AUSFÜHRUNGSGRUNDSÄTZE FÜR GESCHÄFTE IN FINANZINSTRUMENTEN



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UniCredit Bank AG AUSFÜHRUNGSGRUNDSÄTZE FÜR GESCHÄFTE IN FINANZINSTRUMENTEN Stand: Juli 2015 1 Vorbestimmungen 1.1 Einleitung Die vorliegenden Informationen zu den»ausführungsgrundsätzen für Geschäfte in Finanzinstrumenten«(nachstehend bezeichnet als die»ausführungsgrundsätze«) sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft der UniCredit Bank AG (nachstehend bezeichnet als»bank«). Detaillierte Informationen zu den im Weiteren beschriebenen Produktarten (nachstehend bezeichnet als»assetklassen«) können den Broschüren»Basisinformation über die Vermögensanlage in Wertpapieren«und»Basisinformation über Termingeschäfte Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge, Möglichkeiten, Risiken«entnommen werden. Die genannten Broschüren sind kostenfrei in der Bank-Filiale erhältlich. 1.2 Anwendungsbereich Diese Ausführungsgrundsätze sind anwendbar auf die Ausführung von Aufträgen von Privatkunden oder professionellen Kunden der Bank für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Hinweis: Der Kunde kann der Bank Weisungen erteilen, von den Ausführungsgrundsätzen abzuweichen, beispielsweise indem er bestimmt, an welchem Ausführungsplatz sein Auftrag ausgeführt werden soll. Erteilt der Kunde eine solche Weisung, kommt die Bank ihrer Verpflichtung zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses durch die weisungsgemäße Ausführung nach. Die Ausführungsgrundsätze finden insoweit keine Anwendung. Ebenfalls als Weisung gelten interessewahrend oder in ähnlicher Form erteilte Aufträge, die die Benennung eines einzigen Ausführungsplatzes nicht möglich machen, und die von der Bank nach eigenem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden zur Ausführung gebracht werden. Die Bank wird den Auftrag weisungsgemäß ausführen, sie ist insofern nicht verpflichtet nach diesen Ausführungsgrundsätzen zu handeln. Der Kunde handelt in diesem Fall auf eigenes Risiko und wird von der Bank auch nicht in jedem Einzelfall darauf hingewiesen. 1.3 Feststellung des Kundeninteresses Mit den Ausführungsgrundsätzen kommt die Bank ihrer Verpflichtung nach, Grundsätze zur Auftragsausführung festzulegen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Mit der Erreichung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden bzw. der Bestimmung des bestmöglichen Ausführungsplatzes ist keine Garantie verbunden, für jeden einzelnen Auftrag das tatsächlich beste Ergebnis zu erzielen. Entscheidend ist, dass das angewandte Verfahren typischerweise zum bestmöglichen Ergebnis für den Kunden führt. Die Bank erstellt die Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte nach eigenem Ermessen. Dabei hat die Bank bei der Erstellung der Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte folgende Aspekte berücksichtigt: den Preis des Finanzinstruments, die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, die Geschwindigkeit der Ausführung, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Auftrags, den Umfang des Auftrags, die Art des Auftrags, alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte sowie qualitative Faktoren der Ausführungsplätze. Die vorgenommene Kundenklassifizierung kann Einfluss auf die Ausführung eines Auftrags hinsichtlich des Ausführungsplatzes haben. Bei Privatkunden ist die Erreichung des bestmöglichen Ergebnisses am Gesamtentgelt zu messen. Dieses ergibt sich aus dem Preis für das Finanzinstrument und den mit der Auftragsausführung verbunden Kosten. Weitere Aspekte wurden berücksichtigt, sofern sie sich direkt im Gesamtentgelt niederschlagen. Bei Professionellen Kunden wird die Erreichung des bestmöglichen Ergebnisses, auch