Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten



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Transkript:

Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Dr. Thomas Wülfing Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer Handelskammer Hamburg Hamburg, 27. Juni 2012

Inhalt I. Einleitung II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 1. Vertriebs- und Gesellschaftsrecht 2. Steuerrecht 3. Gerichtsverfahren und die Durchsetzung von Ansprüchen III. Rechtliche Rahmenbedingungen in ausgewählten Ländern 1. VAE 2. Katar 3. Saudi-Arabien WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 2

I. Einleitung Sharia = Religiöse Rechtsordnung des Islam Saudi-Arabien Bahrain Oman Katar Kuwait VAE Sharia ist Quelle der Gesetzgebung Sharia ist Quelle der Gesetzgebung Sharia ist Quelle der Gesetzgebung Duale Rechtsordnung aus weltlichem und islamischen Recht Duale Rechtsordnung aus weltlichem und islamischen Recht Duale Rechtsordnung aus weltlichem und islamischen Recht WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 3

I. Einleitung Rechtsquellen der Sharia Koran = Heilige Schrift des Islam, ca. 500 Verse Sunna = Überlieferte Normen und Gebräuche des Propheten Idschma = Konsens der Rechtsgelehrten Al-qiyas = Analogieschluss WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 4

I. Einleitung Verbote mit Auswirkungen auf das Zivilrecht Zinsverbot (Riba) Spekulationsverbot (Gharar) Glücksspielverbot (Maysir, Qimar) Haram (Soziale und ethische Bedingungen) WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 5

Inhalt I. Einleitung II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 1. Vertriebs- und Gesellschaftsrecht 2. Steuerrecht 3. Gerichtsverfahren und die Durchsetzung von Ansprüchen III. Rechtliche Rahmenbedingungen in ausgewählten Ländern 1. VAE 2. Katar 3. Saudi-Arabien WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 6

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 1. Vertriebs- und Gesellschaftsrecht Vertrieb von Produkten von Deutschland aus Liefergeschäft auf Einzelfallbasis: in allen Ländern der GCC möglich Bestellung eines Handelsvertreters: in allen Ländern der GCC möglich (wobei der Handelsvertreter häufig Inländer sein muss) Schaffung einer Repräsentanz vor Ort Gründung eines Repräsentanzbüros (Representative Office) Gründung einer Zweigniederlassung (Branch) Gründung einer Gesellschaft Gründung einer Gesellschaft in einer Freihandelszone ( Free Zone ) WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 7

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 1. Vertriebs- und Gesellschaftsrecht Handelsvertreter (Commercial Agent) Positiv Keine physikalische Präsenz vor Ort erforderlich Negativ Kaum Einfluss auf die geschäftliche Abwicklung durch Handelsvertreter Exklusivität, Kommission, Kündigungsgründe WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 8

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 1. Vertriebs- und Gesellschaftsrecht Repräsentanzbüro (Representative Office) Positiv Schnelle Gründung Negativ Keine eigenständige Gesellschaftsform Ggf. National Service Agent (NSA) erforderlich Keine aktive Gewerbeerlaubnis Tätigkeit ist im Wesentlichen auf Werbung und Akquisition beschränkt Kein Importgeschäft, keine eigene Fakturierung zulässig WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 9

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 1. Vertriebs- und Gesellschaftsrecht Zweigniederlassung (Branch) Positiv Schnelle Gründung Eigene Gewerbeerlaubnis Negativ Keine eigenständige Gesellschaftsform Erlaubte Tätigkeiten zeitlich und inhaltlich begrenzt ggf. National Service Agent (NSA) erforderlich WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 10

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 1. Vertriebs- und Gesellschaftsrecht Gründung einer Gesellschaft Positiv Umfassende (örtliche und inhaltliche) Gewerbeerlaubnis Eigenständige Gesellschaftsform Haftungsbeschränkung möglich Negativ (Mehrheits-) Beteiligung eines lokalen Partners erforderlich ggf. National Service Agent (NSA) erforderlich Lange Gründungsdauer WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 11

