Univ.-Prof. Dr. Henning Radtke Strafrecht, Allgemeiner Teil Wintersemester 2007/08 Wiederholungsklausur Lösungsskizze Hinweis: Der Sachverhalt legt eine Aufteilung des Gutachtens in zwei Tatkomplexe nahe. Innerhalb der Tatkomplexe sollte nach den Tatbeteiligten getrennt geprüft werden, weil die konkreten Tathandlungen jeweils nur durch eine der beiden Tatbeteiligten vorgenommen worden sind. 1. Tatkomplex Der riskante Schuss A. Strafbarkeit von R I. Strafbarkeit gemäß 212, 22, 23 Abs. 1 StGB R könnte sich durch den gezielten Schuss auf den Vorderreifen, bei dessen Abgabe er mit der Möglichkeit des Todes der Insassen des Polizeiwagens rechnete, wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht haben. Keiner der Polizisten in dem Wagen ist getötet worden, der Taterfolg damit ausgeblieben. Strafbarkeit des Versuchs gegeben. 1. Tatentschluss Nach sämtlichen zu dem hier allein in Frage kommenden bedingten Vorsatz vertretenen Rechtsauffassungen erfordert diese Vorsatzform mindestens die Kenntnis der Möglichkeit des Eintritts des Erfolges. Diese Voraussetzung ist nach der ausdrücklichen Sachverhaltsvorgabe erfüllt. Welche weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes erforderlich sind, wird streitig diskutiert (Überblick zum Streitstand bei Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 37. Aufl., 2007, Rn. 217-228). Unabhängig von den Unterschieden in der Details der divergierenden Rechtsansichten liegt selbst nach den sog. voluntativen oder emotionalen Theorien, die zusätzlich zur Möglichkeitskenntnis eine bestimmte Einstellung des Täters zum Erfolg verlangen, bedingter Vorsatz vor, wenn der Täter trotz Möglichkeitskenntnis die gefährliche Handlung vornimmt, um sein eigentliches Handlungsziel zu erreichen. So verhält es sich hier, weil es R trotz der erkannten Möglichkeit des Todes der Insassen des Streifenwagens schoss, um F und sich die weitere Flucht zu ermöglichen. 2. Unmittelbares Ansetzen
Da R mit dem Schuss die Tathandlung bereits vollständig vollzogen hat, liegt ein unmittelbares Ansetzen für ihn in jedem Fall vor. Auf die zwischen der Gesamtlösung und den Einzellösungen umstrittenen Kriterien des Versuchsbeginns (dazu Kühl, Strafrecht AT, 5. Aufl., 2005, 15 Rn 123 f.; Roxin, Strafrecht AT II, 2003, 29 Rn. 297-317) bei einem (möglicherweise) in Mittäterschaft verübten Versuch kommt es hier nicht an, weil R, selbst wenn es sich um einen mittäterschaftlichen Versuch handeln sollte, nach sämtlichen einschlägigen Rechtsauffassungen das Versuchsstadium erreicht hat. R hat sich wegen versuchten Totschlags zu Lasten der beiden Polizeibeamten strafbar gemacht. II. Strafbarkeit gemäß 211, 22, 23 Abs. 1 StGB Durch das zu A.I. geschilderte Verhalten könnte R auch einen versuchten Mord begangen haben. Der Tatentschluss von R erfasst jedenfalls die mögliche Tötung der Polizeibeamten in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken. Das Merkmal ist immer dann gegeben, wenn der Täter handelt, um die Aufdeckung der eigenen Tatbeteiligung zu verhindern (MünchKommStGB/Schneider, Band 3, 2003, 211 Rn. 172 m.w.n.). Die Vornahme der Tötungshandlung lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz steht dem Handeln in Verdeckungsansicht nicht entgegen (vgl. grundlegend BGHSt 41, 358, 360). Die Absicht ist auf die Vornahme der Verdeckungshandlung zu beziehen; Verdeckungsabsicht ist stets gegeben, wenn die entsprechende Handlung aus der Sicht des Täters conditio sine qua non für den von ihm angestrebten Verdeckungsmord ist (näher MünchKommStGB/Schneider 211 Rn. 191). Hier war das Schießen auf die Reifen des Polizeiwagens aus Sicht von R eine notwendige Bedingung, um die Flucht weiter erfolgreich ausführen zu können. Ein auf weitere Mordmerkmale bezogener Tatentschluss liegt nicht nahe. Insb. kann der Wunsch zu fliehen, nicht als niedriger Beweggrund gewertet werden. Dieser Aspekt ist bereits über das Merkmal der Verdeckungsabsicht verbraucht. R hat sich wegen versuchten Mordes strafbar gemacht. III. Strafbarkeit gemäß 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und 5 StGB Zugleich kann sich R durch den Schuss auf den Reifen, der ein Schleudern des Streifenfahrzeugs und ein Aufschlagen des B mit der Stirn auf das Armaturenbrett sowie eine dadurch herbeigeführte blutende Platzwunde bewirkt hat, wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand 2
