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Transkript:

Verkündet am: 11.02.2010 Bubak Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße, B-Stadt - Kläger - gegen C. vertreten durch D. Dienststelle B-Stadt - Beklagter - hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2010 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Schmiedl und die ehrenamtlichen Richter Wagenknecht und Schroll-Pritsch

- 2 - für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 60 %, der Kläger 40%. 3. Der Streitwert wird auf 3.118,52 festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen.

- 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Abgeltung übergesetzlichen, tariflichen Urlaubs, welchen der Kläger aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr in Natur einbringen konnte. Der Kläger war vom 01.01.1976 bis zum 31.03.2009 als technischer Angestellter bei der E. Universität B-Stadt beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.01.1976 bestimmt in 2, das sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes- Angestelltentarifvertrags vom 23.02.1961, den zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträgen und der Sonderregelung zum BAT bemisst. Der Kläger war vom 23.10.2007 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2009 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Klage vom 13.07.2009 erhob der Kläger Klage zum Arbeitsgericht München mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltungen in Höhe von 8.088,16 zu verurteilen. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte unstreitig den noch nicht in Natur eingebrachten gesetzlichen Urlaub einschließlich des Sonderurlaubs für den Kläger als Schwerbehinderter für die Jahre 2007, 2008 und 2009 abgegolten. Die Parteien streiten zuletzt noch um die Abgeltung übergesetzlichen, tariflichen Urlaubs nach 26 TV-L im Umfang von jeweils 10 Tagen für die Jahre 2007 und 2008 sowie von 3 Tagen für das Jahr 2009. Zwischen den Parteien ist dabei unstreitig, dass der Wert eines abzugeltenden Urlaubstages 135,59 brutto beträgt.

- 4 - Hinsichtlich der bereits ausgezahlten und nicht mehr mit dem letzten Klageantrag geltend gemachten Beträge haben die Parteien übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt. Der Kläger vertritt im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH und des BAG zum Verfall von Urlaub bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit die Auffassung, er könne auch die Abgeltung des übergesetzlichen und tariflichen Urlaubs nach 26 TV-L verlangen. Er vertritt dabei die Rechtsauffassung, diese Norm differenziere nicht in dem nach der Rechtssprechung nötigen Umfang zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub. Insbesondere befasse sich 26 Abs. 2 lit. a TV-L alleine mit der Übertragung des Urlaubsanspruchs. Diese Übertragungsregelung gelte nicht alleine für den auf Tarifvertrag beruhenden Mehrurlaubsanspruch. Der Kläger verweist auch auf die historische Auslegung von 26 TV-L. Im Gegensatz zu einer Fassung der Vorgängerregelung in 51 BAT gelte jedenfalls seit 1987 hinsichtlich der Abgeltung von Urlaub keine tarifliche Besonderheit mehr (siehe zur Argumentation des Klägers im Einzelnen Bl. 29 ff. und Bl. 41 d. A.). Der Kläger beantragt zuletzt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.118,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.033,71 für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.07.2009, aus 3.264,94 für die Zeit vom 31.07.2009 bis 26.11.2009 und aus 3.118,57 seit dem 27.11.2009 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Der Beklagte vertritt die Auffassung, jedenfalls der zuletzt noch alleine streitgegenständliche übergesetzliche und nur auf Grundlage von 26 TV-L beruhende Urlaubsanspruch des Klägers sei verfallen. 26 TV-L differenziere zwischen dem gesetzlichen Urlaub einerseits und dem tarifvertraglich darüber hinaus gehenden Urlaub andererseits. Dies werde schon im Wortlaut des 26 Abs. 2 deutlich, wonach das BUrlG im Übrigen mit folgenden Maßgaben gelte. Auch aus 26 Abs. 2 lit. a TV-L werde deutlich, dass der tarifver-