wenn Preis und Kosten grundsätzlich die wesentlichen Faktoren sind, ebenfalls durch die anderen genannten Aspekte beeinflusst werden. Dabei werden die Geschwindigkeit der Ausführung und danach die Wahrscheinlichkeit der Abwicklung als maßgeblicher Faktor berücksichtigt. Die anderen genannten Faktoren spielen nur eine untergeordnete Rolle und werden in der Beurteilung als gleichgewichtet betrachtet. Die genaue prozentuale Gewichtung wird dem Kunden auf Nachfrage mitgeteilt. Bei der Auswahl der relevanten Ausführungsplätze durch die Bank werden die Ausführungsplätze und Intermediäre berücksichtigt, an denen bzw. über die die betroffenen Finanzinstrumente in nennenswertem Umfang gehandelt werden. Bewertet der Kunde einzelne Faktoren anders als dies von der Bank im Rahmen der Erstellung der Ausführungsgrundsätze vorgesehen wurde und wünscht so eine Ausführung an einem von den Ausführungsgrundsätzen abweichenden Handelsplatz, so ist der Kunde berechtigt, eine konkrete Weisung bezüglich des von ihm gewünschten Ausführungsplatzes zu erteilen. 1.3.1 Preis Zur Bestimmung der Vorteilhaftigkeit eines Ausführungsplatzes hinsichtlich des Preises beurteilt die Bank die Preisbildungsmechanismen der Handelsplätze. Insbesondere hängt die Kursqualität von der Anzahl der Marktteilnehmer, einer möglichen Beauftragung von Market Makern und der Orientierung an einer Leitbörse (Referenzmarktprinzip) soweit vorhanden ab. 1.3.2 Kosten Die Kosten werden als Teil des Gesamtentgeltes unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien bestimmt: 1.3.2.1 Direkte Ausführung durch die Bank an einem Börsenplatz Die Kosten umfassen neben den Wertpapierprovisionen der Bank die Spesen fremder Dritter (z. B. der Börsen bzw. der an den Börsen tätig werdenden Skontroführer / Market Maker dies umfasst auch die Kosten einer zentralen Gegenpartei sowie der in die Abwicklung eingebundenen Einheiten) sowie Marktzugangskosten, sofern diese dem Kunden in Rechnung gestellt werden. 1.3.2.2 Indirekte Ausführung durch einen Intermediär Die Bank kann sich anstelle der unter Punkt 1.3.2.1 beschriebenen direkten Ausführung an einem Börsenplatz auch eines Intermediärs bedienen sofern dies im Interesse des Kunden liegt. Die Kosten umfassen in diesem Fall, neben den unter Nummer 1.2.2.1 genannten Kosten, auch die Kosten des Intermediärs. 1.3.2.3 Besonderheiten bei Festpreisgeschäften der Bank Die Ausführungsgrundsätze gelten nur eingeschränkt, wenn die Bank und der Kunde miteinander einen Kaufvertrag über Finanzin strumente zu einem festen oder bestimmbaren Preis schließen (sog. Festpreisgeschäft). In diesem Fall richten sich die Pflichten von Bank und Kunde unmittelbar nach der vertraglichen Vereinbarung. Bei einem Festpreisgeschäft mit der Bank sind 503470 (1 5) 04.15

die Entgelte in der Regel im Kaufpreis / Kurs für das Wertpapier berücksichtigt und die Bank erfüllt ihre Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung durch das Stellen eines marktgerechten Preises. Soweit die Bank den Abschluss von Festpreisgeschäften regelmäßig anbietet, ist dies in Kapitel 2 dieser Ausführungsgrundsätze angegeben. 1.3.3 Sonstige Aspekte der Auftragsausführung Die Bank hat auch die folgenden Aspekte der Auftragsausführung gemäß den gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt. 1.3.3.1 Geschwindigkeit der Ausführung Hierunter wird die Zeitspanne von der Entgegennahme des Auftrags bis zur Ausführbarkeit am Handelsplatz verstanden. Die Geschwindigkeit eines Handelsplatzes wird maßgeblich von der Art des Marktmodells bestimmt. 