11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Eine Auswahl der wichtigsten Änderungen Marion Bünning Assessorin jur. Leiterin der Abteilung Recht & Zulassung 03.10.2015
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 2 von 26 GKV-VSG - Eine Auswahl der wichtigsten Änderungen Nachbesetzungsverfahren; 103 SGB V Neu: Terminservicestellen; 75 Abs. 1a SGB V Medizinische Versorgungszentren (MVZ); 95 SGB V Sonstiges Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 3 von 26 103 SGB V Nachbesetzungsverfahren Grundlagen Ambulante Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten ist begrenzt auf an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte u. a. zugelassene Ärzte Zulassungen werden bedarfsabhängig erteilt; Maßstab Versorgungsgrad Sind mehr Ärzte zugelassen als benötigt (Versorgungsgrad 110 %) Anordnung von Zulassungsbeschränkungen Zulassungsbeschränkungen grds. Zulassung nur als Nachfolger eines ausscheidenden zugelassenen Arztes (Nachbesetzungsverfahren)
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 4 von 26 103 SGB V Nachbesetzungsverfahren Änderungen im Überblick Verschärfung der Regelungen zur Nachbesetzung des Sitzes eines ausscheidenden zugelassenen Arztes Ab einem Versorgungsgrad von 140 % Änderung: aus kann ablehnen wird soll ablehnen Neue Kriterien für die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern Präzisierung der Entschädigungsregelung bei Ablehnung der Nachbesetzung
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 5 von 26 103 SGB V Nachbesetzungsverfahren Was genau wird verschärft?
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 6 von 26 103 SGB V Nachbesetzungsverfahren Radiologen oberhalb der 140 %-Grenze in Zahlen Schleswig-Holstein 7 Bayern 67 Hamburg 31 Berlin 79 Bremen 13 Saarland 5 Niedersachsen 50 Brandenburg 14 Westfalen-Lippe 18 Sachsen-Anhalt 2 Nordrhein 70 Thüringen 10 Hessen 28 Sachsen 26 Rheinland-Pfalz 7 Bundesgebiet gesamt 438 Baden-Württemberg 6 Quelle: Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland; Ärzte oberhalb der Sperrgrenze Regionalisierte Darstellung der möglichen Auswirkungen der sogenannten Aufkaufregelung auf die vertragsärztliche Versorgung in Deutschland Update: Anhebung der Sperrgrenze auf 140 % (03. Juni 2015)
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 7 von 26 103 SGB V Nachbesetzungsverfahren Relevanz für Radiologen Anzahl der Radiologen nach Maßgabe der Bedarfsplanungs- Richtlinie (mit angestellten Ärzten) bundesweit: 2.563 Altersstruktur niedergelassener Radiologen zum Stichtag 31.12.2014 bundesweit: bis 34 Jahre: 21 = 0,8 % 35-39 Jahre: 49 = 5,1 % 40-49 Jahre: 712 = 27,8 % 50-59 Jahre: 1.236 = 48,2 % 60-65 Jahre: 374 = 14,6 % über 65 Jahre: 84 = 3,3 % Quelle: KBV Statistische Informationen aus dem Bundesarztregister Bundesgebiet insgesamt Stand 31.12.2014
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 8 von 26 103 SGB V Nachbesetzungsverfahren vor dem GKV-VSG (Kann-Regelung) Zulassungsausschuss Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens Krankenkassen Ärzte nein Ist der Sitz aus Versorgungsgründen erforderlich? ja Zulassungsausschuss kann Antrag ablehnen Nachbesetzungsantrag wird abgelehnt Kassenärztliche Vereinigung entscheidet über Entschädigung (Verkehrswert) Nein, wenn der Arzt keinen bzw. keinen nennenswerten Versorgungsbeitrag (SG Nürnberg, Urteil v. 20.03.2014, S 1 KA 46/13) geleistet hat Ermessensentscheidung Nachbesetzungsantrag wird stattgegeben Zulassungsausschuss wählt unter mehreren Antragstellern aus und vergibt Zulassung
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 9 von 26 103 SGB V Nachbesetzungsverfahren nach dem GKV-VSG Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens Zulassungsausschuss Krankenkassen Ärzte Hat der Arzt einen nennenswerten Versorgungsbeitrag geleistet? Der Zulassungsausschuss muss den Antrag ablehnen, es sei denn, es handelt sich um eine atypische Fallgestaltung (rechtliche Interpretation der KVHB) ja Ist der Sitz aus Versorgungsgründen erforderlich? nein Versorgungsgrad < 140 % Versorgungsgrad 140 % Nachbesetzungsantrag wird stattgegeben Zulassungsausschuss wählt unter mehreren Antragstellern aus und vergibt Zulassung Zulassungsausschuss kann den Nachbesetzungsantrag ablehnen Nachbesetzungsantrag wird abgelehnt Kassenärztliche Vereinigung entscheidet über Entschädigung (Verkehrswert wie bei Praxisfortführung) Zulassungsausschuss soll den Nachbesetzungsantrag ablehnen
