Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

Ähnliche Dokumente
Hier kommt ein Text hin. Umwandlung von Unternehmen SS 2010 Prof. Dr. Ralf Maiterth Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Umwandlung rechtsfähiger Vereine

Amtliche Abkürzung: UmwG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz. Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S.

Inhaltsverzeichnis. A. Umwandlungsgesetz Seite

Umwandlungsgesetz: UmwG

Schwedhelm Die Unternehmensumwandlung, 5. Auflage

Die Untemehmensumwandlung

Wegweiser. Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

^QeckYcbciKug^Kommcritare) Band 62. Gesellschaftsrecht. BGB HGB PartG'G GmbHG AktG GenG UmwG InsO AnfG IntGesR. herausgegeben von. Dr.

Vorwort... Die Herausgeber/Die Autoren... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der wichtigsten zitierten Kommentare/Handbücher... Einleitung...

Die Unternehmensumwandlung

Formwechsel und Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlungen

UmwStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009

VERSCHMELZUNGSVERTRAG

Umwandlungsgesetz. Datum: 28. Oktober Fundstelle: BGBl I 1994, 3210, (1995, 428) Ein Service der juris GmbH -

FinMin. Bayern, Schreiben vom S /4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom

Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz: UmwG, UmwStG

Umwandlungsgesetz (UmwG)

Die Vereinsfusion. Erläutert am Beispiel der Schützenvereine Sulzbach/Kocher und Unterrot

Umwandlungsgesetz (UmwG)

Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung 1 I. Einführung in die Problematik 1 II. Ziel der Arbeit 5

Quelle: Normen: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom

Fall 1 (Umwandlungsrecht)

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/6699. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.

Stille Gesellschaften und Umwandlungen

Benutzerhinweise... Abkürzungsverzeichnis...

nwb Umstrukturierungen im Bereich mittelständischer Unternehmen

Gewinnabführungsvertrag

NomosKommentar. Umwandlungsrecht. Handkommentar. Bearbeitet von RA Dr. Lars Böttcher, RA Dr. Oliver Habighorst, Dr. Dr.

Rechtsformwechsel - am Beispiel der Umwandlung einer GmbH in eine OHG

Verschmelzungsvertrag. zwischen der

Der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter cpd.compend gmbh Steuerberatungsgesellschaft

Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M.

BFH, Urteil vom 25. September 2013 II R 17/12

Zur Verfassungs- und Gesetzesmäßigkeit der Bahnprivatisierung

Handelsregisterverordnung

Grunderwerbsteuer: Anwendung des 6a GrEStG

Verschmelzungsvertrag

DESIGN Bau AG. Verschmelzungsvertrag

T A X W R K. beraten gestalten vertreten

- Entwurf - Verhandelt am (...) in

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015

Verschmelzung von Vereinen Überblick

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. zwischen. und. Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen Vertragsparteien.

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 9/Blatt 21


1. Einleitung Die Bedeutung der Rechtsform aus einzel- und gesamtwirtschaftlicher Sicht 3

Kapitel A: Einleitung... 13

PRAXISINFORMATIONEN. Umwandlungsgesetz: Verschmelzung GESELLSCHAFTSRECHT. Ablauf der Verschmelzung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz

2. Die Bedeutung der Rechtsform aus einzel- und gesamtwirtschaftlicher Sicht 3

Nichtertragsteuerliche

Grunderw erbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung der 5 und 6 GrEStG. vom 9.

Spaltungs- und Übernahmevertrag

Steuerforum 2012: Gesellschaften mit Grundbesitz

Kapitel II: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften

Verschmelzungsbericht

Besteuerung u Rechtsformwa

Inhalt. Abkürzungen 4 Zum Einstieg 5 Lebenslauf eines Unternehmens 6 Rechtsformen 7 Kriterien für die Auswahl 21

Entwurf. des Verschmelzungsvertrages. zwischen. Firma Auto-Henne GmbH und Firma Daimler AG

Grunderwerbsteuerrecht: Aktuelle Brennpunkte Mai Dr. Prof. Georg Schnitter, Rechtsanwalt, Steuerberater, Oberhausen

Verschmelzungsvertrag und Gesellschafterbeschluss

Jürgen Hegemann I Torsten Querbach. Umwandlungsrecht. Grundlagen und Steuern GABLER

