Akkreditive und Inkassi



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Akkreditive und Inkassi www.raiffeisen.at

Autoren: Autoren-Team aus Fachleuten der Raiffeisen Bankengruppe Österreich, welche im täglichen Kundenkontakt zu Außenhandelsfirmen stehen. Fragen: Fragen beantwortet Ihr Raiffeisen-Kundenbetreuer bzw. stellt er gerne den Kontakt zum zuständigen Außenhandelsberater her. Website: Auf unsere Website www.raiffeisen.at und die darauf befindlichen Links zu Ihrer Raiffeisenbank bzw. Ihrer Raiffeisen-Landeszentrale sowie zu www.rzb.at und www.rzbgroup.com dürfen wir ebenfalls hinweisen. Wichtiger Hinweis: Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung bzw. Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Die Inhalte dieser Publikation stellen keinerlei Beratung oder Angebot oder Aufforderung zur Stellung eines Angebotes dar. Redaktionsschluss: September 2003 2

Akkreditive und Inkassi 1 Risikoabsicherung im Außenhandel Seite 5 2 Das Dokumentenakkreditiv im Außenhandel Seite 6 2.1 Grundsätzliches zum Dokumentenakkreditiv 2.2 Wichtige Grundsätze der ERA 500 2.3 Die Abwicklung eines Geschäftes, sichergestellt durch ein Akkreditiv 2.4 Die wichtigsten Akkreditivformen 2.5 Akkreditivarten und Sonderformen 2.6 Dokumente 2.7 Die wichtigsten Dokumente im Außenhandel 3 Das Exportakkreditiv Seite 23 3.1 Sicherheit 3.2 Welche Vorteile bietet das Akkreditiv dem Exporteur? 3.3 Abschluss eines Exportgeschäftes, sichergestellt durch ein Akkreditiv 3.4 Was Sie als Exporteur noch wissen sollten 3.5 Exportakkreditive in fremder Währung 3.6 Finanzierung von Akkreditiverlösen 4 Das Importakkreditiv Seite 30 4.1 Sicherheit 4.2 Welche Vorteile bietet das Akkreditiv dem Importeur? 4.3 Abschluss eines Importgeschäftes, sichergestellt durch ein Akkreditiv 4.4 Was Sie als Importeur noch wissen sollten 4.5 Deckung und Krediteinräumung für Akkreditiv-Eröffnungen 4.6 Importakkreditive in fremder Währung 5 Akkreditiv-Prüflisten für den Exporteur Seite 35 6 Lieferbedingungen im Außenhandel (INCOTERMS) Seite 42 3

7 Sonderformen des Akkreditivs Seite 54 7.1 Das Akkreditiv als Finanzierungs- und Sicherungsinstrument im Zwischenhandel 7.1.1 Übertragbares Akkreditiv (Transferable Letter of Credit) 7.1.2 Das Gegenakkreditiv (Back-to-Back Letter of Credit) 7.1.3 Akkreditive mit Anzahlung (Red-Clause/Green Clause) 7.1.3.1 Red-Clause-Akkreditiv 7.1.3.2 Green-Clause-Akkreditiv 7.2 Weitere Akkreditivsonderformen 7.2.1 Das Standby-Akkreditiv (Standby Letter of Credit) 7.2.2 Das revolvierende Akkreditiv (Revolving Letter of Credit) 7.3 Abtretung von Akkreditiverlösen 8 Anhang zu den ERA 500 Seite 61 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive) für die Vorlage elektronischer Dokumente el.era Version 1.0 9 Das Dokumenteninkasso Seite 63 9.1 Risken und Probleme beim Dokumenteninkasso 9.2 Wann ist die Zahlungsabwicklung mittels eines Dokumenteninkassos zu empfehlen? 9.3 Wichtige Bestimmungen der ERI 522 9.4 Die wichtigsten Inkasso-Arten 9.5 Abwicklung eines Geschäftes mit der Zahlungskondition Dokumenteninkasso 9.6 Das Dokumenteninkasso aus der Sicht des Exporteurs 9.7 Das Dokumenteninkasso aus der Sicht des Importeurs Stand: September 2003 4

1 Risikoabsicherung im Außenhandel Die wirklich gravierenden wirtschaftlichen und politischen Veränderungen der letzten Jahre in praktisch allen Regionen der Welt, haben zusammen mit der erfolgreichen Euro-Einführung die Bedeutung des Außenhandels für unsere Wirtschaft noch verstärkt. Diese starke Ausrichtung auf den Außenhandel bringt für die Unternehmen aber nicht nur große Chancen, sondern auch große Risken. Die Risken im Auslandsgeschäft also die Gefahr, einen Schaden zu erleiden, liegen dabei primär beim jeweiligen ausländischen Vertragspartner selbst, in der wirtschaftlichen und politischen Situation des Importlandes, in den verfügbaren Devisenreserven dieses Landes, im Währungs- und im Transportbereich. Die nach wie vor weltweit gegebene hohe Risikointensität erfordert daher von den im Außenhandel tätigen Unternehmen, rechtzeitig Maßnahmen der Risikoverminderung die einen Schadenseintritt von Vornherein vermeiden helfen zu ergreifen. Für den Exporteur steht dabei die Sicherung des fristgerechten Zahlungseinganges im Vordergrund. Für den Importeur geht es vorrangig um die Sicherstellung des zeitgerechten Erhalts der bestellten Ware in vertragsgemäßem Zustand. Wie kann Ihnen Raiffeisen bei der Absicherung der Auslandsrisken helfen? Durch rechtzeitige Information über Geschäftspartner, Partnerland, Vertragsgestaltung usw., bei der Festlegung der Zahlungsbedingungen (z. B. Akkreditiv, Garantie etc.), bei der Vereinbarung der Lieferbedingungen, bei der Wahl der richtigen Exportrisikogarantie/ Exportkreditversicherung, mit konkreten Vorschlägen zur Absicherung des politischen Risikos, des Abnahmerisikos, des Kursrisikos und des Transportrisikos. Der Vereinbarung der Zahlungsbedingungen kommt im Rahmen der Vertragsverhandlungen größte Bedeutung zu, legen sie doch fest, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen der Käufer die vom Verkäufer erbrachte Leistung bezahlen muss. Je nach Wahl der Zahlungsbedingung kann entweder der Exporteur und/oder der Importeur seine Risken begrenzen oder sogar vollständig ausschließen. Darüber hinaus wird die wesentliche Frage geklärt, wer gegebenenfalls die Finanzierungskosten zu tragen hat. Welche Zahlungskondition vereinbart werden kann, hängt von der jeweiligen Konkurrenzund Marktlage sowie vom Verhandlungsgeschick der Geschäftspartner ab. Obwohl sich die Zeiten wesentlich geändert haben, sind die Zahlungsbedingungen und die Risikoabsicherungsinstrumente im Wesentlichen unverändert geblieben. Wichtige Zahlungsbedingungen (nach der Interessenslage des Exporteurs bzw. Importeurs gereiht) sehen Sie in der Grafik. EXPORTEUR Vorauszahlung (Anzahlung) Unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv Unwiderrufliches, nicht bestätigtes Akkreditiv (Dokumentäre) Zahlungsgarantie, Stand-by L/C Dokumenteninkasso D/P Dokumenteninkasso D/A Wechselakzept Zahlung gegen offene Rechnung (clean payment) IMPORTEUR 5