1.3.3.2 Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung Die Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung an einem Handelsplatz ist maßgeblich von der Liquidität an diesem Platz abhängig. Die Bank betrachtet unter diesem Aspekt auch das Risiko von Teilausführungen, die sich direkt auf die Gesamtkosten der Abwicklung auswirken können. Unter der Wahrscheinlichkeit der Abwicklung versteht die Bank die Risiken einer problembehafteten Abwicklung von Geschäften in Finanzinstrumenten, die im Ergebnis zu einer Beeinträchtigung der Lieferung oder Zahlung führen können. 1.3.3.3 Art und Umfang des Auftrags Die Bank differenziert nach der Größe des Auftrags, sofern dies die Auswahl des Ausführungsplatzes hinsichtlich Preis und Kosten beeinflusst. An den Börsen können ggf. Aufträge unterschiedlicher Auftragsarten aufgegeben werden. Neben Käufen und Verkäufen sind dies verschiedene Limit- und Orderzusatzarten (z. B. fill-or-kill). Der Kunde kann bei Auftragserteilung die Art des Auftrages vorgeben. Hierbei kann es sich jedoch um Auftragsarten handeln, die gleichzeitig ein Ausschlusskriterium für bestimmte Handelsplätze bilden können. 1.3.4 Qualitative Faktoren der Ausführungsplätze Die Bank hat auch qualitative Faktoren bzgl. der gewählten Ausführungsplätze berücksichtigt. Dies sind z. B. die Überwachung des Handels durch eine Handelsüberwachungsstelle, das Be schwerdemanagement und die Beschwerdebearbeitung, die Handelszeiten der einzelnen Ausführungsplätze, die Belastbarkeit von Leistungsversprechen, die Verbindlichkeit von Quotes und sonstigen Preisinformationen, die Auswahl an Orderzusätzen und Ausführungsarten, das Service- und Informationsangebot für Privatkunden, die Form des Orderbuchs, das Kontrahentenrisiko der Handelspartner und die Abwicklungssicherheit. Für die Niederlassungen der Bank im Ausland gelten die jeweiligen nationalen Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte. 1.4 Handelsplätze Die Bank hat im Rahmen dieser Ausführungsgrundsätze insbesondere organisierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, systematische Internalisierer, Market-Maker und sonstige Liqui ditätsgeber sowie vergleichbare Unternehmen und Einrichtungen in Drittstaaten berücksichtig und bewertet. Soweit im Folgenden auf»inländische Börsen«bzw.»inländische Parkettbörsen«verwiesen wird, sind nähere Informationen hierzu bei der Bank erhältlich. Die Bank bedient sich dann eines Intermediärs, wenn dies unter Wahrung dieser Ausführungsgrundsätze im Interesse des Kunden die bestmögliche Ausführung erwarten lässt. Die Bank arbeitet mit verschiedenen Intermediären zusammen. Die Bank wählt die Intermediäre insbesondere aus internationalen Prime Brokern aus, indem sie deren Ausführungsgrundsätze berücksichtigt sowie Kriterien wie das Vorhandensein eines direkten Marktzugangs für eine Vielzahl von Handelsplätzen und das Vorhandensein einer elektronischen Handelsplattform sowie das Vorhandensein einer zuverlässigen Abwicklung. Diese Intermediäre haben in der Vergangenheit eine schnelle und zuverlässige Ausführung geboten, ohne dass im einzelnen Qualitätsunterschiede festzustellen gewesen wären. Um im Interesse der Kunden möglichst günstige Ausführungskonditionen zu erreichen, wird die Bank die Auswahl der Intermediäre regelmäßig überprüfen. Im Übrigen gelten die Ausführungsgrundsätze und Usancen des jeweiligen Intermediärs. Soweit außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Marktstörung eine abweichende Ausführung erforderlich machen, führt die Bank den Auftrag im Interesse des Kunden aus. 1.4 Zuteilung bei Emissionen Bei Emissionen in Form von Initial Public Offerings (IPO s) oder Kapitalerhöhungen (unter Ausschluss des Bezugsrechts) wird die Zuteilung durch den Konsortialführer oder die im Konsortium vertretenen Institute vorgenommen. Im Rahmen der Zuteilung werden die Investoren in der Regel klassifiziert. Die Investoren erhalten eine entsprechende Quote mit der Möglichkeit einer Maximalzuteilung in Abhängigkeit der Ordergröße. Unabhängig von dem entsprechenden Zuteilungsverfahren wird die Bank darauf achten, dass die Zuteilung fair und wenn möglich in handelbaren Mindestgrößen erfolgt. 