Klare Regeln für Leiharbeit und Werkverträge?

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Transkript:

Klare Regeln für Leiharbeit und Werkverträge? Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht Karlsruhe November 2016 Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 1

Geschafft!! Nun fehlt nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten Foto.bild.de Spiegel online Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 2

Reformziele Quadratur des Kreises Stärkung der Kernfunktion der Leiharbeit Arbeitnehmerüberlassung/Werkvertrag, wichtige Instrumente arbeitsteiliger Wirtschaft Schnellere Umsetzung von Wirtschaftswachstum in mehr Beschäftigung Flexibilität der Unternehmen zur Deckung von vorübergehenden Auftragsspitzen Stärkung der Rechtssicherheit von Werkverträgen Verhinderung von Missbrauch Arbeitnehmerüberlassung zur Schaffung guter Arbeit Vermeidung missbräuchlicher Gestaltung von Fremdpersonaleinsatz Verhinderung verdeckter Arbeitnehmerüberlassung Gleichbehandlung von Leiharbeiter/-innen mit vergleichbaren Stammbeschäftigten Stärkung der Tarifautonomie Begründung Gesetzesentwurf der Bundesregierung; Drucksache Dt. Bundestag 18/9232 Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 3

Arbeitnehmerüberlassung Definition: Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen ( 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG neu). Nicht : Werkvertrag/Dienstleistungsvertrag echte Leiharbeit Konzerninterner Einsatz Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 4

Überblick Höchstdauer der Überlassung Equal-Pay Prinzip Leiharbeit und Streik Leiharbeit und BetrVG Illegale Arbeitnehmerüberlassung Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 5

Begrenzung Überlassungsdauer derzeitige Gesetzeslage (ab 1.12.2011) Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend ( 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) Rechtsfolge: 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verbietet die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates nach 14 Abs. 3 Satz1 AÜG, 99 Abs. 2 Nr 1 BetrVG (BAG 10.07.2013 7 ABR 81/11) Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (BAG 10.12.2013 9 AZR 51/13) Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 6

Begrenzung Überlassungsdauer neue Gesetzeslage ab 1.4.2017 Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig ( 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG) Gesetzliche Höchstdauer 18 Monate Abweichung durch Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 7

Begrenzung Überlassungsdauer Grundsätze Gesetzliche Höchstdauer: 18 Monate Bezugspunkt ist der Arbeitnehmer nicht das Vertragsverhältnis Rotationsmodelle bleiben möglich Anrechnung vorheriger Überlassungszeiten durch denselben oder einen anderen Verleiher (zw. Einsätzen nicht mehr als 3 Monate) Problem: Bei Wiederbeschäftigung nach 3 Monaten entfällt der bisher evtl. bezahlte Branchenzuschlag Nichtberücksichtigung von Überlassungszeiten bei Berechnung der Überlassungshöchstdauer vor d. 1. April 2017 ( 19 Abs. 2 AÜG neu) Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 8

Begrenzung Überlassungsdauer Abweichungen bei Tarifbindung Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer kann durch Tarifvertrag der Einsatzbranche (nicht Zeitarbeitsbranche) für tarifgebundene Entleiher verkürzt oder verlängert werden. Abweichung möglich durch Betriebsvereinbarung, wenn Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, die abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung zulässt. Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 9

Begrenzung Überlassungsdauer Abweichungen bei Tarifbindung Verkürzung od. Verlängerung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer durch TV der Einsatzbranche (nicht Zeitarbeitsbranche) für tarifgebundene Entleiher. Abweichung möglich durch BV, wenn TV Öffnungsklausel enthält, die abweichende Regelungen in einer BV zulässt. Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 10

Begrenzung Überlassungsdauer Abweichung bei fehlender Tarifbindung Abweichende Regelungen können bei fehlender Tarifbindung inhaltsgleich übernommen werden. Voraussetzung: räumlicher, fachlicher und zeitlicher Geltungsbereich Bei Regelung durch BV (Öffnungsklausel im TV) Begrenzung auf max. 24 Monate Ausnahme von der Ausnahme: 24 Monatsgrenze gilt nicht, wenn der TV in der Öffnungsklausel eine weitergehende Grenze festlegt Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 11

Begrenzung Überlassungsdauer Rechtsfolgen bei Verstoß Mögliche Versagung der Verleiherlaubnis Unwirksamkeit des Vertrages zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ( 9 Abs. 1 Nr 1b AÜG neu) Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher ( 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG neu) ab dem Überschreiten der Höchstgrenze Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 12

