Amtliches Bekanntmachungsorgan der Hansestadt Medebach

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Transkript:

Amtliches Bekanntmachungsorgan der Hansestadt Medebach Herausgeber: Bürgermeister der Hansestadt Medebach, Österstraße 1, 59964 Medebach Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt ist einzeln und kostenlos erhältlich. Es wird ausgelegt im Rathaus und den beiden Geldinstituten in der Hansestadt Medebach. Das Amtsblatt wird auch im Internet angeboten. Der Zugang ergibt sich über die Homepage der Hansestadt Medebach. (www.medebach.de/rathaus) 3. Jahrgang Herausgegeben am: 20.03.2015 Nummer: 2 Lfd. Nr. Inhalt: Seite: 2 3 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulzweckverbandes Medebach-Hallenberg für das Haushaltsjahr 2015 Bekanntmachung des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt Medebach vom 18.09.2014 über den Jahresabschluss zum 31.12.2013 und die Entlastung des Bürgermeisters nach 96 GO NRW 4 6 4 Bekanntmachung über die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister gem. 35 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GVNW S. 332) 7 5 Öffentliche Bekanntmachung der Hansestadt Medebach über das Wirksamwerden der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Medebach (Bereich Bromberg) 9 3

Bekanntmachung 1. Haushaltssatzung des Schulzweckverbandes Medebach-Hallenberg für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund des 18 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) i.v.m. 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung hat die Zweckverbandsversammlung des Schulzweckverbandes Medebach-Hallenberg mit Beschluss vom 03.12.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 538.600,00 EUR 558.600,00 EUR im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 558.600,00 EUR 554.600,00 EUR 0,00 EUR 5.000,00 EUR 2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Die Ausgleichsrücklage wird nicht in Anspruch genommen. 4

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. 5 6 Die Zweckverbandsumlage wird gem. 14 Absatz 2 der Zweckverbandssatzung des Schulzweckverbandes Medebach-Hallenberg in der zur Zeit gültigen Fassung anhand der Schülerzahlen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der jeweiligen Stadt innehaben, für den Stichtag 15.10.2014 wie folgt bemessen: Stadt Schülerzahl (15.10.2014) Umlage in Euro Medebach 192 317.570,37 Hallenberg 132 218.329,63 Summen: 324 535.900,00 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. 80 Absatz 5 GO NRW der Bezirksregierung in Arnsberg mit Schreiben vom 23.12.2014 angezeigt worden. Aufgrund dieser Anzeige hat die Bezirksregierung die Haushaltssatzung mit Verfügung vom 03.02.2015, Az. 48.02.01, genehmigt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20.03.2015 bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2015 während der Dienststunden im Rathaus in Medebach, Österstr. 1, Zimmer 214, 59964 Medebach öffentlich aus. Medebach, 20.03.2015 Der Zweckverbandsvorsteher gez. Frank Linnekugel 5

Bekanntmachung des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt Medebach vom 18.09.2014 über den Jahresabschluss zum 31.12.2013 und die Entlastung des Bürgermeisters nach 96 GO NRW Die Stadtvertretung der Stadt Medebach hat in öffentlicher Sitzung am 18.09.2014 folgende Beschlüsse gefasst: 1) Die Stadtvertretung nimmt vom Beratungsergebnis des Rechnungsprüfungsausschusses zum Jahresabschluss einschl. Lagebericht 2013 Kenntnis. Sie beschließt, den Jahresabschluss 2013 gem. 96 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen wie folgt festzustellen: Auszug aus der Schlussbilanz zum 31.12.2013 Aktiva T Passiva T Immaterielle 312 Eigenkapital Vermögensgegenstände (einschl. Ausgleichsrücklage) 20.252 Sachanlagen 55.204 Sonderposten 29.537 Finanzanlagen 22.355 Pensionsrückstellungen 6.760 Vorräte 1.163 übrige Rückstellungen 667 Forderungen und sonstige Verbindlichkeiten aus 956 Vermögensgegenstände Krediten für Investitionen 21.843 Liquide Mittel 1.052 übrige Verbindlichkeiten 1.890 Rechnungsabgrenzungsposten 681 Rechnungsabgrenzungsposten 774 Bilanzsumme 81.723 Bilanzsumme 81.723 Die Ergebnisrechnung 2013 schließt mit einem Verlust in Höhe von 546.971,65. 2) Die Stadtvertretung beschließt, dass der Jahresverlust 2013 in Höhe von 546.971,65 in vollem Umfang aus der Ausgleichsrücklage zu decken ist. 3) Dem Bürgermeister wird gemäß 96 GO NRW für den Jahresabschluss 2013 uneingeschränkt Entlastung erteilt. Der Beschluss über den Jahresabschluss 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss einschließlich Prüfungsbericht nebst Anhang und Lagebericht liegen zur Einsichtnahme im Rathaus, Österstraße 1, 59964 Medebach, Zimmer 220, während der Öffnungszeiten (montags von 08:30 bis 18:00 Uhr, dienstags bis donnerstags von 08:30 bis 16:00 Uhr und freitags von 07:30 bis 12:30 Uhr) bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses aus. Medebach, 02.03.2015 Der Bürgermeister gez. Thomas Grosche 6

