Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

Ähnliche Dokumente
Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015

<Arbeitsgemeinschaft DMP Berlin> Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Teilnahmeerklärung DMP-Arzt

- Anlage 15 - Multimorbiditätsvertrag -

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Dreiseitiger Vertrag

4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Vertrag. zwischen. AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str München (im Folgenden AOK genannt) und

1. Nachtrag. über. die Änderung

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Vertrag. dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK), Landesvertretung Hamburg,

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen

6. Ergänzungsvereinbarung. zum Vertrag vom über die Bearbeitung von Dokumentationsdaten gemäß Disease-Management-Verträge.

Vertrag. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege

Vertrag Nr.: 14. Anlage

Rahmenvereinbarung. zwischen

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1:

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse,

Allgemeine Grundsätze

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Anlage 5a - Teilnahmeerklärung Leistungserbringer

GESCHÄFTSORDUNG der Arbeitsgemeinschaft Denkendorfer Vereine (ARGE)

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom

S A T Z U N G des Vereins Kinder- und Jugenderholungszentrum Am Filzteich e. V.

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten

Vereinbarung. zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder

Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf

Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung. bei stufenweiser Wiedereingliederung. nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI.

Satzung der Wirtschaftsjunioren Thüringen. Stand Name, Sitz, Geschäftsjahr

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.

Vertrag Nr. : 135. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der Biofeedbacktherapie

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Vereinbarung zwischen der

V E R T R A G. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. - Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation -

VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSGESTALTUNG DER GEMEINSAMEN EIN- RICHTUNG (JOBCENTER)

Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege. des Freistaates Sachsen e.v.

Vereinbarung zur Bildung der Arbeitsgemeinschaft Selektivverträge Rheinland-Pfalz und Saarland nach 94 SGB X (nachfolgend ARGE RPS genannt)

Satzung des Modellflug-Club Lachtetal e.v. 1 Name, Zweck und Geschäftsjahr. "Modellflug-Club Lachtetal e. V. "

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

Satzung. Altstadtfreunde Nürnberg e.v. 1 Sitz, Geschäftsjahr

Anlage 4. zum Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI

- vertreten durch die VdAKIAEV Landesvertretung M-V - (handelnd für und im Auftrag der Mitgliedskassen)

Eigenheimerverein Trostberg im Eigenheimerverband Bayern e.v.

Satzung Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v.

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen

Vereinbarung. über die Übermittlung von DRG-Daten. nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG

Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen

Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von. Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG

der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein

Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg

Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2016

Gewinnabführungsvertrag

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Richtgrößenvereinbarung

1. NACHTRAG ZUR PRÜFUNGSVEREINBARUNG vom

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST

Antrag auf Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 2 Erklärung zur Strukturqualität

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V

Versorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen

P r e i s v e r e i n b a r u n g

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen

Satzung des Modellflug-Club Lachtetal e.v. Name, Zweck und Geschäftsjahr. "Modellflug-Club Lachtetal e. V. "

Verfassung vom Volk e.v.

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

S A T Z U N G [in der Fassung vom 21. Juni 2010] Name, Sitz, Geschäftsjahr

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom

SatzungdesVereinsringHofheimamTa unussatzungdesvereinsringhofheima mtaunussatzungdesvereinsringhofh

Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g

Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Satzung. der. Präambel

Preisvereinbarung für die Versorgung mit Applikationshilfen für den Teilbereich Hilfsmittel Diabetes

LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR ERZIEHUNGS-, JUGEND- UND FAMILIENBERATUNG BAYERN E. V. SATZUNG

S A T Z U N G für den Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 1 Name und Sitz. Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v.

NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB e.v. gegründet am SATZUNG. 1 Name, Sitz und Rechtsform

FW FREIE WÄHLER Kreisverband Rosenheim

zur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Dresdener Bigband 50plus e.v.

zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach 21 SGB V zwischen

Rahmenvertrag. zwischen der

Anlage 5a Teilnahmeerklärung Leistungserbringer

Transkript:

Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle München der IKK Bayern dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK) und dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. (AEV) - Landesvertretung Bayern - handelnd für ihre Mitgliedskassen

Präambel Die Vertragspartner haben am 11.04.2003 bzw. am 16.05.2003 einen Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach 137 f SGB V für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2 geschlossen. Mit der vorliegenden Vereinbarung bilden die Vertragspartner eine Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit 28 f Abs. 2 Ziff. 1 Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV). 1 Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern sind: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB), AOK Bayern Die Gesundheitskasse, BKK Landesverband Bayern, Bundesknappschaft Verwaltungsstelle München, IKK Bayern sowie Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK) und der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. (AEV) Landesvertretung Bayern. Werden durch die KVB mit weiteren Krankenkassen oder Landesverbänden der Krankenkassen inhaltsgleiche DMP-Verträge abgeschlossen, so wird diesen eine Mitgliedschaft in dieser Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern ermöglicht. Die Aufnahme weiterer Mitglieder wird in der Geschäftsordnung geregelt. 2 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern hat ihren Sitz in München. Die Geschäftsstelle ist neutral und unabhängig und stellt die Transparenz der Verfahren sicher. 3 Aufgaben (1) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern hat nach 28 f Absatz 2 RSAV folgende Aufgaben: - die Versichertendaten auf den bei ihr eingehenden Datensätzen zu pseudonymisieren und diese Datensätze dann an die KVB und die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung weiterzuleiten, Vereinbarung über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern Seite 2 von 6