2 Das Dokumentenakkreditiv im Außenhandel Die weit verzweigten Verflechtungen des internationalen Handels bringen es mit sich, dass oft Verträge zwischen Käufern und Verkäufern abgeschlossen werden, bei denen weder Vorauszahlung noch Lieferung der Ware auf offene Rechnung in Frage kommen. Zur Sicherung der auf Käufer- und Verkäuferseite bestehenden Risken bietet sich für diesen Fall das Dokumentenakkreditiv, als das auch heute noch wirksamste und gebräuchlichste Instrument der Zahlungssicherung im Welthandel, an. Es stellt sicher, dass der Verkäufer nach Lieferung/Leistung den vereinbarten Erlös erhält, und der Käufer nur dann bezahlen muss, wenn die Lieferung/Leistung durch Vorlage akkreditivkonformer Dokumente innerhalb der Gültigkeit des Akkreditivs nachgewiesen wird. Gegenstand von Handelsgeschäften ist in der Regel die Lieferung von Waren; selbstverständlich können sich die Verträge auch auf Dienstleistungen und andere Leistungen beziehen. Lediglich der inhaltlichen Einfachheit halber wird im Folgenden meist nur von Warengeschäften ausgegangen. Der Begriff Dokumentenakkreditiv umfasst im weitesten Sinne jede vertragliche Verpflichtung einer Bank, Auftrags und für Rechnung eines Auftraggebers (Käufer), innerhalb eines festgelegten Zeitraumes an einen Begünstigten (Verkäufer) gegen Übergabe genau vorgeschriebener Dokumente Zahlung zu leisten, sofern alle Akkreditivbedingungen erfüllt sind. Beide Vertragspartner vereinbaren als Zahlungsbedingung ein Dokumentenakkreditiv. Der Käufer beauftragt daraufhin seine Bank, ein Dokumentenakkreditiv zugunsten des Verkäufers zu eröffnen. Erhält nun der Verkäufer ein solches Dokumentenakkreditiv, so hat er die Gewissheit, dass eine vom Käufer unabhängige Partei Zahlung leisten wird, sofern er vertragsgemäß liefert und der Bank die im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente fristgerecht übergibt. Auf der anderen Seite hat der Käufer die Gewissheit, dass der Kaufpreis nur gegen Vorlage der im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente gezahlt wird. Die Zahlung seitens der Bank erfolgt dabei, vollkommen losgelöst vom Grundgeschäft, Zug um Zug gegen Einreichung ordnungsgemäßer Dokumente. Der Verkäufer ist dadurch unabhängig von der Zahlungsfähigkeit und/oder -willigkeit des Käufers! Der Käufer wiederum hat insoweit einen weitgehenden Einfluss auf die Warenlieferung, da er als Auftraggeber des Akkreditivs die Möglichkeit hat, Art und Inhalt der vorzulegenden Dokumente (z. B. Rechnung, Transportnachweis, Versicherungsnachweis usw.) angepasst an das Grundgeschäft selbst vorzuschreiben. Besonders wichtig für beide Vertragspartner ist, dass für eine international einheitliche Regelung der Abwicklung von Akkreditiven die Internationale Handelskammer in Paris (IHK) die sogenannten Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (kurz ERA genannt) herausgegeben hat, deren jeweils aktuelle Fassung (ERA 500 Rev. 1993) praktisch weltweit angewandt wird. 2.1 Grundsätzliches zum Dokumentenakkreditiv Definition Gemäß Art. 2 der ERA (Revision 1993) bedeuten die Ausdrücke Dokumentenakkreditiv und Standby letter of credit jede wie auch immer benannte oder bezeichnete Vereinbarung, wonach eine im Auftrag und nach den Weisungen eines Kunden (Auftraggeber) oder im eigenen Interesse handelnde Bank (eröffnende Bank) gegen Übergabe vorgeschriebener Dokumente 6

Zahlung an einen Dritten ( Begünstigten ) oder dessen Order zu leisten oder vom Begünstigten gezogene Wechsel (Tratten) zu akzeptieren und zu bezahlen hat, oder eine andere Bank zur Ausführung einer solchen Zahlung oder zur Akzeptierung und Bezahlung derartiger Wechsel (Tratten) ermächtigt, oder eine andere Bank zur Negoziierung ermächtigt, sofern die Akkreditivbedingungen erfüllt sind. 2.2 Wichtige Grundsätze der ERA 500 Akkreditive sind ihrer Natur nach von den Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie möglicherweise beruhen, getrennte Geschäfte und die Banken haben in keiner Hinsicht etwas mit solchen Verträgen zu tun und sind nicht durch sie gebunden, selbst wenn im Akkreditiv auf solche Verträge in irgendeiner Weise Bezug genommen wird (Art. 3 auszugsweise). Für den Kunden bedeutet dies, dass die Akkreditivverpflichtung der Bank vom Grundgeschäft vollkommen losgelöst ist die Bank darf sich bei der Akkreditivabwicklung ausschließlich auf den Akkreditivtext stützen; etwaige vom Akkreditivtext abweichende Vertragsbestimmungen bzw. Gegenansprüche oder Einreden des Auftraggebers können nicht berücksichtigt werden. Für die Bank gilt nur der Akkreditivtext. Im Akkreditivgeschäft befassen sich alle Beteiligten mit Dokumenten und nicht mit Waren, Dienstleistungen und/oder anderen Leistungen, auf die sich die Dokumente möglicherweise beziehen (Art. 4). Die Banken prüfen ausschließlich, ob die ihnen vorgelegten Dokumente den Akkreditivbedingungen entsprechen. Eine Prüfung der Ware erfolgt nicht! Allfällige Mängelrügen sind direkt zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zu regeln. Die Banken befassen sich ausschließlich mit Dokumenten. Aufträge zur Eröffnung eines Akkreditivs, das Akkreditiv selbst, Aufträge zur Akkreditiv- Änderung und die Änderung selbst müssen vollständig und genau sein. Um Irrtümern und Missverständnissen vorzubeugen, sollten die Banken jedem Versuch entgegentreten, zu weit gehende Einzelheiten in das Akkreditiv oder in eine Akkreditiv-Änderung aufzunehmen. Alle Aufträge zur Akkreditiv-Eröffnung und das Akkreditiv selbst müssen genau die Dokumente angeben gegen die Zahlung, Akzeptierung oder Negoziierung vorgenommen werden soll (Art. 5 auszugsweise). Es liegt grundsätzlich im Interesse des Akkreditivauftraggebers, die Akkreditivaufträge an die Bank vollständig und genau zu formulieren, damit die Bank in der Lage ist, ein den vertraglichen Vereinbarungen entsprechendes Akkreditiv mit genauer Angabe der Dokumente zu eröffnen. Die Banken übernehmen keine Haftung oder Verantwortung für Form, Vollständigkeit, Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder Rechtswirksamkeit von Dokumenten oder für die allgemeinen und/oder besonderen Bedingungen, die in den Dokumenten angegeben oder denselben hinzugefügt sind (Art. 15 auszugsweise). Die Banken prüfen die ihnen im Rahmen eines Akkreditivs vorgelegten Dokumente mit angemessener Sorgfalt, ob sie der äußeren Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen. Die Prüfung der Dokumente durch die Banken erfolgt dabei nach dem Standard internationaler Bankpraxis, wie er sich in den ERA 500 widerspiegelt (Art. 13 auszugsweise). Die Prüfung der Dokumente durch die Banken erfolgt ausschließlich nach den in den ERA festgelegten Kriterien, wobei hinsichtlich Wirksamkeit von Dokumenten, Nachrichtenübermittlung, höherer Gewalt und Handlungen einer beauftragten Partei entsprechende Haftungsausschlüsse gegeben sind. Eine weiter gehende Kontrolle oder Haftung erfolgt nicht und wäre bei der Vielfalt der Dokumente, die im internationalen Handel ausgestellt werden, auch gar nicht möglich. Desgleichen haften die Banken nicht für die 7