2 Auftragsausführung 2.1 Übergreifende Bestimmungen Die Bank weist den»bestmöglichen«ausführungsplatz unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale des einzelnen Auftrages zu. Im Einzelfall können individuelle Auftragsmerkmale dazu führen, dass die Bank im Interesse des Kunden keinen, den Ausführungsgrundsätzen für Wertpapiergeschäfte konformen Ausführungsplatz benennen kann. In diesem Fall nimmt die Bank Aufträge nur mit einer expliziten Weisung des Kunden hinsichtlich des Ausführungsplatzes entgegen. Finanzinstrumente mit gleichen Ausstattungsmerkmalen wurden zu sog.»assetklassen«zusammengefasst und werden im Rahmen der Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte je Assetklasse gleich behandelt. 2.2 Aktien und aktienähnliche Wertpapiere Neben Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren werden Exchange Traded Funds (ETFs) sowie stücknotierte Anleihen dieser Assetklasse zugerechnet. 2.2.1 Aktien Inland Inländische Aktien werden im Wesentlichen in Deutschland gehandelt, so dass deutsche Börsen vor dem Hintergrund der geforderten Preisqualität und niedrigeren, mit der Ausführung verbundenen Kosten grundsätzlich geeignete Handelsplätze darstellen. Wesentliche Unterschiede der Handelsplätze hinsichtlich der Preisbildung und des Risikos von Teilausführungen letztere können eine Erhöhung der Gesamtkosten zur Konsequenz haben hat die Bank bei der Auswahl der Handelsplätze berücksichtigt. 503470 (2 5) 04.15

Alle Aktien, die Bestandteil eines der folgenden führenden deutschen Indices, DAX MDAX SDAX TecDAX sind, sowie Aufträge über den Erwerb oder die Veräußerung von inländischen ETFs werden aufgrund der regelmäßig höchsten Liquidität, sowie einer schnellen und kostengünstigen Ausführung, regelmäßig im elektronischen Handelssystem XETRA zur Ausführung gebracht. Um eine möglichst gleich tägige Ausführung zu gewährleisten, werden Aufträge im Zeitraum von 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr an einer inländischen Parkettbörse zur Ausführung gebracht. Details werden dem Kunden auf Anfrage Für alle anderen Werte dieser Assetklasse (Nebenwerte) legt die Bank aufgrund der nicht in jedem Einzelfall gewährleisteten Liquidität besonderes Augenmerk auf das Kriterium der Ausführungswahrscheinlichkeit innerhalb einer bestimmten Zeit. Sofern eine Ausführung im elektronischen Handelssystem XETRA nicht sinnvoll erscheint, erfolgt die Auftragsausführung an einer geeigneten inländischen Parkettbörse. Details werden dem Kunden auf Anfrage Die Bank übernimmt keine Garantie dafür, dass der jeweilige Auftrag an dem gewählten Handelsplatz tatsächlich noch am gleichen Handelstag ausgeführt wird. Nicht gleichtätig ausgeführte Aufträge verbleiben an den jeweiligen Handelsplätzen, sofern der Kunde nicht ein entsprechendes Erlöschen des Auftrags vorgesehen hat (z.b. bei tagesgültigen Aufträgen), oder dies aufgrund der Auftragsart vorgesehen ist. 2.2.2 Aktien Ausland Grundsätzlich bieten die Heimatbörsen (Markt im Herkunftsstaat des Emittenten oder abweichenden Leitbörse) der jeweiligen Aktien in der Regel die höchste Liquidität und damit verbunden regelmäßig die höchste Wahrscheinlichkeit der Ausführung sowie die regelmäßig besten Preise. Aus Kostengründen ist es, da Preisunterschiede erst bei größeren Ordergrößen zum tragen kommen, jedoch in der Regel vorteilhafter a) an einer inländischen Börse notierte Werte zumindest bei kleineren Auftragsgrößen im Inland zur Ausführung zu bringen; b) ausländische Aktien