Betriebliche Erfahrungen bei der Umsetzung von Ladungssicherung und Gefahrguttransporten

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Transkript:

Betriebliche Erfahrungen bei der Umsetzung von Ladungssicherung und Gefahrguttransporten 1

Agenda 1. Fallbeispiel 2. Gefahrgut-Regelwerke 3. Organisation 4. Definition Gefahrgut 5. Klassifizierung 6. Dokumentation 7. Verpackungen 8. Kennzeichnungen 9. Ladungssicherung 10. Fahrzeugausrüstung 11. Freistellungen 12. Betriebliche Regelungen, Checklisten 13. Praxis-Beispiele 2

1. Fallbeispiel Gefahrgutbeförderung In der Kraftfahrzeugwerkstatt Ihrer Firma fallen etwa 30 kg gebrauchte Putzlappen an. Diese Putzlappen sollen entsorgt werden. Wie gehen Sie vor? a) Sie verwenden leere Ölfässer, die Sie oben aufschneiden und packen die Lappen hinein. b) Sie geben die Putzlappen in einen Müllsack und stellen ihn für die nächste Müllabfuhr an die Straße. c) Sie prüfen, ob die Putzlappen gefährliche Eigenschaften im Sinne der Gefahrgutvorschriften haben. 3

1. Fallbeispiel Gefahrgutbeförderung richtig: c) prüfen, ob die Putzlappen gefährliche Eigenschaften im Sinne der Gefahrgutvorschriften haben. Eine Nachfrage in der Werkstatt ergibt, dass diese Lappen mit Öl-, Benzin- und Lösemittelresten verunreinigt sind. Sie kommen nun zu folgender Bewertung: a) Da die Putzlappen nur kleine Mengen an Benzin und Lösemittel enthalten, handelt es sich um kein Gefahrgut. b) Da die Putzlappen z. B. mit Benzin verunreinigt sind und Benzin einen Flammpunkt unter 61 C hat, liegt ein Gefahrgut der Klasse 4.1 vor. Die passende UN-Nummer lautet 3175. c) Aus dem ADR entnehmen Sie, dass die Putzlappen Stoffe der Klasse 4.2, UN 1373 sind. 4

1. Fallbeispiel Gefahrgutbeförderung richtig: b) Gefahrgut der Klasse 4.1, UN-Nummer 3175, Verpackungsgruppe II Begründung: die Putzlappen sind mit Benzin verunreinigt, Flammpunkt < 61 C Wie gehen Sie weiter vor? a) Sie verwenden leere 30-Liter-Deckelgebinde, die vormals wässrige Autolackfarben enthalten haben. Auf diesem Wege können Sie diese Gebinde gleich mit entsorgen. b) Sie wählen einen alten Pappkarton, der Ersatzteile für Motoren enthalten hat, für die Entsorgung der Putzlappen aus. c) Sie entscheiden sich für ein gefahrgutrechtlich zugelassenes Fass aus Stahlblech oder Kunststoff 5

1. Fallbeispiel Gefahrgutbeförderung richtig: c) gefahrgutrechtlich zugelassenes Fass aus Stahlblech oder Kunststoff zugelassen sind gemäß ADR- Kap. 4.1.4, P 002 bauartgeprüfte Fässer aus Stahlblech oder Kunststoff. Auf Basis Ihrer Klassifizierung bekleben Sie die Gebinde mit Gefahrzetteln nach Muster 4.1. Im Anschluss daran bereiten Sie ein Beförderungspapier für die Beförderung vor, nachdem Sie alle abfallrechtlichen Papiere erstellt haben. Welche Deklaration muss im Beförderungspapier aufgeführt sein? Abfall, UN 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. (BENZIN), 4.1, II (E) 6

1. Fallbeispiel Gefahrgutbeförderung Müssen Sie bei der Beförderungsdurchführung noch weitere Gefahrgutvorschriften außer dem Beförderungspapier beachten? a) Ja, ich benötige Schriftliche Weisungen für die verunreinigten Putzlappen. b) Ich muss mein Fahrzeug mit einer orangefarbenen Tafel kennzeichnen. c) ich muss einen 2 kg - Feuerlöscher an Bord mit führen, benötige aber keine Schriftliche Weisungen und muss keine orangefarbene Tafel setzen 7

