Grunderwerbsteuer bei Übertragung einer Beteiligung auf Treuhänder und Ehegatten

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Üb NEWSLETTER 05 /2013 Erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung eines Nießbrauchs am Mitunternehmeranteil nach der Rechtslage vor 2009 Bei unentgeltlichem Erwerb eines Nießbrauchs am Betriebsvermögen kommt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 01.09.2011, II R 67/09) die für Betriebsvermögen maßgebende Steuervergünstigung zur Anwendung. Für diese Steuervergünstigung kommt es allein darauf an, dass die Mitunternehmerstellung übergeht; der Übergang einer zivilrechtlichen Beteiligung an der Gesellschaft ist nicht notwendig. Für Erwerbsfälle ab dem 1. Januar 2009 ist davon auszugehen, dass diese ebenso zu beurteilen sind. Die Verwaltungsanweisungen zum Erbschaftsteuergesetz verweisen auf die ertragsteuerlichen Grundsätze. Grunderwerbsteuer bei Übertragung einer Beteiligung auf Treuhänder und Ehegatten Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, fällt Grunderwerbsteuer an, wenn innerhalb von fünf Jahren 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Maßgebend ist dabei die zivilrechtliche Stellung als Gesellschafter. Darum ist es für die Grunderwerbsteuer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.01.2013, II R 66/11) auch unerheblich, wenn der neue Gesellschafter die Beteiligung nur als Treuhänder für den früheren Gesellschafter (Treugeber) hält. Der Gesellschafterwechsel ist auch dann bei der Ermittlung der 95 %-Grenze mitzuzählen, wenn die Gesellschaftsbeteiligung auf einen Ehegatten übertragen wird. Allerdings wird aufgrund der Ehe die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils der Ehegatten am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft nicht erhoben. Wahlrecht zur Reinvestitionsrücklage nur beim veräußernden Betrieb möglich Gewinne, die aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter entstehen, müssen nicht sofort versteuert werden, sondern können von den Anschaffungskosten bestimmter Anlagegüter abgezogen und somit steuerneutral übertragen werden (sog. 6b- bzw. Reinvestitionsrücklage). Die Übertragung ist auch auf Anlagegüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen möglich. In einem vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 19.12.2012, IV R 41/09) entschiedenen Fall hatte ein Landwirt für die aus der Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen entstandenen Gewinne seines Betriebs in A eine Reinvestitionsrücklage gebildet. In späteren Jahren erwarb er für seinen Betrieb in B landwirtschaftliche Grundstücke und zog von den Anschaffungskosten die in seinem A-Betrieb gebildeten Rücklagen ab. Die Steuerbescheide seines Seite 1 von 6