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 1. Vertriebs- und Gesellschaftsrecht Gründung einer Gesellschaft in einer Freihandelszone (Free Zone) Positiv Eigenständige Gesellschaftsform 100-prozentige Beteiligung von Ausländern zulässig Keine (inländischen) Steuern Konzentration der Free Zone auf ähnliche Tätigkeiten Negativ Lizenz auf Free Zone und zugelassene Tätigkeiten beschränkt Nicht alle Tätigkeiten in Free Zones zugelassen / möglich ggf. Büro und Angestellte vor Ort erforderlich WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 12

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 2. Steuerrecht Besteuerung von (ausländischen) Personen und Gesellschaften in den GCC-Ländern Staat ESt KSt Anmerkungen Bahrain 0 % 0 % Katar 10 % 10 % 5 % Quellensteuer für Lizenzen und Dienstleistungen Kuwait 0 % 15 % Oman 0 % 12 % Freibetrag: ca. 57.000 Euro Saudi-Arabien 20 % 20 % Zahlungen in das Ausland unterliegen der Quellensteuer i.h.v. 5 % VAE 0 % 0 % Gesetze sehen Steuerpflicht vor, werden praktisch aber nicht angewendet Freihandelszonen 0 % 0 % Garantien für Steuerfreiheit (i.d.r. 15-50 Jahre) WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 13

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 2. Steuerrecht Besteuerung von Gesellschaften in Deutschland Unbeschränkte Steuerpflicht Eine Gesellschaft ist in Deutschland unbeschränkt, d.h. mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland hat. Sitz ( 11 AO): Bestimmung nach formalen Kriterien: Satzung, Gesellschaftsvertrag, Gesetz Geschäftsleitung ( 12 AO): Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem die Entscheidungen der Geschäftsführung tatsächlich getroffen werden. Beschränkte Steuerpflicht Körperschaften ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne von 49 EStG erzielen ( 2 KStG). WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 14

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 2. Steuerrecht Problem: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt es regelmäßig zur Kumulation von unbeschränkter Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat (also dem Staat, in dem die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat) und beschränkter Steuerpflicht im Quellenstaat (also dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen) oder ggf. sogar zu mehrfacher unbeschränkter Steuerpflicht. Die betreffenden Einkünfte würden damit der doppelten Besteuerung unterliegen. WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 15

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 2. Steuerrecht Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Unilaterale Maßnahmen: 34c EStG: Steuer, die ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger auf ausländische Einkünfte gezahlt hat, wird auf die in Deutschland zu zahlende Steuer angerechnet (bis Anrechnungshöchstbetrag). Bilaterale Maßnahmen: Doppelbesteuerungsabkommen Bei unilateraler Maßnahme kommt das Interesse des Quellenstaates einseitig zur Geltung: das Besteuerungsrecht bleibt zu Lasten des Ansässigkeitsstaates aufrecht erhalten. Um zu einer adäquaten Aufteilung der Besteuerungsrechte zu gelangen, schließen die Staaten daher bilaterale Verträge in Gestalt von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), in denen wechselseitig auf Besteuerungsansprüche verzichtet wird. WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 16

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 2. Steuerrecht Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen DBA findet Anwendung für Steuern vom Einkommen und Vermögen, wenn Steuerpflichtiger in (mindestens) einem Vertragsstaat ansässig ist und in dem anderen Staat Einkünfte erzielt. Aufteilung des Besteuerungsrechts für Einkunftsarten: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen: Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt der Grundsatz der ausschließlichen Besteuerung im Quellenstaat (Belegenheitsprinzip). Unternehmensgewinne: Grundsätzlich verbleibt das Besteuerungsrecht beim Sitzstaat des Unternehmens. Ausnahme: Das Unternehmen unterhält eine Betriebsstätte im anderen Staat. Den Gewinn, der durch die Betriebsstätte erwirtschaftet wird, darf der Quellenstaat (in dem sich also die Betriebsstätte befindet) besteuern (Betriebsstättenprinzip). WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 17