1. Fallbeispiel Gefahrgutbeförderung richtig: c) ich muss lediglich einen 2 kg - Feuerlöscher an Bord mit führen Begründung: gemäß 1.1.3.6 ADR Freistellungen im Zusammenhang mit Mengen beträgt die Freigrenze in diesem Falle 333 kg. Mit der Anwendung dieses Kapitels können Sie verzichten auf: Mitgabe von Schriftlichen Weisungen Setzen der orangefarbenen Tafel (Warntafeln) Wichtig: Beförderungspapier und Feuerlöscher sind erforderlich! Bitte beachten, dass bei Zuladung weiterer Güter diese Freistellung wegfallen kann! Betriebliche Regelung Behälter-Kennzeichnung 8

2. Gefahrgut-Regelwerke verkehrsträgerspezifisch Gefahrgutbeförderungsgesetz Verkehrsträger Innerstaatlich Grenzüberschreitend / international GGVSEB ADR GGVSEB RID Binnen: GGVSEB See: GGVSee Binnen: ADNR (Rhein) See: IMDG-Code ICAO-TI/IATA-DGR 9

3. Gefahrgutorganisation Mängelanzeige Jahresbericht Beratung Bestellung Kontrolle Überwachung Schulung Unternehmer / Betriebsinhaber oder Geschäftsführer (automatisch beauftragte Person*) Versandleiter Bestellte beauftragte Person* Lagerleiter Bestellte beauftragte Person* papiers Gefahrgutbeauftragter *Beauftragte Person: Tätigkeiten im Auftrag des Unternehmers in eigener Verantwortung Verladepersonal Ausstellerin Verpacker Fahrzeugführer des Beförderungs- Sonstige v e r a n t w o r t l i c h e P e r s o n e n 10

3. Gefahrgutorganisation Beteiligte am Gefahrguttransport ( 17-24, 27-29 GGVSEB) Absender Auftraggeber des Absenders Verpacker Befüller Verlader Beförderer Fahrzeugführer Empfänger 11

4. Definition Gefahrgut Im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) sind Gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (insbesondere für die Allgemeinheit) für wichtige Gemeingüter für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen... ausgehen können 12

4. Definition Gefahrgut - Gefahreigenschaften Gefährliche Güter sind in folgende Klassen eingeteilt: Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2: Gase Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2: Organische Peroxide Klasse 6.1: Giftige Stoffe Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7: Radioaktive Stoffe Klasse 8: Ätzende Stoffe Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 13

4. Definition Gefahrgut - Beförderung Vorbereitungshandlungen Nachbereitungshandlungen Klassifizieren Vorbereitung zum Versand Verpacken Kennzeichnen Beladen Fahrzeugkontrolle Beförderung Empfangen Entladen Auspacken Beförderung im öffentlichen Verkehrsraum Beförderungsunterbrechungen 14

5. Klassifizierung - Gefahrgut erkennen (1) Die Zuordnung erfolgt aufgrund chemischen, biologischen oder physikalischen Eigenschaften bei Stoffen mit mehreren Gefahreigenschaften entsprechend der Hauptgefahr Klasse Gefahrzettel Bezeichnung 1 2 Gase Entzündbare (2.1) Nicht entzündbare nicht giftige (2.2) Giftige (2.3) Gasflaschen, Spraydosen 3 4.1 4.2 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe 4.3 15

5. Klassifizierung - Gefahrgut erkennen (1) Die Zuordnung erfolgt aufgrund von chemischen, biologischen oder physikalischen Eigenschaften bei Stoffen mit mehreren Gefahreigenschaften entsprechend der Hauptgefahr Klasse Gefahrzettel Bezeichnung Beispiel 1 2 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (Unterklassen 1.1-1.6) Gase Entzündbare (2.1) Nicht entzündbare nicht giftige (2.2) Giftige (2.3) Airbag- und Gurtstraffermodule Gasflaschen, Spraydosen 3 Entzündbare flüssige Stoffe Farben, Lösemittel, Kraftstoffe 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe Lösemittelhaltige Putztücher, gebrauchte Kraftstofffilter 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Metallschleifschlamm 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Calciumcarbid 16