- 5 - tragliche Erholungsurlaub dann verfalle, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Übertragungszeitraumes nicht angetreten werden könne. Auch wenn in der tarifvertraglichen Regelung nicht ausdrücklich gesagt werde, welche Rechtsfolge eintrete, wenn der Urlaub nicht angetreten werde, so sei die unausgesprochene Rechtsfolge dennoch eindeutig, dass der Urlaub verfalle (siehe zur Argumentation des Beklagten im Einzelnen Bl. 24 ff. und Bl. 37 ff. d. A.) Zum Vorbringen der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 ff. GVG eröffnet. Das Arbeitsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits gem. 48 Abs. 1 a ArbGG örtlich zuständig. II. Die Klage erwies sich soweit noch über sie in der Sache zu entscheiden war als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung des zuletzt noch im Streit stehenden übergesetzlichen und sich aus 26 TV-L ergebenden Urlaubs. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Urlaub ist zunächst entstanden. Der Kläger hatte Anspruch auf Erholungsurlaub nach 26 Abs. 1 TV-L. Dieser Tarifvertrag galt im Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme. Zwar hat der Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.01.1976 (naturgemäß) nicht ausdrücklich auf den

- 6 - TV-L Bezug genommen. 2 des Arbeitsvertrages verweist aber auf die Vorschriften des BAT sowie diese ändernden bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträge. Damit wurde der BAT im Arbeitsvertrag der Parteien zeitdynamisch in Bezug genommen, was aufgrund einer sogenannten Tarifsukzession zur Inbezugnahme des TV-L führte (vgl. dazu etwa LAG Baden-Württemberg vom 30.07.2009, 11 Sa 87/08). 2. Der zwischen den Parteien zuletzt noch alleine im Streit stehende übergesetzliche, auf 26 Abs. 1 TV-L beruhende tarifliche Urlaub ist nach 26 Abs. 2 lit. a, 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Abgeltung dieses tariflichen Urlaubs besteht daher nach 7 Abs. 4 BUrlG nicht. a) Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, NZA 2009,538) hat das BAG unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der gesetzliche Urlaub nach 7 Abs. 3 und 4 BUrlG verfällt, wenn ein Arbeitnehmer den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht antreten kann. Das BAG hat argumentativ auf den EuGH verwiesen, wonach der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaften sei, von welchem nicht abgewichen werden dürfe. Das BAG nimmt daher eine richtlinienkonforme Fortbildung des 7 Abs. 3 und 4 BUrlG vor. Demnach seien diese Vorschriften so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen würden, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig seien. Nach der zitierten Grundsatzentscheidung des BAG können die Tarifvertrags- oder Arbeitsvertragsparteien Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den in der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von 3 Abs.1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von 4 Wochen übersteigen, frei regeln. Für einen Regelungswillen der entsprechen-

- 7 - den Parteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen unterscheidet, müssen im Rahmen einer Auslegung nach 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen (Entscheidung vom 24.03.2009, a. a. O., Rn. 84). b) Die Kammer folgt diesen vom BAG herausgearbeiteten rechtlichen Grundsätzen. Sie sieht es nicht als ihre Aufgabe als erstinstanzliches Gericht an, die mittlerweile gefestigte Rechtssprechung des EuGH und des BAG zur Unverfallbarkeit von Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Erkrankung insbesondere unter dem Blickwinkel des Erholungscharakters von Urlaub in Frage zu stellen. Unter Anwendung der dargelegten rechtlichen Grundsätze ist vorliegend der zuletzt streitgegenständliche tarifliche Urlaub nach 26 TV-L verfallen, da die den TV-L schließenden Tarifvertragsparteien hinreichend deutlich zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem, tariflichen Urlaub unterschieden haben und es so zu einer Abkoppelung des tarifvertraglichen Mehrurlaubs vom gesetzlichen Mindesturlaub kommt. aa) Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass sich eine solche Abkoppelung nicht aus 26 Abs. 2 lit. a TV-L ergibt. Diese Norm ordnet die Ausdehnung des Übertragungszeitraums an. In der Tat unterscheidet sich der tarifvertragliche Übertragungszeitraum vom gesetzlichen. Dabei wird jedoch hinsichtlich der Übertragung nicht zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub unterschieden. Insoweit ergibt sich aus dieser Vorschrift noch kein eindeutiger Wille der Tarifvertragsparteien, zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub zu differenzieren. bb) Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aber ein deutlicher Wille der Tarifvertragsparteien zur unterschiedlichen Behandlung von gesetzlichem und tariflichem Urlaubsanspruch aus 26 Abs. 2 lit. b TV-L. Dieser bestimmt, dass beim Beginn oder