in dem Land zu verkaufen, in dem die Stücke lagern. Aufträge über den Erwerb von im Inland notierten Werten werden daher bei kleineren Auftragsgrößen an einer geeigneten inländischen Börse, bei größeren Auftragsgrößen oder soweit der Wert nicht im Inland notiert ist, an der jeweiligen Heimatbörse zur Ausführung gebracht. Aufträge über die Veräußerung von ausländischen Aktien werden an einem Handelsplatz im Land der Lagerstelle ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage 2.3 Bezugsrechte Neben klassischen Bezugsrechten zählen zu dieser Assetklasse auch handelbare Erwerbsansprüche sowie Redemption Rights. Im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Bezugsfrist sind die Kriterien Wahrscheinlichkeit und Geschwindigkeit der Ausfüh rung bei im Ausland verwahrten Bezugsrechten stärker zu gewichten. Aufträge über im Inland verwahrte (einschließlich der ausländischen Niederlassungen der Clearstream Banking Frankfurt AG) Bezugsrechte werden an einer geeigneten inländischen Parkettbörse, Aufträge über im Ausland verwahrte Werte (mit Ausnahme der bei den ausländischen Niederlassungen der Clearstream Banking Frankfurt AG) außerbörslich direkt an einem Handelsplatz im Land der Lagerstelle im Ausland zur Ausführung gebracht. Details werden dem Kunden auf Anfrage 2.4 Renten und rentenähnliche Wertpapiere Dieser Klasse gehören verzinsliche Wertpapiere und Geld marktpapiere sowie rentenähnlich ausgestaltete sonstige Wertpapiere an. 2.4.1 Renten in Euro Die Bank führt Aufträge in Anleihen der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Bundesländer an einer geeigneten inländischen Parkettbörse aus. Daueremissionen des Bun des werden, da kein alternativer Marktplatz zur Verfügung steht, als Festpreisgeschäft (Kauf) bzw. als außerbörsliches Kom mis sionsgeschäft (Verkauf) gegen die Bundesbank ausgeführt. Für alle anderen als die vorgenannten Werte dieser Assetklasse bietet die Bank in der Regel die Möglichkeit, diese direkt bei der Bank zu marktgerechten Preisen zu erwerben oder an die Bank zu verkaufen. Erwerb oder Veräußerung erfolgen dann zu einem fest mit der Bank vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft). Eine Verpflichtung der Bank über den Abschluss eines solchen Geschäftes besteht nicht. Sofern ein Festpreisgeschäft zustande kommt, bietet die Bank für diese Werte zu den üblichen Handelszeiten der Bank eine sofortige Preiszusage unter Bank in diesem Falle eine sofortige Vollausführung. Soweit ein Festpreisgeschäft nicht zustande kommt, wird die Bank Aufträge über den Erwerb oder die Veräußerung von im Inland notierten Werten an einer geeigneten inländischen Börse zur Ausführung bringen. Für Aufträge über nicht im Inland notierte Werte ist die Weisung des Kunden hinsichtlich des Ausführungsplatzes erforderlich. 2.4.2 Renten in Fremdwährung Der liquideste Handel für Renten in Fremdwährung findet meist außerbörslich statt. Die Bank bietet daher in der Regel die Möglichkeit, diese Werte direkt bei der Bank zu marktgerechten Preisen zu erwerben oder an die Bank zu verkaufen. Erwerb oder Veräußerung erfolgen dann zu einem fest mit der Bank vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft). Eine Verpflichtung der Bank über den Abschluss eines solchen Geschäftes besteht nicht. Sofern ein Festpreisgeschäft zustande kommt, bietet die Bank für diese Werte zu den üblichen Handelszeiten der Bank eine sofortige Preiszusage unter Berücksichtigung der Marktlage sowie unter Kenntnis aller mit dieser Ausführung verbundenen Kosten. Soweit ein Festpreisgeschäft nicht zustande kommt, ist die Weisung des Kunden hinsichtlich des Ausführungsplatzes erforderlich. Gleiches gilt falls der Kunde die Auftragsausführung als außerbörsliches Kommissionsgeschäft wünscht. 2.5 Investmentanteile Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an OGAW- Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften und ausländischen OGAW-Investmentvermögen, deren Vertrieb 503470 (3 5) 04.15

