Mit den Arbeitsprinzipien Interdisziplinarität, Frühförderung ist eine Komplexleistung

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auf den Kindergarten und die Schulen vor und begleitet sie beim Übergang. Norbert Müller-Fehling Angesichts der Rolle und Bedeutung der Frühförderung wird klar, warum Zugang, Angebot, Form, Umfang und Qualität der Förderung und Unterstützung nicht vom Zufall oder vom Wohnort abhängig sein dürfen. 182 Frühförderung ist eine Komplexleistung Teilhabe 4/2012, Jg. 51, S. 182 186 KURZFASSUNG Seit mehreren Jahren befindet sich die Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder in fachlicher, politisch-rechtlicher und finanzieller Hinsicht in einer schwierigen Situation. Elf Jahre nach der Verabschiedung des SGB IX und acht Jahre nach der Verabschiedung der Frühförderungsverordnung stehen in den meisten Einrichtungen der Frühförderung die Organisations- und Finanzierungsstrukturen immer noch einer fachlich gebotenen interdisziplinären Arbeitsform entgegen. Nur in wenigen Bundesländern sind die Rahmenbedingungen so gestaltet, dass die Frühfördereinrichtungen regelmäßig die Leistungen in Form einer Komplexleistung erbringen können oder die Interdisziplinarität im System der Sozialpädiatrischen Zentren gewährleistet ist. Die Umsetzungsdefizite gehören zu den gesicherten Erkenntnissen, die auch von der Bundesregierung geteilt werden. Über die Wege zu deren Überwindung besteht weiterhin Unklarheit. Während die Bundesregierung auf untergesetzliche Verabredungen setzt, fordern die Verbände der Behinderten- und Selbsthilfe bundesgesetzliche Lösungen, die verbindliche Regelungen auf der Landesebene sicherstellen. ABSTRACT Early Support is a Complex Support Service. For several years the early support for children with disabilities is in a difficult situation regarding its conceptional, political-juridical and financial conditions. Eleven years after enacting the Social Code Book Nine (SGB IX) and eight years after enacting the early support regulation the organisational and financing structures of early childhood intervention centers still counteracts an interdisciplinary approach. Only in a few federal states there are basic conditions which allow the early childhood intervention centers to provide early support as a complex support service. Besides, in some federal states there is a system of social-pediatric centers which also act interdisciplinary. The implementation deficits are all well-known, even for the government, but there is a lack of a clear strategy to overcome the existing barriers for implementation. While the government focuses on regulation on a sub-legislative level, the associations for people with disabilities demand solutions which are regulated by law and which guarantee obliging regulations in all federal states. Mit den Arbeitsprinzipien Interdisziplinarität, Ganzheitlichkeit, Familienorientierung und Vernetzung sind die Frühförderstellen zu wichtigen Akteuren im Sozialraum geworden. In vielen Regionen und in vielen Fällen sind sie die einzigen und wichtigsten Institutionen für Kinder bis zum Schuleintritt; ihre Arbeit reicht in die Familien, in Kindergarten und Schule, in das Hilfesystem für behinderte Menschen, die Kinder- und Jugendhilfe und in den Gesundheitsbereich hinein. Zwischen 110.000 und 120.000 Kinder nehmen jährlich Leistungen der Frühförderung in Anspruch. Das weist auf deren hohe Bedeutung hin, auch wenn die Datenlage insgesamt sehr dürftig ist. Ihre eigentliche Bedeutung aber ist daran zu messen, was die Frühförderung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und für ihre Eltern tut. Sie leistet, organisiert und koordiniert Therapie und Förderung, berät und begleitet Eltern in der schwierigen Phase, in der sie mit einem Entwicklungsrisiko