Folgen von Verzögerungen und/oder Verlusten bei Übermittlung von Nachrichten, Briefen oder Dokumenten oder für die Folgen der Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit durch höhere Gewalt, Krieg etc. Für eine richtige Handhabung und Nutzung des Zahlungsinstruments Akkreditiv ist es für Exporteur und Importeur wichtig zu wissen, dass ein Akkreditiv vom Vertrag vollkommen losgelöst ist, wenn es einmal eröffnet ist. Entscheidend für die Auslösung der Zahlung ist ausschließlich die fristgerechte Vorlage akkreditivkonformer Dokumente nicht die Warenlieferung selbst und die Erfüllung der in den einheitlichen Richtlinien festgelegten Bestimmungen. zu diesen ERA 500 bilden, sind sie als weltweite Verhaltensregeln, allerdings ohne echte Verbindlichkeit für alle Beteiligten, für die Prüfung von Dokumenten einzustufen. 2.3 Die Abwicklung eines Geschäfts, sichergestellt durch ein Akkreditiv Soll die Bezahlung eines Warengeschäftes durch ein Akkreditiv sichergestellt werden, so ist es von entscheidender Bedeutung, dass bereits in der Phase der Vertragsverhandlungen die Zahlungsabwicklung mittels Akkreditiv im Detail festgelegt wird. Die Phasen des Akkreditivs verlaufen grundsätzlich parallel zu den wichtigsten Etappen des Exportgeschäftes, wie folgt: Um Auslegungsprobleme bezogen auf die ERA 500 und damit verbunden, umstrittene Unstimmigkeiten bei der Aufnahme von Dokumenten zu vermeiden, hat eine von der Bankenkommission der IHK beauftragte Arbeitsgruppe eine Dokumentation des Standards internationaler Bankpraxis, wie er im Art. 13 (a) der ERA 500 angeführt ist, ausgearbeitet. Dieses Anfang 2003 von der IHK herausgegebene Dokument International Standard Banking Practice (ISBP) versucht, die weltweit manchmal unterschiedliche Handhabung der Prüfung von Dokumenten unter Dokumentenakkreditiven zu harmonisieren. Da die ISBP keine Änderung der ERA 500 bewirken und auch keinen offiziellen Anhang PHASE 1: Offerterstellung Der Exporteur übermittelt einem potenziellen Käufer sein Angebot und schlägt als Zahlungskondition ein Akkreditiv vor. Akkreditiv-Vereinbarung Exporteur und Importeur einigen sich über die Akkreditivbedingungen und legen diese im Vertrag fest (Zahlungsbedingung Akkreditiv mit allen wichtigen Einzelheiten). Wichtig für Exporteur und Importeur: Beratung durch Hausbank genaue Abfassung der Zahlungsbedingung im Kaufvertrag Akkreditiv-Vereinbarung KÄUFER Vertrag VERKÄUFER 8

PHASE 2: Vertragsabschluss Der Käufer nimmt das Angebot des Lieferanten an bzw. unterzeichnet den Kaufvertrag. Akkreditiv-Eröffnung Der Käufer gibt seiner Bank den Auftrag zur Eröffnung des Akkreditivs. Wichtig für Importeur: Vollständiger und genauer Akkreditivauftrag an Bank. Wichtig für Exporteur: Genaue Prüfung des eingegangenen Akkreditivs (können alle im Akkreditiv genannten Bedingungen erfüllt werden?). Akkreditiv-Eröffnung KÄUFER Vertrag VERKÄUFER Akkreditiv Auftrag AKKREDITIVBANK Feste Zahlungsverpflichtung BESTÄTIGENDE BANK Feste Zahlungsverpflichtung 9

PHASE 3: Lieferung Der Exporteur liefert die bestellte Ware und beschafft sich die im Akkreditiv vorgesehenen Dokumente. Akkreditiv-Benützung Der Exporteur reicht die Dokumente über die avisierende Bank bei der Akkreditivbank zur Honorierung ein. Wichtig für Exporteur: Beschaffung bzw. Ausstellung von vollkommenen akkreditivkonformen Dokumenten und fristgerechte Vorlage derselben. Akkreditiv-Benützung KÄUFER Ware 1. Zusammenstellen der Dokumente VERKÄUFER 6. Belastung Dokumenten- Zusendung 2. Dokumenten- Einreichung 8. Zahlungsgutschrift 5. Prüfung AKKREDITIVBANK 4. Dokumentensendung 7. Deckungsanschaffung 3. Prüfung AVISIERENDE BANK An der Abwicklung eines Akkreditivs in seiner Grundform sind in der Regel vier Parteien beteiligt: der Akkreditivauftraggeber (Käufer), die Akkreditivbank (eröffnende Bank), meistens im Lande des Käufers, die avisierende (eventuell auch bestätigende) Bank, meistens im Lande des Verkäufers, der Akkreditivbegünstigte (Verkäufer). Für eine richtige Handhabung und Nutzung des Zahlungsinstrumentes Akkreditiv ist es für Exporteur und Importeur wichtig zu wissen, dass ein Akkreditiv vom Vertrag vollkommen losgelöst ist, wenn es einmal eröffnet ist. Entscheidend für die Auslösung der Zahlung ist ausschließlich die Vorlage akkreditivkonformer Dokumente nicht die Warenlieferung selbst und die Erfüllung der in den Einheitlichen Richtlinien festgelegten Bestimmungen. 2.4 Die wichtigsten Akkreditivformen Widerrufliches Akkreditiv Das widerrufliche Akkreditiv kann ohne vorherige Mitteilung an den Exporteur jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Wegen der bedingten Sicherheit wird es in der Praxis nur sehr selten verwendet. 10

Unwiderrufliches Akkreditiv Ein unwiderrufliches Akkreditiv begründet eine feststehende Verpflichtung der eröffnenden Bank usw. (Art. 9 ERA). Das unwiderrufliche Akkreditiv gibt dem Begünstigten ein hohes Maß an Gewissheit, dass er für seine Lieferung bzw. Leistung Zahlung erhält, sofern er die Akkreditivbedingungen einhält. Es schafft nämlich eine eigene unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung der akkreditiveröffnenden Bank. Für Änderungen oder Annullierungen von Akkreditivbedingungen ist beim unwiderruflichen Akkreditiv die Zustimmung sowohl des Begünstigten als auch der verpflichteten Banken erforderlich. Wünscht der Verkäufer einzelne Akkreditivbedingungen zu ändern bzw. zu annullieren, muss er vom Käufer die Erteilung eines entsprechenden Auftrags an die eröffnende Bank verlangen. Die Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs wird dem Begünstigten fast ausnahmslos über eine Korrespondenzbank (Avisobank) mitgeteilt. Diese kann von der Akkreditivbank beauftragt werden, das Akkreditiv dem Begünstigten lediglich zu avisieren oder es aber zu bestätigen: a) Unwiderrufliches unbestätigtes Akkreditiv Beim unwiderruflichen unbestätigten Akkreditiv wird die Korrespondenzbank dem Begünstigten die Akkreditiveröffnung lediglich avisieren. In diesem Fall geht sie keine eigene Zahlungsverpflichtung ein, ist also nicht verpflichtet, die vom Begünstigten eingereichten Dokumente zu honorieren. Die Avisobank ist jedoch verpflichtet, vor Weiterleitung des zu avisierenden Akkreditivs, dieses auf seine augenscheinliche Echtheit hin zu überprüfen. Da sich der Begünstigte nur auf das Zahlungsversprechen der Akkreditivbank im Ausland stützen kann, ist das unwiderrufliche, unbestätigte Akkreditiv nur dann zweckmäßig, wenn die Bonität dieser Bank gut ist und das politische Risiko und das Transferrisiko im Lande dieser Bank als gering einzustufen sind. Gute Beziehungen zur Akkreditivbank sowie stabile politische und wirtschaftliche Verhältnisse vorausgesetzt, wird die avisierende Bank die Dokumente in der Regel dennoch honorieren, sollte sie von der Akkreditivbank als benannte Bank (Zahlstelle) zur Zahlung ermächtigt worden sein. Sie hat jedoch keine Verpflichtung zur Zahlung. Unwiderrufliches, von der Avisobank nicht bestätigtes Akkreditiv KÄUFER Vertrag VERKÄUFER Akkreditiv Auftrag AKKREDITIVBANK Feste Zahlungsverpflichtung AVISIERENDE BANK keine Zahlungsverpflichtung 11