B-Betriebs wurden bestandskräftig, sodass die niedrigeren Anschaffungskosten dort steuerlich festgeschrieben waren. Die in der Bilanz des A-Betriebs gebildeten Rücklagen löste er jedoch nicht zeitgleich auf, sondern wies sie erst einmal unverändert aus. Erst das Finanzamt löste die Rücklagen gewinnerhöhend mit zusätzlichen Gewinnzuschlägen auf. Dadurch musste der Landwirt im A-Betrieb die Reinvestitionsrücklage samt Gewinnzuschlägen versteuern und im B-Betrieb künftig bei der Veräußerung der Anlagegüter wegen der niedrigen Anschaffungskosten noch mal mit einer Steuerbelastung rechnen. Dagegen wehrte er sich. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Handhabung durch das Finanzamt, weil das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung und Auflösung einer Reinvestitionsrücklage immer beim veräußernden Betrieb auszuüben ist. Hinweis: Die unterschiedliche Behandlung in den beiden Betrieben des Landwirts führt zu einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung und kann gegebenenfalls nach den abgaberechtlichen Vorschriften berichtigt werden. Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung auch bei Fortsetzung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers möglich Veräußert ein Unternehmer einen selbstständigen Unternehmensteil (Teilvermögen), unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Der Erwerber muss beabsichtigen, die bisher vom Veräußerer in dem Unternehmensteil ausgeübte Tätigkeit fortzuführen. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 29.08.2012, XI R 10/12) hält es hingegen nicht für erforderlich, dass der Veräußerer seine unternehmerische Betätigung beendet. Entgelt für Wettbewerbsverbot kann nicht umsatzsteuerbarer Bestandteil einer Geschäftsveräußerung sein Erhält ein Unternehmer für den Verzicht auf Wettbewerb ein Entgelt, unterliegt dieser Leistungsaustausch der Umsatzsteuer. Wird das Wettbewerbsverbot allerdings im Rahmen einer Geschäftsveräußerung vereinbart, kann es Bestandteil der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung sein. Dies gilt auch, wenn für das Wettbewerbsverbot ein eigener Kaufpreisbestandteil ausgewiesen wird. Zu den Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung zählen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29.08.2012, XI R 1/11) alle in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bewirkten Einzelleistungen. Das Wettbewerbsverbot gehört hierzu, wenn es dazu dient, dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn den immateriellen Wirtschaftsgütern des übertragenen Unternehmens (z. B. Kunden-/Patientenstamm) wesentliche Bedeutung zukommt. Das Wettbewerbsverbot sichert den Erhalt des Kunden-/Patientenstamms und ermöglicht so erst die Fortführung des Unternehmens. Seite 2 von 6

Irreführendes Datenbankangebot: Europäisches Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern Die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erfolgt ausschließlich über das Bundeszentralamt für Steuern und ist kostenfrei. Unternehmen erhalten derzeit amtlich aussehende Formulare mit dem Titel Terminsache zur Erfassung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Europäischen Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Es handelt sich um ein irreführendes Datenbankangebot. Dabei wird die Erfassung und Veröffentlichung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeboten, wobei mit der gesetzten Frist der Eindruck eines behördlichen Schreibens erweckt wird. Auch der Hinweis auf die sog. Rechnungsstellungsrichtlinie (Richtlinie 2010/45/EU) gibt dem Schreiben einen amtlichen Charakter. Dieses Zentralregister ist keine Behörde. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung in einem solchen Register. Aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass es sich hierbei um eine freiwillige, nichtamtliche und dazu teure Eintragung (EUR 890 pro Jahr) handelt. Kosten für Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn Kosten eines Arbeitgebers zur Durchführung von Betriebsveranstaltungen sind bei Überschreiten der Freigrenze von EUR 110 je Teilnehmer in voller Höhe als Arbeitslohn zu versteuern. Sie können pauschaliert der Lohnsteuer unterworfen werden. Nicht jede Betriebsveranstaltung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden Veranstaltungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers bereichert werden. Ein eigenbetriebliches Interesse ist auch zu unterstellen, wenn die Aufwendungen getätigt werden, um den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Ein den Arbeitnehmern zufließender geldwerter Vorteil wird erst dann unterstellt, wenn Aufwendungen für derartige Veranstaltungen die o. g. Freigrenze übersteigen. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind grundsätzlich die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen. Dies sind die Kosten für den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung. Leistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind ebenso wie alle anderen Aufwendungen, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, nicht in die Berechnung einzubeziehen. Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten für die Beschäftigung eines Event-Managers u. ä. Außerdem sind Elemente von sonstigen betrieblichen Veranstaltungen (z. B. Betriebsversammlungen) nicht als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die untrennbar für die Betriebsveranstaltung angefallen sind, ist nach dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 12.12.2012, VI R 79/10) zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu berücksichtigende Leistungen, z. B. für die Übernahme von Anfahrtskosten (Flug oder Bahn etc.), sind gesondert zu erfassen und von den unmittelbar begünstigten Personen zu versteuern. Seite 3 von 6