Hinweis: 503470 (4 5) 04.15 im Deutschland zulässig ist, erfolgt im Sinne des 71 des Kapitalanlagegesetzbuches über die jeweilige Depotbank und stellt somit keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes dar. Auch der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an AIF-Sondervermögen erfolgt über die jeweilige Depotbank. Diese Art der Ausführung entspricht gemäß der allgemeinen Regelungen der»bestmöglichen«ausführung solcher Aufträge. Sofern in Anteilen an einem Investmentvermögen Handel an einem Ausführungsplatz stattfindet, besteht die Möglichkeit des Erwerbs bzw. der Veräußerung an diesem Ausführungsplatz. Die mit einer Ausführung an einem solchen Ausführungsplatz verbundenen Kosten werden dem Kunden im Einzelfall auf Nachfrage von der Bank mitgeteilt. Bezüglich Exchange Traded Funds (ETFs; börsengehandelte Indexfonds) gelten die Bestimmungen für Aktien und aktienähnliche Wertpapiere. 2.6 Genussscheine Die Bank wird alle Aufträge über im Inland notierte aktien- und rentenähnlich ausgestaltete Genussscheine an einer geeigneten inländischen Börse zur Ausführung bringen. Aufträge über den Erwerb von nicht im Inland notierten Genussscheinen werden an der jeweiligen Heimatbörse ausgeführt. Aufträge über die Veräußerung solcher Werte werden an einem ggf. von der Heimatbörse abweichenden Handelsplatz im Land der Lagerstelle ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage Bank den Auftrag zur außerbörslichen Ausführung entgegen. 2.7 Optionsscheine Die Bank bietet die Möglichkeit, eigenemittierte Optionsscheine direkt bei der Bank zu marktgerechten Preisen zu erwerben oder an die Bank zu verkaufen. Erwerb oder Veräußerung erfolgen zu einem fest mit der Bank vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft). Zu den üblichen Handelszeiten der Bank stellt die Bank fortlaufend verbindliche Kurse und bietet eine sofortige Preiszusage unter Bank eine sofortige Vollausführung. Eine Verpflichtung der Bank über den Abschluss eines solchen Geschäftes besteht nicht. Aufträge in Optionsscheinen anderer Emittenten, sowie soweit ein Festpreisgeschäft für eigenemittierte Optionsscheine nicht zustande kommt, werden im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes ausgeführt. Die Bank wird Aufträge über den Erwerb oder die Veräußerung von im Inland notierten Optionsscheinen an einer geeigneten inländischen Börse zur Ausführung bringen. Aufträge über den Erwerb von nicht im Inland notierten Optionsscheinen werden an der jeweiligen Heimatbörse ausgeführt. Aufträge über die Veräußerung solcher Werte werden an einem ggf. von der Heimatbörse abweichenden Handelsplatz im Land der Lagerstelle ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage Bank den Auftrag zur außerbörslichen Ausführung entgegen. Aufträge über Zeichnungen von Optionsscheinen werden außerbörslich gegen den Emittenten ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage 2.5 Zertifikate und strukturierte Anleihen Erwerb oder Veräußerung von eigenemittierten Zertifikaten und strukturierten Anleihen (strukturierte Anlageprodukte) erfolgt zu einem fest mit der Bank vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft). Zu den üblichen Handelszeiten der Bank stellt die Bank fortlaufend verbindliche Kurse und bietet eine sofortige Preiszusage unter Berücksichtigung der Marktlage sowie unter Kenntnis aller mit dieser Ausführung verbundenen Kosten. Weiterhin übernimmt die Bank eine sofortige Vollausführung. Die Bank stellt die Marktgerechtigkeit der Preise