a) Die stark blutende Platzwunde stellt sowohl eine üble unangemessene Behandlung (körperliche Misshandlung) als auch einen krankhaften Zustand (Gesundheitsbeschädigung) dar. b) Problematisch ist das Vorliegen der Qualifikationsmerkmale gemäß 224 StGB aa) 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB Bei dem eingesetzten Revolver handelt es sich um eine Waffe im Sinne der Nr. 2. Es könnte jedoch an der Begehung des Grundtatbestandes mittels der Waffe fehlen. - BGH verlangt, dass die Körperverletzung durch ein von Außen auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird (BGH NStZ 2006, 572 f.). Eine durch das bewirkte Unfallgeschehen verursachte Verletzung genügt dafür nicht (BGH wie vor). - Zur Kritik dieser BGH-Rechtsprechung siehe Eckstein NStZ 2008, 125, 126 und 127 f. bb) 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB Auch das Vorliegen des Merkmals der Begehung der Tat mit einem anderen Tatbeteiligten gemeinschaftlich ist sehr zweifelhaft. Selbst wenn mit der überwiegenden Auffassung eine mittäterschaftliche Begehung der Körperverletzung nicht für erforderlich gehalten wird (zum Streitstand MünchKommStGB/Hardtung 224 Rn. 25), lässt sich unter teleologischen Gesichtspunkten das Qualifikationsmerkmal kaum bejahen (anders in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation aber BGH NStZ 2006, 572 f.). Das gegenüber dem Grunddelikt gesteigerte Unrecht besteht in der erhöhten (abstrakten) Gefährlichkeit der Tat aufgrund des Umstandes, dass in dem Opfer erkennbarer Weise ihm wenigstens zwei Tatbeteiligte gegenüber treten. Bei Einsatz einer Schusswaffe in der hier vorliegenden Weise ohne dass eine Bewaffnung auch des anderen Beteiligten (dem Opfer) erkennbar wäre lässt sich eine solche erhöhte Gefährlichkeit der Begehung der Tat kaum annehmen. cc) 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB Auch in Bezug auf das Qualifikationsmerkmal mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung sind unterschiedliche Ergebnisse in der konkreten Fallanwendung vertretbar. Zwar hat R durch den Schuss und die durch ihn ausgelösten Folgen des Schleuderns des Wagens sogar eine konkrete Gefahr für die Leben der Polizisten herbeigeführt. Allerdings ist wiederum zweifelhaft, ob es sich um die Begehung der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Handlung handelt. Der BGH verlangt wie oben zu 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB Unmittelbarkeit zwischen der Körperverletzungshandlung und der Eignung zur Lebensgefährdung (BGH NStZ 2007, 34, 35 f.; siehe auch Jahn JuS 2007, 89, 91). Ergibt sich die Lebensgefährlichkeit oder Lebensgefahr erst aus einem der Körperverletzungshandlung nachfolgenden Unfallgeschehen, soll es an dieser Unmittelbarkeit fehlen. 3
Allerdings tritt hier auch der Körperverletzungserfolg des Grunddelikts erst dem Täterplan entsprechend während des Unfallgeschehens ein. Angesichts dessen lässt sich das Qualifikationsmerkmal auch vertretbar annehmen. c) In Bezug auf den Erfolg des Grunddelikts liegt nach der Sachverhaltsvorgabe sicheres Wissen (dol. directus 2. Grades) vor. Soweit objektiv Qualifikationsmerkmale angenommen worden sind, bezieht sich auch der Vorsatz von R darauf. 2. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. B. Strafbarkeit von F I. Strafbarkeit gemäß 211, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Durch die mittels Kopfnicken ausgedrückte Zustimmung von F zu der Abgabe von Schüssen auf die Vorderreifen des Polizeifahrzeugs könnte sich F wegen in Mittäterschaft begangenen versuchten Mordes strafbar gemacht haben. 