Begrenzung Überlassungsdauer Festhaltenserklärung Ausnahme: Festhaltenserklärung ( 9 Abs. 1 Nr 1b 2. Hs AÜG neu) Der LeihAN erklärt schriftlich gegenüber dem Verleiher oder Entleiher, dass er an dem Vertrag mit dem Verleiher festhalten will (Frist 1 Monat nach Überschreitung der Höchstdauer) Weiteres Formerfordernis (Ergänzung Bundestag vom 21.Okt 2016) (2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nr. 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn 1. der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt, 2. die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und 3. die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver-oder Entleiher zugeht. (3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam.. Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 13

Equal-Pay Grundsätze bisherige Rechtslage Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer AN des Entleihers ( 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG) Problem: Gleiches Arbeitsentgelt (BAG 19.02.2014 5 AZR 1046/12; BAG 24.09.2014 5 AZR 254/13) Auskunftsanspruch des LeihAN gegenüber Entleiher ( 13 AÜG) Gestufte Darlegungslast (BAG 13.03.2013 5 AZR 146/12) Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 14

Equal-Pay Abweichung durch Tarifvertrag Der Gleichstellungsgrundsatz gilt nicht, wenn im Verhältnis Verleiher und LeihAN ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, der (zuungunsten) des LeihAN abweichende Regelungen trifft ( 9 Nr 2, 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG) Beidseitige Tarifbindung LeihAN/Verleiher Räumlich, fachlicher, zeitlicher Geltungsbereich Grenze: allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze ( 3 a Abs. 2 AÜG) Drehtürklausel ( 9 Nr 2 letzter Hs AÜG) Bei fehlender Tarifbindung: einzelvertragliche Inbezugnahme möglich auf den gesamten (einschlägigen) Tarifvertrag Rechtsfolge: Equal-Pay-Grundsatz ( 10 Abs. 4 Satz 4 AÜG) Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 15

Equal-Pay Grundsätze nach Neuregelung 8 Grundsatz der Gleichstellung (1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). Erhält der Leiharbeitnehmer das für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt oder in Ermangelung eines solchen ein für vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche geltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt, wird vermutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt ist. Werden im Betrieb des Entleihers Sachbezüge gewährt, kann ein Wertausgleich in Euro erfolgen. Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 16

Equal-Pay Neuregelung? Systematische Zusammenfassung des Equal-Pay-Grundsatzes in 8 AÜG (neu) Keine Definition des gleichen Arbeitsentgeltes, aber Vermutungsregelung Sachbezüge ausdrücklich geregelt (entspricht bisheriger Rspr.) Abweichung durch Tarifvertrag weiterhin möglich: Grenze: allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze ( 8 Abs. 2 AÜG neu) Drehtürklausel bleibt Neu:. Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 17

Equal-Pay Neuregelung: Branchen-Zuschlagstarifverträge. 8 Abs. 4 AÜG: Grundsatz: Nach 9 Monaten Einsatz Anspruch auf Equal-Pay trotz (abweichendem) TV; Nichtberücksichtigung kurzfristiger Unterbrechungen (nicht mehr als 3 Monate) Ausnahme: Verlängerung Angleichung auf 15 Monate durch Branchen- Zuschlagstarifvertrag; wenn: Stufenweise Erhöhung Arbeitsengelt nach 6. Woche (Einarbeitungszeit) Spätestens nach 15 Monaten Erreichung TV vergleichbare Arbeitsengelt Festlegung richtige tarifvertragliche Vergleichsentgelt durch TV-Parteien Für nicht tarifgebundene AN/AG: Inbezugnahme durch arbeitsvertragliche Regelung möglich ( 8 Abs. 4 Satz 3 AÜG) Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 18

Streikbrecherarbeit Bisherige Rechtslage: Leistungsverweigerungsrecht ( 11 Abs. 5 AÜG) Neue Regelung: Gesetzliches Verbot Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die 1. sich im Arbeitskampf befinden oder 2. ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben. Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen. ( 11 Abs. 5 AÜG neu) Rechtsfolge bei Verstoß: Bußgeld i.h. bis 500.000 EURO ( 16 I Nr 8a AÜG neu) Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 19

Schwellenwerte BetrVG 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte: Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Gesetzgeberische Umsetzung der BAG Rspr: Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte LeihAN sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen (BAG 13.03.2013 7 ABR 69/11) Bei der Ermittlung der maßgeblichen Unternehmensgröße in 111 BetrVG sind Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate im Unternehmen eingesetzt sind, mitzuzählen (BAG 18.10.2011 1 AZR 335/10) Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 20

Illegale Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag Arbeitnehmerüberlassung: Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen ( 1 Abs.1 Satz1 AÜG neu) Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 21

Illegale Arbeitnehmerüberlassung Grundstruktur Arbeitnehmerüberlassung Leiharbeitnehmer Arbeitsvertrag Weisungsrecht Verleiher Überlassungsvertrag Erlaubnispflicht Entleiher Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 22

Illegale Arbeitnehmerüberlassung Grundstruktur Werkvertrag Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Weisungsrecht Dienstleister Werk-/Dienstvertrag Auftraggeber Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 23

