Conze: Zum neuen Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

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Transkript:

Titel Conze: Zum neuen Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Fundstelle öat 2016, 1 Zum neuen Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Peter Conze, Pulheim Grundsätzlich gelten für die Verwaltungsangestellten genau wie für die Lehrkräfte der Länder nach Ablösung des BAT/BAT-O mit Wirkung ab 1.11.2006 die allgemeinen Vorschriften des TV-L, für Lehrkräfte modifiziert durch die Sonderregelungen des 44 TV-L. Allerdings sahen Übergangsregelungen vor, dass sich die Eingruppierung bei den Verwaltungsangestellten nach dem alten Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O richtete und bei Lehrkräften weil vom Eingruppierungssytem des BAT/BAT-O ausgenommen wie bisher nach den Lehrer-Richtlinien. In Ablösung der Übergangsregelungen ist das neue Eingruppierungsrecht für den Verwaltungsbereich der Länder, speziell die Entgeltordnung, am 1.1.2012 wirksam geworden, der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) ist nach Einigung in der Tarifrunde 2015 am 1.8.2015 in Kraft getreten. I. Persönlicher Geltungsbereich des TV EntgO-L Weil diese Einigung nur mit dem dbb und nicht zugleich mit der GEW (vertreten durch ver.di) zustande kam, stellt sich zunächst die Frage nach dem persönlichen Geltungsbereich des TV EntgO-L. Dieser gilt kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar für Lehrkräfte, die Mitglieder des dbb sind. Für Lehrkräfte, die der GEW angehören oder nicht tarifgebunden, also weder beim dbb noch bei der GEW organisiert sind, dürfte der TV EntgO-L kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gelten. Bereits tätige Lehrkräfte können aber unter Berufung auf ihre Mitgliedschaft bei der GEW verlangen, dass für sie nicht der neue TV EntgO-L, sondern die alten Eingruppierungsregelungen gelten, also speziell die Lehrer-Richtlinien bzw. die länderspezifischen Eingruppierungserlasse. II. Struktur des TV EntgO-L Der TV EntgO-L besteht aus 5 Teilen. Der Tarifvertrag selbst enthält 4 Teile, nämlich - Abschnitt I mit Hinweis darauf, dass sich der Begriff der Lehrkraft nach der Definition in 44 TV-L richtet, und mit Hinweis auf die Maßgaben zum TV-L und zum TVÜ-Länder, wie sie in Abschnitt II und III normiert sind, - Abschnitt II mit Regelungen zur Eingruppierung der Lehrkräfte in Form von Maßgaben zum TV-L, - Abschnitt III mit Regelungen zur Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung in Form von Maßgaben zum TVÜ-Länder, - Abschnitt IV mit den Schlussvorschriften betreffend Inkrafttreten und Laufzeit. Der fünfte und wohl der zentrale Teil ist die Entgeltordnung Lehrkräfte als Anlage des Tarifvertrags. 1

III. Einführung in das neue Eingruppierungsrecht des TV EntgO-L Zentrale Vorschrift ist jetzt 12 TV-L idf des 3 TV EntgO-L, wonach sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte richtet und die Lehrkraft Entgelt nach der Entgeltgruppe erhält, in der sie eingruppiert ist; die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. Angesichts der Anlehnung an 12 TV-L gelten die meisten Eingruppierungsgrundsätze weiter, speziell der Grundsatz der Tarifautomatik; Maßstab für die Bewertung sind jedoch nicht die Arbeitsvorgänge und deren zeitlichen Anteile. Bei der Tätigkeit einer Lehrkraft geht es nicht um die Aufteilung in Arbeitsvorgänge, sondern um eine zusammenfassende Betrachtungsweise: Die Gesamttätigkeit, zb als künftiger Lehrer an einem Gymnasium für die Fächer Sport und Mathematik, bestimmt die Eingruppierung, wobei es auf die auszuübende Tätigkeit ankommt und zugleich die entsprechende Qualifikation vorliegen muss: Sind in dem Beispiel die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt, dh die künftige Lehrkraft hat ein Studium für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Sport und Mathematik absolviert sowie das laufbahnrechtlich vorgeschriebene Referendariat, führt dies im Fall der Verbeamtung zur Ernennung zum Studienrat nach BesGr. A 13. Wenn eine solche Ernennung zb aus Altersgründen nicht mehr möglich ist, kommt es zur Einstellung auf Basis eines Arbeitsvertrags, mit der Folge der Eingruppierung in EG 13, was BesGr. A 13 bei einem vergleichbaren beamteten Lehrer entspricht. Diese Entsprechung basiert jetzt auf der Entgeltordnung Lehrkräfte (siehe im Einzelnen unter IV.1.c)). IV. Überblick über die Entgeltordnung Lehrkräfte Die Entgeltordnung Lehrkräfte platziert in der Anlage zum TV EntgO-L ist in 6 Abschnitte gegliedert, wobei Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung vorangestellt sind und den 6 Abschnitten abschließend Anhang 1 und 2 folgen. Demnach sieht die Struktur wie folgt aus: Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte Abschnitt 1 Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind Abschnitt 2 Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst Abschnitt 3 Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Fachlehrern Abschnitt 3.1 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung Abschnitt 3.2 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung Abschnitt 3.3 Lehrkräfte in der Tätigkeit von sonstigen beamteten Fachlehrern Abschnitt 3.4 Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an allgemeinbildenden Schulen, für die in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht kein Amt ausgebracht ist 2

