Art.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

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Transkript:

Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Trennung des Kindes von der elterlichen Familie Gesetze Grundgesetz (GG) Art.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 2: Abs.1: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt Abs.2: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Art. 6: Abs.2: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Abs.3: Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetztes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Art. 13: Abs.1: Die Wohnung ist unverletzlich. Abs.2: Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr in Verzug auch durch die in den Gesetzten vorgesehenen anderen Organe angeordnet werden. Art. 101: Abs.1: Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Art. 104: Abs. 2: Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.... Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Abs.4: Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. 1

Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) 8a: Abs.3: Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; das gilt auch wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung der Gefährdungssituation mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann eine Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. 42: Abs.2: Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1) das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2) eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3) ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Abs.3: Das Jugendamt hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich 1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamtes eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder 2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes oder Jugendlichen herbeizuführen. Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt Satz 3 Nr.2 entsprechend. Abs.5: Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder eine Gefahr für leib oder leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. 2

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1631b: Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert. 1666: Abs.1: Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Abs.3: Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Abs. 1 gehören insbesondere: 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, 4. Verbote, Verbindungen zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Abs.4: In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung für und gegen einen Dritten treffen. 1666a: Abs.1: Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf anderer Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Abs.2: Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn anderer Maßnahmen erfolglos sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. 1693: Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. 1696: Abs.2: Eine Maßnahme..., die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kinderschutzrechtliche 3

Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. 1697a: Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 1909: Abs. 1: Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Abs.2: Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 49: Abs.1: Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit... ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. 155: Abs. 1: Kindschaftssachen... wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Abs.2:... Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden....eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgrund glaubhaft zu machen. 157: Abs.3: In Verfahren nach den 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuches hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. 158: Abs.1: Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Abs.2: Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, 1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, 2. in Verfahren nach den 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn die teilweise oder vollständige Entzeihung der Personensorge in Betracht kommt, 3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, 4. in Verfahren, die eine Herausgabe oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, 4

159: Abs.1: Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Abs.2: Hat das Kind das 14. Leb3ensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille, des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn die Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Abs.3: Von einer persönlichen Anhörung nach Abs. 1 oder Absatz 2 darf das Gericht aus scherwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung alleine wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen 160: Abs.1: In den Verfahren nach den 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Eltern persönlich anzuhören. Abs.3: Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Abs.4: Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. 162: Abs.1: Das Gericht hat in Verfahren, die die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. Abs.2: In Verfahren nach den 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Jugendamt zu beteiligen. Abs.3: In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, sind ihm alle Entscheidungen mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. 166: Abs.2: Eine länger dauernde kinderschutzrechtliche Maßnahme hat das Gericht in angemessenen zeitabständen zu überprüfen. Strafprozessordnung (StPO) 52: Abs.2: Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden dasselbe gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Elternteilen zusteht. 5

Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) Abs.1: Werden in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung von Minderjährigen erforderlich ist, sind diese der zuständigen öffentlichen Stelle mitzuteilen. Abs.2: Mitteilungen erhalten insbesondere 1. das Familiengericht, wenn gegen Minderjährige eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den 171, 225, 232 bis 233a StGB begangen oder versucht worden ist, Abs.3: In Strafsachen gegen einen Elternteil wegen einer an seinem minderjährigen Kind begangenen rechtswidrigen Tat ist die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit dem Familiengericht mitzuteilen. 6