b) Unwiderrufliches bestätigtes Akkreditiv Ermächtigt oder beauftragt die eröffnende Bank eine andere Bank, ihr unwiderrufliches Akkreditiv zu bestätigen und hat diese ihre Bestätigung hinzugefügt, so begründet diese Bestätigung zusätzlich zur Verpflichtung der eröffnenden Bank eine feststehende Verpflichtung dieser Bank (bestätigende Bank) (Art. 9b ERA auszugsweise). Bestätigt die avisierende Bank das Akkreditiv gegenüber dem Begünstigten, verpflichtet sie sich damit, akkreditivkonforme Dokumente, die fristgerecht eingereicht werden, zu honorieren. In diesem Fall besitzt der Begünstigte also neben der Verpflichtung der Akkreditivbank ein rechtlich gleichwertiges und selbständiges Zahlungsversprechen der bestätigenden Bank. Damit erhöht sich die Sicherheit für ihn wesentlich. Meistens wird ein solches Akkreditiv von einer Bank im Lande des Exporteurs bestätigt. Dadurch wird das politische Risiko und das Transferrisiko des Käuferlandes von dieser Bank übernommen und für den Exporteur eliminiert. Außerdem gilt im Streitfall das Domizil der bestätigenden Bank als Gerichtsstand und das dortige Recht findet Anwendung. Beim unbestätigten Akkreditiv hingegen ist in der Regel der Sitz der Akkreditivbank für das anzuwendende Recht und den Gerichtsstand maßgebend. Die Bereitschaft der Banken zur Abgabe einer Bestätigung hängt im Wesentlichen von der Bonität der Akkreditivbank und dem Rating (= Risikobewertung) des betreffenden Landes ab. Dem Exportunternehmen ist daher zu empfehlen, schon vor Abschluss eines Geschäftes mit der Hausbank abzuklären, ob und zu welchen Bedingungen und Kosten diese zur Bestätigung eines Akkreditivs bereit wäre. Dem Exporteur bietet ein Akkreditiv, von einer ausländischen Bank unwiderruflich eröffnet und von einer inländischen Bank bestätigt, ein Höchstmaß an Sicherheit. Es kann aber für den Exporteur gegebenenfalls noch andere Vorteile haben; so lässt es sich z. B. als zusätzliche Besicherung von Krediten für den Einkauf/die Produktion der Exportware verwenden. Unwiderrufliches, von der Avisobank bestätigtes Akkreditiv KÄUFER Vertrag VERKÄUFER Akkreditiv Auftrag AKKREDITIVBANK Feste Zahlungsverpflichtung BESTÄTIGENDE BANK Feste Zahlungsverpflichtung 12

2.5 Akkreditivarten und Sonderformen Akkreditive unterscheiden sich jedoch nicht nur im Ausmaß der Sicherheit für den Begünstigten, sondern auch nach der Art der Benützung. Akkreditivarten Sicht-Akkreditiv Der Begünstigte erhält den Akkreditiverlös nach Einreichung und Prüfung der Dokumente Zug um Zug (= bei Sicht), wobei der Bank eine angemessene Zeit zusteht, die Dokumente zu prüfen und den Erlös anzuschaffen. Nachsicht-Akkreditive Akzept-Akkreditiv Bei einem Akzept-Akkreditiv zieht der Exporteur einen Wechsel, je nach Akkreditivbedingung entweder auf die eröffnende Bank, bestätigende Bank oder eine Drittbank. Das Zahlungsziel kann z. B. 90 Tage nach Rechnungsdatum oder Versanddatum lauten. Bei Präsentation der Dokumente wird also anstelle einer Zahlung ein Wechselakzept geleistet, welches vom Exporteur zum Diskont eingereicht werden kann. Deferred-Payment -Akkreditiv Beim Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung gibt die dazu ermächtigte Bank bei Präsentation akkreditivkonformer Dokumente eine schriftliche Zusage ab, an einem bestimmten Fälligkeitstag Zahlung zu leisten. Eine Bevorschussung des Akkreditiverlöses ist möglich. Nachsicht-Akkreditive (Akzept-Akkreditive und solche mit hinausgeschobener Zahlung) sind ihrem Wesen nach Zahlungszielfinanzierungen für den Käufer. Sonderformen: Übertragbares Akkreditiv Es ermöglicht dem Begünstigten (Zwischenhändler) eines Akkreditivs seinen Zahlungsanspruch aus diesem Akkreditiv Dritten mittels Übertragung verfügbar zu stellen. Back-to-Back -Akkreditiv Auf Basis eines nicht übertragbaren Akkreditivs lässt der Begünstigte ein separates Akkreditiv (= Gegenakkreditiv) zu Gunsten des Sublieferanten erstellen. Stand-by -Akkreditiv Dies ist ein Akkreditiv mit Garantiecharakter. Der wesentliche Unterschied zum traditionellen Akkreditiv ist, dass die Inanspruchnahme für den Fall vorgesehen ist, dass die Zahlungsverpflichtung aus dem Grundgeschäft bei Fälligkeit (außerhalb des Akkreditivs!) nicht erfüllt wird. Red-Clause -Akkreditiv Bei dieser Akkreditivart kann der Begünstigte vor Präsentation der Dokumente von der avisierenden Bank einen bestimmten Vorschuss erhalten. Green-Clause -Akkreditiv Ist ähnlich dem Red-Clause-Akkreditiv mit dem Unterschied, dass die Ware der bevorschussenden Bank vor Dokumentenpräsentation bzw. Einlösung sicherungsweise zur Verfügung gestellt wird. Revolvierendes Akkreditiv Sieht ein Kaufvertrag vor, dass bestimmte Teilmengen innerhalb gewisser Zeitabstände geliefert werden, kann an Stelle der Eröffnung eines Akkreditivs über den Gesamtwert aller Teillieferungen bzw. der Eröffnung mehrerer Einzelakkreditive ein revolvierendes Akkreditiv in der Höhe des Wertes einer oder mehrerer Teilmenge(n) vereinbart werden, wobei Höhe, Anzahl und Frequenz der sich wiederholenden Akkreditivinanspruchnahmen dem Lieferplan angepasst werden. Das übertragbare Akkreditiv bzw. Back-to- Back-Akkreditiv werden zusammen mit den anderen Akkreditivformen auf den Seiten 54 57 detailliert erläutert. 13