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 2. Steuerrecht Vermeidung der Doppelbesteuerung durch: Freistellungsmethode Ausnahme des Steuergutes aus der inländischen Bemessungsgrundlage. Auch ausländische Verluste bleiben unberücksichtigt. Progressionsvorbehalt: Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei der Bestimmung des Steuersatzes bezüglich inländischer Einkünfte. Ergebnis: Abschließende Belastung auf Steuerniveau des Quellenstaates. Anrechnungsmethode Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die inländische Steuer Steueraufteilung zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat Anrechnung max. bis Anrechnungshöchstbetrag Ergebnis: Mindestbelastung auf inländischem Steuerniveau WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 18

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 2. Steuerrecht VAE Kuwait Saudi-Arabien Bahrain Katar Oman DBA (+) Anrechnungsmethode! DBA-Schutz läuft aus deutscher Sicht in vielen Fällen leer! DBA (+) Freistellungsmethode! Entspricht weitestgehend dem DBA-MA der OECD DBA (+) ABER: Betrifft nur Besteuerung von Unternehmen und AN der Luftfahrtbranche DBA (-) Nationale Maßnahmen greifen: Steueranrechnung oder Abzug DBA (-) Nationale Maßnahmen greifen: Steueranrechnung oder Abzug DBA (-) Nationale Maßnahmen greifen: Steueranrechnung oder Abzug WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 19

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 3. Gerichtsverfahren und die Durchsetzung von Ansprüchen Gerichtsverfahren vermeiden! i.d.r. langwieriges Verfahren Häufig wird die Sharia zur Auslegung von Gesetzen bzw. Bildung von Analogien herangezogen In Saudi-Arabien muss sich die Gültigkeit aller Normen an der Sharia messen lassen! WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 20

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 3. Gerichtsverfahren und die Durchsetzung von Ansprüchen Schiedsgericht (als Alternative zu einem staatlichen Gericht) Vertraulichkeit Vorteile Spezielle Fachkenntnis des Schiedsrichters Kein Anwaltszwang Schiedsgericht als neutrales Forum bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Charakter Hohe Flexibilität des Verfahrens Endgültigkeit des Schiedsspruchs/keine Präzedenzwirkung Erleichterte Vollstreckbarkeit Nachteile Nicht immer Unparteilichkeit des Schiedsrichters Nur begrenzte Überprüfbarkeit eines Schiedsspruchs Effizienz ist von der Kooperationsbereitschaft der Parteien abhängig Hohe Kosten Bsp.: Dubai Dubai International Arbitration Centre WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 21

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 3. Gerichtsverfahren und die Durchsetzung von Ansprüchen Vollstreckung und Anerkennung deutscher Schiedssprüche Sämtliche GCC-Länder sind dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 beigetreten Bahrain (seit 1988) Katar (seit 2002) Kuwait (seit 1978) Oman (seit 1999) Saudi-Arabien (seit 1994) VAE (seit 2006) Deutsche Schiedssprüche somit grundsätzlich vollstreckungsfähig WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 22

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 3. Gerichtsverfahren und die Durchsetzung von Ansprüchen Vollstreckung und Anerkennung deutscher zivilrechtlicher Urteile VAE Vollstreckung (-), da Gegenseitigkeit mit Deutschland nicht staatsvertraglich verbürgt Kuwait Saudi-Arabien Bahrain Katar Vollstreckung grds.(+) Gegenseitigkeit mit Deutschland verbürgt Vollstreckung (-), da keine Gegenseitigkeit mit Deutschland und Sharia- Vorbehalt Vollstreckung grds. (+) Gegenseitigkeit mit Deutschland verbürgt Vollstreckung grds. (+) Gegenseitigkeit mit Deutschland verbürgt Oman Vollstreckung wohl (-), da Gegenseitigkeit mit Deutschland n. Rechtsprechung d. omanischen Kassationshofs nicht verbürgt WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 23

II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 3. Gerichtsverfahren und die Durchsetzung von Ansprüchen Empfehlung für die Vertragsgestaltung: Schiedsklausel vereinbaren, da sämtliche GCC-Länder dem New Yorker UN- Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche beigetreten sind. Beachte: Ein Schiedsspruch ist in dem jeweiligen Staat nicht anerkennungsfähig, wenn der Streitgegenstand dort nicht schiedsfähig ist. Generelle Möglichkeit bei Streitigkeiten und drohenden Konflikten: Einschaltung der Wasta: ermöglicht eine direkte Einflussnahme auf Institutionen und Entscheidungsträger (quasi-vermittler) WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 24

