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Transkript:

Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und dem BKK-Landesverband NORD, dem IKK-Landesverband Nord, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK) vertreten durch die Landesvertretung Schleswig-Holstein, sowie dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband vertreten durch die Landesvertretung Schleswig-Holstein, wird gem. 73c SGB V folgende Vereinbarung zur Betreuung, Behandlung und Schulung von Patientinnen mit Gestationsdiabetes in diabetologischen Schwerpunktpraxen geschlossen.

-2- Präambel Die Betreuung, Behandlung und Schulung von Patientinnen mit Gestationsdiabetes in Schwerpunktpraxen war bislang durch die Vereinbarung über die Betreuung, Behandlung und Schulung von Patienten mit Diabetes mellitus in Schwerpunktpraxen vom 29.07.1997 bzw. die Vereinbarung über eine abgestufte, flächendeckende ambulante Versorgung und Schulung von Patienten mit Diabetes mellitus (Diabetes- Vereinbarung) vom 05.04.2000 sichergestellt. Die o.g. Vereinbarungen wurden zwischenzeitlich ersetzt durch strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) für Patienten mit Typ 1- bzw. Typ 2-Diabetes. Da jedoch Frauen mit Gestationsdiabetes in jene Behandlungsprogramme nicht aufgenommen werden dürfen 1, bleibt mit dieser Vereinbarung die adäquate Behandlung jener Patientinnen in diabetologischen Schwerpunktpraxen weiter sichergestellt. 1 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung regelt die zusätzliche Vergütung für die Betreuung, Behandlung und Schulung von Patientinnen mit Gestationsdiabetes durch diabetologische Schwerpunktpraxen auf Überweisung durch einen Gynäkologen. Gestationsdiabetes liegt vor, wenn mindestens zwei der folgenden drei Grenzwerte erreicht oder überschritten werden: Messzeitpunkt kapilläres Vollblut venöses Plasma (mg/dl) (mmol/l) (mg/dl) (mmol/l) Nüchtern 90 5,0 95 5,3 nach einer Stunde 180 10,0 180 10,0 nach zwei Stunden 155 8,6 155 8,6 (2) Vertragsärzte, die seitens der KVSH im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme für Typ 1 bzw. Typ 2-Diabetiker 2 eine Genehmigung zur Teilnahme als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt erhalten haben, können die Pauschalen gem. 2 abrechnen. Bei der Behandlung hat die diabetologische Schwerpunktpraxis die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Diabetes und Schwangerschaft der Deutschen Diabetes Gesellschaft unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraumes. 3 zu beachten. 1 2 3 vergl. Anlage 1 Nr. 3 Satz 3 der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) in ihrer jeweils geltenden Fassung vergl. 4 des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von Typ 2 Diabetikern vergl. Diagnostik und Therapie des Gestationsdiabetes (GDM), Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Diabetes und Schwangerschaft der DDG in der jeweils aktuellen Fassung