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 10 von 26 103 SGB V Nachbesetzungsverfahren Ausnahmen Auch wenn ein Sitz aus Versorgunggründen nicht erforderlich ist, muss dem Nachbesetzungsantrag in folgenden Fällen grds. entsprochen werden: Nachfolger verpflichtet sich, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung ein Bedarf besteht; 103 Abs. 3a Satz 3 Nachfolger war nach dem 23.07.2015 mindestens 5 Jahre in einem unterversorgten Gebiet tätig; 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 4 i. V. m. 103 Abs. 3a Satz 4 Nachfolger ist Ehegatte, Lebenspartner, Kind; 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 5 Nachfolger ist angestellter Arzt oder Arzt in Berufsausübungsgemeinschaft, wenn Anstellung oder gemeinschaftliche Tätigkeit mindestens drei Jahre angedauert hat und nach dem 05.03.2015 begründet wurde; 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 i. V. m. 103 Abs. 3a Satz 5
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 11 von 26 103 SGB V Auswahlverfahren Auswahlkriterien; 103 Abs. 4 Satz 5 und Satz 10 SGB V: Berufliche Eignung Approbationsalter Dauer der ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit Erfüllung besonderer, von der Kassenärztlichen Vereinigung zuvor definierter Versorgungsbedürfnisse Beachtung von Belangen von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung; 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 8 SGB V Bei Bewerbung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ): Anstelle der üblichen Auswahlkriterien Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des MVZ; 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 12 von 26 GKV-VSG - Eine Auswahl der wichtigsten Änderungen Nachbesetzungsverfahren; 103 SGB V Neu: Terminservicestellen; 75 Abs. 1a SGB V Medizinische Versorgungszentren (MVZ); 95 SGB V Sonstiges
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 13 von 26 75 Abs. 1a SGB V Terminservicestellen - Grundlagen Durch die Kassenärztliche Vereinigung einzurichten bis zum 23.01.2016 Mögliche Anbieter für Termine Patient Hat eine Überweisung zum Facharzt und kontaktiert Terminservicestelle Terminservicestelle Vermittlung eines Facharzttermins bis spätestens zum 08.02.2016 Max. Wartezeit 4 Wochen 01.02.-29.02.2016 (rechtliche Interpretation der KVHB) Vertragsarzt Medizinisches Versorgungszentrum Ermächtigter Krankenhausarzt Ermächtigte Einrichtung Zugelassenes Krankenhaus 01.02.2016 08.02.2016 Vermittlungsfrist: 1 Woche Max. Wartezeit vier Wochen; im Einzelfall auch kürzer Die Entfernung zwischen Wohnort des Patienten und behandelndem Arzt muss zumutbar sein 29.02.2016
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 14 von 26 75 Abs. 1a SGB V Terminservicestellen - Grundlagen Gegenstand der Vermittlung sind Facharzttermine; Ausnahmen: Zahnärztliche oder kieferorthopädische Behandlung Termine bei Kinderärzten nur dann, wenn eine Behandlung bei einem Kinderarzt mit Schwerpunktbezeichnung erforderlich ist Inanspruchnahme der Terminservicestellen nur mit Überweisung; Ausnahmen: Termin bei Augenarzt und Gynäkologe Psychotherapeutisches Erstgespräch Grundsatz der freien Arztwahl bleibt unberührt Patienten dürfen auf Facharzttermin oder Krankenhaustermin verzichten Patienten haben keinen Anspruch auf die Behandlung bei einem bestimmten Arzt
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 15 von 26 75 Abs. 1a SGB V Terminservicestellen - Grundlagen Verpflichtung, Termine im Krankenhaus anzubieten entfällt bei verschiebbarer Routineuntersuchung, Bagatellerkrankung oder vergleichbarer Erkrankung In diesem Fall ist ein Termin bei einem Vertragsarzt, Medizinischen Versorgungszentrum, ermächtigtem Arzt oder einem ermächtigten Institut in angemessener Frist und angemessener Entfernung zu vermitteln Bis zum 23.10.2015 sind im Bundesmantelvertrag-Ärzte Regelungen zu treffen: Zum Nachweis einer Überweisung Zur zumutbaren Entfernung differenziert nach Arztgruppen Einzelheiten zu Routineuntersuchungen und Bagatellerkrankungen Zur Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung im Krankenhaus Ggf. zu weiteren Ausnahmen zum Überweisungserfordernis
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 16 von 26 75 Abs. 1a SGB V Terminservicestellen Offene Fragen Werden niedergelassene Radiologen zukünftig verpflichtet, Termine anzubieten? Was passiert, wenn einer etwaigen Verpflichtung nicht entsprochen wird? Welche Art von Terminen müssen ggf. angeboten werden? Gesprächs- oder Untersuchungstermine? In welchem Umfang müssen ggf. Termine angeboten werden? Was passiert, wenn Patienten nicht kommen? Kann eine Entschädigung verlangt werden? Wie kann sichergestellt werden, dass z. B. notwendige Laborbefunde vorliegen? Wie wird sichergestellt, dass Kontraindikationen (z. B. Herzschrittmacher) den Termin nicht hinfällig werden lassen?