Bekanntmachung über die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister gem. 35 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GVNW S. 332) 1. Alters- und Ehejubiläen Gem. 35 Abs. 4 MG NRW dürfen Auskünfte erteilt werden über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern. Voraussetzung ist, dass der Betroffene zu dieser Auskunftserteilung seine Einwilligung erteilt hat. Die Einwilligung kann nur schriftlich, möglichst rechtzeitig vor dem Jubiläumstag bei der Stadtverwaltung Medebach, Bürgerbüro, Österstr. 1, 59964 Medebach, abgegeben werden. Die Datenweitergabe an Repräsentanten der Gemeinde zum Zwecke der Gratulation ist von dieser Regelung nicht betroffen und erfolgt wie bisher. 2. Adressbuchverlage Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern darf Adressbuchverlagen gem. 35 Abs. 4 MG NRW Auskunft über 1.Vor- und Familiennamen 2. Doktorgrad und 3. Anschriften sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übermittlung der Daten ist nur zulässig, sofern die Betroffenen zuvor schriftlich eingewilligt haben. Eine Verknüpfung dieser Daten mit anderen personenbezogenen Daten ist unzulässig. 3.Parlaments- und Kommunalwahlen Gem. 35 Abs. 1 MG NRW darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in 34 Abs. 1 Satz 1 MG NRW bezeichneten Daten (Vor- u. Familiennamen, Doktorgrad u. Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen und hierzu erforderlichenfalls die Datenträger zu vernichten; er hat mit dem Auskunftsersuchen eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. 4. Volksbegehren und Bürgerentscheide Den Antragstellern und Parteien dürfen gem. 35 Abs. 2 MG NRW Auskünfte nach Maßgabe des Abs. 1 im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Bei Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung, nach der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, bis zum Tag vor dem Abstimmungstag abgegeben werden. Die Betroffenen haben das Recht der Weitergabe ihrer Daten nach den Absätzen 1 u. 2 gem. 35 Abs. 6 MG NRW zu widersprechen. Die Meldebehörde ist verpflichtet, bei der Anmeldung sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung auf das Erfordernis des Widerspruchs bzw. der Einwilligung gem. 35 MG NRW hinzuweisen. Einwohnern der Stadt Medebach wird hiermit Gelegenheit gegeben, von ihrem Widerspruchs- bzw. Einwilligungsrecht Gebrauch zu machen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Medebach, 7

- Bürgerbüro-, Österstr. 1, 59964 Medebach, abgegeben werden. Diese Bekanntmachung erfolgt gem. 35 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW. Medebach, 10.03.2015 Der Bürgermeister gez. Thomas Grosche 8

Öffentliche Bekanntmachung der Hansestadt Medebach Betr.: Wirksamwerden der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Medebach (Bereich Bromberg) 1. Änderungsverfahren Der Rat der Hansestadt Medebach hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2014 beschlossen, dass eine 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Medebach durchgeführt werden soll. Nach Abwicklung aller gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte (u.a. Beteiligung der Behörden und der Nachbargemeinden gem. 4 und 2 BauGB, öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB) hat der Rat der Stadt Medebach in seiner Sitzung am 23.02.2015 die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. 2. Inhalt der 29. Änderung: Am Osthang des Brombergs wurde angrenzend an die Darstellung des Sondergebietes mit Zweckbestimmung Freizeit und Erholung (Center Parcs Park Hochsauerland) die bisher im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für Wald in eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spiel + Freizeit geändert. Im Randbereich des Geltungsbereiches der Änderung bleibt die Fläche für Wald als Pufferbereich zum eigentlichen Waldbereich erhalten. 3. Geltungsbereich: Der Geltungsbereich der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes wird nachfolgend dargestellt: 9

4. Genehmigung und Wirksamwerden Mit Schreiben vom 03.03.2015 hat die Hansestadt Medebach gem. 6 Abs. 1 BauGB die Genehmigung der 29. FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragt. Mit Verfügung vom 11.03.2015 (Az.: 35.2.1-1.4 HSK-1/15) hat die Bezirksregierung Arnsberg gem. 6 des Baugesetzbuches die vom Rat der Hansestadt Medebach am 23.02.2015 beschlossene 29. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Die 29. FNP-Änderung, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung. Gem. 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB kann jedermann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Stadtverwaltung, Österstraße 1, 59964 Medebach, Zimmer 128, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. 5. Hinweise Gemäß 215 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie gemäß 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird auf Folgendes hingewiesen: Nach 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich - eine nach 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - nach 215 Abs. 1 Nr. 3 Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen. Gemäß 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Medebach, den 17. März 2015 Der Bürgermeister gez. Thomas Grosche 10