-3-2 Leistungsumfang und Leistungsgewährung (1) Die vertragsärztlichen Leistungen bei der Schwangerenbetreuung werden - unabhängig von der Kostenerstattung nach Abs. 2 - nach den Sätzen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) vergütet. (2) Zur Erstattung des besonderen Aufwandes, der mit der kontinuierlichen Betreuung von Gestationsdiabetikerinnen verbunden ist, erhält die diabetologische Schwerpunktpraxis zusätzlich folgende Pauschalen. Ausgenommen hiervon sind Versicherte jener Betriebskrankenkassen, die in Anlage 2 aufgeführt sind. Für Gestationsdiabetikerinnen ohne Insulintherapie: 99311A 99311B 99311C 99311D Aufklärungs- und Erörterungsgespräch im Zusammenhang mit der Diagnose Gestationsdiabetes (mind. 50 Minuten) Sofern im Einzelfall keine Schulungsmaßnahmen angezeigt sind: Ersteinstellung im Zusammenhang mit einer ernährungstherapeutischen Intervention Kontinuierliche Betreuung einer Gestationsdiabetikerin auf Überweisung durch den betreuenden Gynäkologen Schulung nach dem Schulungscuriculum für Gestationsdiabetes der Arbeitsgemeinschaft Diabetes und Schwangerschaft der Deutschen Diabetes- Gesellschaft gem. Anlage 1 3 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten 60,00 15,00 35,00 ( je Behandlungsfall) 12,78 pro Einheit/Patientin 99311E Schulungsmaterial 9,00 99311F Kontrolluntersuchung innerhalb eines Jahres nach 15,00 der Entbindung Für Gestationsdiabetikerinnen mit Insulintherapie: 99311G 99311H 99311I Aufklärungs- und Erörterungsgespräch / Ersteinstellung (insgesamt mind. 75 Minuten) Aufklärungs- und Erörterungsgespräch im Zusammenhang mit der Indikationsstellung und dem Beginn einer Insulintherapie bei bisher diätetisch behandeltem Gestationsdiabetes Ersteinstellung im Zusammenhang mit einer medikamentösen Intervention (Insulintherapie) Kontinuierliche Betreuung einer Gestationsdiabetikerin auf Überweisung durch den betreuenden Gynäkologen Schulung nach dem Schulungscuriculum für Gestationsdiabetes der Arbeitsgemeinschaft Diabetes und Schwangerschaft der Deutschen Diabetes- Gesellschaft gem. Anlage 1 90,00 57,00 ( je Behandlungsfall) 12,78 pro Einheit/Patientin

-4-5 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten Ergibt sich im Behandlungsverlauf die Notwendigkeit einer vollständigen Schulung für eine intensivierte Insulintherapie (ca.1-5% der Fälle), so können weitere 19 Unterrichtseinheiten nach Ziffer 99311I abgerechnet werden. Damit wird gewährleistet, dass eine vollständige Schulung für intensivierte Insulintherapie nach 1 (2), Anmerkung 3 absolviert werden kann. 99311J Schulungsmaterial 9,00 99311K Kontrolluntersuchung innerhalb eines Jahres nach Entbindung 15,00 (3) Die Abrechnung o.g. Pauschalen ist begrenzt auf maximal 4 Quartale. (4) Die Rechnungslegung erfolgt im Formblatt 3 bis zur Ebene 6 (GNR) sobald die Voraussetzungen dafür geschaffen sind. Die Finanzierung o.g. Pauschalen erfolgt außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung. Leistungen für Versicherte von Ersatzkassen mit Wohnsitz außerhalb Schleswig- Holsteins stellt die KVSH der für sie zuständigen Abrechnungsstelle der jeweiligen Ersatzkasse in Rechnung, sofern eine Abrechnung mit der zuständigen KV über Formblatt 3 (Fremdkassenzahlungsausgleich - FKZ) nicht möglich ist. 3 Qualitätssicherung Die an dieser Vereinbarung teilnehmenden Diabetesschwerpunktpraxen verpflichten sich zur kontinuierlichen Qualitätssicherung. Hierzu werden jeweils für den Berichtszeitraum 01.Januar bis 31.Dezember eines Jahres Ergebnisparameter der Schwangerschaften und Neugeborenen erhoben: die Anzahl aller abgeschlossenen Fälle, d.h. einschließlich der mütterlichen Nachuntersuchungen 6-12 Wochen nach der Geburt die kombinierte Anzahl der primären und sekundären Sektioentbindungen die Anzahl der Geburtseinleitungen die Anzahl der Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht > 90. Gewichtsperzentile nach Gestationsalter und Geschlecht die Anzahl der Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht < 10. Gewichtsperzentile nach Gestationsalter und Geschlecht die Anzahl der Frühgeborenen (Geburt vor vollendeter 37.Schwangerschaftswoche) die kombinierte Anzahl von perinatalem Tod, Schulterdystokie, Plexuslähmungen und geburttraumatischen Knochenfrakturen des Kindes die Anzahl und Dauer der Verlegungen auf die Neugeborenenintensivstation die Anzahl der Insulinbehandlungen der Mutter die Anzahl der Hypoglykämien der Neugeborenen mit i.v.-glukosetherapie die Anzahl der mütterlichen Fälle von gestörter Glukosetoleranz und manifestem Diabetes 6-12 Wochen nach der Geburt Hierzu erstellt die Diabeteskommission der KVSH einen strukturierten Berichtsvordruck, der von der Schwerpunktpraxis für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 30.April des folgenden Jahres unaufgefordert an die Diabeteskommission zu senden ist. Die Diabeteskommission erstellt einen zusammenfassenden, anonymisierten Bericht für die Krankenkassen bis zum 30.Juni des Folgejahres. Die Qualitätssicherung dient der