Abschnitt 3.5 Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an berufsbildenden Schulen, für die in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht kein Amt ausgebracht ist Abschnitt 4 Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen; pädagogische Unterrichtshilfen, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind; Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder Abschnitt 4.1 Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen Abschnitt 4.2 Pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte Abschnitt 4.3 Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder Abschnitt 5 Regelungen für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind Abschnitt 6 Regelungen für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen Anhang 1 Angleichungszulage Anhang 2 Regelungen zu Abschnitt 6 (Sachsen) Hinweis: Die folgenden Ausführungen zu IV. beschränken sich beispielhaft auf einen Überblick über den Abschnitt 1 (1.) und über die im Anhang 1 platzierte Angleichungszulage (2.). 1. Zum Abschnitt 1: sog Erfüller a) Geltungsbereich Im Abschnitt 1 geht es um die sog Erfüller. Das sind solche Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind. b) Struktur Abschnitt 1 besteht aus 6 Absätzen, wobei in den Absätzen 1 bis 3 die Zuordnung einer Entgeltgruppe zu den Besoldungsgruppen erfolgt; aus den Absätzen 4 bis 6 ergibt sich ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, soweit vergleichbare Beamte Anspruch auf eine Amts- oder Stellenzulage haben. Absätze 1 und 4 erfassen die klassischen Fälle, in denen die Lehrkraft an einer Schulform bzw. Schulart gemäß ihrer Lehramtsausbildung eingesetzt wird. In den Absätzen 2 und 5 ist normiert der Einsatz der Lehrkraft an einer Schulform mit niedriger bewerteter Lehramtsausbildung. c) Ersteingruppierung Laut Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 1 ist die Lehrkraft in der Entgeltgruppe ersteingruppiert, die gemäß der Zuordnungstabelle in Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. 3

Beispiel: Paradebeispiel dafür ist die oben unter III. beschriebene Konstellation, also die Lehrkraft, die ein Studium für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Sport und Mathematik absolviert hat sowie das laufbahnrechtlich vorgeschriebene Referendariat. Im Fall der Verbeamtung führt dies zur Ernennung zum Studienrat nach BesGr. A 13; dieser Besoldungsgruppe entspricht laut Zuordnungstabelle EG 13. Die Lehrkraft wäre also in EG 13 eingruppiert. d) Beförderungsgleiche Höhergruppierung Die Möglichkeit der Beförderung durch Höhergruppierung ergibt sich aus Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2. Soweit in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Dies bedeutet im obigen Beispiel: Wäre die Lehrkraft im Beamtenverhältnis, würde sie nach den Vorgaben des Beamtenrechts in das Beförderungsamt nach BesGr. A 14 befördert. Dies führt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beförderung erfolgen würde, zur Höhergruppierung nach EG 14. Insoweit greift wiederum die Zuordnungstabelle; denn laut Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3 entspricht der Besoldungsgruppe A 14 die Entgeltgruppe 14. 2. Zur Angleichungszulage (Anhang 1 zum TV EntgO-L) Laut der vorstehend unter 1. genannten Zuordnungstabelle für die sog Erfüller entsprechen den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 die Entgeltgruppen 13 bis 15, die zahlenmäßige Benennung ist also gleich. In den sonst aufgeführten Fällen ist hingegen die zahlenmäßige Benennung grundsätzlich nicht gleich, denn den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 entsprechen die Entgeltgruppen 9 bis 11. Diese unterschiedliche Zuordnung gibt es auch in den Zuordnungstabellen der anderen Abschnitte, etwa in Abschnitt 2, 3, 5. Die Tarifparteien haben sich verständigt, die betroffenen Entgeltgruppen wie die oben genannten Entgeltgruppen 9 bis 11 nach und nach den Besoldungsgruppen (hier A 10 bis 12) anzugleichen, mit dem Ziel einer um eine Entgeltgruppe verbesserten Zuordnung (sog Parallel-Tabelle), sodass zb den Besoldungsgruppe A 10 bis A 12 dann die Entgeltgruppen 10 bis 12 entsprechen. In einem ersten Schritt wird ab 1.8.2016 die sog Angleichungszulage in Höhe von grundsätzlich 30 Euro gewährt, die weiteren Erhöhungen bis zur endgültigen Angleichung sind in den folgenden Tarifrunden zu vereinbaren. Automatischen Anspruch auf die Angleichungszulage haben nur solche betroffenen Lehrkräfte, die ab dem 1. August 2015 neu eingestellt werden, denn für sie gilt die seit August 2015 wirksame Entgeltordnung uneingeschränkt. Hingegen haben die am 1.8.2015 in die Entgeltordnung übergeleiteten Lehrkräfte keinen automatischen Anspruch auf die Angleichungszulage, sondern nur auf Antrag (vgl. dazu unter V.4.). V. Zur Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung gem. 29 a TVÜ-L idf des 11 TV EntgO-L 1. Ausgangspunkt Das neue Eingruppierungsrecht tritt am 1.8.2015 in Kraft. Demzufolge gilt das alte Eingruppierungsrecht auf der Basis der Lehrer-Richtlinien West/Ost grundsätzlich nur bis zum 31.7.2015. 2. Überleitung der bisherigen Lehrkräfte zum 1.8.2015 in die Entgeltordnung unter grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe 4