2.6 Dokumente Neben den Regelungen für die klassischen Dokumentenarten Transportdokumente, Versicherungsdokumente und Handelsrechnung enthalten die ERA 500 folgende grundsätzliche Anforderungen für alle Dokumente: Sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist, nehmen die Banken als Kopien Dokumente an, die entweder als Kopien bezeichnet oder nicht als Originale gekennzeichnet sind, wobei die Kopien (z. B. Fotokopien, EDV-Ausdrucke, Carbon-Durchschläge) keiner Unterzeichnung bedürfen. Akkreditiveröffnungsaufträge und die Akkreditive selbst müssen gemäß Art. 5b der ERA genau angeben, gegen welche Dokumente mit welchem Inhalt das Akkreditiv in Anspruch genommen werden kann. Ausdrücke wie first class, well known, qualified, independent, official, competent, local usw. sollen zur Klassifizierung der Aussteller von Dokumenten nicht verwendet werden. Werden solche Ausdrücke in das Akkreditiv aufgenommen, nehmen die Banken die betreffenden Dokumente so an, wie sie vorgelegt werden, sofern sie den anderen Akkreditivbedingungen entsprechen und nicht durch den Begünstigten ausgestellt zu sein scheinen (Art. 20a der ERA). Sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist, nehmen die Banken nach den ERA (Art. 20) als Originaldokumente auch Dokumente an, die durch reprographische Systeme (Fotokopien), durch automatisierte oder computerisierte Systeme (EDV/Computer-Ausdrucke), als Durchschläge erstellt sind oder zu sein scheinen, sofern sie als Original (z. B. Schrift, Eindruck, Stempel) gekennzeichnet sind und, soweit erforderlich, unterzeichnet (z. B. handschriftlich, durch Faksimile-Unterschrift, durch perforierte Unterschrift, durch Stempel, durch Symbol oder durch eine andere elektronische Authentisierungsmethode) zu sein scheinen. Dokumente, die in mehr als einem Original ausgestellt werden, dürfen mit Original, Duplicate, Triplicate, First Original, Second Original gekennzeichnet sein. Sofern im Akkreditiv ein Dokument durch Ausdrücke wie duplicate, two fold, two copies in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird, genügen die Vorlage eines Originals und für die verbleibende Anzahl Kopien, außer das Dokument gibt selbst etwas anderes an (z. B. 3/3 Ocean B/L). Schreibt ein Akkreditiv zum Beispiel im Text vor: Invoice oder One Invoice oder Invoice in one copy so wird diese Bedingung durch Vorlage einer Originalrechnung erfüllt. Wird eine Invoice in four copies verlangt, wird diese Bedingung durch Vorlage eines Originals und drei Kopien erfüllt. One copy of invoice dagegen wird durch die Vorlage einer Kopie der Rechnung erfüllt. Dokumente, die vor dem Ausstellungsdatum des Akkreditives ausgestellt wurden, werden von den Banken angenommen, soferne sie innerhalb der im Akkreditiv und in den ERA festgelegten Fristen vorgelegt werden (Art. 22). Wenn andere Dokumente als Transportdokumente, Versicherungsdokumente und Handelsrechnungen verlangt werden, sollten Aussteller sowie Wortlaut oder Inhaltsmerkmale solcher Dokumente im Akkreditiv bestimmt werden. Wenn im Akkreditiv derartige Bestimmungen nicht enthalten sind, nehmen die Banken solche Dokumente so an, wie sie vorgelegt werden, vorausgesetzt, ihre Inhaltsmerkmale stehen nicht im Widerspruch zu irgendeinem anderen vorgeschriebenen Dokument, das vorgelegt wurde (Art. 21 der ERA). Wonach richten sich nun Art, Anzahl und Aufmachung der in einem Akkreditiv vorzuschreibenden Dokumente? 14

Im Wesentlichen nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag Lieferbedingungen (Incoterms) Art des Transportes (z. B. per Eisenbahn, per Lkw, kombinierter Transport usw.) speziellen Vertragsbedingungen (z. B. Warenprüfung vor Versand, Übernahme von Garantieverpflichtungen usw.), den gesetzlichen Einfuhrbestimmungen und Vorschriften des Importlandes Dokumente, die für die Einfuhr (Verzollung) vorgeschrieben sind (z. B. Ursprungszeugnis, Veterinärzertifikate, Präferenzursprungszeugnis etc.) Dokumente, die aufgrund von Sondervorschriften verlangt werden (z. B. Warenkontrollzertifikate einer Prüffirma, Dokumente aufgrund der Israelboykottliste verschiedener arabischer Staaten usw.). Einzel- und Gesamtpreise sowie Nebenkosten Lieferbedingung Versandart und -weg (Name des Schiffes, Transportroute etc.) Zahlungsbedingung Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in andere EU-Staaten: UID-Nummer des Exporteurs und UID-Nummer des Käufers Da die Handelsrechnung im Land des Importeurs für die Einfuhrverzollung bzw. für amtliche Zwecke benötigt wird, muss sie genau nach den Vorschriften des Einfuhrlandes aufgemacht werden. Eine rechtzeitige Information über diese Erfordernisse bei den Handelskammern, Konsulaten und anderen kompetenten Institutionen erspart dem Exporteur unnötige Schwierigkeiten. So wären z. B. bei einer CIF-Lieferung (Lieferung per Schiff, frachtfrei Bestimmungshafen, transportversichert) folgende Dokumente erforderlich: Handelsrechnung, Transportdokument = An-Bord- Seekonnossement mit Vermerk Fracht bezahlt (freight prepaid), Transportversicherungsnachweis (Polizze oder Zertifikat), zusätzliche weitere Dokumente, die der Importeur benötigt oder im Vertrag vereinbart hat (z. B. Ursprungszeugnis). 2.7 Die wichtigsten Dokumente im Außenhandel Handelsrechnung (commercial invoice) Die Handelsrechnung wird vom Exporteur auf einem Rechnungsvordruck meist per EDV ausgestellt und enthält im Allgemeinen folgende Angaben: Name und Anschrift des Exporteurs Name und Anschrift des Importeurs genaue Bezeichnung der Ware Warenmenge Anzahl, Art und Markierung der Kolli sowie Gewichte und eventuelle Maße Bei Exporten in bestimmte Länder werden auch Zollfakturen (z. B. südamerikanische Staaten) oder Konsulatsfakturen (z. B. Commonwealth-Staaten) verlangt. Für die Vorlage der Rechnung unter einem Akkreditiv ist gemäß den ERA 500 (Art. 37) zu beachten, dass die Rechnung vom Akkreditivbegünstigten ausgestellt ist und auf den Namen des Akkreditivauftraggebers lautet, die Beschreibung der Ware in der Rechnung mit der Beschreibung im Akkreditiv übereinstimmt und die Rechnung auch in allen übrigen Punkten wie Preis, Menge, Währung, Transportmittel, Lieferbedingung usw. genau mit den Akkreditivbedingungen und den weiteren Dokumenten übereinstimmt. Soferne es im Akkreditiv nicht verlangt wird, müssen Rechnungen nicht unterschrieben sein. Enthält die Rechnung allerdings Erklärungen oder Bestätigungen, so ist eine Unterschrift erforderlich. Transportdokumente (transport documents) In den ERA 500 wird jedes Transportdokument 15