Inhalt I. Einleitung II. Rechtliche Rahmenbedingungen - Überblick 1. Vertriebs- und Gesellschaftsrecht 2. Steuerrecht 3. Gerichtsverfahren und die Durchsetzung von Ansprüchen III. III. Rechtliche Rahmenbedingungen in in ausgewählten Ländernder GCC 1. VAE 2. Katar 3. Saudi-Arabien WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 25

III. Rechtliche Rahmenbedingungen in ausgewählten Ländern 1. VAE Duale Rechtsordnung aus weltlichem und islamischen Recht Prinzip der Vertragsfreiheit (aber: kein Verstoß gegen ordre public) Devisen: Keine Beschränkungen des Zahlungsverkehrs Exporte: Einzelexportgeschäfte ohne Einschaltung eines Absatzmittlers (z.b. Handelsvertreters) möglich. Handelsvertreter dann erforderlich, wenn nachhaltige Vertriebsstrukturen geschaffen werden sollen. Handelsvertreter muss emiratischer Staatsbürger sein oder als Gesellschaft zu 100% in der Hand emiratischer Staatsbürger sein. WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 26

III. Rechtliche Rahmenbedingungen in ausgewählten Ländern 1. VAE Mainland Gesellschaftsformen: vergleichbar mit PartG, KG Joint-Venture GmbH, AG, KGaA Anteil emiratischer Staatsangehöriger an einer Gesellschaft mind. 51% Limited Liability Company (LLC): Vergleichbar mit GmbH Mindestkapital ca. AED 50.000,- (ca. 10.000,- Euro) Gesellschaftsrecht Free Zone Gesellschaftsformen: Free Zone Establishment (FZE) (mind. 1 Anteilseigner) Free Zone Company (FZCO) (mind. 2 Anteilseigner) 100 % Beteiligung von Ausländern möglich Mindestkapital deutlich höher (i.d.r. zwischen AED 500.000,- und AED 1 Mio. ) WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 27

III. Rechtliche Rahmenbedingungen in ausgewählten Ländern 1. VAE Rechte des ausländischen Minderheitsgesellschafters Mögliche gesellschaftsvertragliche Gestaltungen: Recht zur Bestellung des Geschäftsführers Sperrminorität Abweichende Gewinn- und Verlustbeteiligung Side Agreements Beschränkung der Rechte der emiratischen Anteilsinhaber durch Nebenabreden - z.b. Treuhandvereinbarung - grundsätzlich möglich (aber: keine Außenwirkung!) Beachte: Umgehungen verboten ( Antisponsoring Law )! Durchsetzbarkeit unsicher; hohe Strafen WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 28

III. Rechtliche Rahmenbedingungen in ausgewählten Ländern 1. VAE Ausschreibungen: Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungsverfahren für in den VAE ansässige Gesellschaften möglich. Immobilien: Überwiegend Kauf durch Ausländer beschränkt zulässig! Gewerblicher Rechtsschutz: Patente, Gebrauchsmuster und Marken sind schutzfähig! Arbeitsrecht: Umfassendes Arbeitsgesetzbuch regelt Arbeitszeiten, Urlaub, Kündigungen etc. Steuerrecht: Derzeit werden für Ansässige keine Einkommen- oder Körperschaftssteuern erhoben. WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 29

III. Rechtliche Rahmenbedingungen in ausgewählten Ländern 2. Emirat Katar Duale Rechtsordnung aus weltlichem und islamischen Recht Weniger Einfluss der Sharia auf das Wirtschaftsrecht Aber: Wenn Gesetz Lücken aufweist wird Sharia als Interpretationshilfe herangezogen Für deutsche Unternehmen ein interessantes Land, da das reichlich vorhandene Geld in industrielle Projekte, Gesundheit und Bildung und Infrastruktur fließt und für die Projekte fast alles importiert werden muss WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 30