5. Klassifizierung - Gefahrgut erkennen (1) Klasse Gefahrzettel Bezeichnung Beispiel 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Wasserstoffperoxid 5.2 Organische Peroxide 6.1 Giftige Stoffe 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Härter von Mehrkomponentenklebern Bleiverbindungen, z.b. Lötzinnkrätze Infiziertes Verbandsmaterial 7 Radioaktive Stoffe 8 Ätzende Stoffe 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Messgerät mit Strahlenquelle Natronlauge, Schwefelsäure, Batterien Airbagmodule, umweltgefährdende Stoffe, Lithiumbatterien 17

5. Klassifizierung - Gefahrgut erkennen (3) Wo erhalte ich Informationen über die Einstufung? Sicherheitsdatenblatt, Kapitel 14 Beispiel: Imprägnierharz 14. ANGABEN ZUM TRANSPORT 14.1 Landtransport (ADR/RID/GGVSEB): Offizielle Benennung UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Polymer, ungesättigt) für die Beförderung: Klasse: 9 Klassifzierungscode: M6 Gefahrzettel: 9 UN-Nr.: 3082 Verpackungsgruppe: III Beförderungskategorie: 3 Warntafel: > 1000 kg Tunnelbeschränkungscode: (E) Sondervorschriften: 274, 335, 601 Hersteller, ggf. Entsorger Gefahrgutbeauftragter, beauftragte Person 18

5. Klassifizierung - Gefahrgut erkennen (4) Mit der UN Nummer können aus der Tabelle A (ADR 3.2) die Anforderungen für den Beförderung entnommen werden: 19

5. Klassifizierung - Gefahrgut erkennen (5) Zusätzlich werden Gefahrgüter durch Verpackungsgruppen (VG) (I, II, III) eingestuft. Für die jeweiligen VG zulässige Verpackungen werden mit Leistungsbuchstaben (X, Y, Z) gekennzeichnet. Grad der Gefahr Stoffe mit hoher Gefahr VG: I zul. Verpackung: X Stoffe mit mittlerer Gefahr VG: II zul. Verpackung: X, Y Stoffe mit geringer Gefahr VG: III zul. Verpackung: X, Y, Z 20

6. Gefahrgut Versenden: Begleitpapiere (1) Der Gefahrguttransport erfordert die Mitführung von Begleitpapieren in der Beförderungseinheit. Begleitpapiere können sein: 1. Beförderungspapier 2. Schriftliche Weisungen 3. ADR-Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers 4. Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Besatzung 5. Bescheinigung der Zulassung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter. 6. Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde nach 8.1.2.2 c (falls vorgeschrieben) 7. Sicherheitsdatenblatt an den externen Empfänger, wenn es sich um einen Gefahrstoff handelt (interne Vorgabe, gefahrgutrechtlich nicht vorgeschrieben) 21

6. Gefahrgut Versenden: Begleitpapiere (2): Beförderungspapier Erforderliche Angaben UN + UN Nummer Offizielle Benennung (Groß- oder Kleinschreibung) (ggf. ergänzt durch technische Bezeichnung) Nummer Gefahrzettelmuster, ggf. auch für Nebengefahr (in Klammern) Verpackungsgruppe Tunnelbegrenzungscode UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF FLÜSSIG, N.A.G., (Polymer), 9, III, (E) Grundsätze: bei jeder Gefahrgutbeförderung Absender ist für Inhalt verantwortlich Übergabe an Fahrer vor dem Beförderungsbeginn erstellt in der Sprache des Versandlandes lesbar! Keine Vorschrift an Form. Zulässig z.b.: Frachtbrief, Abfallbegleitschein, Lieferschein Abfall, UN 1263 FARBE, 3, II (D/E) Anzahl und Beschreibung der Versandstücke Menge des Gefahrguts je UN-Nummer Namen /Anschrift des Empfängers und Absenders ggf. Erklärung einer Sondervereinbarung 22