Vgl. 29 a II TVÜ-L idf des 11 TV EntgO-L und die dazugehörige Protokollerklärung, wonach die vorläufige Zuordnung zu der jeweiligen Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 des TVÜ-L als Eingruppierung gilt. Ergänzend und klarstellend heißt es in der Protokollerklärung, dass eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte nicht stattfinden. Praxistipp: Also keine Überprüfung von Amts wegen! 3. Ausnahme von der Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe bei Antrag der Lehrkraft gem. 29 a III TVÜ-L idf des 11 TV EntgO-L 29 a III 1 TVÜ-L idf des 11 TV EntgO-L besagt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe die Lehrkräfte auf Antrag höherzugruppieren sind. Dieser Antrag kann gem. 29 a IV 1 TVÜ-L idf des 11 TV EntgO-L nur bis zum 31.7.2016 gestellt werden, wobei es sich um eine Ausschlussfrist handelt; der Antrag wirkt auf den 1.8.2015 zurück. Bei einem am 1.8.2015 ruhenden Arbeitsverhältnis (zb wegen Elternzeit) gilt die Ausschlussfrist nach 29 a IV 1 TVÜ-L idf des 11 TV EntgO-L, mindestens jedoch eine Ausschlussfrist von einem Jahr ab Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt ebenfalls auf den 1.8.2015 zurück. 4. Zum Anspruch auf die Angleichungszulage ab 1.8.2016 für in die Entgeltordnung übergeleitete Lehrkräfte Vgl. zunächst unter III. 2. die allgemeinen Ausführungen zur Angleichungszulage und den Hinweis am Ende, wonach mit Wirkung ab 1.8.2016 ein automatischer Anspruch auf die Zulage nur für solche Lehrkräfte besteht, die ab dem 1.8.2015 neu eingestellt werden. Hingegen haben die am 1.8.2015 in die Entgeltordnung übergeleiteten Lehrkräfte keinen automatischen Anspruch auf die Angleichungszulage, sondern nur auf Antrag. Das Antragserfordernis ergibt sich aus 29 a III 5 TVÜ-L idf des 11 TV EntgO-L. Dieser Antrag kann gem. 29 a V TVÜ-L idf des 11 TV EntgO-L nur bis zum 31.7.2017 gestellt werden (= Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1.8.2016 zurück. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1.8.2016 (zb wegen Elternzeit), beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1.8.2016 zurück. VI. Fazit Wie schon die knappen Ausführungen belegen, stellt der neue Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder ein äußerst kompliziertes Regelungswerk dar, was mit der Verschränkung von Tarifrecht und Beamtenrecht zusammenhängt. Bei aller Kompliziertheit stellt es dennoch einen Fortschritt dar, dass die Eingruppierung der Lehrkräfte nunmehr tariflich fundiert ist. Allerdings können sich weitere Komplikationen daraus ergeben, dass der Tarifvertrag nur mit dem dbb, nicht jedoch mit der GEW (vertreten durch ver.di) abgeschlossen wurde. Personalräte haben bereits gerichtliche Verfahren anhängig gemacht, weil sie der Ansicht sind, dass für die Eingruppierung von Lehrkräften nach wie vor die Lehrer-Richtlinien und nicht die Regelungen des TV EntgO-L gelten. 5