Seite: Vorwort ^ 5. B. Grundsätzliche Überlegungen zur Unternehmensstruktur

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

Prof. Dr. Hans Ott. Voraussetzungen, Rechtsfolgen, steuerliche Auswirkungen. Kompaktwissen für Berater. Wege aus der GmbH

Die Zusammenlegung von Stiftungen rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen. Stiftungsforum Westfalen 10. März 2015

Besteuerung und Rechtsformwahl

Verhandelt [ ] Vor mir dem Notar [ ] erschienen heute in meiner Geschäftsstelle [ ] [ ]

2. der Herzzentrum Leipzig GmbH, mit dem Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 5708.

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

Gesellschaft Personengesellschaften

Zwei GmbH (A + B) sowie die C GmbH & Co. KG sollen auf die D GmbH & Co. KG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden: durch:

2016 zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen

Berufungsentscheidung

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. Dezember K 3027/11 GE (EFG 2012, 971) G r ü n d e

Verschmelzungsvertrag und Gesellschafterbeschluss

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften

Grunderwerbsteuer. Universität Karlsruhe WS 2003/2004 Übungen im Steuerrecht / Steuerrecht II Delcker. 1. Einleitung. 2.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

Dokumentation zu XJustiz 1.4.1

Gewinnabführungsvertrag

Angelika Freitag. Der Einfluß von 4 BetrAVG auf Spaltungen nach dem neuen Umwandlungsgesetz - zugleich ein Beitrag zu 132 UmwG 1X1X1=

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Inhaltsverzeichnis. Seite Einleitung 1 Begriffe 5

1 Allgemeine Bestimmungen

Herbert Brönner. es euerun. er ese sc a en Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 15/2780. der Fraktion der SPD

Umwandlungssteuererlass UmwStE 2011

Umstrukturierung der Unternehmensgruppe KATHREIN-Werke KG - Visualisierung Stepplan. Rosenheim, 9. Dezember 2013

Handelsgesetzbuch (HGB) Auszug ( 8-37a; ) Anhang: PuDlikumsgesellschaft und GmbH & Co. K G

Ergebnisabführungsvertrag

Transkript:

Anlage Grunderwerbsteuer; Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage A. Umwandlungen Nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I 1994, 3210; berichtigt: BGBl I 1995, 428) UmwG und den nachfolgenden Änderungen dieses Gesetzes können Rechtsträger durch 1. Verschmelzung 2. Spaltung 3. Vermögensübertragung

4. Formwechsel umgewandelt werden. Umwandlungen unterliegen mit Ausnahme des Formwechsels nach 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer, soweit das Eigentum an Grundstücken aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Die Bemessungsgrundlage bei derartigen Erwerbsvorgängen wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 neu geregelt ( 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer bemisst sich danach bei Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, die nach dem 31.Dezember 1996 verwirklicht werden ( 23 Abs. 4 GrEStG), nach den Werten im Sinne des 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes. Dies gilt nach Artikel 15 Nr. 4 und Nr. 11 Buchstabe c) des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 14. März 1999 (BGBl I 1999, 402) auch für Umwandlungen auf Grund von anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, die nach dem 31. März 1999 verwirklicht werden. Die nach dem UmwG in Betracht kommenden Fälle sind in der folgenden Zusammenstellung mit Hinweisen zur Entstehung der Steuer aufgeführt. I. Verschmelzung ( 2-122 UmwG) 1. Verschmelzungsfähige Rechtsträger 1.1 An Verschmelzungen können - Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), - Partnergesellschaften - Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA,), - eingetragene Genossenschaften, - eingetragene Vereine, - genossenschaftliche Prüfungsverbände,

- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein. 1.2 An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein: - wirtschaftliche Vereine, soweit sie übertragender Rechtsträger sind, - natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen. 2. Entstehung der Steuer - Maßgebend ist die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ( 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). II. Spaltung ( 123-173 UmwG) 1. Aufspaltung Bei einer Aufspaltung geht das Vermögen eines Rechtsträgers unter dessen Auflösung auf mindestens zwei bestehende oder dadurch gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen an diesen aufnehmenden Rechtsträgern an die bisherigen Anteilsinhaber über. 1.1 Spaltungsfähige Rechtsträger entsprechend wie zu Tz. I.1.1. Als übertragende Rechtsträger kommen auch wirtschaftliche Vereine in Betracht. 1.2 Entstehung der Steuer

