TK Lexikon Steuern Ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherung 1 Beschäftigung in Deutschland HI726593 HI7621248 Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht. [ 76 ] Übt ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aus, ist er in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig sowie im Bereich der Arbeitsförderung. Ausnahmen von dieser Regelung kann es im Rahmen der Einstrahlung [ 77 ] sowie im Rahmen der Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts [ 78 ] geben. 1.1 Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland HI7621249 Für einen ausländischen Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland der in Deutschland eine Beschäftigung aufnimmt, gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften. Es muss die Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen geprüft werden. Eine Ausnahme bildet die Einstrahlung. Sind die Voraussetzungen für eine Einstrahlung erfüllt, gelten für den ausländischen Arbeitnehmer nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung. 1.2 Arbeitnehmer aus einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz HI7621250 In Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer oder selbstständig erwerbstätige Personen aus einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz unterliegen nach der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften in allen Sozialversicherungszweigen. Dies gilt auch für Personen, die in Deutschland arbeiten, in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen und täglich oder mindestens einmal wöchentlich in ihren Wohnstaat zurückkehren. Grundsätzlich gelten für die Personen die deutschen Rechtsvorschriften auch in den Fällen, in denen keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung eintritt. Hierbei handelt es sich in der Regel um geringfügig beschäftigte Personen oder um Personen, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von Beginn an übersteigt. 1.2.1 Ausnahmen HI7621251 Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer, die nach Deutschland von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt wurden, die gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig sind, die aufgrund einer Ausnahmevereinbarung den Rechtsvorschriften eines anderen
Staates unterliegen. 1.3 Arbeitnehmer aus Abkommensstaaten HI7621252 Ausländische Arbeitnehmer aus einem Abkommensstaat, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften. Wurde der ausländische Arbeitnehmer von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, sind die Voraussetzungen einer Entsendung nach dem jeweiligen Abkommen zu prüfen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, unterliegt der Arbeitgeber nicht den deutschen Rechtsvorschriften. 2 Beschäftigung im Ausland HI7621253 Wird ein ausländischer Arbeitnehmer von einem deutschen Unternehmen dauerhaft im Ausland beschäftigt, gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften des jeweiligen Beschäftigungsstaates. Das deutsche Unternehmen unterliegt hinsichtlich der Beitrags- und Meldepflichten den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates. Der Umfang der Absicherung des Arbeitnehmers ist in den verschiedenen Ländern unterschiedlich. Wird ein ausländischer Arbeitnehmer von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt, wäre zu prüfen, ob es sich bei der Auslandstätigkeit um eine Ausstrahlung, eine Entsendung nach dem Recht des jeweiligen Abkommens oder um eine Entsendung nach der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 handelt. 3 Krankenversicherung in Deutschland 3.1 Versicherungspflicht bei ausländischen Arbeitnehmern HI7621254 HI7621255 Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in Deutschland eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausübt, unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften wie ein inländischer Arbeitnehmer. Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen bzw. die Möglichkeit zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung. Sollte der ausländische Arbeitnehmer bisher in Deutschland krankenversichert gewesen sein, käme auch die obligatorische Anschlussversicherung in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine Weiterversicherung bei der bisherigen Krankenversicherung. Dies gilt auch für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben und in einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz wohnen. 3.2 Geringfügig beschäftigte Personen HI7621256 Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist grundsätzlich versicherungsfrei in allen Versicherungszweigen. In der Regel besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung über den Ehegatten. Wohnt der ausländische Arbeitnehmer in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz, unterliegt er aufgrund der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften. Eine
