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Transkript:

- Abschrift - Geschäftsnummer: Verkündet am 25 O 1/09 20. August 2009 Landgericht Mannheim 5. Kammer für Handelssachen Im Namen des Volkes Urteil Im Rechtsstreit Stadtwerke Weinheim GmbH vertreten durch d. Geschäftsführer Dipl.-Ing. Peter Krämer Breitwieserweg 5, 69469 Weinheim - Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schüssler u. Koll., Weinheim, Gerichts-Fach 153 (362/08/A01) gegen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, 69469 Weinheim - Beklagter Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hauber & Hauber u. Koll., Weinstr. 60, 67480 Edenkoben wegen Forderung hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2009 unter Mitwirkung von Vors. Richterin am Landgericht Rudolph Handelsrichter Winter Handelsrichter Waldkirch Für Recht erkannt:

_2_ 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12,93 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 10.09.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 452,38 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 28.10.2008 zu zahlen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten und der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

-3- Tatbestand Die Klägerin, ein Gasversorgungsunternehmen, das teilweise im Eigentum der Stadt Weinheim und teilweise im Eigentum der EnBW steht, macht restliche Zahlungsansprüche aus Abrechnungen über die Lieferung von Gas und Strom an den Beklagten geltend. Der Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung von an die Klägerin seiner Auffassung nach zu viel erbrachte Zahlungen auf die Rechnungen der Klägerin. Die Parteien haben am 18.11./16.12.2001 einen Versorgungsvertrag über die Lieferung von Strom, Gas und Wasser durch die Klägerin an den Beklagten für dessen Anwesen xxxxxxxxxxx xx in Weinheim geschlossen. Der Anschlusswert wurde mit 26 kw angegeben. Zu den Tarifen wurde für die Lieferung von Gas vereinbart: Tarif 216; Arbeitspreis 6,55 Pf/kWh". Des weiteren ist geregelt: Die Stadtwerke Weinheim GmbH liefern zu den jeweiligen Allgemeinen Tarifen und Allgemeinen Versorgungsbedingungen Strom, Gas und Wasser für den in diesem Vertrag angegebenen Bedarf.". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B 2 Bezug genommen. Allgemeine Versorgungsbedingungen wurden dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt übergeben. Die Tarife für die Versorgung mit Erdgas" gültig ab 01.01.2001 ergeben sich aus Anlage K 11. Der zwischen den Parteien vereinbarte Tarif 216 ist darin nicht aufgeführt. Soweit die Klägerin Tarifanpassungen vorgenommen hat, wurden diese öffentlich bekannt gemacht (vgl. beispielsweise Anlage K 13). Vereinbarungen zwischen den Parteien über solche Tarifanpassungen wurden nicht getroffen. Erst seit Inkrafttreten der GasGVV im Jahre 2006 werden die Kunden über Tarifanpassungen durch persönliche Anschreiben unter Mitteilung des Preisblatts (wie Anlage K 5) informiert. Der Beklagte hat den Entgelterhöhungen der Klägerin für den Gasbezug ab 01.01.2005 widersprochen. Aus der Jahresendabrechnung 2007 (Anlage K 21 c) macht die Klägerin einen Restbetrag von 368,20, aus der Abrechnung 2008 (Anlage K 21 d) 186,00 (Teilbetrag aus der Abrechnung 2008 in Höhe von insgesamt 375,34 ) geltend.

-4 Sie trägt vor, der Beklagte sei Tarifkunde. Es liege keine Sondervereinbarung zwischen den Parteien vor. Preisanpassungen seien nach Maßgabe der AVBGasV bzw. ab dem Jahre 20045 nach Maßgabe der GasGVV erfolgt. Der vereinbarte Tarif 216 entspreche dem Erdgastarif 2", der im Laufe der Zeit die Bezeichnung 20 HZH erhalten habe. Andere Tarife habe die Klägerin nicht angeboten. Die erfolgten Preisanpassungen seien im Hinblick auf Veränderungen bei den Bezugspreisen im Gaseinkauf der Klägerin angemessen. Dieses ergebe sich auch aus den von der Klägerin jeweils in Auftrag gegebenen Wirtschaftsprüfertestaten. Die Klägerin b e a n t r a g t, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 571,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins seit Rechts hängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den entstandenen Verzugsschaden in Höhe von 70,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Parteien hätten bei Abschluss des Bezugsvertrages einen Sondertarif vereinbart, weshalb die Klägerin kein einseitiges Preisbestimmungsrecht habe. Die Klägerin könne daher keinen höheren Gaspreis abrechnen, als bei Vertragsschluss zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Auf der Grundlage des Gasbezugspreises von 6,55 Pf/kWh errechnete der Beklagte eine Überzahlung bis Ende 2007 von 1.174,00, wovon er 722,42 bereits einbehalten hat (Anlage B 10, AS 117). Die Berechnung und der Einbehalt sind zwischen den Parteien unstreitig. Den Restbetrag macht der Beklagte mit der Widerklage geltend.