Zufluss und Bewertung von Aktienoptionsrechten für Arbeitnehmer Bei einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht liegt nach dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 18.09.2012, VI R 90/10) ein Zufluss dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht ausübt oder auf andere Weise verwertet. Von einer solchen anderen Verwertung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt. Der Wert des Rechts ist in dem Zeitpunkt zu ermitteln, in dem über dieses verfügt wird. Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen auf wesentliche Beteiligung auch nach Einführung der Abgeltungssteuer Ab dem 1. Januar 2009 änderte sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften also von Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen grundlegend. Einkünfte aus privat gehaltenem Kapitalvermögen werden seitdem nicht mehr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, sondern mit einem pauschal für alle geltenden Steuersatz von 25 % versteuert. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 grundsätzlich ausgeschlossen. Von den Erträgen kann nur der Sparer-Pauschbetrag von EUR 801 (bzw. EUR 1.602 bei Zusammenveranlagung) abgezogen werden. In bestimmten Fällen hat der Anleger die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht mit dem Abgeltungssteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuersatz besteuern zu lassen (Option zur Regelbesteuerung). Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 04.10.2012, 12 K 993/12 E) hat entschieden, dass bei der Option zur Regelbesteuerung nachträgliche Schuldzinsen für Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung auch in Veranlagungszeiträumen nach dem 31. Dezember 2008 als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden können. Aufgrund eingelegter Revision muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden. Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 20.11.2012, VIII R 29/10) hat entschieden, dass Steuerberatungskosten für die Abgabe von strafbefreienden Erklärungen nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden können. Das Gesetz schließe nach seiner Systematik und seinem Zweck den Abzug aus: Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ziele aus Sicht des Steuerpflichtigen wesentlich auf den nichtsteuerlichen privaten Zweck der Erlangung der Strafbefreiung ab. Eine einkommensmindernde Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten sei deshalb nicht gerechtfertigt. Seite 4 von 6

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von Eheleuten nur bei insgesamt positiven gewerblichen Einkünften Bis zum Ende des Jahres 2007 ermäßigte sich die Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften um das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags, soweit sie anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfiel. In einem vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 27.09.2012, III R 69/10) entschiedenen Fall hatte der Ehemann positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb von rd. TEUR 49 und die Ehefrau negative gewerbliche Einkünfte von ca. TEUR 84. Die übrigen Einkünfte der Eheleute waren so hoch, dass Einkommensteuer festgesetzt wurde. Der Ehemann begehrte die Berücksichtigung des auf seine gewerblichen Einkünfte festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags, was das zuständige Finanzamt ablehnte. Auch der Bundesfinanzhof lehnte dies ab, weil die Summe der gewerblichen Einkünfte beider Eheleute negativ war. Hinweis: Ab 2008 wurde die Anrechnung auf das 3,8-fache des Messbetrags erhöht; dafür ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Seite 5 von 6

Termine Mai 2013 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Kapitalertragsteuer, Überweisung Scheck 10.5.2013 13.5.2013 7.5.2013 Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 10.5.2013 13.5.2013 7.5.2013 Gewerbesteuer 15.5.2013 21.5.2013 10.5.2013 Grundsteuer 15.5.2013 21.5.2013 10.5.2013 Sozialversicherung 29.5.2013 entfällt entfällt Termine Juni 2013 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer, Überweisung Scheck 10.6.2013 13.6.2013 7.6.2013 Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 10.6.2013 13.6.2013 7.6.2013 10.6.2013 13.6.2013 7.6.2013 Umsatzsteuer 10.6.2013 13.6.2013 7.6.2013 Sozialversicherung 26.6.2013 entfällt entfällt Die in dieser Mandanteninformation enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Die Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und können daher eine qualifizierte, fachliche Beratung im Einzelfall weder ganz noch teilweise ersetzen. GKK PARTNERS steht Ihnen dazu gerne zur Verfügung. Seite 6 von 6