Rechtliche Grundlagen der Gleichstellung, der Gleichbehandlung, des Diskriminierungsschutzes und der Frauenförderung an der Universität Graz AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 1
Völkerrechtliche Bezüge Unionsrechtliche Bezüge Verfassungsrechtliche Bezüge Gesetzliche Grundlagen: Universitätsgesetz 2002 (UG) Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Behinderteneinstellungsgesetz und Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz (keine explizite AKGL-Zuständigkeit) Satzung der Universität Graz: Satzungsteil Gleichstellungsplan Satzungsteil Frauenförderungsplan Satzungsteil Einrichtung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 2
Völkerrechtliche Bezüge UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (BGBl 1982/443), CEDAW Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung ( BGBl Nr 377/1972) AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 3
Unionsrechtliche Bezüge Rechtsgrundlagen seit dem Vertrag von Lissabon Geänderter Vertrag über die Europäische Union (EUV) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV [ex EGV]) Europäische Grundrechtecharta (GRC) Zahlreiche Richtlinien in Hinblick auf Gleichbehandlung und Antidiskriminierung AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 4
Verfassungsrechtliche Bezüge Art 7 B-VG, Gleichheitssatz Art 81c B-VG, Verfassungsbestimmung in Hinblick auf Universitäten AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 5
Art 7 Abs 1 B-VG Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 6
Art 7 Abs 2 B-VG Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 7
Art 7 Abs 3 B-VG Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 8
Universitätsgesetz 2002 I Gleichstellung ist nach dem Universitätsgesetz 2002 Grundsatz und Aufgabe der Universität. Frauenfördergebot: Alle Organe der Universität haben auf ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen an der Universität tätigen Frauen und Männern hinzuwirken. Jede Universität hat eine Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung und einen Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) einzurichten. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 9
Universitätsgesetz 2002 II Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Aufgaben > Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 10
> die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen ( 42 Abs 1 UG). Ferner ist der AKGL mit Fragen der Frauenförderung befasst ( 42 Abs 1 UG ivm 41 Abs 2 B-GlBG). Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem AKGL weitgehende Informations-, Kontrollund Mitwirkungsrechte eingeräumt. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 11
Universitätsgesetz 2002 III Einige Rechte des AKGL nach UG sind: Anrufung der Schiedskommission bei Grund zur Annahme einer Diskriminierung; Einbindung in den Ablauf von Personalverfahren; Einrede wegen unrichtiger Zusammensetzung eines Kollegialorgans; Akteneinsicht; Einholen von Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger ExpertInnen; Weisungsfreiheit der Mitglieder. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 12
B-GlBG I Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 13
B-GlBG II Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht oder einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen benachteiligen können es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 14
B-GlBG III Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis Insbesondere ist Diskriminierung verboten bei: der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses der Festsetzung des Entgelts der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung beruflichem Aufstieg sonstigen Arbeitsbedingungen der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 15
B-GlBG IV Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Studium Insbesondere ist Diskriminierung verboten bei: der Zulassung zum Studium dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnahmezahl der Anmeldung zu Prüfungen der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen der Beurteilung des Studienerfolges der Festlegung des Themas und der Betreuung der Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomarbeit oder Dissertation der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 16
B-GlBG V Frauenförderungsmaßnahmen zum Zwecke der Beseitigung der Unterrepräsentation und Beseitigung von Benachteiligungen: FFP Vorrangige Aufnahme einer Bewerberin, welche gleich geeignet ist wie der bestgeeignete Mitbewerber, solange in der betreffenden personalrechtlichen Kategorie ein Frauenanteil von 50% noch nicht erreicht ist und nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen Vorrang beim beruflichen Aufstieg Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 17
B-GlBG VI Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder 2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 18
B-GlBG VII Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder 2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 19
B-GlBG VIII Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach 13 (Anm: ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung) in Zusammenhang steht, gesetzt wird, 1. die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, 2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und 3. die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 20
