Ausgestaltungsfragen hinsichtlich einer Bundesfernstraßengesellschaft unter Berücksichtigung der deutschen und der europäischen Schuldenbremse

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PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION

Transkript:

Tagung Reformmodelle für die Organisation und Finanzierung der Bundesfernstraßen Berlin, 1. Juni 2016 Ausgestaltungsfragen hinsichtlich einer Bundesfernstraßengesellschaft unter Berücksichtigung der deutschen und der europäischen Schuldenbremse Prof. Dr. Georg Hermes, Öffentliches Recht

Übersicht Bund BFS- Anstalt Organisations- und Rechtsform (öff. Recht, Privatrecht)? BFS- GmbH Zurechnung der Schulden zum Bund? BFS-GmbH Kreditaufnahme Bundesverwaltung Bundesauftragsverwaltung? Länder Bundesfernstraßenverwaltung: Planung, Bau, Betrieb, Unterhaltung von BAB und sonst. Fernstraßen 2

Übersicht I. Nationale Schuldenbremse (Art. 109 III GG und Art. 115 II GG) II. Stabilitäts- und Wachstumspakt (Maastricht-Kriterien) III. Fiskalpakt 3

I. Nationale Schuldenbremse Rechtliche Grundlagen: - Art. 109 Abs. 3 GG (Bund und Länder) - Art. 115 Abs. 2 GG (Bund) Materielle Kriterien - Bund: Max. Kreditaufnahme 0,35 % des nominalen BIP (ab 2016) - Länder: Verbot der Kreditaufnahme (ab 2020) Adressaten der Schuldenbremse - Bund, Länder: Kernhaushalte einschließlich rechtlich unselbständiger - Sondervermögen - Nicht: Kommunen, Sozialversicherungen, juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (auch bei 100% staatl. Anteil und selbst dann, wenn Staat finanziert und haftet) - Aber Integration Zurechnung Haushalte bei Mißbrauch: Finanzierungsgesellschaften ohne eigene Sachaufgaben Kreditaufnahme im Auftrag und für Rechnung des Bundes Grenzen der zulässigen Auslagerung im Einzelnen strittig Schuldenbremsenneutrale Ausgesstaltung einer Bundesfernstraßengesellschaft unproblematisch möglich 4

II. Maastricht - Kriterien Rechtliche Grundlagen: - Art. 126 Abs. 1 AEUV + Protokoll Nr. 12 - Verordnung (EU) Nr. 549/2013: Europäisches System Volkswirtschatlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) Materielle Kriterien - Obergrenze öffentliches Defizit 3% des BIP - Obergrenze öffentlicher Schuldenstand: 60 % des BIP Öffentliche Haushalte (Staatssektor) - Bund, Länder, Kommunen, Sozialversicherungsträger (Kernhaushalte) - Selbständige Einheiten ohne Zurechnung zum Staatssektor: Wirtschaftliche Einheit mit Entscheidungsfreiheit in der Ausübung der Hauptfunktionen Marktproduzent (wirtschaftlich signifikante Preise) Schuldenbremsenneutrale Ausgestaltung einer Bundesfernstraßengesellschaft setzt voraus, dass Gesellschaft Entscheidungsfreiheit in der Ausübung der Hauptfunktionen hat und zu wirtschaftlich signifikanten Preisen anbietet 5

II. Maastricht - Kriterien Verordnung (EU) Nr. 549/2013: Europäisches System Volkswirtschatlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) 20.19 Nichtmarktproduzenten stellen ihre Produktion anderen vollständig oder teilweise unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen zur Verfügung. Wirtschaftlich signifikante Preise sind Preise, die einen substantiellen Einfluss darauf haben, welche Mengen von Produkten die Produzenten bereit sind zu liefern und welche Mengen an Produkten die Käufer erwerben möchten. Dies ist das Hauptkriterium für die Unterscheidung nach Markt- und Nichtmarktproduktion bzw. -produzenten und damit für die Entscheidung, ob eine institutionelle Einheit, bei der der Staat Kontrolle ausübt, als Nichtmarktproduzent bezeichnet werden soll und deshalb zum Sektor Staat zählt oder als Marktproduzent und deshalb als öffentliche Kapitalgesellschaft anzusehen ist. 20.23 Wirtschaftlich signifikante Preise ergeben sich normalerweise, wenn zwei wichtige Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Produzent hat einen Anreiz, das Angebot anzupassen, um durch den Verkauf langfristig einen Gewinn zu machen oder zumindest Kapital- und andere Kosten einschließlich Abschreibungen abzudecken, und 2. Verbraucher können frei auf der Grundlage der verlangten Preise entscheiden. 6

II. Maastricht - Kriterien Verordnung (EU) Nr. 549/2013: Europäisches System Volkswirtschatlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) 20.29 Für andere Produzenten, die unter der Kontrolle des Staates Geschäfte abwickeln, ist eine Bewertung ihrer Aktivitäten und Ressourcen notwendig. Um zu entscheiden, ob sie Marktproduzenten sind und ökonomisch signifikante Preise verlangen, sind die in den Nummern 20.19 bis 20.28 aufgestellten Kriterien zu prüfen. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen wie folgt: a) Der Produzent ist eine institutionelle Einheit d) der Produzent hat einen Anreiz, die angebotene Menge im Hinblick auf eine Gewinnerzielung anzupassen, um unter Marktbedingungen Geschäfte tätigen und seine finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Fähigkeit, Marktaktivitäten ausführen zu können, wird hauptsächlich durch das übliche quantitative Kriterium (das 50 %-Kriterium) geprüft, unter Anwendung des Verhältnisses von Verkaufserlösen zu Produktionskosten (wie in den Nummern 20.30 und 20.31 definiert). Um Marktproduzent zu sein, muss die öffentliche Einheit wenigstens 50 % ihrer Kosten über einen aussagefähigen Mehrjahreszeitraum durch ihre Verkaufserlöse decken. 7

III.Fiskalpakt Rechtliche Grundlagen: - Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ("Fiskalvertrag") vom 2. März 2012-51 Abs. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz Materielle Kriterien Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Defizits bei 0,5 % des BIP Adressaten der Schuldenbremse Durch Verweis des Fiskalvertrages auf das Protokoll Nr. 12 gelten hier dieselben Regeln wie im Rahmen der Maastricht-Kriterien. Schuldenbremsenneutrale Ausgestaltung einer Bundesfernstraßengesellschaft setzt voraus, dass Gesellschaft Entscheidungsfreiheit in der Ausübung der Hauptfunktionen hat und zu wirtschaftlich signifikanten Preisen anbietet 8