sicher. Für den Erwerb und die Veräußerung von strukturierten Anlageprodukten fremder Emittenten bietet die Bank gegebenenfalls die Möglichkeit, diese ebenfalls direkt bei der Bank zu marktgerechten Preisen zu erwerben oder an die Bank zu verkaufen. Erwerb oder Veräußerung erfolgen als Festpreisgeschäft mit der Bank. Eine Verpflichtung der Bank über den Abschluss eines solchen Geschäftes besteht nicht. Sofern ein Festpreisgeschäft zustande kommt, bietet die Bank für diese Werte zu den üblichen Handelszeiten der Bank eine sofortige Preiszusage unter Bank in diesem Falle eine sofortige Vollausführung. Soweit ein Festpreisgeschäft nicht zustande kommt, wird die Bank Aufträge über im Inland notierte strukturierte Anlage produkte an einer geeigneten inländischen Börse zur Ausführung bringen. Aufträge über den Erwerb von nicht im Inland notierten strukturierten Anlageprodukten werden an der jeweiligen Heimat börse ausgeführt. Aufträge über die Veräußerung solcher Werte werden an einem ggf. von der Heimatbörse abweichenden Handelsplatz im Land der Lagerstelle ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage Bank hierfür den Auftrag zur außerbörslichen Ausführung entgegen. Aufträge über Zeichnungen von strukturierten Anlageprodukten werden außerbörslich gegen den Emittenten ausgeführt. Details werden dem Kunden auf Anfrage 2.9 Nicht verbriefte Finanzinstrumente Unter diese Assetklasse fallen Optionen, Termingeschäfte, Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wert papiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge oder andere Derivat- Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können. Weiters fallen darunter oben genannte Instrumente in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen bzw. auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken und finanzielle Differenzgeschäfte. Ebenso sind darunter alle oben genannten Instrumente in Bezug auf Klimavariable, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflations raten und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Par teien bar abgerechnet werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem MTF gehandelt werden, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht, subsumiert. 2.9.1 Börsengehandelte Derivate Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Finanzterminkontrakte an den unterschiedlichen Terminbörsen ist für diese Produktgruppe die Vorgabe eines Börsenplatzes durch den Kunden erforderlich.

Eine Aufstellung und nähere Informationen, an welchen Börsenplätzen Termingeschäfte über die Bank getätigt werden können, sind über die Bank erhältlich. 2.9.2 Nicht börsengehandelte Derivatkontrakte und Wertpapierpensionsgeschäfte Hierzu zählen neben den in 2.9. genannten Termingeschäften, Optionen, Swaps und anderen Derivativkontrakte auch Wertpapierpensionsgeschäfte und Buy/Sell-Back-Geschäfte. Hierbei handelt es sich um Vereinbarungen, die zwischen Bank und Kunde individuell geschlossen werden. Ein alternativer Ausführungsplatz steht nicht zur Verfügung. Das Geschäft wird zu den vereinbarten Konditionen direkt mit der Bank abgeschlossen. Die Bank gewährleistet die Marktgerechtigkeit der Konditionen. 3 Schlussbestimmungen Sofern keine eindeutige Zuordnung von einzelnen Finanz instrumenten zu einer Assetklasse erfolgen kann, ist eine Weisung des Kunden hinsichtlich des Ausführungsplatzes erforderlich. Kann die Bank einen Auftrag aufgrund von Feiertagsregelungen, Handelsereignissen oder technischer Beschränkungen zum Zeit punkt der Auftragserteilung nicht an einem den Aus füh rungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte konformen Handelsplatz ausführen, so kann der Auftrag unter Wahrung der Interessen des Kunden auch an einem anderen Ausführungsplatz