6. Gefahrgut Versenden: Begleitpapiere (3): Beförderungspapier Beispiel: 23

6. Gefahrgut Versenden: Begleitpapiere (4): Schriftliche Weisungen 24

6. Gefahrgut Versenden: Begleitpapiere (5): Schriftliche Weisungen 25

6. Gefahrgut Versenden: Begleitpapiere (6): ADR-Bescheinigung Beispiel: Erforderlich für: Kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten generell Generell bei Beförderungen von Klasse 1 und 7 (Ausnahmen bei Klasse 1 Feuerwerk, Munition möglich) Aufbaukurse für Tank- und Batteriefahrzeuge Ab 01.01.2007 auch für kennzeichnungspflichtige Beförderungen in Fahrzeugen < 3,5 t erforderlich! Gültig: für 5 Jahre nur für die nicht durchgekreuzten Gefahrklassen (ab 2011 auch in Checkkarten-Form) 26

7. Gefahrgut verpacken: Auswahl geeignete Verpackung Zulässige Verpackungen sind in den Verpackungsanweisungen ADR 4.1.4 für jedes Gefahrgut festgelegt. Verweis auf die Vorschrift in Spalte 8 von ADR Tabelle [3.2] Spalte 9a: ggf. zu beachtende Sondervorschriften beschrieben. Mögliche Verpackungsarten: Fässer, Kisten, Kanister, IBC, Säcke, Großverpackungen Mögliche Materialien: Metall, Kunststoff, Holz, Pappe, Textilgewebe Mögliche Verpackungsausführungen: Einzelverpackungen, zusammengesetzte Verpackungen (mehrere Innenverpackungen in einer Außenverpackung), Kombinationsverpackungen (Verbunde). Beschädigte oder undichte Verpackungen dürfen nicht verwendet werden. 27

8. Gefahrgut kennzeichnen: Versandstücke (1) Grundsätze Jedes Packstück mit Gefahrgut muß gekennzeichnet und bezettelt werden Kennzeichnung und Bezettelung der Umverpackung für jedes enthaltene Versandstück, wenn deren Kennzeichnung und Bezettelung nicht sichtbar bleibt. Zudem Ausdruck UMVERPACKUNG. Dasselbe gilt beim Zusammenpacken. Auch ungereinigte leere Verpackungen (außer Klasse 7) müssen gekennzeichnet und bezettelt werden. Die Innenverpackung muß ggf. gemäß den Gefahrstoffvorschriften gekennzeichnet sein. Kennzeichnung von Versandstücken (auch IBC) UN-Nummern, der enthaltenen Gefahrgüter mit vorangestellten Buchstaben UN. Codierung des Verpackungstyps Zusätzliche Vorschriften für Klassen 1, 2 und 7 UN 1203 UN 4G / Y 10 / S / 99 / D / BAM 28

8. Gefahrgut kennzeichnen: Versandstücke bezetteln (2) Grundsätze Gefahrzettel entsprechend Spalte 5 in Tabelle 3.2, ADR anbringen (darf auch auf der Verpackung aufgedruckt sein), z.b. Alle Gefahrzettel müssen: auf derselben Fläche des Versandstücks nahe beieinander Keine Überlappung / Überdeckung zulässig Anforderungen an Gefahrzettel beachten (Farbe, Symbol, Größe (100 x 100 mm), Form) Großpackmittel (IBC) mit mehr als 450 Liter Fassungsraum sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen. Sondervorschriften für Klassen 4.1, 5.2, 6.2 und 7 29

8. Gefahrgut kennzeichnen: Versandstücke bezetteln - Beispiele - (3) 2 Stahlbehälter à 2 l, gefüllt mit UN 1203 Benzin Möglichst alle auf derselben Seite! Benzin R... S... UN 1203 Benzin R... S... Absender Empfänger UN 4G / Y 10 / S / 99 / D / BAM 30

