Fachliche Information 04/2013

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Transkript:

Deutsche Rentenversicherung Rheinland 40194 Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, 40215 Düsseldorf Telefon 0211 937-0 Telefax 0211 937-3034 www.deutsche-rentenversicherungrheinland.de Wir sind für Sie da: Im Bereich Service und Steuerung Martin Nolte Telefon 0211 937-4027 Telefax 0211 937-1501-4027 martin.nolte@drv-rheinland.de Im Referat Selbstverwaltung Mirko Jatzkowski Telefon 0211 937-3472 Telefax 0211 937-3049 mirko.jatzkowski@drv-rheinland.de Im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon 0211 937-4072 Telefax 0211 937-1969 thomas.spoden@drv-rheinland.de 25. September 2013 unsere Berater im Bürgertelefon: 0800 100048013 und das jeweilige Service-Zentrum Fachliche Information 04/2013 Inhaltsverzeichnis: 1 Service-Zentrum Aachen -Umzug wegen Sanierungsarbeiten- 2 2 Krankenversicherung der Rentner bei Rentenbezug im Ausland 2 3 Neue Kontaktnummern des Renten Service der Deutschen Post AG und der Bundesagentur für Arbeit 2 4 Kindererziehungszeiten im Zusammenhang mit Schreiben der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen 4 5 Gesprächsleitfaden Altersvorsorge 4 6 Kontingentflüchtlinge - Gesetzentwurf zur Anwendung des Fremdrentengesetz (FRG) - 6 Seite 1 von 8

7 Befreiungsmöglichkeiten für Kammerversorgte bei Arbeitgeberwechsel 6 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz 7 1 Service-Zentrum Aachen -Umzug wegen Sanierungsarbeiten- Das Service-Zentrum Aachen ist, wie bereits in der letzten fachlichen Information angekündigt, Ende August umgezogen. Befristet bis längstens 31. Dezember 2014 befindet sich das Service-Zentrum Aachen nun in der Viktoriaallee 3-5, 52066 Aachen (Vegla-Haus). Sie erreichen die Kollegen des Service-Zentrum Aachen telefonisch unter 0241 89461-01 sowie per Mail unter service-zentrum.aachen@drv-rheinland.de. 2 Krankenversicherung der Rentner bei Rentenbezug im Ausland In der fachlichen Information 02/2013 informierten wir Sie darüber, wer für die Entscheidung, ob für einen Rentner, der im Ausland lebt, Versicherungspflicht in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung besteht, zuständig ist. Wir haben auf eine Broschüre verwiesen, in der die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) Antworten auf viele wichtige Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei einem Verzug ins Ausland gibt. Diese Broschüre wurde von der DKVA zum 01.07.2013 aktualisiert und ist über folgenden Link abrufbar: http://www.dvka.de/oeffentlicheseiten/publikationen/merkblattrentner.htm 3 Neue Kontaktnummern des Renten Service der Deutschen Post AG und der Bundesagentur für Arbeit Für Telefonate mit dem Renten Service der Deutschen Post AG gelten ab sofort folgende zentrale Telefon- und Faxnummern: Für Rentenbezieher mit Aufenthalt im Inland Telefon 01806 12 45 78 Telefax 0221 5692 776 Seite 2 von 8

Für Rentenbezieher mit Aufenthalt im Ausland Telefon 0049 221 5692 777 Telefax 0049 221 5692 778 Ein Schriftwechsel ist ausschließlich an zentrale Anschriften zu richten (nicht an einzelne Niederlassungen). Für Inlandszahlungen: Deutsche Post AG, Niederlassung Renten Service, 13497 Berlin Für Auslandszahlungen: Deutsche Post AG, Niederlassung Renten Service, 13496 Berlin Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Mitte des Jahres neue gebührenfreie Service-Rufnummern eingeführt. Künftig können Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkunden aus allen deutschen Festund Handynetzen kostenlos anrufen. Anliegen Rufnummer Arbeitnehmer / Arbeitsuchende 0800 4 5555 00 Arbeitgeber 0800 4 5555 20 Familienkasse: Information allgemein 0800 4 5555 30 Familienkasse: Zahlungstermine Kindergeld 0800 4 5555 33 Forderungseinzug / Kasse 0800 4 5555 10 Die Jobcenter haben als gemeinsame Einrichtung von Kommune und Bundesagentur eigene lokale Rufnummern. Die Kontaktdaten findet man unter www.arbeitsagentur.de > Partner vor Ort. Seite 3 von 8

