Blickpunkt Familie die Verantwortung für ihr Wohlergehen tragen alle Veronika Verzetnitsch Kinder- und Jugendhilfe, Land Vorarlberg Präsentation liegt dem Protokoll bei.
Was sagt uns das Kinder- und Jugendhilfegesetz? Intentionen des Gesetzes am 1. Mai bzw. 1. Okt. 2013 in Kraft getreten Entstehungsgeschichte Rahmenbedingungen, die das Gesetz für die fachlichen Standards vorgibt Verpflichtende Verordnung (KernleistungsVO)
Grundsätze des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Recht auf Förderung und Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlicher und gemeinschaftsfähiger Persönlichkeit Pflege und Erziehung als Pflicht und Recht der Eltern Eltern durch Information und Beratung unterstützen, soziales Umfeld stärken
Grundsätze des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Gewährleistung von Erziehungshilfen Eingriffe in familiäre Rechte und Beziehungen nur insoweit als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerl. Recht vorgesehen ist. Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheitsund Sozialsystem
Hintergründe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Mehrjährige Bestrebungen des Bundes, ein neues, den geänderten Erfordernissen entsprechendes Grundsatzgesetz zu erlassen B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013 (seit 1. Mai 2013 in Kraft) Kernpunkte sind u.a. Einführung der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung im Vier-Augen-Prinzip, Beteiligung der Betroffenen, Dokumentation, etc.
Expertenkommission um Informationsflüsse in der Jugendwohlfahrt zu untersuchen Dialogprozess Programmatische Leitlinien sowie 29 Einzelempfehlungen für das KJH-G u.a. Erarbeitung eines neuen Gesetzes
Beteiligung der SozialarbeiterInnen durch Mitarbeit der Bezirkshauptmannschaften an den zu erlassenden Verordnungen insbesondere der Kernleistungsverordnung, welche die Hauptaufgaben der Kinder- und Jugendhilfeabteilungen der Bezirkshauptmannschaften beschreibt.
Die Hauptaufgaben der Kinder- und Jugendhilfeabteilungen der Bezirkshauptmannschaften : Gefährdungsabklärung Fallsteuerung und Hilfeplanung
Zusammenwirken von zwei Fachkräften unterstützt Sozialarbeiterinnen in schwierigen Entscheidungsprozessen durch verpflichtende Kooperation und stellt dadurch eine hohe Qualität der Entscheidungen sicher.
Kooperation als Prinzip sowohl in der Gefährdungsabklärung als auch bei der Hilfeplanung wie durch das Zusammenwirken Öffentlicher Kinder- und Jugendhilfe mit privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Mitteilungspflichten nach 37 B-KJHG Ziel der Mitteilungspflicht: Kindeswohlgefährdungen werden durch Einbeziehung des Wissens von Berufsgruppen und Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, aufgedeckt und abgewendet.
Ziel der Mitteilungspflicht: Kinderschutz und Gewährung von Hilfen für betroffene Familien sind gewährleistet. Wer erstattet Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger? Jede Person ist berechtigt, eine Kindeswohlgefährdung der Kinder- und Jugendhilfe zu melden.
Wer erstattet Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger? Wenn Sie als Nachbar/in, Bekannte/r, Verwandte/r der Familie etc. nicht "einfach wegschauen" wollen, ist eine Meldung bei der Kinder- und Jugendhilfe eine gute Möglichkeit, eine Abklärung einzuleiten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger ("Jugendamt") muss Meldungen nachgehen und kann professionell die Situation einschätzen und handeln.
Wann und wem mitteilen? Die Abteilung für Kinder- und Jugendhilfe erreichen Sie bei Ihrer Bezirkshauptmannschaft. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Wohnsitz des Kindes. Dem Kind bzw. der Familie wird Hilfe angeboten und es besteht keine Verpflichtung zur Anzeige.
Gefährdungsmitteilung erfolgt in Schriftform und ist zu erstatten, sobald die Einschätzung über Vorliegen eines konkreten Verdachts getroffen ist. Die Verwendung des vom BMWFJ zur Verfügung gestellten Formulars wird empfohlen: www.gewaltinfo.at/recht/mitteilungspflicht/
Entwicklungsförderung und Prävention Ziele: Positive Entwicklungsbedingungen für Kinder und Jugendliche unterstützen sowie ihre Anlagen und Fähigkeiten und die ihrer familiären Bezugspersonen stärken. Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Entwicklungsstörungen von Kindern und und Jugendlichen frühzeitig erkennen und diesen entgegenwirken.
Entwicklungsförderung und Prävention Entwicklungsfördernde und präventive Angebote richten sich an die ganze Familie: Angebote zu Erkennung und Vermeidung von Vernachlässigung und frühkindlicher Interaktionsstörung der Eltern-Kind-Beziehung Gewaltpräventionsangebote, insbesondere zur Vermeidung von Gewalt in der Familie
Entwicklungsförderung und Prävention Angebote: Angebote zur Vorbeugung besonders belastender Beziehungsabbrüche (Trennung, Scheidung oder Verlust einer Bezugsperson) Unterstützung familienergänzender Betreuungsangebote
Blickpunkt Familie die Verantwortung für das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen tragen wir alle! Veronika Verzetnitsch Kinder- und Jugendhilfe, Land Vorarlberg Präsentation liegt dem Protokoll bei.
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!