ihres Kindes konfrontiert werden, in der alles getan werden muss, um seine Entwicklungsmöglichkeiten zu unterstützen. Sie hilft Eltern, sich von der Vorstellung des perfekten Kindes zu verabschieden und sich in einer neuen und unerwarteten Situation zurechtzufinden, zu dem Kind eine Bindung unter den erschwerten Bedingungen einer Behinderung zu entwickeln. Frühförderung hilft den Eltern, sich mit Themen, Professionen, rechtlichen und finanziellen Fragen, mit Hilfsmitteln, Behandlungen und Entscheidungen auseinanderzusetzen, die ihnen bisher in aller Regel fremd waren. Frühförderung bereitet Kinder Der Weg zur Komplexleistung Die deutlichen Unterschiede in der Ausgestaltung der Frühförderung zwischen den Bundesländern und zum Teil auch innerhalb von Bundesländern sind auf die schmale gesetzliche Grundlage zurückzuführen, auf der sich die Leistung und die Frühförder- und Beratungsstellen in den 1970er und 80er Jahren entwickelt haben. Vor der Einführung der Komplexleistung Frühförderung im SGB IX bestand die Rechtsgrundlage der Frühförderung lediglich aus der Regelung in 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG: Danach waren Maßnahmen der Eingliederungshilfe u. a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind. Medizinisch-therapeutische Leistungen wurden in Form von Heilmitteln durch die Krankenkassen erbracht. Als ambulante Leistung der Eingliederungshilfe fiel die Frühförderung in die Zuständigkeit der Städte und Kreise in ihrer Eigenschaft als örtliche Sozialhilfeträger. Das ließ viel Handlungsspielraum in den Ländern und Regionen zu. Die Städte und Kreise haben zum Teil mit großem Engagement gemeinsam mit den Träger- und den Elternorganisationen das System der Frühförderung aufgebaut. So hat sich eine Vielfalt von Einrichtungen und Organisationsund Finanzierungsformen entwickelt, in der Regel unter schwierigen Bedingungen: > Das Leistungsspektrum der Frühförderung blieb lückenhaft. Oft beschränkte es sich auf die Leistungen am Kind. > Der Kostendruck der Leistungsträger Gesetzliche Krankenkassen (GKV) und Sozialhilfe führt zu Leistungseinschränkungen, bürokratischen Hindernissen und Zugangsbeschränkungen. > Medizinisch-therapeutische Leistungen konnten in und durch Frühförderstellen in der Regel nicht erbracht werden. > Die für die Entwicklung des Kindes notwendige umfassende interdisziplinäre und ganzheitliche Förderung konnte nicht gewährleistet werden

Teilhabe 4/2012, Jg. 51 PRAXIS UND MANAGEMENT oder musste von den Eltern organisiert werden. > Die fachliche Weiterentwicklung von interdisziplinären Arbeitsformen wurde behindert. Mit dem Sozialgesetzbuch IX und dem 30 SGB IX bot sich die Chance, die Mängel durch die Komplexleistung Frühförderung zu beheben, die Begleitung und Beratung der Familien zu gewährleisten und heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen zusammenzuführen. Länder und Einrichtungsträger waren gleichermaßen darauf bedacht, die bestehenden, sehr unterschiedlich gewachsenen Strukturen nicht zu gefährden. Daher blieben die bundesgesetzlichen Regelungen weitgehend offen. Die Ausgestaltung der Komplexleistung sollte in einer gemeinsamen Empfehlung zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern, vorrangig der Sozialhilfe und den gesetzlichen Krankenkassen, vereinbart werden. Die vorgesehene gemeinsame Empfehlung, die auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) ausgehandelt worden war, scheiterte im Oktober 2002 am Votum der Kommunalen Sozialhilfeträger, die eine Festschreibung der Kostenaufteilung von 30 % zu Lasten der GKV und von 70 % zu Lasten der Sozialhilfe ablehnten. Die für diesen Fall in 32 SGB IX vorgesehene Frühförderungsverordnung (vgl. FrühV 2003) versuchte im Rahmen der Verordnungsermächtigung dem Verhandlungsstand der