8. Gefahrgut kennzeichnen und bezetteln (Placards): Beispiele (1) Innenverpackung Kennzeichnung nach GefStoffV Beförderungseinheit Kennzeichnung mit Warntafeln nach ADR (soweit 1000 Punkte nach Tabelle 1.1.3.6.3 überschritten sind). Außenverpackung einer Zusammengesetzten Verpackung = Versandstück nach ADR Container Kennzeichnung nach ADR an allen vier Seiten mit Großzetteln. Umverpackung Ladeeinheit (UnitLoad) 31

8. Gefahrgut kennzeichnen und bezetteln (Placards): Beispiele (2) ABFALL, UN 3175, FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. (Ethanol) in loser Schüttung Absetzmulde An beiden Seiten 32

8. Gefahrgut kennzeichnen und bezetteln (Placards): Beispiele (3) ABFALL, UN 1992, ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.,(Methanol), im Saug-Druck-Tankwagen 336 1992 336 1992 An beiden Seiten und hinten 33

8. Gefahrgut kennzeichnen und bezetteln (Placards): Beispiele (4) Stückgut (bei Überschreitung der Freimengen (1.1.3.6)) 34

9. Gefahrgut Be- und Entladen: Ladungssicherung (1) Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut oder gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z. B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist. Die Beanstandungen wegen mangelhafter Ladungssicherung nehmen lt. Aussage der zuständigen Kontrollorgane ständig zu. 35

9. Gefahrgut Be- und Entladen: Ladungssicherung (2) Ladesicherung Ladungssicherung Ist der feste Zusammenhalt mehrer gleichartiger oder verschiedener Versandstücke (Ladeeinheit) mit der Palette Transportsichere Beladung durch den Verlader / Versender Ist das Sichern und Befestigen einer oder mehrer Ladeeinheiten im Transportmittel (Fahrzeug / Container) für eine schadfreie Beförderung Verkehrs- und Betriebssichere Verladung durch den Fahrzeugführer 36

9. Gefahrgut Be- und Entladen: Ladungssicherung (3) Falsch: 37

10.1 Fahrzeugausrüstung ein Unterlegkeil je Fahrzeug; (Abmessungen angepasst an höchstzulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder) zwei selbststehende Warnzeichen; 2) Augenspülflüssigkeit für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Warnweste (EN 471) ein tragbares Beleuchtungsgerät (Abschnitt 8.3.4) ein Paar Schutzhandschuhe einen Augenschutz für bestimmte Klassen (Gefahrzettel 3.4.1, 4.3, 8 und 9) vorgeschrieben 3) Notfallfluchtmaske für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (nur Gefahrzettel 2.3 und 6.1) 4) eine Schaufel 4) eine Kanalabdeckung 4) ein Auffangbehälter aus Kunststoff 2) nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3 3) 4) z.b. Notfluchtmaske mit Gas/Staub-Kombinationsfilter Typ A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2 nur für Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben 38

10.2 Feuerlöscheinrichtung (1) Mindestausrüstung bei normaler Beförderung ein tragbares Feuerlöschgerät von 2 kg Pulver* Mindestfassungsvermögen für die Brandklassen A, B und C für die Brandbekämpfung des Motors oder des Fahrerhauses zusätzlich weitere Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C in Abhängigkeit der höchstzulässigen Masse der Beförderungseinheit: höchstzulässige Masse der Beförderungseinheit Mindestfassungsvermögen aller Pulver-Löscher * Summe Mindestgröße 1 Löscher Beispiel Ausrüstung > 7,5 Tonnen 12 kg 6 kg 2 x 6 kg > 3,5 < 7,5 Tonnen 8 kg 6 kg 1 x 6 kg 1 x 2 kg < 3,5 Tonnen 4 kg 2 kg 2 x 2 kg Beispiel: An Bord >3,5 < 7,5 to 8 kg mindest. 1 x 6 kg 1 x 2 kg (*oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel). 39

10.2 Feuerlöscheinrichtung (2) Mindestausrüstung (bei Beförderungen freigestellter Mengen nach 1.1.3.6 ADR) ein tragbares Feuerlöschgerät von 2 kg Pulver Mindestfassungsvermögen für die Brandklassen A, B und C (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel). An Bord 40