zur Ausführung gebracht werden. Stehen die von der Bank als geeignete Ausweichplätze ausgewählten Ausführungsplätze ebenfalls nicht zur Verfügung, so ist eine Kundenweisung bzgl. des Ausführungsplatzes erforderlich. Geht ein Auftrag außerhalb der Handelszeit des jeweils vorgesehenen Ausführungsplatzes ein, wird der Auftrag erst am nächs ten Handelstag zum vorgesehenen Ausführungsplatz weitergeleitet. Wünscht der Kunden eine taggleiche Weiterleitung, muss eine entsprechende Weisung des Kunden zu einem be stimmten Ausführungsplatz erfolgen. Die Bank wird keine Auftragsverlagerung vornehmen, auch wenn der Auftrag an dem gewählten Ausführungsplatz über einen längeren Zeitraum nicht ausgeführt wird bzw. ausgeführt werden kann. Für nicht sofort oder am ersten Gültigkeitstag ausgeführte Aufträge übernimmt die Bank die rechtliche Verwaltung des Auftrages sowie die Informationsgabe bei etwaigen Kapitalmaßnahmen, die zum Erlöschen eines Auftrages führen. Weitere Nachsorgepflichten wie zum Beispiel die Überwachung, ob ein Auftrag zur Ausführung gelangt, übernimmt die Bank nicht. Sie wird den Kunden auf Nachfrage jedoch über den Status seines Auftrags informieren. Die Ausführungsgrundsätze werden überwiegend systemtechnisch unterstützt. Sollte die technische Unterstützung vorübergehend nicht zur Verfügung stehen, wird die Bank nach eigenem Ermessen unter Wahrung des Kundeninteresses einen Ausführungsplatz bestimmen. Die Ausführungsgrundsätze werden regelmäßig zumindest jedoch einmal jährlich überprüft und, sofern hierfür Er for dernisse bestehen, angepasst. Über jede wesentliche Änderung der Grundsätze der Auftragsausführung werden die Kunden unverzüglich unter Verwendung eines geeigneten Mediums informiert. Die aktuell gültige Version der Ausführungsgrundsätze kann auf der Internet-Seite der Bank eingesehen werden: http://www.hypovereinsbank.de/portal?view=/de/footer/ geschaeftsbedingungen-konditionen.jsp Verzeichnis der wesentlichen Ausführungsplätze 1 1. Australien Stock Exchange Australien 2. Euronext Brussels Belgien 3. Copenhagen Stock Exchange Dänemark 4. Börse Berlin Deutschland 5. Börse Düsseldorf Deutschland 6. Börse Frankfurt Deutschland 7. Xetra Deutschland 8. Börse Hamburg Deutschland 9. Börse Hannover Deutschland 10. Börse München Deutschland 11. Börse Stuttgart Deutschland 12. Helsinki Stock Exchange Finnland 13. Euronext Paris Frankreich 14. Athens Stock Exchange Griechenland 15. London Stock Exchange Großbritannien 16. Hong Kong Stock Exchange Hong Kong 17. Jakarta Stock Exchange Indonesien 18. Irish Stock Exchange (nur Verkauf) Irland 19. Milan Stock Exchange Italien 20. Tokyo Stock Exchange Japan 21. Toronto Stock Exchange Kanada 22. Luxembourg Stock Exchange Luxembourg 23. New Zealand Stock Exchange Neuseeland 24. Euronext Amsterdam Niederlande 25. Oslo Stock Exchange Norwegen 26. Vienna Stock Exchange Österreich 27. Warsaw Stock Exchange Polen 28. Euronext Lisbon Portugal 29. Stockholm Stock Exchange Schweden 30. SWX Schweiz 31. Virt-X Schweiz 32. Singapore Stock Exchange Singapur 33. Madrid Stock Exchange Spanien 34. Johannesburg Stock Exchange Südafrika 35. Stock Exchange of Thailand Thailand 36. Prague Stock Exchange Tschechien 37. Istanbul Stock Exchange Türkei 38. Budapest Stock Exchange Ungarn 39. American Stock Exchange USA 40. NASDAQ USA 41. New York Stock Exchange USA 42. CHI-X MTF 43. Turquoise MTF 44. BATS MTF 45. Morgan Stanley Intermediär 46. Jeffries Intermediär 47. KB Lux Intermediär 48. Wood Intermediär 1 Das Verzeichnis ist nicht abschließen, die Bank behält sich kurzfristige Änderungen vor. Die Ordnungsmäßigkeit und Einhaltung der Grundsätze der Auftragsausführung wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht. 503470 (5 5) 04.15