SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

Ähnliche Dokumente
SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

Sozialgericht Hannover

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen. 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII

Sozialgericht Oldenburg

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

Ausfertigung SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

Sozialgericht Hannover

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

S 2 SO 299/05. In dem Rechtsstreit. der,,, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, - K 837/05 -

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom L 6 KR 468/04 - Die Entscheidung ist nicht anfechtbar ( 177 SGG)

Sozialgericht Hannover

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen

SOZIALGERICHT HA OVER BESCHLUSS

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SOZIALGERICHT LÜNEBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

E~'lPFAH!3EH le'ij1l' : ' RA i-u:j'::u::.lll Sozialgericht Berlin B1.2B17-11 :35 88B1.

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Sozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT SCHLESWIG BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit. Inhaber der Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik. S. gegen

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BESCHLUSS. ,,, Antragsteller

DOK 456.1:452.3:

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Ausfertig u ng. Beschluss. hat die 147. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 11. September 2014 durch die Richterin Dr.

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Sozialgericht Hannover

Die Unterhaltspflicht

~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Transkript:

SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 SO 260/06 ER BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der,, Str.,, vertreten durch als Betreuer,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - 895/06 - g e g e n den Landkreis Cloppenburg, vertreten durch den Landrat, Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg, - 412 9216 Wi 130/2006 - Antragsgegner, hat das Sozialgericht Oldenburg - 2. Kammer - am 6. Juni 2007 durch die Richterin am Sozialgericht de Groot - Vorsitzende - beschlossen: Es wird festgestellt, dass der W iderspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.11.2006 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außerger ichtlichen Kosten der Antragstellerin.

- 2 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes um die Frage des Umfanges der vom Antragsgegner für die Antragstellerin zu übernehmenden ungedeckten Heimkosten. Die im Jahre 1925 geborene, verwitwete Antragstellerin lebt seit dem 10.01.2005 im Alten- und Pflegeheim in im. Vor dem Wechsel in das lebte sie in einer Einliegerwohnung in,, die im Eigentum ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter steht. Die Antragstellerin hat hinsichtlich dieser Einliegerwohnung ein lebenslanges Wohnrecht, dessen Wert bei der Eintragung dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch mit 400,00 DM (= 204,52 ) pro Monat angegeben wurde. Mit Bescheid vom 07.10.2005 übernahm der Antragsgegner einen Teil der für die Unterbringung der Antragstellerin im anfallenden Heimkosten. In diesem Bescheid ist u. a. ausgeführt: Hiermit werden Ihnen vom 01.04.2005 an Leistungen in Form von Übernahme der durch Ihren Aufenthalt im Alten- und Pflegeheim,, Str.,. entstehenden Kosten in Höhe des von der örtlich und sachlich hierfür zuständigen Behörde jeweils vereinbarten oder festgesetzten Pflegesatzes entsprechend Ihrer Einstufung in eine Pflegestufe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), unter Anrechnung der von Ihnen aus monatlichem Einkommen an die Pflegeeinrichtung zu erbringenden Eigenleistung sowie der Leistung der Pflegekasse für vollstationäre Pflege, für die Dauer des Heimaufenthaltes gern. 19. 61 SGB XII i. V. m. 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (Nds. AG SGB XII) gewährt (Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII in Form von Leistungen für eine stationäre Einrichtung) als erweiterte Hilfe gemäß 19 Abs. 5 SGB XII gewährt." Die Leistung {Sozialhilfe} ist keine rentengleiche Dauerleistung, sie verlängert sich stillschweigend von Tag zu Tag, solange und soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen." In der Begründung des Bescheides führt der Antragsgegner u. a. aus: - 2 -

- 3 - Die Ihnen ab 01.04.2005 aus monatlichem Einkommen zumutbare, an die Pflegeeinrichtung abzuführende Eigenleistung berechnet sich wie folgt:,,ab 01.10.2005 Altersrente mtl. 236,28 Witwenrente mtl. 398.97 insgesamt 635,25 ' Mit Bescheid vom 28. März 2006 deutete der Antragsgegner seinen Bescheid vom 7. Ok tober 2005 gem äß 43 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB X) um. Die m it Bescheid vom 07.10.2005 abgegebene Kostenverpflichtung in Form einer erweiterten Hilfe gern. 19 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurde nunmehr als Hilfe zur Pflege in Form von Leistungen für eine stationäre Einrichtung nach 19 Abs. 3 SGB XII geleistet. Im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Pflege forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mehrfach auf, ihre Einliegerwohnung zu vermieten. Letztmalig mit Schreiben vom 15.05.2006 erfolgte seitens des Antragsgegners an die Antragstellerin die Aufforderung, bis zum 21.06.2006 Nachweise über die Mietersuche oder den Mietvertrag vorzulegen. Sofern die Antragstellerin bis zum Ablauf der o. g. Frist keine der geforderten Nachweise vorlege, werde er die gewährte Sozialhilfe (Übernahme der ungedeckten Heimkosten der Antragstellerin) bis zur Nachholung der Mitwirkung um die ortsübliche Miete für eine vergleichbare W ohnung zunächst (ohne weitere Vorankündigung) kürzen. Ggf. werde die Leistung sogar bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt bzw. entzogen. Der Antragsgegner stützte sein Handeln in diesem Zusammenhang auf 60 Abs. 1 i. V. m. 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Am 29.05.2006 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für ihre stationäre Unterbringung im ohne Anrechnung ihres lebenslänglichen W ohnrechtes. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12.07.2006 mangels Sachentscheidungsinteresses ab. Denn dem Antrag der Antragstellerin auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten sei mit Bescheid vom 07.10.2005 in der Fassung des Umdeutungsbescheides vom 28.03.2006 in vollem Umfange entsprochen worden.