Familienversicherung kann in der Regel nicht begründet werden. Die geringfügig beschäftigte Person muss in Deutschland entweder eine freiwillige Weiterversicherung begründen oder es besteht Versicherungspflicht als bislang nichtversicherte Person. 3.2.1 Illegale Beschäftigung HI7621257 Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in Deutschland eine Beschäftigung ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis ausübt, unterliegt dennoch der Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Kann die konkrete Dauer der bisherigen Beschäftigung nicht festgestellt werden, gilt eine Fiktion. Es wird unterstellt, dass die Beschäftigung bereits seit mindestens 3 Monaten bestanden hat. [ 85 ] Auch die Beiträge sind vom Arbeitgeber für die entsprechende Zeit zu entrichten. 3.3 Freiwillige Weiterversicherung in Deutschland HI7621258 Personen, die eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausüben, können sich in Deutschland grundsätzlich freiwillig versichern oder privat absichern. 3.3.1 Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland HI7621259 Ausländische Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland üben in der Regel eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus und sind im Rahmen der Blue-Card Regelung in Deutschland versichert. Sollte es sich um die erste Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland handeln, besteht die Möglichkeit zum Beitritt in die freiwillige Krankenversicherung. War der ausländische Arbeitnehmer bereits in Deutschland krankenversichert und wurde diese Versicherung durch die Beschäftigung im Ausland beendet, besteht ebenso die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt, wenn der ausländische Arbeitnehmer die Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufgenommen hat. 3.3.2 Arbeitnehmer aus einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz HI7621260 Ausländische Arbeitnehmer aus einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland gesetzlich krankenversichert werden. War der ausländische Arbeitnehmer bisher in einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz krankenversichert, können die in diesen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Prüfung der Vorversicherungszeit für den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung berücksichtigt werden. Der Nachweis der Versicherungszeiten erfolgt über den Vordruck E 104. 3.3.3 Arbeitnehmer aus Abkommensstaaten HI7621261
Ausländische Arbeitnehmer aus einem anderen Abkommensstaat, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland grundsätzlich freiwillig versichert werden. Besondere Voraussetzungen Voraussetzung ist immer, dass das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt wird und der ausländische Arbeitnehmer bereits einen Bezug zur deutschen Krankenversicherung hat. Das Ausscheiden aus der Versicherung ist in den Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien geregelt. Zusätzlich muss der ausländische Arbeitnehmer bereits zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens einen Tag in Deutschland gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Nimmt der ausländische Arbeitnehmer erstmals eine Beschäftigung in Deutschland auf, kommt eine freiwillige Versicherung in Bezug auf die oben genannten Staaten in Betracht. [ 87 ] War der ausländische Arbeitnehmer bereits in Deutschland krankenversichert und wurde diese Versicherung durch die Beschäftigung in einem Abkommensstaat beendet, besteht ebenso die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt, wenn der ausländische Arbeitnehmer die Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufgenommen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob der ausländische Arbeitnehmer die Vorversicherungszeiten für die freiwillige Versicherung erfüllt hat. Die in einem Abkommensstaat zurückgelegten Zeiten werden hierbei zusammengerechnet und können mit dem entsprechenden Vordruck (abhängig vom Abkommen) nachgewiesen werden. Besonderheiten für die Türkei und Tunesien Das Ausscheiden aus der Versicherung wird im Verhältnis zu der Türkei und zu Tunesien nicht gleichgestellt. Dies führt dazu, dass eine freiwillige Versicherung nur möglich ist, wenn der ausländische Arbeitnehmer erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnimmt oder seine bisherige Krankenversicherung durch die Beschäftigung in einem dieser Staaten beendet wurde und er eine Beschäftigung in Deutschland innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufnimmt. 3.4 Krankenversicherung bei Beschäftigung im Ausland HI7621262 Ausländische Arbeitnehmer, die im Ausland von einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt werden, unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Ausnahmen kann es im Rahmen einer Ausstrahlung geben. Ebenso kann es andere Regelungen im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts geben. [ 76 ] 4 SGB IV. [ 77 ] 5 SGB IV.
[ 78 ] 6 SGB IV. [ 79 ] [ 80 ] [ 81 ] [ 82 ] [ 83 ] [ 84 ] [ 85 ] 7 SGB IV. [ 86 ] [ 87 ] 9 Abs.1 Nr. 3 SGB V.