-5 Hilfsweise für den Fall, dass die Klägerin ein Preisanpassungsrecht habe, meint der Beklagte, dass die Preisanpassungen unbillig gewesen seien. Widerklagend b e a n t r a g t der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 452,38 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte sei aufgrund wirksamer Preisanpassungen verpflichtet, die unstreitig bezogenen Gasmengen in Höhe der geltend gemachten Rechnungen zu bezahlen. Ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten sei daher nicht gegeben. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

-6 Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist zwar entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Weinheim nicht gemäß 102 EnWG zuständig, denn diese Regelung findet Anwendung auf Fragen des Regulierungsrechts, nicht aber auf die Beurteilung des Anbieterpreises. Die Zuständigkeit ergibt sich aber aufgrund 281 ZPO. Die Kammer ist insoweit an die Verweisung des Amtsgerichts Weinheim gebunden. B. Die Klage ist bis auf die Restforderung aus der Stromendabrechnung vom 29.02.2008 in Höhe von 12,93 unbegründet. Die Klägerin kann vom Beklagten nur den Gaspreis verlangen, den die Parteien bei Vertragsabschluss im Jahre 2001 vereinbart haben. Der Klägerin steht im konkreten Fall ein Preisanpassungsrecht nicht zu. Der Vertrag zwischen den Parteien ist als (Norm-)Sonderkundenvertrag zu qualifizieren, bei dem Preisanpassungen vertraglich vereinbart werden müssen. Die Frage, ob es sich um einen allgemeinen oder einen Sondertarif handelt ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 225/07, Ziffer 17). Ausweislich der Vereinbarung haben sich die Parteien auf den Tarif 216 zu einem Arbeitspreis von 6,55 Pf/kWh bei einem Grundpreis von 36,00 DM/Monat geeinigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der vereinbarte Tarif schon deshalb nicht dem in den veröffentlichten Tarifen angebotenen Erdgastarif 2 entsprochen haben, weil ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 11 der für diesen Tarif ausgewiesene Preis brutto 7,89 Pf/kWh bei einem Grundpreis von 39,44 DM/Monat für die ersten 24 kwh betrug. Bei dem vereinbarten Tarif handelt es sich ersichtlich nicht um einen Basistarif zu dem die Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt. Die Klägerin versorgt den Beklagten daher nicht im Bereich ihrer Anschluss- und Versorgungspflicht, sondern zu besonderen Bedingungen bezüglich der Preisgestaltung. Dabei kommt nicht darauf an, dass die Klägerin diesen Tarif (und damit diese Sonder

-7 konditionen) letztlich einer unbestimmten Vielzahl von Kunden einräumt (OLG Oldenburg, Urteil vom 05.09.2008, Az. 12 U 49/07, juris Ziffer 25). Unerheblich ist auch, ob die Klägerin für Kunden dieses Tarifs eine Konzessionsabgabe für Tarif- oder Sonderkunden abführt, da die Konzessionsabgabe keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien haben kann (so auch LG Wiesbaden, Urteil vom 22.01.2009, Az. 13 O 159/07, juris Ziffer 60). Ein Preisanpassungsrecht steht der Klägerin im konkreten Fall nicht zu, weil ein solches im Bereich der Sonderkunden vertraglich vereinbart werden muss (OLG Oldenburg a.a.0., juris Ziffer 28) und im vorliegenden Fall nicht wirksam vereinbart worden ist. Soweit in der vertraglichen Vereinbarung steht, dass die Klägerin zu den jeweiligen Allgemeinen Tarifen und Allgemeinen Versorgungsbedingungen Strom, Gas und Wasser" liefert, wurden hiermit die AVBGasV, auf die die Klägerin ihr Erhöhungsrecht stützt (bzw. seit Neuregelung im Jahre 2006 auf die GasGVV), nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Unstreitig besteht die Vereinbarung der Parteien aus einer Seite, weitere Unterlagen wurden dem Beklagten weder übergeben noch später zugesandt. In der Vereinbarung sind die AVBGasV nicht abgedruckt. Das reicht nicht aus, um eine wirksame Einbeziehung der AVBGasV zu begründen, denn bei einem wie hier gegebenen Vertragsschluss unter Abwesenden wird 305 112 BGB in der Regel nur durch (vorherige) Übersendung der AGB Genüge getan (Palandt-Grüneberg, 68. Aufl., 305 Rn. 35). Mangels wirksamer Vereinbarung eines Preisänderungsrechts kann die Klägerin nur den ursprünglich vereinbarten Tarif von 6,55 Pf/kWh verlangen. Etwas anderes gilt auch nicht für den Zeitraum bis zum Widerspruch des Beklagten gegen die Erhöhungen, der erst im Jahre 2005 erfolgt ist. Die Parteien hätten eine Erhöhung vereinbaren müssen, Schweigen des Beklagten auf die Abrechnungen der Klägerin allein genügt nicht als Zustimmung zu der Vertragsänderung. Die Klägerin hat, da sich ihre Forderung aus den Abrechnungen 2007 und 2008 unstreitig auf den Teil der Rechnungen bezieht, den der Beklagte nicht bezahlt hat, weil er nur den ursprünglich vereinbarten Gaspreis akzeptiert hat, somit hieraus keine weitergehenden Zahlungsansprüche. Ein Anspruch besteht nur hinsichtlich der unstreitigen Forderung der Klägerin aus der Stromendabrechnung per 29.02.2008. Den dort ermittelten Betrag in Höhe von 12,93 kann die Klägerin noch verlangen.

_8_ Nachdem kein Anspruch aus den Abrechnungen 2007 und 2008 besteht, kann die Klägerin auch nicht den geltend gemachten Verzugsschaden beanspruchen. Im Hinblick auf die Widerklage ist Folgendes auszuführen: Unstreitig beträgt der über die vereinbarten 6,55 Pf/kWh hinausgehende Teil der Zahlungen des Beklagten auf die Rechnungen der Klägerin aus dem Gasbezug des Beklagten 1.174,80 (Anlage B 10 (AS 117)). Hiervon hat der Beklagte 722,42 durch Nichtbezahlen von Forderungen der Klägerin aus dem Gasbezug des Beklagten verrechnet, so dass der Beklagte noch einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Klägerin in Höhe von 452,38 hat. Dieser mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch ist daher begründet. Die Zinsentscheidungen beruhen auf 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 92 II ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Rudolph Winter Waldkirch Vors. Richterin am Handelsrichter Handelsrichter Landgericht