in einem eigenen Artikel geregelt. Wichtiges Kriterium für die Aufnahme der meisten Transportdokumente ist die Ausstellung durch einen Frachtführer (Carrier) oder einen für ihn handelnden Agenten. Reine Spediteurdokumente, wie FCR (Spediteurübernahmebescheinigung) oder FCT (Spediteurtransportbescheinigung) werden mangels Übernahme einer Frachtführerverpflichtung durch den Aussteller unter dem Art. 21 behandelt und sind in einem Akkreditiv nur dann aufnahmefähig, wenn die Akkreditivbedingungen ein solches Dokument vorsehen. Die Banken nehmen ein Transportdokument nur dann an, wenn es seiner äußeren Aufmachung nach den Namen des Frachtführers auszuweisen scheint und vom Frachtführer oder einem namentlich genannten Agenten für den Frachtführer unterzeichnet zu sein scheint. Die Unterschrift des Frachtführers muss als diejenige des Frachtführers gekennzeichnet sein. Ein für den Frachtführer unterzeichnender Agent muss, außer seinem eigenen Namen, mit Hinweis auf seine Funktion als Agent auch den Namen und die Eigenschaft desjenigen, d. h. des Frachtführers angeben, für den er als Agent handelt. Die genauen Regelungen inklusive Abweichungen sind jeweils in den Art. 23 bis 29 angeführt. Ein von einem Spediteur ausgestelltes Transportdokument nehmen die Banken gemäß Art. 30 nur dann an, wenn es seiner äußeren Aufmachung nach den Namen des Spediteurs als Frachtführer oder Multimodal Transport Operator auszuweisen und vom Spediteur als Frachtführer oder Multimodal Transport Operator unterzeichnet oder in anderer Weise authentisiert zu sein scheint oder den Namen des Frachtführers oder Multimodal Transport Operators auszuweisen und vom Spediteur als namentlich genannter Agent für den Frachtführer oder den Multimodal Transport Operator unterzeichnet oder in anderer Weise authentisiert zu sein scheint. Seekonnossement (ocean oder marine bill of lading) Ist das bei Überseeverschiffung (port to port) übliche Transportdokument und wird, meist in mehreren Originalen, vom Frachtführer (carrier), dessen Agenten oder vom Kapitän bzw. dessen Agenten ausgestellt. Es dient nicht nur als Versandnachweis, sondern verkörpert als sogenanntes Traditionspapier auch das Besitzrecht an der Ware. Die Auslieferung der Ware im Bestimmungshafen erfolgt nur gegen Übergabe eines Originals des Konnossements. Während in einem On-Board -Konnossement bescheinigt wird, dass die Ware an Bord verladen wurde, wird in einem Received for Shipment -Konnossement lediglich bestätigt, dass die Ware zur Verschiffung übernommen wurde. Seekonnossemente werden in der Regel an die Order des Empfängers oder eines Dritten oder lediglich to order ausgestellt und können in diesen Fällen durch ein entsprechendes Indossament auf der Rückseite des Dokumentes übertragen werden. Wenn ein Akkreditiv ein Konnossement adressiert an eine namentliche Partei z. B. consigned to bank X... vorschreibt, dann darf das vorzulegende Konnossement keine Ausdrücke wie to order oder to order of vor dem Namen der namentlich genannten Partei enthalten. Änderungen auf einem Konnossement bedürfen einer ordnungsgemäßen Authentisierung durch den Frachtführer/Master (Kapitän) oder einer durch deren Agenten mittels Stempel und Handzeichen. Im Falle der Änderung 16

durch einen Agenten muss sich dieser als Agent des Frachtführers oder Masters bezeichnen. Wenn ein Akkreditiv ein Seekonnossement für eine Hafen-zu-Hafenverladung vorschreibt, ist gemäß den ERA 500 (Art. 23) u. a. zu beachten, dass ein Transportdokument vorgelegt wird, das auf der Vorderseite den Namen des Frachtführers ausweist, die Verladung der Ware an Bord eines namentlich genannten Schiffes ausweist, gemäß den im Artikel 23a festgelegten Unterschriftsregelungen unterzeichnet wurde, und den im Akkreditiv vorgeschriebenen Verladehafen und Löschungshafen ausweist, wenn es in mehr als einem Original ausgestellt ist, aus dem vollen Satz der Original B/Ls besteht und keinen Hinweis enthält, dass es einer Charter Party unterworfen ist. Der Name des Frachtführers muss als solcher auf der Vorderseite des Transportdokumentes aufscheinen. Der An-Bord-Vermerk kann durch einen vorgedruckten Wortlaut auf dem Konnossement oder durch einen gesonderten An-Bord-Vermerk, der das Datum angibt, an dem die Ware an Bord verladen worden ist, ausgewiesen werden. Dieser gesonderte An-Bord-Vermerk bedarf keiner Unterzeichnung durch den Frachtführer oder seines Agenten. Enthält das Konnossement den Vermerk intended vessel so muss das B/L immer einen gesonderten An-Bord-Vermerk mit Datum und Angabe des Namen des Schiffes ausweisen. Die Unterfertigung des Seekonnossementes muss gemäß Art. 23a und den Klarstellungen der ICC-Kommission wie folgt erfolgen: Letter-head: Maersk Line (wird hier lediglich beispielhaft für einen Frachtführer verwendet), carrier Unterfertigung: Maersk Line + Unterschrift Fehlt die Angabe des Wortes Carrier, so muss es bei der Unterzeichnung angeführt werden. Letter-head: Maersk Line Unterfertigung: Maersk Line as carrier + Unterschrift b) Unterfertigung durch den Agenten für den Carrier Wurde das Wort Carrier bei der Partei, die als Carrier in der Kopfleiste ausgewiesen wird, nicht angeführt, so muss der Agent wie folgt unterzeichnen: Letter-head: Maersk Line Unterfertigung: ABC Co. Ltd. as agent for Maersk Line, carrier + Unterschrift Wurde das Wort Carrier bei der Partei, die als Carrier in der Kopfleiste ausgewiesen wird, bereits angeführt, so kann der Agent wie folgt unterzeichnen: Letter-head: Maersk Line, Carrier Unterfertigung: ABC Co.Ltd. as agent for Maersk Line + Unterschrift oder as agent for the carrier + Unterschrift oder as agent for the a.m. carrier + Unterschrift oder as agent for Maersk Line, carrier + Unterschrift c) Unterfertigung durch den Master (Kapitän) Wird das Transportdokument durch den Master unterfertigt, muss sein Name nicht angegeben werden. a) Unterfertigung durch den Carrier Wurde das Wort Carrier bei der Partei, die als Carrier in der Kopfleiste (Letter-head) ausgewiesen wird, bereits angeführt, so muss es bei der Unterzeichnung nicht nochmals aufscheinen. Letter-head: Maersk Line, Carrier Unterfertigung: Unterschrift as master 17