11. Freistellungen (ADR 1.1.3.1) (1) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind...; Beispiel: Artikel aus dem Baumarkt Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC) Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt. 41

11. Freistellungen (ADR 1.1.3.1) (2) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen von im ADR nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindern. Beispiel : Baumaschine mit Diesel im Tank, Tank ordentlich verschlossen. 42

11. Freistellungen (ADR 1.1.3.1) (3) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten. >> sogenannte Handwerkerregelung Die Menge je Verpackung darf 450 L nicht überschreiten und die Menge je Beförderungseinheit darf die Grenzen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. 43

11. Freistellungen (ADR 1.1.3.1) (4) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere: Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern befördern, oder Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen oder an einen sicheren Ort zu bringen. 44

11. Freistellungen (ADR 1.1.3.1) (5) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt. Es sind alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen zu treffen. Entscheidung durch Einsatzleitung. 45

11. Freistellungen (ADR 1.1.3.1) (6) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Ungereinigte leere Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1., 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, wenn geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 durchgeführt wurden. Beispiel: eingetrocknete (= lösemittelfreie) Farbdosen 46

11. Freistellungen (ADR 1.1.3.6) (1) Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden 1.1.3.6 ADR Einhalten bestimmter Mengengrenzen pro Beförderungseinheit die für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte dürfen nicht überschritten werden sofern insgesamt 1.000 Punkte nicht überschritten werden, sind nachfolgende Vorschriften nicht anzuwenden: Kennzeichnung der Fahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln schriftliche Weisungen Schutzausrüstung ADR-Führerschein Vorschriften für die Überwachung Fahrzeugvorschriften des Teils 9 47

11. Freistellungen (ADR 1.1.3.6) (2) Gefahrgüter werden in 5 Beförderungskategorien mit unterschiedlichen Grenzmengen eingeteilt: Kategorie 0: keine Grenzmenge Kategorie 1: 20 kg oder l Kategorie 2: 333 kg oder li Kategorie 3: 1000 kg oder IIl Kategorie 4: unbegrenzt Maßeinheiten: Gegenstände: Bruttomasse in kg Feste Stoffe und Gase im flüssigen Zustand: Nettomasse in kg Flüssige Stoffe und verdichtete Gase: Fassungsraum (Nenninhalt des Gefäßes in Liter) Die Grenzmenge gilt nur für Versandstücke (keine Anwendung bei Tank und lose Schüttung 48

11. Freistellungen: Begrenzte Mengen LQ (1) Versandstücke mit Mengen im Rahmen der LQ* unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Ausnahme: LQ 0. Für jedes Gefahrgut ist in ADR-Tabelle 3.2, Spalte 7a, ein LQ-Code festgelegt. Bedingungen: Für jeden LQ-Code sind zulässige Mengen je Innenverpackung und Verpackung zu beachten Es müssen zusammengesetzte Verpackungen verwendet werden, die während der Beförderung verschlossen sein müssen Vorschriften über das Zusammenpacken müssen beachtet werden Die verwendeten Verpackungen müssen nicht baumustergeprüft sein. Beförderungspapiere sind nicht erforderlich Kennzeichnung LQ ist erforderlich * LQ Limited Quantities (begrenzte Mengen) 49

11. Freistellungen: Begrenzte Mengen LQ (2) Beispiel 1: UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN LQ 2* max. Menge Innenverpackung: max. Menge je Versandstück: 1 l 30 kg UN 1950 Beispiel 2: UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN LQ 2* max. Menge Innenverpackung: max. Menge je Versandstück : und 1 l 30 kg UN 1203 UN 1950 oder: UN 1203 BENZIN LQ 4 max. Menge Innenverpackung: max. Menge je Versandstück : 3 l 30 kg LQ * LQ1 = 120 ml auch möglich 50

12. Betriebliche Regelungen 1. Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern 2. Checklisten Gefahrgut-Beförderung 51

13. Beispiele aus der Praxis Innerbetrieblicher Transport - Beispiele 52

13. Beispiele aus der Praxis Innerbetrieblicher Transport - Beispiele 53

13. Beispiele aus der Praxis Innerbetrieblicher Transport - Beispiele 54