antragsteller sei am ************* in das Bundesgebiet eingereist und habe nach Besuch diverser Deutschkurse im Wintersemester 2006/2007 erstmals das Studium aufgenommen. Zurzeit befinde er sich im ersten Fachsemester des Studiengangs Informations- und Kommunikationstechnik. Die Regelstudienzeit betrage sechs Semester, so dass ein Studienabschluss bis Wintersemester 2011/2012 zu erwarten sei. Unabhängig von der Frage, ob die Zehnjahresfrist mit dem ************* (Einreise des Antragstellers zu Studienzwecken) oder im ************* (Studienaufnahme) zu laufen begonnen habe, stehe jedenfalls fest, dass er jeweils weit vor ********** oder ************* das nunmehrige Informations- und Kommunikationstechnikstudium abgeschlossen haben werde. Die nach den AVV notwendige Ermessensentscheidung habe der angefochtene Bescheid aber gerade nicht getroffen. Zusätzlich zu der auf Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2009 und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers: Die aufschiebende Wirkung vorstehender Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.11.2009 wird angeordnet. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen und trug zur Begründung u.a. vor, dass beim Antragsteller ein zweiter Wechsel des Studienfaches, der den Inhalt des Aufenthaltszwecks bestimme, vorliege. Bei einer solchen Fallkonstellation habe der Gesetzgeber aber gerade kein Ermessen eröffnet. Vielmehr solle gemäß 16 Abs. 2 AufenthG in der Regel für einen anderen Aufenthaltszweck keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, soweit kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Gründe, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigten, seien hier nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag, gemäß 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die gemäß 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. Art. 21 a BayVwZVG kraft Gesetzes vollziehbare Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und Androhung der zwangsweisen Abschiebung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2009 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet und deshalb abzulehnen. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen bei der im summarischen Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO möglichen und gebotenen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Das aus den oben genannten

Vorschriften sich ergebende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt daher das private Interesse des Antragstellers an einem - vorläufig - weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Antragsgegnerin hat die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstel?lers zu Recht abgelehnt, weil er keinen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels be?sitzt und der Antragsgegnerin auch kein Ermessensspielraum eröffnet ist, der die Erteilung ei?nes Aufenthaltstitels ermöglichen würde. Der Antragsteller befand sich zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Studiums im Fach Mechatronik an der Universität *************?****. Der nach 16 Abs. 2 AufenthG maßgebliche Aufenthaltszweck ergibt sich aus der erteil?ten Aufenthaltserlaubnis, das heißt hier der Festlegung des Studiums der Mechatronik (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2008, 13 S 2774/07 - juris -). Der vom Antrag?steller nunmehr vorgenommene Studienfachwechsel zur Informations- und Kommunikations?technik stellt keine - einen Wechsel des Aufenthaltszwecks ausschließende - Schwerpunktver?lagerung, sondern einen Fachrichtungswechsel und damit einen gemäß 16 Abs. 2 AufenthG während des Aufenthalts nach Absatz 1 unzulässigen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.08.2009, 19 CS 09.1039). Eine Schwerpunktverlagerung läge le?diglich dann vor, wenn sich aus den betreffenden Ausbildungsbestimmungen ergäbe, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studien?gang voll angerechnet werden, der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vor?legt, in der bestätigt wird, dass die von ihm im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden oder wenn aus organisatori?schen, das Studium betreffenden Gründen nach Ablauf der Studienvorbereitungs?phase die Aufnahme des angestrebten Studiums nicht sofort möglich ist und daher die Zeit durch ein Studium in einem anderen Studiengang im Umfang von einem Semester überbrückt wird (Ziffern 16.2.6.1. bis 16.2.6.3.AVV AufenthG). Diese Voraussetzungen liegen hier offen?sichtlich nicht vor. Es ist deshalb in diesem Fall von einem vom Antragsteller geplanten Wech?sel des Aufenthaltszwecks auszugehen. Schon der Wechsel der Fachrichtung des Studiums stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar (OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2009, 18 B 180/09 - juris ). Einen gesetzlichen Anspruch i.s.d. 16 Abs. 2 AufenthG auf eine Aufenthaltserlaubnis für das nunmehr beabsichtigte Studium der Informations- und Kommunikationstechnik besitzt der Antragsteller nicht. Demzufolge soll dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis hierfür in der Regel nicht erteilt werden. Die Antragsgegnerin geht hier zu Recht davon aus, dass ein Ausnahmefall von der in 16 Abs. 2 AufenthG enthaltenen Regel, dass während des Aufenthalts des Antragstellers zum Studium der Mechatronik (ohne vorherige Ausreise) keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Auf?enthaltszweck erteilt werden soll, nicht vorliegt. Die Entscheidung, ob ein solcher Ausnahmefall von der Regel besteht, unterliegt nicht einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, so dass durch eine insoweit möglicherweise missverständliche Verwaltungsvorschrift (Ziffer 16. 2.5 Satz 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz [AVV] vom 26. Oktober 2009,GMBl 2009,878) keine Bindung der Ausländerbehörde bewirkt werden kann. Für die über das Vorliegen eines Ausnahmefalles zu treffende Entscheidung besteht kein Einschätzungsspielraum. Ob ein Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelung des 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist vielmehr eine Frage der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, 1 C 3.08, InfAuslR 2009, 333). Ausnahmen vom Regelversagungsgrund des 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG müssen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sein, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Eine Ausnahme von der Regel wird u.a. dann angenommen, wenn (nach erfolgreichem Ab?schluss eines Studiums) ein Aufbau, Zusatz oder Ergänzungsstudium, eine Promotion oder ein nach den Regeln des Herkunftslandes erforderliches Zweitstudium angestrebt wird (Hailbron?ner, Ausländerrecht, RdNr. 51 zu

16 AufenthG). Die Antragsgegnerin hat hier zutreffend ausgeführt, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, dass die Eltern seine bisherigen Studienentscheidung nicht für gut befunden hätten, er krank gewesen sei und wegen familiärer Probleme nicht rechtzeitig zu Prüfungen im vorangegangenen Studium hätte nach Deutschland zurückkehren können, einen Ausnahmefall nicht begründen können. Falls dem Antragsteller die einzige bestandene Prüfung (Digitaltechnik) im Studiengang Informations- und Kommunikationstechnik angerechnet werden kann und falls der Antragsteller nach zwei erfolglos abgebrochenen Studienversuchen nunmehr die Hoffnung hegen kann, sein angefangenes Studium innerhalb einer zehnjährigen Gesamtaufenthaltsdauer erfolgreich absolvieren zu können, begründet dies ebenfalls keinen atypischen Geschehensablauf (OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2007, 17 B 2379/06 - juris -, VG Münster, Beschluss vom 10.11.2009, 8 L 517/09 - juris ). Die in den allgemeinen Vorschriften angesprochene Zehn-Jahresfrist (Ziffer 16.2.7 AAV) stellt keinen Freiraum für beliebig viele Studienversuche dar, sondern eine ermessensbindende Regelung für den Fall eines hier nicht vorliegenden zulässigen Wechsels des Studien- und Aufenthaltszwecks. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits deshalb nicht hat, weil nach 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums an einer Hochschule im Ermessen der Ausländerbehörde steht und Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben sind. Die Androhung der Abschiebung entspricht den gesetzlichen Vorschriften und kann ebenfalls eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht rechtfertigen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus 52 Abs. 2 GKG.