d) Unterfertigung durch einen Agenten für den Master In diesem Fall muss der Name des Agenten und der Name des Masters angegeben werden. Letter-head: Maersk Line, Carrier Unterfertigung: ABC CO.Ltd. as agent for John Adams, master + Unterschrift Ähnliche Anforderungen gelten analog auch für die anderen Transportdokumente. Nichtbegebbarer Seefrachtbrief (Non-Negotiable Sea Waybill) Der Seefrachtbrief ist ein Transportdokument, welches die An-Bord-Verladung der Ware auf einem namentlich genannten Schiff ausweist. Es ist jedoch zum Unterschied vom Seekonnossement kein Traditionspapier. Wenn ein Akkreditiv ein Non-Negotiable Sea Waybill als Transportdokument vorschreibt, so sind hinsichtlich Inhalt und Unterfertigung die Regelungen des Art. 24 der ERA 500 zu beachten, die praktisch mit den Regeln des Art. 23 für das Seekonnossement übereinstimmen. Charter Party-Konnossement Charter Party-Konnossemente, die aus Kostengründen wegen der im Vergleich zur Schifffahrtslinie meist billigeren Charter zunehmend eine Rolle spielen, sind nur dann aufnahmefähig, wenn sie im Akkreditiv verlangt oder gestattet sind. Wenn ein Akkreditiv ein Charter Party Bill of Lading verlangt oder gestattet, nehmen die Banken ein Dokument an, das einen Hinweis enthält, dass es einer Charter Party unterworfen ist und das vom Master oder von einem namentlich genannten Agenten für den Master oder vom Schiffseigner oder dessen Agenten unterfertigt bzw. ausgestellt ist, wobei die Funktion des Agenten sowie der Name des Masters oder Schiffseigners, für den der Agent unterfertigt, nochmals angegeben sein muss. Die ERA 500 schreiben nicht eindeutig vor, dass ein Frachtführer ausgewiesen sein muss. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 25 der ERA 500. Multimodales Transportdokument (Multimodal Transport Document) Ist ein Transportdokument, das von einem Frachtführer (Carrier) oder Multimodal Transport Operator (MTO) bzw. deren Agenten ausgestellt wird und sich auf mindestens zwei verschiedene Beförderungsarten erstreckt (z. B. Schiff/Eisenbahn oder Schiff/Lkw etc.). Der Frachtführer oder MTO übernimmt mit der Ausstellung die Verantwortung über die Durchführung des Transportes und die Herausgabe des Gutes am Bestimmungsort. Ähnlich wie beim Seekonnossement wird auch ein Multimodales Transportdokument in der Regel an die Order des Empfängers oder eines Dritten oder überhaupt to order ausgestellt und kann in diesen Fällen durch ein entsprechendes Indossament auf der Rückseite des Dokumentes übertragen werden. Wenn ein Akkreditiv die Vorlage eines Multimodalen Transportdokumentes egal mit welcher Bezeichnung vorschreibt, ist gemäß den ERA 500 (Art. 26) zu beachten, dass ein Transportdokument vorgelegt wird, das auf der Vorderseite den Namen des Frachtführers oder Multimodal Transport Operators (MTO) und den Versand, die Übernahme oder An-Bord-Verladung der Ware ausweist, gemäß den im Artikel 26a festgelegten Unterschriftsregelungen unterzeichnet wurde und den im Akkreditiv vorgeschriebenen Übernahmeort und Bestimmungsort ausweist. Die FIATA (Fédération Internationale des Associations de Transitaires et Assimilés) hat im Hinblick auf die ERA 500 für ihre Mitglieder unter der Bezeichnung FIATA Multimodal Transport Bill of Lading (FBL) ein eigenes Transportdokument für den kombinierten Transport herausgegeben, mit dessen Ausstellung der FIATA-Spediteur die Frachtführerhaftung übernimmt. Da es sich bei diesem FBL also um ein Carrier-Dokument handelt, muss es um den Anforderungen des Art. 26 der ERA 500 zu entsprechen vom Spediteur 18

als Frachtführer mit dem Hinweis as carrier oder Multimodal Transport Operator oder master oder as agent for the carrier oder Multimodal Transport Operator or master unterzeichnet werden. Lufttransportdokument (Air Transport Document) Der von der IATA (International Air Transport Association) für den Luftfrachtverkehr herausgegebene Luftfrachtbrief (Air Waybill) gilt als Beweisurkunde für den Abschluss des Luftfrachtvertrages zwischen Absender und einem Frachtführer bzw. dessen Agenten. Der Luftfrachtbrief wird in 3 Originalen und beliebig vielen Kopien ausgefertigt. Das erste Original verbleibt beim Luftfrachtführer, das zweite Original wird der Sendung beigefügt und ist für den Empfänger der Ware bestimmt, das dritte Original wird nach Übernahme der Ware dem Absender ausgehändigt. Das Original Nr. 3 ( original for the shipper ) dient als Beweis dafür, dass der Absender die bezeichnete Luftfracht an den im Luftfrachtbrief genannten Empfänger zum Versand gebracht hat. Die Ware wird dem im Luftfrachtbrief genannten Empfänger ohne Vorlage des Dokumentes ausgehändigt. nicht als spezieller Vermerk dieses Abflugdatums. Wird von einem Akkreditivbegünstigten ein House Air Waybill vorgelegt, so wird dieses von den Banken aufgenommen, wenn es die vorhin angeführten Anforderungen des Art. 27 der ERA 500 erfüllt, also klar ausweist, dass es ein Carrier-Dokument ist. Ebenso erfüllt ein Air Waybill, ausgestellt von einem Spediteur in his capacity as contracting carrier, die genannten Bestimmungen des Art. 27 der ERA 500. Dokumente des Straßen-, Eisenbahnoder Binnenschifftransports Diese Gruppe der Transportdokumente umfasst das Frachtbriefduplikat der Eisenbahn, den CMR-Frachtbrief des Straßengüterverkehrs und den Frachtbrief der Binnenschifffahrt. Frachtbriefduplikat (Duplicate of railway consignment note) Das Frachtbriefduplikat auch Frachtbriefdoppel genannt ist ein Transportdokument, das ausweist, dass der Absender der Ware diese der Eisenbahn zur Beförderung an den im Frachtbriefdoppel angegebenen Empfänger übergeben hat. Die Eisenbahnstation folgt es dem Absender gestempelt aus und bestätigt damit die Übernahme der Ware zum Versand. Wenn ein Akkreditiv ein Air Waybill als Transportdokument vorschreibt, ist gemäß Art. 27 der ERA 500 zu beachten, dass ein Air Waybill vorgelegt wird, das auf der Vorderseite den Namen des Frachtführers, die Annahme der Ware zur Beförderung und den im Akkreditiv vorgeschriebenen Abflughafen und Bestimmungsflughafen ausweist und gemäß den im Art. 27 festgelegten Unterschriftsregelungen unterzeichnet wurde und das für den Absender bestimmte Original Nr. 3 darstellt. Verlangt ein Akkreditiv ein tatsächliches Abflugdatum (actual date of dispatch), so muss dieses durch einen speziellen Vermerk am Air Waybill angebracht werden. Diesbezügliche Angaben unter der Rubrik For Carrier Use Only gelten Die Ware wird dem im Frachtbrief genannten Empfänger ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels ausgehändigt. Wenn ein Akkreditiv ein Frachtbriefduplikat als Transportdokument vorschreibt, ist gemäß Art. 28 der ERA zu beachten, dass ein Frachtbriefduplikat vorgelegt wird, das auf der Vorderseite den Namen des Frachtführers, den Stempel oder den maschinellen Buchungsaufdruck des Versandbahnhofes und den im Akkreditiv vorgeschriebenen Verladeort und Bestimmungsort ausweist und als Frachtbriefduplikat bezeichnet ist. 19