4 Kindererziehungszeiten im Zusammenhang mit Schreiben der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen Seit 2002 fördert der Staat die zusätzliche Altersvorsorge als Riester-Rente in Form von Zulagen und unter Umständen zusätzlichen Steuervorteilen. Förderberechtigt sind zum Beispiel Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen auch Mütter oder Väter, die während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes die Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen. Sind nach Ablauf von drei Kalenderjahren für das jeweilige Zulagejahr noch keine Kindererziehungszeiten im maschinellen Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung gespeichert, erhält der betroffene Personenkreis von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ein Informationsschreiben. Diese Anfrage erfolgt nur, wenn nicht bereits aus anderen Gründen (zum Beispiel aufgrund rentenversicherungspflichtiger Einnahmen) eine Zulageberechtigung besteht. Mit dem Anschreiben werden die Versicherten aufgefordert, sich innerhalb eines halben Jahres die Zeiten der Kindererziehung beim zuständigen Rentenversicherungsträger vormerken zu lassen. Die aktuelle Anschreibeaktion 2013 der ZfA ist im Juli in Gang gesetzt worden. Die entsprechenden Formulare zur Beantragung der Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung (V800, ggf. einschl. V805) werden allerdings nicht beigelegt. In einschlägigen Fällen ist bereits vor Ablauf von 10 Jahren nach der Geburt des Kindes für den Erhalt der Riester-Zulagen das Einreichen der Formulare zwingend erforderlich. Bei der Antragsaufnahme kann ein Hinweis für die Sachbearbeitung: "Antragstellung für die Prüfung der Zulageberechtigung durch die ZfA" hilfreich sein. Als Hintergrundinformation finden Sie einen Muster-Brief der ZfA zur Anschreibeaktion in der Anlage 1, in dem auch auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen werden. 5 Gesprächsleitfaden Altersvorsorge Im Rahmen der Einführung der geförderten Altersvorsorge durch das Altersvermögensgesetz wurde durch die Rentenversicherungsträger ein Gesprächsleitfaden Altersvorsorge für die Nutzung durch die Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen freigegeben und allen Rentenversicherungsträgern zur Verfügung gestellt. Da wichtige Änderungen im Bereich der Altersvorsorge (u. a. Entfristung der Sozialversicherungsfreiheit, Wohn-Riester, EU-Recht) in dieser Version des Seite 4 von 8

Gesprächsleitfadens noch nicht berücksichtigt worden sind, erfolgte im Auftrag der Fachgremien der Deutschen Rentenversicherung eine erneute komplette Überarbeitung. Mit Hilfe dieser Materialien können aktuell prinzipiell zwei unterschiedliche (auf einander aufbauende) Altersvorsorgegespräche durch die Berater der Deutschen Rentenversicherung geführt werden. Unterschieden wird zwischen Sensibilisierungsund Intensivgespräch. Sensibilisierungsgespräch: Es soll eine aktivierende Ansprache zur Altersvorsorge von den Beratern der Deutschen Rentenversicherung bei möglichst allen geeigneten Kunden erfolgen, die aus Anlass anderer Beratungsanliegen die Auskunfts- und Beratungsstellen aufsuchen. In diesem Rahmen kann allerdings nur auf Teilaspekte des Themas Altersvorsorge eingegangen (Sensibilisierung) und ein Termin für ein weitergehendes Gespräch vereinbart werden. Mit Hilfe eines Flyers kann der Berater die Notwendigkeit zusätzlicher Altersvorsorge erläutern und den Kunden um Beantwortung der Vorbereitungsfragen bitten. Intensivgespräch: Der Schwerpunkt für das Intensivgespräch zur Altersvorsorge, in dem der vorbereitete Kunde umfassend und strukturiert über die Thematik informiert wird, liegt im Bereich der staatlich geförderten Altersvorsorge. Bei der Erstellung des Gesprächsleitfadens wurde inhaltlich auf das in den Broschüren der Deutschen Rentenversicherung dargestellte Fachwissen abgestellt. Ein Kernelement des Intensivgespräches entsprechend dem neuen Gesprächsleitfaden Altersvorsorge ist die Nutzung eines Berechnungsbogens, mit dem die individuelle Alterssicherungssituation des Kunden als roter Faden des Gespräches gemeinsam ermittelt wird. Die daraus resultierenden Berechnungen werden dem Kunden mitgegeben. Ausgehend von den allgemeinen Aussagen einer vorliegenden Renteninformation (aus dem geklärten Rentenversicherungskonto) und den Vorstellungen des Kunden zum Rentenbeginn werden die zu erwartenden Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt. Anschließend erfolgt unter Einbeziehung weiterer ggf. vorhandener Formen der Altersvorsorge eine modellhafte Berechnung der steuerlichen Belastung im Alter, so dass der Kunde mit dem voraussichtlich verfügbaren Einkommen und seinem Bedarf einen etwaigen (weiteren) Vorsorgebedarf abschätzen kann. Im Berechnungsbogen folgen eine konkrete Aussage - zur Zugehörigkeit zum förderfähigen Personenkreis, - zum erforderlichen Mindesteigenbeitrag für die Riesterförderung sowie Seite 5 von 8