- auf Verlangen eines jeden Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern den Versichertenbezug wieder herzustellen, wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe zur Prüfung der Qualität der im Rahmen der Disease- Management-Programme erbrachten vertragsärztlichen Leistungen oder zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Plausibilität der auf Grundlage der Dokumentationsdaten der Anlagen der RSAV erstellten Dokumentationen erforderlich ist. (2) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern kann unter Beachtung des 80 SGB X einen Dritten (Datenstelle) mit der Durchführung der in den Abs. 1 beschriebenen Aufgaben beauftragen. (3) Ihrer Verantwortung für die von ihr übernommenen Aufgaben kommt die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern durch vertragliche Sicherung und Ausübung von Kontrollrechten unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß 80 SGB X nach. 4 Stimmrecht, Beschlüsse (1) Zu erforderlichen Sitzungen lädt der Vorsitzende rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung ein. (2) Beschlüsse werden einstimmig getroffen und protokolliert. (3) Auf begründetes Verlangen eines Mitgliedes ist eine Sitzung einzuberufen. (4) Stimmenverteilung: Die AOK Bayern Die Gesundheitskasse hat eine Stimme. Der BKK Landesverband Bayern hat eine Stimme. Die Bundesknappschaft Verwaltungsstelle München hat eine Stimme. Die IKK Bayern hat eine Stimme. Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. VdAK Landesvertretung Bayern und der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. - Landesvertretung Bayern - haben gemeinsam eine Stimme. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hat eine Stimme. Treten weitere Mitglieder bei, beschließt die bisherige Mitgliederversammlung neu über die Stimmverteilung. Vereinbarung über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern Seite 3 von 6

(5) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird einstimmig beschlossen. 5 Vereinbarungen mit Dritten Vereinbarungen der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern mit Dritten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind von allen Mitgliedern zu unterschreiben. Gegenseitige Bevollmächtigungen sind möglich. 6 Kostenumlage (1) Die Aufwendungen der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern werden von den beteiligten Krankenkassen beziehungsweise Landesverbänden der Krankenkassen getragen. (2) Die Kostenaufteilung wird in der Geschäftsordnung geregelt. (3) Treten weitere Mitglieder bei, beschließt die bisherige Mitgliederversammlung über die Kostenbeteiligung der neuen Mitglieder. (4) Die Verteilung der Kosten der Datenstelle unter den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern werden in einer gesonderten Vereinbarung (Datenstellenvertrag) geregelt. 7 Aufsicht (1) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht. (2) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern hat der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts bzw. zur Wahrnehmung des Prüfrechts nach 274 SGB V über die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern auf Grund pflichtgemäßer Prüfung gefordert werden. (3) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern ist verpflichtet, Aufträge über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten der Programme im Sinne des 137 f SGB V dem Bundesversicherungsamt bzw. dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen rechtzeitig vor Auftragserteilung schriftlich gemäß den Anforderungen des 80 Abs. 3 SGB X anzuzeigen. Vereinbarung über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern Seite 4 von 6

8 Inkrafttreten, Kündigung, Auflösung (1) Diese Vereinbarung tritt am 01.04.2003 in Kraft. (2) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2004, ihre Auflösung beschließen. (3) Die Kündigung eines DMP-Vertrages durch einen Vertragspartner führt zur Beendigung der Mitgliedschaft dieses Vertragspartners in Bezug auf das jeweils gekündigte Disease- Management-Programm in der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern. Bei Kündigung einer Krankenkasse bzw. eines Landesverbandes wird die Vereinbarung durch die übrigen Mitglieder fortgesetzt. (4) Bei Nicht-Zulassung eines Disease-Management-Programms einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes durch das BVA kann der Vertrag von dieser Krankenkasse bzw. diesem Landesverband mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Sollte eine Krankenkasse oder ein Landesverband für ein weiteres Disease- Management-Programm keine Zulassung durch das BVA erhalten, so ist sie oder er nur in Bezug auf dieses Disease-Management-Programm nicht zur Teilnahme an den Sitzungen bzw. zur Abstimmung berechtigt. (5) Bei nachgewiesenem grobem Verstoß eines Mitgliedes gegen diese Vereinbarung oder die Geschäftsordnung können die übrigen Mitglieder einen Ausschluss dieses Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit mit sofortiger Wirkung beschließen. 9 Schriftform Alle das Geschäftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern oder zwischen der Arbeitsgemeinschaft und den Mitgliedern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. 10 Teilunwirksamkeit Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Vereinbarung über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern Seite 5 von 6

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. München, 17.09.2003 AEV Landesvertretung Bayern Kassenärztliche Vereinigung Bayerns AOK Bayern Die Gesundheitskasse BKK Landesverband Bayern Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle München - IKK Bayern VdAK Landesvertretung Bayern Vereinbarung über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern Seite 6 von 6