- 4 - Mit Bescheid vom 24.11.2006 kürzte der Antragsgegner die für die Antragstellerin übernommenen Leistungen für die Begleichung der ungedeckten Heimkosten ab 01.12.2006 in Höhe des vom Antragsgegner angenommenen Wertes des lebenslangen Wohnrechtes der Antragstellerin in Höhe von 206,21 pro Monat: Die Antragstellerin sei gern. 2 Abs. 1 SGB >01 verpflichtet, vor der Beanspruchung von Sozialhilfe das vorhandene Einkommen und das verwertbare Vermögen einzusetzen und ggf. vorhandene Ansprüche gegen Dritte durchzusetzen. Zu den o. g. Ansprüchen gegen Dritte zähle auch das lebenslange unentgeltliche Wohnrecht der Antragstellerin. Da die Antragstellerin trotz entsprechender Hinweise des Antragsgegners keine Anstalten unternommen habe, aus ihrem Wohnrecht einen Wert durch Vermietung zu erzielen, habe sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Deshalb sei die ihr bewilligte Hilfe zur Pflege wegen fehlender Mitwirkung gem. 66 SGB I für die Zeit ab 01.12.2006 in Höhe der zu erzielenden Mieteinkünfte gekürzt worden. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben über welchen der Antragsgegner soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat. Am 19.12.2006 hat die Antragstellerin darüber hinaus die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem Bescheid des Antrags gegners vom 07.10.2005 in der Fassung des Um deutungsbescheides vom 28.03.2006 um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Mithin habe ihr Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 24.11.2006 erfolgte Kürzung der Hilfe zur Pflege aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende W irkung ihres W iderspruchs vom 01.12 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.11.2006 festzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Er hält den angefochtenen Bescheid weiterhin für zutreffend. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.

- 5 - Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gilt seine Leistungsverpflichtung aus seinem Bescheid vom 07.10.2005 in der Fassung des Um deutungsbescheides vom 28.03.2006 weiter, Hilfe zur Pflege ist über den 30. November 2006 hinaus in unveränderter Höhe ohne Anrechnung eines Wohnwertes zu zahlen. Die Antragstellerin begehrt die Weiterzahlung der ihr mit Bescheid vom 07.10.2005 in der Fassung des Umdeutungsbescheides vom 28.03.2006 bewilligten Leistungen. Mit diesem Begehren ist sie letztlich erfolgreich, weil ihr Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.11.2006 aufschiebende Wirkung hat. Die Bewilligung aus dem Bescheid vom 07.10.2005 in der Fassung des Umdeutungsbescheides vom 28.03.2006 wirkt fort. Dieser Bescheid über die Bewilligung von Hilfe zur Pflege ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Rechtsauffassung des Antragsgegners, wonach es sich bei diesem vorgenannten Bewilligungsbescheid nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, wird von der Kammer nicht geteilt. Nur in einem solchen Fall hätte der Antragsgegner verfahrensrechtlich ungebunden eine neue Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung der Hilfe zur Pflege treffen können und die Antragstellerin versuchen müssen, eine Regelungsverfügung gemäß 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erlangen. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sein Regelungsinhalt vom Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes her nach seinen rechtlichen Wirkungen in die Zukunft fortwirken soll, sich also über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse bestimmte oder unbestimmte zeitliche Dauer in der Zukunft erstreckt. Für die Feststellung, ob es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist maßgeblich, wie ihn ein Leistungsberechtigter bei objektiver Würdigung verstehen kann (vgl. Landessozialgericht LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.01.2006 L 8 SO 83/05 ER: Beschluss vom 18.10.2006 L 8 SO 103/06 ER; Beschluss vom 12.04.2007 L 8 SO 61/07 ER m. w. N.). Die im Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 07.10.2006 verwandten einschränkungslosen Formulierungen,,vom 01.04.2005 an..." und für die Dauer des Heimaufenthaltes..." sind ausgehend vom objektivierten Empfängerhorizont der Leistungsberechtigten dahin auszulegen, dass Hilfe zur Pflege in benannter Höhe für einen unbestimmten Zeitraum nach Erlass des Bescheides bewilligt wurde und nicht nur für einen oder mehrere bestimmte (welche?) Monate. Die Formulierungen vom 01.04.2005 an' und,,für die Dauer des Heimaufenthaltes' stellen aus der Sicht des Empfängers die Leistung für die Folgemonate nicht lediglich in Aussicht, sondern lässt deren weitere Zahlung ohne erneute Prüfung und Bewilligung erwarten. Anhaltspunkte dafür. dass die Bewilligung der Hilfe zur Pflege nur für den nächstliegenden Zeitraum gelten sollte, sind nicht ersichtlich. - 6 -