gemeinsamen Empfehlung zu folgen. Die Verordnungsermächtigung beschränkt sich jedoch auf die drei Regelungsbereiche: > Abgrenzung der Leistungen, > Übernahme oder Teilung der Kosten, > Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte sowie die Finanzierung. Die Ausgestaltung, der Leistungsumfang, die Qualität und insbesondere die Kostenteilung blieben den Regelungen der Landesrahmenempfehlungen/Landesrahmenvereinbarungen und der Vergütungsvereinbarungen überlassen. Die Länder mussten der Frühförderungsverordnung zustimmen und kassierten alle Detailregelungen, von denen sie annahmen, dass sie die vorhandene Frühförderstruktur in ihrem Land beeinträchtigen könnten. Der Bundesrat verabschiedete aus Anlass der Beschlussfassung über die FrühV eine Entschließung (vgl. BR-Drucksache 205/ 03, 2003). Darin werden > Zuständigkeitsunsicherheiten im SGB IX festgestellt, > die systematische Stellung des 30 SGB IX kritisiert, > die FrühV als vorübergehende Lösung betrachtet > und Klarstellungen im SGB IX gefordert im Hinblick auf die Abgrenzung der Leistungen, die Zuordnung der Leistung, die Definition der Komplexleistung und die Aufteilung der Kosten. Die nach und nach in allen Bundesländern verabschiedeten Landesrahmenempfehlungen bringen keinen Durchbruch. Sie gehen zum Teil kaum über die FrühV hinaus und bleiben als Empfehlungen unverbindlich. Bayern und Sachsen schließen Landesrahmenvereinbarungen ab. Bundes- und Landesministerien, die Verbände und die Träger der Einrichtungen bemühen sich seither, die Umsetzung der Komplexleistung voranzutreiben. Im Februar 2008 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das erste Gutachten des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e. V., Köln (ISG 2008). Rund 50 Einrichtungen von über 600 hatten die Komplexleistung vereinbart (Stand: 31.12.2006). Mit großem Engagement unternahmen die Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen und für Patientinnen und Patienten in den Jahren 2008 und 2009 eine Rundreise durch die Bundesländer, um bei den Leistungsträgern für die Umsetzung der Komplexleistung Frühförderung zu werben. Das BMAS führte Arbeitsgespräche mit den Ländervertretern, die im November 2008 in eine Problembeschreibung und in die Darstellung des Handlungsbedarfs aus der Sicht der Länder mündeten. Die deutlichen Unterschiede in der Ausgestaltung der Frühförderung sind auf ihre schmale gesetzliche Grundlage zurückzuführen. Im Januar 2009 veröffentlichten die Elternverbände, die Fach- und Wohlfahrtsverbände gemeinsam mit der Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung eine gemeinsame Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Komplexleistung Interdisziplinäre Frühförderung (Gemeinsame Stellungnahme 2009, 14 ff.). Sie enthielt Problembeschreibungen, Lösungsansätze und Handlungsaufforderungen an die verantwortlichen Stellen. Die Problembeschreibung der Länder und der Verbände zeichnete sich durch eine große Übereinstimmung aus. Ebenfalls im Januar 2009 fand auf Einladung der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen ein Spitzengespräch zur Situation der Frühförderung mit den Staatssekretären des BMAS und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie hochrangigen Vertretern der Spitzenverbände der Kostenträger statt. Man verständigte sich auf ein gemeinsames Rundschreiben von BMAS und BMG mit Klarstellungen zu einzelnen Rechtsfragen und Problemen bei der Umsetzung der Komplexleistung. Sie betrafen insbesondere die Definition der Komplexleistung und ihren Leistungsinhalt, die Beratung von Erziehungsberechtigten, mobile Frühförderung, die Sicherung von Interdisziplinarität durch Gewährleistung sog. Korridorleistungen, das niedrigschwellige offene Beratungsangebot und Fragen der Heilmittelerbringung, die Abgrenzung