III. Rechtliche Rahmenbedingungen in ausgewählten Ländern 2. Emirat Katar No Free Zone (Ausnahme: Qatar Financial Center) Anteil an katarischer Kapitalgesellschaft: max. 49% Ausnahme: wenn bestimmte volkswirtschaftliche Ziele verfolgt werden (z.b. Einsatz lokal verfügbarer Rohstoffe und/oder modernster Technologie) z.b. Gründung eines Tochterunternehmens Company with Limited Liability (W.L.L.) Mindestkapital: 200.000 QR Neuerdings nur 1 Gesellschafter erforderlich Gründung einer Zweigstelle/Repräsentanz nur möglich, wenn Ausnahmegenehmigung erteilt wird Repräsentanz auch ohne katarischen Partner möglich Aber: nur zur Informationsgewinnung und Markterkundung WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 31

III. Rechtliche Rahmenbedingungen in ausgewählten Ländern 2. Emirat Katar Immobilien: Überwiegend kein Kauf durch Ausländer zulässig! Gewerblicher Rechtsschutz: Patente, Gebrauchsmuster und Marken sind schutzfähig! Arbeitsrecht: Bei Entsendung von Arbeitnehmern muss lokaler Partner mit der Abwicklung beauftragt werden (Aufenthaltsgenehmigung etc.) Steuerrecht: Ausländer werden pauschal mit 10 % besteuert. Zahlungen an nicht ansässige Personen werden mit einer Quellensteuer von 5 % belegt. Rechtsverfolgung: Deutsche Urteile theoretisch in Katar vollstreckbar, aber praktisch noch nie erfolgt. WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 32

III. Rechtliche Rahmenbedingungen in ausgewählten Ländern 3. Saudi-Arabien Gültigkeit aller Normen muss sich an den Vorgaben der Sharia messen lassen kein Zivilgesetzbuch, nur Handelsgesetzbuch. Allgemeines Zivilrecht wird ausschließlich aus schriftlich nicht fixierten Vorgaben des islamischen Rechts hergeleitet. Daher: umfassende vertragliche Regelungen erforderlich (Leistungsstörungen!) Exporte Einzelexportgeschäfte ohne Einschaltung eines Absatzmittlers (z.b. Handelsvertreters) möglich i.ü.: Handelsaktivitäten zu 100% in saudi-arabischem Eigentum stehenden Unternehmen vorbehalten Verpflichtung Saudi-Arabiens durch WTO-Beitritt zu einer Reduzierung auf maximal 75% (bisher keine gesetzliche Umsetzung) WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 33

III. Rechtliche Rahmenbedingungen in ausgewählten Ländern 3. Saudi-Arabien Investitionsrecht Ausländer können sich bis zu 100% an saudi-arabischen Kapitalgesellschaften beteiligen, sofern sich nicht aus der sog. Negativliste etwas anderes ergibt! Danach Verbot jeglicher Beteiligung an folgenden Unternehmen (u.a.): Ölförderung Versorgung der Armee Waffenproduktion Immobilienerwerb in Mekka und Medina Beförderung am Boden Verlagswesen Investment licence durch die SAGIA erforderlich Mindestinvestitionssumme bei Industrieprojekten: 1 Mio. SAR WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 34

III. Rechtliche Rahmenbedingungen in ausgewählten Ländern 3. Saudi-Arabien z.b. Gründung eines Tochterunternehmens Limited Liability Company Stammkapital: mind. 500.000 SAR Haftungsdurchgriff auf Gesellschafter möglich! Zweigniederlassung (Branch) Keine Haftungsbeschränkung auf die in die Branch investierte Summe Agent erforderlich für Linzenz- oder Visumsanträge Technical and Scientific Office (TSO) Beschränkung auf bspw. Marktbeobachtung Produktvermarktung Vertriebsunterstützung Überwachungs- und Instandhaltungsarbeiten WZR 27.06.2012 Rechtliche Rahmenbedingungen für ein Engagement in den Golfstaaten Seite 35

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