1. Tatentschluss a) Nach den eindeutigen Angaben im Sachverhalt hat auch F Tötungsvorsatz in Gestalt von bedingtem Tötungsvorsatz gehabt. b) Fraglich ist allerdings, ob sein den Tod der Insassen des Streifenwagens umfassender Tatentschluss auch die Begehung der Tötung in Mittäterschaft umfasste Zwar sah F für sich die Erbringung eines eigenen kausalen Tatbeitrags durch die Zustimmung zu dem Vorhaben von R als erforderlich an. Problematisch ist jedoch, ob dieser zu erbringende Tatbeitrag im Rahmen eines gemeinsam mit R gefassten Tatplans lag und auf der Grundlage des von F vorgestellten Tatablaufs auf die Ausführung der Tat in Mittäterschaft gerichtet war. Die Voraussetzungen eines gemeinsamen Tatplans lassen sich im Rahmen eines konkludent gefassten Tatplans durch den (durch schlüssiges Verhalten unterbreiteten) Vorschlag von R und dessen Annahme durch das Kopfnicken seitens F annehmen (zu den geringen Anforderungen an den gemeinsamen Tatplan vgl. insoweit Kühl, AT, 20 Rn. 104 m.w.n.). Schwieriger ist zu beurteilen, ob der im Rahmen dieses Tatplans für F vorgesehene Tatplan geeignet ist, seine Beteiligung als Mittäterschaft zu werten. Auf der Grundlage einer grundsätzlich vom Täterwillen her gedeuteten Täterlehre (vgl. lediglich exemplarisch BGHSt 43, 219 ff.) sprechen jedenfalls das eigene starke Tatinteresse und ein gewisses Maß an Tatherrschaft (ersichtlich ist R an der vorherigen Zustimmung von F zu dem Schuss gelegen) für eine vom Tatentschluss umfasste Mittäterschaft. 4
Auch auf der Grundlage der Tatherrschaftslehre lässt sich im Hinblick auf das objektive Gewicht der Zustimmungserteilung (zu den Anforderungen an die gemeinschaftliche Tatbegehung nach Maßgabe der Tatherrschaftslehre siehe zusammenfassend Kühl AT 20 Rn. 107 f.) eine geplante mittäterschaftliche Tatausführung annehmen. Hinweis: Ein gegenteiliges Ergebnis ist vertretbar. Zu prüfen wären dann Anstiftung zur versuchten Tat (soweit R nicht bereits für tatentschlossen gehalten wird) oder Beihilfe zur versuchten Tat. c) Der Tatentschluss von F erfasst aus den zu A.II. genannten Gründen die Begehung der (versuchten) Tat in Verdeckungsabsicht. 2. Unmittelbares Ansetzen Soweit überhaupt Tatentschluss zum versuchten Mord angenommen worden ist, liegt ein unmittelbares Ansetzen dazu auch für F vor. Für die Gesamtlösung folgt dies bereits aus dem Umstand, dass R in das Versuchsstadium eingetreten ist. Aber auch die Einzellösung in ihrer überwiegend vertretenen Variante von der tatherrschaftsorientierten Einzellösung (siehe Roxin, AT II, 29 Rn. 297 f.) würde unmittelbares Ansetzen annehmen können, weil F durch die Erklärung seiner Zustimmung seinen ihm nach dem Tatplan zugedachten (wesentlichen) Beitrag unmittelbar vor Ausführung der eigentlichen Tathandlung erbracht hat. F hat sich damit wegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes strafbar gemacht. Hinweis: Auf 28 StGB war nicht einzugehen, weil beide Mittäter jeweils in eigener Person das subjektive Mordmerkmal Verdeckungsabsicht verwirklichen. II. Strafbarkeit gemäß 223, 25 Abs. 2 StGB (ggf. 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB) Durch das zu B.I. beschriebene Verhalten hat sich F zugleich der mittäterschaftlichen (ggf. gefährlichen) Körperverletzung strafbar gemacht. 2. Tatkomplex Der Polizist auf dem Dach A. Strafbarkeit von F I. Strafbarkeit gemäß 212, 22, 23 Abs. 1 StGB 5
Durch das abrupte Abbremsen des Fahrzeugs nach vorheriger Beschleunigung trotz des auf dem Dach liegenden Polizisten P könnte sich F wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht haben. 