Maßgebend ist die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers ( 130, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). 2. Abspaltung Bei einer Abspaltung geht ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers auf einen oder mehrere, schon bestehende oder neu gegründete Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen an den aufnehmenden Rechtsträgern an die bisherigen Anteilsinhaber über. 2.1 Spaltungsfähige Rechtsträger entsprechend wie zu Tz. II.1.1. 2.2 Entstehung der Steuer entsprechend wie zu Tz. II.1.2 3. Ausgliederung Bei einer Ausgliederung geht ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers auf einen oder mehrere, schon bestehende oder neu gegründete Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen an dem aufnehmenden Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger selbst über. 3.1 Spaltungsfähige Rechtsträger entsprechend wie zu Tz. II.1.1. Übertragende Rechtsträger können außerdem Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, sein. 3.2 Entstehung der Steuer

entsprechend wie zu Tz. II.1.2. Bei Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften ist die Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder die Eintragung des neuen Rechtsträgers maßgebend ( 171 UmwG). III. Vermögensübertragung ( 174-189 UmwG) 1. Beteiligte Rechtsträger Eine Übertragung ist nur möglich - von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, - von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen, - von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, - von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. 2. Entstehung der Steuer

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers ( 176 Abs. 3 UmwG). Bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen als übertragende Rechtsträger tritt an die Stelle der Registereintragung die Bekanntmachung der Übertragung und ihrer Genehmigung im Bundesanzeiger ( 186 und 188 Abs. 3 UmwG). IV. Formwechsel ( 190-304 UmwG) 1. Ein Formwechsel ist möglich - von Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG) in Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) oder eingetragene Genossenschaften, - von Partnergesellschaften in Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften, - von Kapitalgesellschaften in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften, Partnergesellschaften, andere Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften, - von eingetragenen Genossenschaften in Kapitalgesellschaften, - von rechtsfähigen Vereinen in Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften, - von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Aktiengesellschaften,

- von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in Kapitalgesellschaften. 2. Formwechselnde Umwandlungen unterliegen mangels Rechtsträgerwechsels nicht der Grunderwerbsteuer (Hinweis auf BFH, Beschluss v. 04.12.1996, II B 116/96, BStBl II 1997, 661). B) Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage Bei Einbringungen oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage (z. B. Liquidationen, Anwachsungen), die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht werden, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den Werten im Sinne des 138 Abs. 2 oder 3 Bewertungsgesetz. Von Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sind Grundstücksveräußerungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft und umgekehrt gegen Kaufpreiszahlung zu unterscheiden. In diesen Fällen bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung ( 8 Abs. 1 GrEStG). Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ist - bis auf folgende Ausnahmen - auf alle Umwandlungsfälle anzuwenden. Dies gilt auch für entsprechende Steuerfestsetzungen, die noch nicht bestandskräftig sind. Für Umwandlungen, zu deren Vorbereitung bereits vor dem 01. Januar 1995 ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt oder eine Versammlung der Anteilsinhaber einberufen worden ist, bleibt es bei der Anwendung der bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften ( 318 UmwG). Entsprechend richtet sich die grunderwerbsteuerliche Beurteilung in diesen Fällen noch nach dem FinMin Brandenburg, Erlass v. 21.10.1992, III/2 - S 4521-1/92, geändert durch FinMin Brandenburg, Erlass v. 07.12.1993, 32 - S 4521-3/93.

Die Grundbesitzwerte nach 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes sind als Bemessungsgrundlage erst Erwerbsvorgängen zugrunde zu legen, die nach dem 31. Dezember 1996 bzw. 31. März 1999 verwirklicht wurden ( 23 Abs. 4 Satz 1 und 23 Abs. 6 Satz 1 GrEStG n. F.). Für Erwerbsvorgänge, die vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht worden sind, ist der FinMin Brandenburg, Erlass v. 09.08.1995, 32 S 4500 3/95 ggf. auch der FinMin Brandenburg, Erlass v. 21.10.1992, III/2 S 4521 1/92 weiter anzuwenden.