- 6 - Zwar weist der Bescheid des Antragsgegners darauf hin, dass die gewährte Hilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist und sich stillschweigend von Tag zu Tag verlängert, solange und soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dem Antragsgegner kann auch insoweit zugestimmt werden, dass ein Leistungsberechtigter bei verständiger Würdigung nur den Schluss ziehen kann, dass jederzeit bei irgendeiner Änderung in den persönlichen, sachlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Hilfe eine Änderung in der Leistungsbewilligung durch den Leistungsträger vorgenommen werden darf. Dieser Hinweis, der Bedeutung für die Frage des Vertrauensschutzes erlangen könnte, ändert jedoch nicht den Charakter des Bewilligungsbescheides als zeitlich unbefristeten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und befreit auch nicht von der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der 45 SGB X. Eine Erledigung durch Zeitablauf gemäß 39 Abs. 2 SGB X, kommt unter den dargelegten Voraussetzungen nicht in Betracht. Der Bescheid vom 07.10.2005 in der Fassung des Umdeutungsbescheides vom 28.03.2006 hätte nur dann seine Wirkung verloren, wenn er wirksam i. S. d. 39 Abs. 2 SGB X beseitigt worden wäre (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vorn 12.04.2007 L 8 SO 61/07 ER). Zwar hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.11.2006 die der Antragstellerin bewilligten Leistungen gemäß 66 SGB I in Höhe von 206.21 entzogen. Dies lässt vermuten, dass auch der Antragsgegner von einem Dauerverwaltungsakt und der Notwendigkeit einer Beseitigung i. S. d. 39 Abs. 2 SGB X ausgegangen ist. Andernfalls hätte er lediglich die teilweise Einstellung der Hilfe zur Pflege aussprechen müssen; dies hätte dem Verständnis von den Leistungen als von Tag zu Tag neu zu gewährenden Leistungen entsprochen. Ob die Voraussetzungen des 66 SGB I für eine teilweise Entziehung der Leistungen des Bescheides vom 07.10.2005 in der Fassung des Umdeutungsbescheides vom 28.03.2006 vorliegen, bedurfte keiner weiteren Prüfung, da diese Frage für die hier zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung ist. Ausschlaggebend ist, dass der Entziehungsbescheid vom 24.11.2006 noch keine verfahrensrechtliche Wirkung entfalten konnte, weil der gegen ihn erhobene Widerspruch aufschiebende W irkung hat. Dies ergibt sich aus 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG. Das SGB XII enthält anders als das SGB in 39 keine Vorschrift, wonach die aufschiebende W irkung von W iderspruch und Anfechtungsklage entfällt. Hier tritt deshalb der gesetzliche Normalfall ein, wonach der W iderspruch aufschiebende Wirkung hat ( 86 a Abs. 1 S. 1 SGG). Ein Fall des 86 a Abs. 2 SGG ist vorliegend nicht gegeben. - 7 -

- 7 - Zwar stellte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung dar, sondern wurde nur zeitabschnittsweise (in der Regel monatsweise) gewährt ( BVerwGE 25,307,308 f.; 89, 81, 85). Allerdings berücksichtigt auch die neuere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte das Institut des Dauerverwaltungsaktes im Sozialhilferecht. Dies beispielsweise, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. So liegt der Fall hier, wie sich aus den Formulierungen vom 01.04.2005 an" und für die Dauer des Heimaufenthaltes" ergibt. Daneben ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Sozialhilfeträger befugt ist, Entscheidungen über Hilfeleistungen für einen längeren, auch in die Zukunft weisenden Zeitraum zu treffen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.01.2005 L 8 SO 83/05 ER, m. w. KO. Solch ein Bescheid mit Dauercharakter stellt der genannte, umgedeutete Bewilligungsbescheid des Antragsgegners dar. Da der Antragsgegner nicht von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgeht, ist diese Wirkung von der Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit auszusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, 29223 Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. de Groot