der Zuständigkeit und Kostenteilung, den Personenkreis und das Verhältnis von Interdisziplinärer Frühförderung und Sozialpädiatrischen Zentren (vgl. Gemeinsames Rundschreiben BMAS & BMG 2009, 29 ff.). Im Nachgang zu dem Rundschreiben führten die Verbände Gespräche mit dem GKV Spitzenverband, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag. Man verabredete, zunächst die Wirkung des BMG/BMAS- Rundschreibens abzuwarten, eine Erhebung darüber anzuregen und bis dahin von politischen Aktionen abzusehen. Im Mai 2010 führte das BMAS in Abstimmung mit dem BMG, den Leistungsträgern, den Ländern und den Verbänden eine Erhebung über den Stand der Umsetzung der Komplexleistung Frühförderung zum Stichtag 30.06.2010 (ein Jahr nach dem BMG/BMAS-Rundschreiben) durch. Die Auswertung der Erhebung wurde im November 2010 den Leistungsträgern und Verbänden vorgestellt (vgl. BMAS 2010). 183

184 Tab. 1: Einrichtungen mit und ohne Komplexleistung nach Bundesländern (ohne Berlin und Rheinland-Pfalz) Bundesland Frühförderung mit Komplexleistung Frühförderung ohne Komplexleistung Baden-Württemberg 0 46 Bayern 95 4 Brandenburg 0 21 Bremen 0 3 Hamburg 11 0 Hessen 18 10 Mecklenburg-Vorpommern 6 17 Niedersachsen 4 53 Nordrhein-Westfalen 30 53 Saarland 5 1 Sachsen 30 3 Sachsen-Anhalt 0 16 Thüringen 11 19 Gesamt 216 260 Tab. 2: Finanzierung der Leistungsinhalte bei Frühförderstellen mit vereinbarten Komplexleistungen Leistungsinhalte GKV Sozialhilfe GKV + Sozialhilfe Beratung 3 107 94 Mobile aufsuchende Leistungen Sicherung der Interdisziplinarität durch: 4 60 142 Team- und Fallbesprechung 21 55 132 Dokumentation 22 53 122 Austausch mit betreuenden Institutionen 21 58 100 Fortbildung/Supervision 21 46 82 Offenes niedrigschwelliges Beratungsangebot Ggf. weitere Maßnahmen und Leistungen 22 101 38 21 25 15 Umsetzungsstand der Frühförderung zum 30.06.2010 An der als Datensammlung angelegten Erhebung beteiligten sich 488 Einrichtungen mit auswertbaren Erhebungsbögen. Daten aus Berlin und Rheinland- Pfalz wurden wegen der ausschließlichen Organisation der Frühförderung in Sozialpädiatrischen Zentren nicht berücksichtigt. In der ISG-Studie von 2006 wurde von einer Grundgesamtheit von 635 allgemeinen Frühfördereinrichtungen ausgegangen. Tabelle 1 zeigt, dass 216 (45 %) der an der Erhebung beteiligten Frühfördereinrichtungen die Komplexleistung Frühförderung auf der Grundlage abgeschlossener Vereinbarungen mit den Leistungsträgern erbringen. 125 Einrichtungen mit Komplexleistung befinden sich in Bayern und Sachsen, beides Bundesländer, in denen die Komplexleistung durch Landesrahmenvereinbarungen verbindlich geregelt wird. Der erhobene Verhandlungsstand von Frühfördereinrichtungen ohne Komplexleistung sah wie folgt aus (Stand: 30.06. 2010): > Zurzeit verhandeln: 36 (16 %) > Verhandlung angestrebt: 106 (47 %) > Verhandlung gescheitert: 51 (23 %) > Gesamt: 193 (72 %) Tabelle 2 zeigt, wie die Frühförderstellen mit vereinbarten Komplexleistungen die Finanzierung der aufgeführten Leistungsinhalte zuordneten. Die Vergütung der Komplexleistung erfolgte in 91 Frühfördereinrichtungen durch eine einheitliche Pauschale, von der die Sozialhilfe im Durchschnitt 72 % und die GKV 28 % übernahm. 48 Einrichtungen rechneten gegenüber einem Leistungsträger ab. Zum Stichtag wurden in den erfassten Einrichtungen durchschnittlich 158 Kinder gefördert und behandelt. Das lässt auf rund 110.000 Kinder schließen, die zum Stichtag in Frühförderstellen behandelt und gefördert wurden (vgl. auch bvkm-aktuell 2010). Bei allen methodischen Schwächen und definitorischen Schwierigkeiten der mit Bordmitteln des Ministeriums durchgeführten Erhebung sind jedoch folgende Schlussfolgerungen möglich: > Die Umsetzungsdefizite sind unübersehbar. > Es besteht ein erheblicher Verhandlungsstau.