- allgemeine Ausführungen zu den geförderten Produkten und anderen Förderwegen. Seit Juli 2013 wird der Gesprächsleitfaden Altersvorsorge in allen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland eingesetzt. Sollten Sie noch weitere Fragen hierzu haben, stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner in den Service-Zentren zur Verfügung. 6 Kontingentflüchtlinge - Gesetzentwurf zur Anwendung des Fremdrentengesetz (FRG) - Im Rahmen von Beratungen kann es dazu kommen, dass Kontingentflüchtlinge einen Antrag auf Überprüfung der Anerkennung von Zeiten stellen möchten. In diesem Zusammenhang möchten wir auf Folgendes hinweisen: Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 27.06.2013 den von mehreren Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingereichten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des FRG beraten. Der Gesetzentwurf sieht vor, die 1 und 17a FRG um die Kontingentflüchtlinge zu erweitern. Es wurde in dieser ersten Beratung beschlossen, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Arbeit und Soziales vorzulegen. Das weitere Verfahren bleibt abzuwarten, und aus diesem Grunde sollten derzeit keine Überprüfungsanträge aufgenommen werden. 7 Befreiungsmöglichkeiten für Kammerversorgte bei Arbeitgeberwechsel Gemäß 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) werden Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich Kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Die Befreiung ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Sie gilt nur für diejenige Tätigkeit, für die sie erteilt worden ist und erstreckt sich nicht auf andere versicherungspflichtige Tätigkeiten ( 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Berufsfremde Beschäftigungen oder Tätigkeiten werden von ihr grundsätzlich nicht erfasst. Seite 6 von 8

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 31.10.2012 in drei Verfahren (B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R), in denen es um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ging, in mündlicher Verhandlung entschieden. Die zentrale Problematik in allen Verfahren war die Reichweite der Befreiung für Angehörige freier Berufe, die Mitglied in einer berufsständischen Versorgung sind. In der Begründung führte der 12. Senat aus, nach dem eindeutigen Wortlaut des 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI gelte ein Befreiungsbescheid nur für die konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, für die er erteilt wurde. Die Befreiung wirke sich nicht auf eine andere Beschäftigung nach dem Ende dieser Beschäftigung aus. Das gelte auch bei einem bloßen Arbeitgeberwechsel. Insoweit habe der Betroffene eine Mitteilungspflicht. Sofern die ursprüngliche Beschäftigung, für die der Befreiungsbescheid erteilt wurde, beendet werde, bedürfe es eines erneuten Befreiungsantrages. Nach Auswertung der schriftlichen Urteilsbegründungen steht fest, dass jedes Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes, das gleichzeitig aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchführen muss. Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen. Ein Betriebsübergang, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt, ist keine neu aufgenommene Beschäftigung. Ebenso stellt zum Beispiel bei einem Arzt im Krankenhaus der Wechsel von einer Station auf die andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes dar. Die Antragsfrist des 6 Abs. 4 SGB VI ist zu beachten. Als Besonderheit gilt, dass im Rahmen der Befreiungsverfahren berufsständisch Versorgter auch Anträge, die über die Versorgungswerke eingereicht werden, als fristwahrend zu akzeptieren sind. Der Weg über die Versorgungswerke dient in der Regel der Verfahrensbeschleunigung, da auf diese Weise notwendige Bestätigungen schnell und unbürokratisch erlangt werden. Die Vordrucke gibt es beim Versorgungswerk. 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz Mit dem Vierten Gesetz zur Verbesserung rehabilitationsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR ist die Antragsfrist des für Seite 7 von 8

die Rentenversicherung entscheidenden Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) bis zum 31.12.2019 verlängert worden. Versicherte bzw. ihre Hinterbliebenen sind auf die seit 01.07.1994 bestehende Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches in der Rentenversicherung hinzuweisen, wenn sich im Rahmen einer Beratung oder bei der Bearbeitung von Renten- und Kontenklärungsanträgen Anhaltspunkte für eine Anwendung des BerRehaG ergeben. Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Verfolgten können u.a. sein: Arbeitslosigkeit im Anschluss an einen Antrag auf Übersiedlung aus der ehemaligen DDR in das alte Bundesgebiet, Anerkennung einer Ersatzzeit gemäß 250 Abs.1 Nr.5 SGB VI aufgrund von Gewahrsam, Anerkennung einer Ersatzzeit gemäß 250 Abs.1 Nr.5a SGB VI, soweit in der Zeit vom 08.05.1945 bis 30.06.1990 ein Freiheitsentzug im Beitrittsgebiet vorgelegen hat und eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist oder Arbeitslosigkeit bzw. Einkommenseinbußen als Folge einer Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams im Beitrittsgebiet. Die einschlägig zu beantwortende Frage ist aktuell im Rentenantrag unter Ziffer 6.8 zu finden: Sind Sie anerkannter Verfolgter im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) oder haben Sie einen entsprechenden Antrag bei der Rehabilitierungsbehörde gestellt? Auch im Antrag auf Kontenklärung ist die Frage aktuell unter Ziffer 4.8 enthalten. Ob eine politische Verfolgung im Sinne des BerRehaG vorliegt, entscheidet die zuständige Rehabilitierungsbehörde auf Antrag des Betroffenen. Die Anschriften sowie weitere Erläuterungen sind dem als Anlage 2 beigefügten Vordruck V1422 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Laubenstein Seite 8 von 8