B-GlBG IX Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium belästigt werden. Auf die Belästigung sind die Bestimmungen der 8, 8a und 16 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an die Stelle des Ausdrucks "Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers" der Ausdruck "Vertreterin oder Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht oder beantragt wird", 2. an die Stelle des Ausdrucks "Arbeitsumwelt" der Ausdruck "Studienumwelt" und 3. an die Stelle des Ausdrucks "zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis" der Ausdruck "zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität" tritt. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 21
Exkurs: Verhaltensvorschläge für von Belästigung betroffene Personen Keine Schuldgefühle! Abwehren, nicht ignorieren! Dokumentieren! Beschwerde führen! AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 22
Satzungsteil Gleichstellungsplan Satzungsteil Frauenförderungsplan Ziele: Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gem Art 7 Abs 2 und 3 B-VG und des B-GlBG und des UG (vgl 20b UG) Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten Schutz vor Diskriminierung Beseitigung von Benachteiligungen bzw kompensatorischer Nachteilsausgleich Vereinbarkeit Antidiskriminierung AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 23
Satzungsteil Gleichstellungsplan Satzungsteil Frauenförderungsplan Schwerpunkte: Besondere Bestimmungen für Personalverfahren Besondere Bestimmungen zu Karriereplanung, Ausund Weiterbildung Öffentlichkeitsarbeit Vereinbarkeit von Arbeit bzw Studium und familiären Verpflichtungen bzw Berufstätigkeit Bedeutung der Frauen- und Geschlechterforschung (Verankerung in den Studienplänen, Gleichwertigkeit mit anderen Lehr- und Forschungsbereichen) sprachliche Gleichbehandlung AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 24
Gender Mainstreaming I gender das soziale, anerzogene Geschlecht (im Gegensatz zu sex das biologische Geschlecht) mainstreaming etwas zum normalen und selbstverständlichen Handlungsmuster machen AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 25
Gender Mainstreaming II Bei jedem staatlichen Handeln bei allen Projekten und Maßnahmen der Verwaltung werden die möglichen Auswirkungen auf Frauen und Männer berücksichtigt in jeder Phase eines Vorhabens (von der Erarbeitung eines Konzeptes bis zur Realisierung und Evaluation) AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 26
Gender Mainstreaming III Ziel: Alle Projekte und Maßnahmen sollen Frauen und Männern gleichermaßen zu Gute kommen Gender Mainstreaming ergänzt frauenspezifische Gleichstellungspolitik AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 27
Gender Mainstreaming IV Österreich hat sich zur Umsetzung des Grundsatzes des Gender Mainstreaming verpflichtet. Grundlagen: Art 8 AEUV (ex Art 2 Abs 3 EGV) Art 7 Abs 2 B-VG Ministerratsbeschlüsse vom 11072000, vom 03042002, vom 09032004, vom 05032008 und vom 31082011. Offizielle Definitionen und weitere Informationen: http://www.imag-gendermainstreaming.at/ http://static.uni-graz.at/fileadmin/akgl/2_rechtsgrundlagen/positionspapier_gm_okt2008.pdf AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 28
Gender Budgeting Geschlechterbezogene und -gerechte Budgetgestaltung Gender Budgeting ist [ ] das finanzpolitische Instrumentarium der gleichstellungspolitischen Strategie des Gender Mainstreaming. Es ist ein wirkungsvolles Analyse- und Steuerungsinstrument, das Geschlechtergerechtigkeit auch durch eine veränderte Haushaltsführung bzw. -politik herstellt. Das impliziert die Annahme, dass die herkömmliche Haushaltspolitik ungerechte Verteilungseffekte produzieren kann und Mädchen/Frauen und Jungen/Männer somit nicht den gleichen Zugang zu staatlichen Leistungen haben. (Auszug aus http://www.imag-gendermainstreaming.at/cms/imag/content.htm?channel=ch0521&doc=cms1060358729900) Spezielle Grundlagen: Art 13 Abs 3 B-VG, Art 51 Abs 8, 9 B-VG. AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 29
Informationen und Beratung I http://akgl.uni-graz.at/de/ akgl@uni-graz.at Selbstverständlich behandeln wir Ihre Anliegen vertraulich! AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 30
Informationen und Beratung II Vorsitzende des AKGL Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Maria Elisabeth Aigner, Vorsitzende, 380-7078, -1026 Mag. Ulrike Schustaczek, 1. stv Vorsitzende, 380-1027 Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Edith Gößnitzer, 2. stv Vorsitzende, 380 8652 Mag. Sabine Pendl, 3. stv Vorsitzende, 380 2211 Allgemeine Informationen und Beratung Mag.iur. Ulrike Schustaczek, Leiterin des AKGL-Büros, Mediatorin, Coach Harrachgasse 34, 8010 Graz, Tel 380 1027, -1028 akgl@uni-graz.at AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 31
Informationen und Beratung III Je nachdem an welcher Organisationseinheit Sie studieren, sich bewerben oder beschäftigt sind, sind bestimmte Koordinationsbeauftragte des AKGL für Sie zuständig: Geisteswissenschaftliche Fakultät: Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Katharina Scherke, 380-7078 Katholisch-Theologische Fakultät: Univ.-Prof. Dr. Ulrike Bechmann, 380-3164 Naturwissenschaftliche Fakultät: Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Edith Gößnitzer, 380-8652 Rechtswissenschaftliche Fakultät: Ass.-Prof. Dr. Hannes Hinker, 380-6516 Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät: Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Margareta Kreimer, 380-3456 Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftliche Fakultät: Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Sylvia Titze, MPH, 380-2332 Administration und Dienstleistungen: 5 Koordinationsbeauftragte bitte kontaktieren Sie das AKGL-Büro unter 380-1028 AKGL_Hb_Rechtsgrundlagen_Gleichbehandlung_Universitaet_09; 07032016 us 32