-5- Überprüfung der Vorgaben durch die St.Vincent-Deklaration der WHO Europa und der International Diabetes Federation von 1989 und der Forderung 8.3 des WHO Europa Programms GESUNDHEIT21 ( Gesundheit für alle ) von 1998. 4 Laufzeit, Kündigung Diese Vereinbarung tritt zum 01.10.2006 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Nichtbeanstandung. 5 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam bzw. rechtswidrig sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die Vertragspartner werden dann bemüht sein, die unwirksame Klausel durch eine rechtmäßige, wirtschaftlich und rechtlich ähnliche Klausel zu ersetzen. Bad Segeberg / Kiel / Schwerin / Hamburg, den 19.10.2006 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord AEV-Arbeiter Ersatzkassenverband vertreten durch die Landesvertretung Schleswig- Holstein Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK) vertreten durch die Landesvertretung Schleswig- Holstein

Anlage 1 SCHULUNGSCURRICULUM FÜR GESTATIONSDIABETIKERINNEN ARBEITSGEMEINSCHAFT DIABETES UND SCHWANGERSCHAFT DER DEUTSCHEN DIABETES-GESELLSCHAFT 1. Schulungseinheit: Grundlagen des Glukosestoffwechsels, Diabetes mellitus Typ1 und Typ2, Gestationsdiabetes, Komplikationen, Therapiemöglichkeiten, Kontrollen 2. Schulungseinheit: Blutzucker-Selbstkontrolle 3. Schulungseinheit Diätberatung, Ernährungsplan Nur bei Insulintherapie 4. Schulungseinheit: Grundlagen der Insulintherapie, Insuline, Injektionstechnik, Hypoglykämie 5. Schulungseinheit Insulindosisanpassung Bei intensivierter Insulintherapie 6. - 24. Schulungseinheit: Entsprechend Curriculum Typ 1 Diabetes

Anlage 2 Betriebskrankenkassen, die gem. 1 Abs. 1 nicht an o.g. Vereinbarung teilnehmen: Kassennr. Kassenbezeichnung

Protokollnotiz Die Betreuung, Behandlung und Schulung von Patientinnen mit Gestationsdiabetes in Schwerpunktpraxen wurde bislang durch die Vereinbarung über die Betreuung, Behandlung und Schulung von Patienten mit Diabetes mellitus in Schwerpunktpraxen vom 29.07.1997 bzw. die Vereinbarung über eine abgestufte, flächendeckende ambulante Versorgung und Schulung von Patienten mit Diabetes mellitus (Diabetes- Vereinbarung) vom 05.04.2000 sichergestellt. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass die dort genannten Pseudoabrechnungspositionen im Zusammenhang mit Gestationsdiabetes von diabetologischen Schwerpunktpraxen bis zum 30.09.2006 abgerechnet und von den Krankenkassen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung übernommen werden. Bad Segeberg / Kiel / Schwerin / Hamburg, den 19.10.2006 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord AEV-Arbeiter Ersatzkassenverband vertreten durch die Landesvertretung Schleswig- Holstein Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK) vertreten durch die Landesvertretung Schleswig- Holstein