Teilhabe 4/2012, Jg. 51 PRAXIS UND MANAGEMENT > Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich tendenziell geringer an Beratungsleistungen und Leistungen zur Sicherung der interdisziplinären Zusammenarbeit Im Übrigen wiesen viele Einrichtungen mit Komplexleistung auf einen deutlich gestiegenen bürokratischen Aufwand hin. Das Zustandekommen einer Vereinbarung über die Komplexleistung Frühförderung kann einseitig hinausgezögert oder blockiert werden. Diese Erkenntnis lässt nur den Schluss zu, dass das Konzept der trägerübergreifenden Leistungserbringung in Form der Komplexleistung mit den vorhandenen Instrumentarien des SGB IX nicht erfolgreich umzusetzen ist. Bei der Beratung des Themas in der Kinderkommission des Deutschen Bundestages im Dezember 2010 schien sich auch die Bundesregierung diese Erkenntnis zu eigen zu machen. Der damals zuständige Staatssekretär, Andreas Storm, machte vor der Kommission die Aussage, man werde sich der Sache gesetzgeberisch annehmen (vgl. Kommissionsdrucksache 17/08 2011). Im Juni 2011 kündigte die Bundesregierung in ihrem Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zum Thema Komplexleistung an: Bestehende Abstimmungsprobleme müssen beseitigt werden. Bund und Länder werden prüfen, ob konkrete Fristen und ein Schiedsstellenverfahren zur Lösung beitragen können. ( ) Ein Forschungsvorhaben Strukturelle und finanzielle Hindernisse bei der Umsetzung der Komplexleistung als Entscheidungsvorbereitung für mögliche Handlungsoptionen wird in Auftrag gegeben (NAP 2011, 58). Die aktuelle Entwicklung Die im Februar 2012 vorgestellte ISG- Studie gibt einen guten Überblick über die derzeit geltenden Regelungen auf der Landesebene, soweit sie in Landesrahmenempfehlungen und -vereinbarungen niedergelegt sind. In der Analyse der strukturellen und finanziellen Hindernisse bei der Umsetzung der Komplexleistung in den fünf untersuchten Regionen, die von den Ländern vorgeschlagen wurden, bleibt der Erkenntnisgewinn überschaubar. Einmal mehr bestätigt sich, dass Frühförderung in unterschiedlichen Regionen unterschiedlich organisiert wird. Erkenntnisse darüber, ob unterschiedliche Organisationsformen zu erhöhter Inanspruchnahme, höheren Kosten oder unterschiedlicher Qualität von Frühförderung führen, konnten nicht gewonnen werden. Auch konnte nicht ermittelt werden, ob die Komplexleistung im Verhältnis zu der Kumulation heilpädagogischer Leistungen der Eingliederungshilfe und zu den Heilmitteln der Gesetzlichen Krankenkassen die teurere Leistung ist. Aus der Befragung der Gesundheitsämter in den Modellregionen ergaben sich keine Hinweise auf Versorgungslücken leistungsberechtigter Kinder. Der Anteil der nichterreichten Kinder wird mit unter 5 % angegeben (vgl. ISG 2012, 105). Abgesehen davon, dass keine Aussage über die Qualität der Versorgung gemacht werden kann, lässt die im Gutachten dokumentierte Spannbreite der Prävalenz von 0,2 bis zu 4,5 Kindern je 100 Gleichaltrige im genannten Leistungsbezug (vgl. ebd., 35) keine allgemeingültige Aussage über die Angemessenheit der Versorgungssituation zu. Aus der Zusammenstellung der Länderregelungen und der Analyse in den fünf Modellregionen entwickelt das ISG folgende Handlungsoptionen: > Definition und Ausgestaltung der Komplexleistung Frühförderung, einschließlich Diagnostik, konkretisieren, > Zugang und Faktoren der Gewährung der Komplexleistung näher bestimmen, > die (Leistungs-)Verantwortung seitens der Rehabilitationsträger klarstellen durch gesetzliche Vorgaben der Kostenteilung. Die Einrichtung einer Schiedsstelle oder die Setzung von Fristen ist nach Ansicht des ISG (ebd., 6) zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend. Die Bundesregierung übernimmt die Empfehlungen weitgehend, sieht jedoch derzeit keinen gesetzlichen Änderungsbedarf (vgl. auch SCHUMACHER 2012). Dies geht aus der aktuellen Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der SPD- Bundestagsfraktion unmissverständlich hervor. Mithilfe untergesetzlicher Handlungsoptionen wie dem Abschluss von ergänzenden Vereinbarungen zwischen den Leistungsträgern auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) will die Bundesregierung bestehende Probleme verringern und wo möglich beseitigen (BT-Drs 17/ 10316 2012, 3). Einschätzung der Fachverbände Nach der Wahrnehmung der Verbände ist die Bereitschaft zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen über die Komplexleistung Frühförderung auf allen Seiten eher zurückgegangen. Bei den Einrichtungen gilt die Komplexleistung als bürokratisch belastend und risikoreich. Bei den Leistungsträgern wird sie als Auslöser von Kostenexplosionen angesehen. Die Bereitschaft zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen über die Komplexleistung Frühförderung ist auf allen Seiten eher zurückgegangen. Über eine von der Komplexleistung ausgelöste Kostensteigerung liegen keine Erkenntnisse, aber viele Verdächtigungen vor. Die Zugangsvoraussetzungen zur Komplexleistung sind nicht niedrigschwelliger als zur heilpädagogischen Frühförderung oder zu den Heilmitteln. Zum Teil besteht der gleiche Zugang über den kinder- und jugendärztlichen Dienst der Gesundheitsämter. Die Förder- und Behandlungssätze der Komplexleistung sowie die Anzahl der bewilligten und geleisteten Förderund Behandlungseinheiten pro Kind geben auch keine Hinweise auf eine durch die Komplexleistung verursachte Kostensteigerung. Andere Gründe könnten sein: > Wegfall niedrigschwelliger vorgelagerter Förder- und Unterstützungsangebote, > bisherige Deckelungen wurden aufgehoben, > Begrenzung der Wartezeiten, in der Regel durch die Vorgaben der Krankenkassen, > Verlagerung von Heilmittelverordnungen auf die Komplexleistung. Vor allem aber können Armut, Bildungsferne, Migrationshintergrund oder schwierige Familiensituation, die sich in der Gesellschaft ausbreiten, zusätzliches Gesundheits- und Entwicklungsrisiko für Kinder darstellen und zu einer vermehrten Inanspruchnahme von Frühförderung führen. Sehr oft sind die Frühförder- und Beratungsstellen die einzigen Institutionen, die für diese Kinder und ihre Familien ein 185

186 angemessenes Förder- und Unterstützungsangebot bereithalten. Die Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder ist nur mit den eingangs beschriebenen Arbeitsprinzipien in geeigneter Weise zu verwirklichen. In unserem gegliederten Sozialsystem ist dazu die Komplexleistung unverzichtbar. Nichtstun ist also ebenso wenig eine Option wie die Idee, die gesamte Frühförderung einem Leistungsträger allein zuzuordnen. Angesichts der unterschiedlichen Entwicklung der Frühförderung in den Bundesländern ist nach Auffassung der Fachverbände nur eine Lösung mit den Ländern Erfolg versprechend. Bundesgesetzliche Regelungen, die den Entwicklungsstand in den Ländern durch Vereinheitlichungen gefährden, werden sich nicht durchsetzen lassen. Vorgaben auf der Ebene der Empfehlungen, wie sie von der Bundesregierung angestrebt werden, laufen ins Leere, da sie die Leistungsträger, vorrangig die Sozialhilfeträger und die Krankenkassen, nicht binden können. Dies zeigen die Erfahrungen aller gemeinsamen Empfehlungen, die auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) bisher ausgehandelt wurden. Eine Lösung könnte darin bestehen, die