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 17 von 26 GKV-VSG - Eine Auswahl der wichtigsten Änderungen Nachbesetzungsverfahren; 103 SGB V Neu: Terminservicestellen; 75 Abs. 1a SGB V Medizinische Versorgungszentren (MVZ); 95 SGB V Sonstiges
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 18 von 26 95 SGB V Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Grundlagen Nimmt an der ambulanten Versorgung von gesetzlich krankenversicherten Patienten teil Verfügt über eine eigene Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; bisher musste es sich um eine fachübergreifende Einrichtung handeln, in der mindestens zwei Fachrichtungen vertreten sind Im MVZ sind Ärzte mit eigener Zulassung oder als angestellte Ärzte tätig; Zulassungen müssen ins MVZ eingebracht werden Nicht jeder kann ein MVZ gründen Das MVZ muss in Form einer Gesellschaft betrieben werden Bundesweit: 2.073 MVZ (Quelle KBV Stand 31.12.2014) MVZ, in denen Radiologen tätig sind: 216 (Quelle KBV Stand 31.12.2014)
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 19 von 26 95 SGB V Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Änderungen im Überblick Keine zwei Fachgebiete mehr erforderlich Neu gründungsberechtigt: Kommunen Neue Rechtsform: Öffentlich rechtliche Rechtsform Rechtsform der GmbH Alternativen zur Bürgschaft (Bsp. Hinterlegung von Geld) Erhalt der Gründereigenschaft bei Anstellung eines Vertragsarztes Verlegung von Angestelltenstellen
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 20 von 26 95 SGB V Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Fachübergreifende Einrichtung Gründungsvoraussetzungen; 95 Abs. 1 Sätze 1 und 4 Vor Einführung GKV-VSG Nach Einführung GKV-VSG Medizinisches Versorgungszentrum Medizinisches Versorgungszentrum HNO Gyn Rechtsauffassung der KVHB HNO HNO
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 21 von 26 95 SGB V Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Gründereigenschaft als Vertragsarzt bei Anstellung im MVZ; 95 Abs. 6 Satz 4 Vor GKV-VSG Nach GKV-VSG Vertragsarzt gründet ein MVZ in der Rechtsform der GmbH und lässt sich dort anstellen Durch Anstellung Verlust der Selbständigkeit Durch Verlust der Selbständigkeit Verlust des Vertragsarztstatus Durch Verlust des Vertragsarztstatus Verlust der Gründereigenschaft Entziehung der Zulassung als MVZ Gründereigenschaft als Vertragsarzt bleibt bei Anstellung bestehen, solange Vertragsarzt im MVZ tätig ist und Gesellschafter der Trägergesellschaft ist
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 22 von 26 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Verlegung von Angestelltenstellen Betreibt ein Träger mehrere MVZ, kann die Verlegung einer genehmigten Angestelltenstelle von einem MVZ in ein anderes MVZ genehmigt werden, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 23 von 26 GKV-VSG - Eine Auswahl der wichtigsten Änderungen Nachbesetzungsverfahren; 103 SGB V Neu: Terminservicestellen; 75 Abs. 1a SGB V Medizinische Versorgungszentren (MVZ); 95 SGB V Sonstiges
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 24 von 26 95 SGB V; 32b Ärzte-ZV Ruhen von Anstellungen; 95 Abs. 9 Satz 4; 32b Abs. 7 Ärzte-ZV Auch Anstellungen können ruhend gestellt werden Vertretung eines angestellten Arztes; 32b Abs. 6 Ärzte-ZV 32 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend; d. h. Vertretung bei Krankheit, Urlaub, ärztlicher Fortbildung, Wehrübung und Entbindung Vertretung für die Dauer von 6 Monaten bei Freistellung oder Beendigung des Angestelltenverhältnisses bei Tod, Kündigung oder aus anderen Gründen Vertretung für die Dauer einer gesetzlichen Freistellung
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 25 von 26 Schlusswort Die im Vortrag zur Veranschaulichung verwandten Bilder entstammen folgenden Quellen: carlosseller Fotolia.com Minerva Studio Fotolia.com Gennadiy Poznyakov Fotolia.com Frank Boston Fotolia.com Yuri Arcurs Fotolia.com Rido Fotolia.com Yuri Arcurs Fotolia.com Kzenon - Fotolia.com Jürgen Priewe Fotolia.com
11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-VSG Marion Bünning Seite 26 von 26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Name Marion Bünning Telefon: 0421/3404-341 Telefax: 0421/3404-348 E-Mail: m.buenning@kvhb.de