- 8 - Ende des Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Urlaubsanspruchs zusteht, wobei 5 BUrlG unberührt bleiben soll. Bei dieser Vorschrift unterscheiden die Tarifvertragsparteien ganz deutlich zwischen gesetzlichem und tarifvertraglichem Urlaubsanspruch jedenfalls bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers in der zweiten Jahreshälfte. In diesen Konstellationen erwirbt der Arbeitnehmer nach den Regelungen des 5 Abs. 1 BUrlG den vollen Urlaubsanspruch, während er hinsichtlich des (tariflichen) Urlaubsanspruchs nach 26 Abs. 2 lit. b TV-L lediglich einen Teilurlaubsanspruch erwerben soll. cc) Einen weiteren deutlichen Hinweis auf die Unterscheidung zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus 26 Abs. 1 Satz 6 TV-L. Demnach werden Bruchteile von Urlaubstagen von weniger als einem halben Urlaubstag unberücksichtigt gelassen. Hier ist die Regelung und das Verständnis hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs in 5 Abs. 2 BUrlG, dass hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubs Bruchteile von Urlaubstagen unter 0,5 mathematisch korrekt berücksichtigt werden (siehe dazu etwa Erfurter Kommentar / Dörner, 8. Auflage, 5 BUrlG, Rn. 21 m. w. N.) dd) Nach Auffassung der Kammer ergibt sich insbesondere aus den oben genannten Bestimmungen des 26 TV-L, dass die Tarifvertragsparteien bei der Behandlung von Urlaubsansprüchen grundsätzlich zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub unterscheiden. Insofern ist der nunmehr streitige tarifliche Teil des klägerischen Urlaubsanspruchs verfallen, da er ihn nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses antreten konnte. Dies betrifft auch den Anspruch des Teilurlaubs für 2009.

- 9 - Entgegen der vom Kläger in der Kammerverhandlung geäußerten Auffassung ist es nach Verständnis der Kammer nicht erforderlich, dass die Tarifvertragsparteien gerade hinsichtlich der Abgeltung des Urlaubsanspruchs eine ausdrückliche Unterscheidung im Tarifvertrag getroffenen haben. Es reicht nach Auffassung der Kammer aus, dass die Tarifvertragsparteien ein über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Urlaubsanspruch im Sinne der Rechtssprechung des BAG vom gesetzlichen Urlaub abgekoppelt haben. Dies ist vorliegend geschehen, da die Tarifvertragsparteien des TV-L jedenfalls an zwei Stellen klar zum Ausdruck gebracht haben, dass der tarifvertragliche nicht identisch mit dem gesetzlichen Urlaub behandelt werden soll. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 ArbGG, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs des Klägers nach Erhebung der Klage und die beiderseitige Erledigungserklärung hatte die Kammer über die diesbezüglichen Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kammer hat diesbezüglich der Beklagten die Kosten des von ihr abgegoltenen Urlaubsanspruchs auferlegt. Ein derartiger Abgeltungsanspruch bestand, was die Beklagte insbesondere auch durch die vollständige Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs eingeräumt hat. IV. Die Festsetzung des Streitswerts findet ihre Rechtsgrundlage in 61 Abs. 1 ArbGG, 39 Abs. 1 GKG.

- 10 - V. Nach ihrem Verständnis dieser Vorschrift hatte die Kammer gem. 64 Abs. 3 a ArbGG unabhängig vom konkreten Streitwert über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Die Kammer hat die Berufung vorliegend zugelassen, da die Rechtssache nach 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG einerseits grundsätzliche Bedeutung hat und nach 64 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG andererseits die Auslegung eines Tarifvertrags betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts München hinaus erstreckt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil können die Parteien Berufung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht München Winzererstraße 104 80797 München eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich begründet werden. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift müssen jeweils von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn sie für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder den

- 11 - Zusammenschluss selbst eingelegt wird. Mitglieder der genannten Verbände können sich auch durch den Bevollmächtigten eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Dr. Schmiedl Richter am Arbeitsgericht Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in f ü n f f a c h e r Fertigung einzureichen.