Verordnungsermächtigung zur Frühförderungsverordnung nach 32 SGB IX so auszuweiten, dass die Bundesländer Landesrahmenvereinbarungen abzuschließen haben. Eine nähere Bestimmung über den Regelungsumfang und die Regelungstiefe könnte in der Frühförderungsverordnung erfolgen. In den Landesrahmenvereinbarungen wäre Folgendes zu regeln: 1. Definition der Komplexleistung (keine Addition von Einzelleistungen, sondern integrierte Leistung in der gemeinsamen Verantwortung der Leistungsträger), 2. Festlegung von Leistungsinhalt, -umfang und -qualität (einschließlich Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität, mobiler Frühförderung und der Diagnostik), 3. Regelung zur Pauschalvergütung, Kostenteilung und zum Verfahren, 4. Sicherung eines offenen niedrigschwelligen Beratungsangebotes, 5. Installation eines Konfliktlösungsmechanismus, um Blockaden beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen zu verhindern. Die inhaltliche Ausgestaltung bliebe in der Verantwortung der Länder. Die Inhalte liegen mit dem Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung der BAR von 2002 weitgehend vor. Der gemeinsame politische Wille von Bund und Ländern zur Umsetzung der Komplexleistung ist gefordert. Ohne eine bundesgesetzliche Weiterentwicklung bleibt die Komplexleistung für die meisten Kinder und ihre Familien eine unerreichbare Leistung. LITERATUR BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2010): Stand und Perspektiven der Komplexleistung Frühförderung. Auswertung der Erhebung vom Sommer 2010 zur Komplexleistung Frühförderung Zusammenfassung der Ergebnisse. www.buendnis-gesund-aufwachsen.de/ fileadmin/redaktion/dokumente/ Steuerungskreis/11-02-02_sitzung_stk/ anlage_3_-_erhebung_ff_2010_2007_ -Blanke-Pr%C3%A4sentation.pdf (abgerufen am 22.08.2012). 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FrühV (2003): Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung FrühV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.6. 2003 (BGBl 2003, Teil I Nr. 28, S. 998). Gemeinsames Rundschreiben BMAS & BMG (2009): Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24.06.2009. In: bvkmaktuell (2), 32 37. http://www.bvkm.de/service_materialien/ Zeitschriften/bvkm_aktuell (abgerufen am 22.08.2012). Gemeinsame Stellungnahme (2009): Gemeinsame Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Komplexleistung Interdisziplinäre Frühförderung vom 13.01. 2009. In: Rechtsdienst der Lebenshilfe (1), 14 18. ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e. V. (2012): Strukturelle und finanzielle Hindernisse bei der Umsetzung der interdisziplinären Frühförderung gem. 26 Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. 30 und 56 Abs. 2 SGB IX. Abschlussbericht. Köln: ISG. ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e. V. (2008): Datenerhebung zu den Leistungs- und Vergütungsstrukturen in der Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder. Abschlussbericht. Köln: ISG. Kommissionsdrucksache 17/08 (2011): Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages zum Thema Kinder mit Behinderungen/Inklusion vom 26.01.2011. NAP Nationaler Aktionsplan (2011): Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft. Der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention. Berlin. SCHUMACHER, Norbert (2012): Umsetzung der Komplexleistung Frühförderung voranbringen. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD. In: Rechtsdienst der Lebenshilfe (3), 108 109. i @ Der Autor: Norbert Müller-Fehling Geschäftsführer des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. (bvkm) norbert.mueller-fehling@bvkm.de Anzeige