1. Tatentschluss Ob bei F ein auf die vorsätzliche Tötung von P gerichteter Tatentschluss vorhanden war, lässt sich auf der Grundlage der Angaben im Sachverhalt bezweifeln. Anders als in Bezug auf die Abgabe des Schusses in Tatkomplex 1 fehlt ein Hinweis darauf, dass F bei Ausführung des im Obersatz beschriebenen Fahrmanövers mit der Möglichkeit des Todes von P gerechnet hat. Eine solche Kenntnis ist aber nach dem zu im 1. Tatkomplex zu A.I.1. Gesagten notwendige Bedingung des bedingten Tötungsvorsatzes. F geht lediglich von einem Sturz von P vom Dach des Fahrzeugs aus. Wenigstens bedingter Tötungsvorsatz lässt sich angesichts dessen nur dann annehmen, wenn aus der Lebensgefährlichkeit auf den Vorsatz, das Opfer zu töten, geschlossen werden kann. Der BGH hält es für rechtlich zulässig, von dem Wissen des Täters um die hochgradige Lebensgefährlichkeit seines Handelns auf ein entsprechendes Wollen zu schließen (siehe etwa BGH NStZ-RR 2000, 328; BGH NStZ 2002, 541 f.). Um diesen Schluss zulässig ziehen zu können, müssen allerdings alle einzelfallrelevanten Gesichtspunkte in eine Gesamtbetrachtung von Tat und Täter einbezogen werden (umfassende Nachw. zu der diesbezüglichen Rechtsprechung bei MünchKommStGB/Schneider 212 Rn. 10). Vorliegend bestehen bereits Zweifel an dem erforderlichen hohen Grad der objektiven Lebensgefährlichkeit des Vorgehens. Eine gegenteilige Bewertung ist ohne Weiteres vertretbar. Soweit Tötungsvorsatz angenommen wird, umfasst der Tatentschluss das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht. Es kam F nach wie vor darauf an, die Aufdeckung der eigenen Tatbeteiligung an der Vortat zu verhindern. Weitere Mordmerkmale liegen nicht nahe. 2. Unmittelbares Ansetzen Soweit Tötungsvorsatz bejaht wurde, hat F durch das Ausführen des Bremsmanövers auch zu dem Tötungsversuch unmittelbar angesetzt. II. Strafbarkeit gemäß 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB Durch das Verhalten wie unter A.I. 1. Tatbestand a) Der Grundtatbestand ist durch das Hervorrufen des Beinbruchs sowohl in der Variante der körperlichen Misshandlung als auch der Gesundheitsbeschädigung gegeben. b) Qualifikationen 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB scheidet aus den oben 1. Tatkomplex A.III. genannten Gründen aus, wenn man aus dem Merkmal mittels schließt, die Qualifikation setze einen unmittelbaren Einsatz des Werkzeugs gegen den Körper des Opfers voraus. 6
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt zwar nach seinem Wortlaut vor, ist aber teleologisch zu reduzieren, weil der die Unrechtserhöhung tragende Grund nicht vorliegt. 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt dagegen vor, weil es bei Ausführung des Fahrmanövers lediglich noch vom Zufall abhing, ob es zum Tod von P kommt. Es liegt sogar eine konkrete Todesgefahr vor. c) Vorsatz ist Sowohl in Bezug auf den Grundtatbestand als auch die ggf. verwirklichten Qualifikationen gegeben. 2. Ergebnis F hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht. C. Strafbarkeit von R gemäß 224 Abs. 1 Nr. 5, 25 Abs. 2 StGB Durch die Information an F über den auf dem Dach liegenden P und die Erteilung zur Zustimmung, den Wagen zu Beschleunigen R hat durch das beschriebene Verhalten eigene bis in das Ausführungsstadium der von F ausgeführten Tat wirkende Ursachenbeiträge gesetzt. Fraglich ist allerdings wiederum, ob diese Tatbeiträge genügen, um eine mittäterschaftliche Beteiligung zu begründen. Zwar lässt sich aufgrund des mit F spontan herbeigeführten Einvernehmens mit dem Beschleunigen des Wagens noch ein gemeinsamer Tatentschluss annehmen. Allerdings ist zweifelhaft, ob das objektive Maß der Beteiligung von R für eine Beteiligung als Mittäter genügt. Nach der subjektiven Täterlehre in der aktuell durch den BGH verwendeten Form sprechen das starke eigene Tatinteresse sowie die Beteiligung im Ausführungsstadium der Tat für Mittäterschaft. Aus dem zuletzt genannten Grund lässt sich im Hinblick auf die Körperverletzung auch nach der Tatherrschaftslehre noch eine Mittäterschaft annehmen. Hinweis: Ein gegenteiliges Ergebnis ist vertretbar. Soweit Mittäterschaft verneint wird, st Anstiftung zu prüfen, weil R durch seinen Hinweis auf den auf dem Dach befindlichen P erst die Ursache für die Begehung der Körperverletzung durch F gesetzt hat. Körperverletzungsvorsatz ist gegeben. Hinweis: Soweit für F ein versuchter Mord an genommen worden ist, wäre die Prüfung der Mittäterschaft auf diese Tat zu beziehen. Die Sachfragen stellen sich in entsprechender Weise. 7