Internationaler CMR-Frachtbrief (International truck consignment note) Der CMR-Frachtbrief wird als Transportdokument im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr verwendet. Der Absender der Ware erhält vom Frachtführer als Nachweis für den Abschluss des Frachtvertrages und die Übernahme des Gutes die erste Originalausfertigung (Exemplar für den Absender/copy for sender) ausgehändigt. oder eine Kurierempfangsbestätigung aus. Wenn ein Akkreditiv als Transportdokument einen Posteinlieferungsschein oder eine Postversandbescheinigung verlangt, so ist gemäß Art. 29 der ERA zu beachten, dass ein vorgenanntes Postdokument vorgelegt wird, das an dem als Versandort vorgeschriebenen Ort gestempelt oder in anderer Weise authentisiert und datiert wurde. Die Ware wird dem im Frachtbrief genannten Empfänger ohne Vorlage der copy for sender ausgehändigt. Wenn ein Akkreditiv als Transportdokument einen CMR-Frachtbrief vorschreibt, so ist gemäß Art. 28 der ERA zu beachten, dass ein CMR-Frachtbrief vorgelegt wird, der auf der Vorderseite zumindest den Namen des Frachtführers, den Stempel und die Unterschrift des Frachtführers, den im Akkreditiv vorgeschriebenen Verladeort und Bestimmungsort ausweist und als Exemplar für den Absender bezeichnet ist oder ein Original ist, das keine Bezeichnung trägt, für wen es ausgestellt wurde. Frachtbrief der Binnenschifffahrt Erfolgt der Versand der Ware auf einem Binnenschifffahrtsweg (z. B. Rhein, Donau etc.), so wird vom Frachtführer oder von dessen Agenten als Bescheinigung für den abgeschlossenen Frachtvertrag ein Frachtbrief ausgestellt, der zum Unterschied vom Seekonnossement keinen An-Bord-Vermerk beinhaltet. Schreibt ein Akkreditiv die Vorlage eines Frachtbriefes der Binnenschifffahrt vor, so sind auch für dieses Transportdokument die Bestimmungen des Art. 28 der ERA anzuwenden. Kurierempfangsbestätigung und Posteinlieferungsschein (Courier and post receipts) Erfolgt der Versand einer Ware im Wege der Post oder durch einen Kurier bzw. Expressdienst, so stellen diese als Beförderungsnachweis einen Posteinlieferungsschein bzw. einen Post-Paketaufgabeschein (post parcel receipt) Wird im Akkreditiv eine Kurierempfangsbestätigung vorgeschrieben, so ist gemäß Art. 29 der ERA zu beachten, dass dieses Dokument den Namen eines Kurier/Expressdienstes ausweist, von diesem namentlich genannten Kurierdienst gestempelt, unterzeichnet oder anderweitig authentisiert ist und ein Abhol- oder Empfangsdatum ausweist. Sofern das Akkreditiv nicht ausdrücklich einen bestimmten Kurier/Expressdienst vorschreibt, nehmen die Banken ein Dokument an, das von irgendeinem Kurier/Expressdienst ausgestellt wurde. Versicherungsdokumente (Insurance documents): Transportversicherungsdokumente spielen bei der Abwicklung von (grenzüberschreitenden) Warenlieferungen als Beweismittel für den Abschluss einer entsprechenden Transportversicherung eine wichtige Rolle. Erfolgt der Versicherungsabschluss nur für einen einzigen Transport, so wird vom Versicherer darüber eine Einzelpolizze (Insurance policy) ausgestellt. Hat der Verkäufer der Ware eine laufende Transportversicherung (General policy) über die alle Transporte einer bestimmten Art versichert sind abgeschlossen, so wird für den jeweiligen Einzeltransport eine eigene Urkunde, die man als Versicherungszertifikat (Insurance certificate) bezeichnet, ausgestellt. Sowohl Polizzen als auch Zertifikate können als Inhaberpapiere oder als Orderpapiere ausgestellt werden. Wenn ein Akkreditiv, meist bei 20

CIF- oder CIP-Lieferungen, die Vorlage eines Versicherungsdokumentes vorschreibt, so ist gemäß Art. 34 der ERA zu beachten, dass ein Dokument vorgelegt wird, das von Versicherungsgesellschaften oder Versicherern oder deren Agenten ausgestellt und unterzeichnet wurde sämtliche im Akkreditiv angeführte Risken deckt in derselben Währung wie das Akkreditiv ausgestellt wurde als Mindestdeckung den CIF- bzw. CIP-Wert der Ware zuzüglich 10 % ausweist. Kann der CIF- bzw. CIP-Wert aus den Dokumenten nicht bestimmt werden, so muss die Mindestdeckung 110 % des unter dem Akkreditiv verlangten Betrages oder des Bruttobetrages der Handelsrechnung betragen, je nachdem, welcher höher ist. als Ausstellungsdatum kein späteres Datum als das Datum der Verladung an Bord oder der Versendung oder Übernahme der Ware ausweist. Ein späteres Ausstellungsdatum ist nur dann akzeptabel, wenn aus dem Versicherungsdokument hervorgeht, dass die Risikodeckung ab Verladedatum beginnt. Auch wenn ein Akkreditiv ausdrücklich ein Versicherungszertifikat vorschreibt, können die Banken nach Artikel 34 an dessen Stelle eine Versicherungspolizze annehmen. Weist das Versicherungsdokument aus, dass es in mehr als einem Original ausgestellt wurde, müssen unter dem Akkreditiv auch alle Originale vorgelegt werden. Im internationalen Warenverkehr kommen in großem Maße die Versicherungsklauseln des englischen Versicherungsmarktes, die sogenannten Institute Cargo Clauses 1982 zur Anwendung. Diese ICC 1982, die für Seetransporte, multimodal transports mit inkludiertem Seetransport und Lufttransport verwendet werden, beinhalten grundsätzlich 3 Deckungsvarianten und zwar die A-, B- und C-Klausel. Die A-Klausel, die eine All-Risks-Deckung umfasst, bietet dabei den größten Versicherungsschutz. Zu beachten ist allerdings, dass auch bei einer All-Risks-Deckung bestimmte Gefahren wie z. B. Krieg, Streik etc. nicht gedeckt sind und, sofern möglich, gesondert versichert werden müssten. Sonstige Dokumente Neben den bisher besprochenen klassischen Dokumenten des internationalen Handels gibt es noch eine Reihe weiterer Dokumente, die im Außenhandel zur Verwendung kommen bzw. für die Einfuhr der Ware in das Importland verlangt werden. Die Bezeichnung der Dokumente gibt sehr oft bereits Auskunft über deren Bedeutung und Inhalt. Die wichtigsten dieser Dokumente sind u. a.: Ursprungszeugnis (Certificate of origin) Seit dem Beitritt zur EU gelten in Österreich das Zoll- und Außenhandelsregime der EU und damit auch die Ursprungsregelungen der EU im Warenverkehr mit Drittländern (Nichtmitgliedstaaten). Für Exporte in Länder, die Nichtmitgliedsstaaten der EU sind, wird als Nachweis für den allgemeinen Ursprung der Ware das Ursprungszeugnis der Europäischen Gemeinschaft verwendet. In Österreich ist für die Bestätigung dieses vom Exporteur ausgefüllt einzureichenden Vordruckes des Ursprungszeugnises nur die zuständige Wirtschaftskammer ermächtigt. Warenverkehrsbescheinigung (Certificate of movement) Im Warenverkehr der EU mit Drittländern, mit denen die EU entsprechende bilaterale Abkommen abgeschlossen hat, welche eine Zollbegünstigung vorsehen, wird die Anwendung der Zollpräferenzen grundsätzlich von der Vorlage eines entsprechenden Ursprungsnachweises abhängig gemacht. Als Ursprungsnachweis dienen die Warenverkehrsbescheinigung EUR1, die von einem Zollamt vidiert wird 21