Illegale Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag Dagegen Werkvertrag: Werkunternehmer wird für Auftraggeber tätig Organisationshoheit bleibt beim Werkunternehmer Weisungsrecht hat der Werkunternehmer AN sind lediglich die Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers Weisungsrecht des Auftraggebers bzgl. Ausführung des Werkes ( 645 Abs. 1 Satz 1 BGB) Arbeitsort kann der Betrieb des Auftraggebers sein Kurzformel: Der Verleiher überlässt Personal, der Werkunternehmer ein wirtschaftliches Ergebnis Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 24

Illegale Arbeitnehmerüberlassung Motivation Keine zeitliche Begrenzung Kein Equal-Pay Keine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge (außer Bau) Keine Mitbestimmung des BR (außer Unterrichtungsanspruch) Bei gleicher Flexibilität Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 25

Illegale Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsvertrag Def. Arbeitsvertrag: 611 a BGB (neu): (1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. (vgl. BAG 11.08.2015 9 AZR 98/14 - Artistengruppe) Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 26

Illegale Arbeitnehmerüberlassung Alternativvorschläge Referentenentwurf zu 611a BGB 611a BGB Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag (1) Handelt es sich bei den aufgrund eines Vertrages zugesagten Leistungen um Arbeitsleistungen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. (2) Für die Feststellung, ob jemand in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für diese Gesamtbetrachtung ist insbesondere maßgeblich, ob jemand a. nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen, b. die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt, c. zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt, d. die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind, e. ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist, f. keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen, g. Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind, h. für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet. (3) Das Bestehen eines Arbeitsvertrages wird widerleglich vermutet, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund nach 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch insoweit das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat. Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 27

Illegale Arbeitnehmerüberlassung Alternativvorschläge Entwurf der Bundesregierung 611a Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 28

Illegale Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerbegriff nach BAG Orientierungssatz BAG 11.08.2015 9 AZR 98/14 Artistengruppe 1. Das Landesarbeitsgericht hat als Tatsacheninstanz bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht hat die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nur daraufhin zu überprüfen, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt. 2. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit - wie im Streitfall - typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragspartner für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 3. Räumt der Vertragspartner dem Dienstnehmer das Recht ein, Dritte in die Leistungserbringung einzubinden, ist dies ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Verständigen sich die Vertragspartner darauf, dass der Dienstnehmer während der Laufzeit des Vertrags andere berufliche und gewerbliche Aktivitäten zu entfalten berechtigt ist, ist dies ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit 4. Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt. Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 29

Illegale Arbeitnehmerüberlassung bisherige Rechtslage Liegt entgegen der formalen Bezeichnung als Werkvertrag aufgrund der tatsächlichen Durchführung eine (erlaubnispflichtige) Arbeitnehmerüberlassung vor, ist der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher und der Vertrag zwischen LeihAN und Verleiher (Arbeitgeber) unwirksam ( 9 Nr 1 AÜG) die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit Entleiher erfüllt ( 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG) aber BAG: gilt nur, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen oder zumindest billigen! (BAG 15.04.2014 3 AZR 395/11) Problem: Beweislast! Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 30

Illegale Arbeitnehmerüberlassung Vorratserlaubnis / Rettungsschirm LAG Ba.-Wü. 03.12.2014-4 Sa 41/14 Eine als "Werkvertrag" bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung kann im Einzelfall trotz Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu einer Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen. Dies ist dann der Fall, wenn sowohl dem Verleiher als auch dem Entleiher positiv bekannt ist, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert werden soll und der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Entleihers unterliegen soll ( 9 Nr. 1, 10 Abs. Satz 1 AÜG). LAG Ba.-Wü. 09.04.2015-3 Sa 53/14 Nach derzeitiger Rechtslage kann auch bei verdeckt praktizierter Arbeitnehmerüberlassung das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher, der im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist, und dem verdeckt überlassenen Leiharbeitnehmer weder in direkter oder analoger Anwendung der 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG noch über die Grundsätze von Treu und Glauben ( 242 BGB) - gleich in welcher Ausprägung - angenommen werden (entgegen LAG Baden-Württemberg 3. Dezember 2014-4 Sa 41/14). Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 31

Illegale Arbeitnehmerüberlassung Vorratserlaubnis / Rettungsschirm BAG 12.07.2016 9 AZR 352/15 Die Fiktion des 10 Abs.1 Satz 1 kann nicht eintreten, wenn der Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitsüberlassung hat. Das LAG war seiner Zeit voraus! Neuregelung: Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 32

Illegale Arbeitnehmerüberlassung Neuregelung Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung Die Arbeitnehmerüberlassung muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden Konkretisierung der Person des LeihAN ( 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG neu) Rechtsfolge bei Verstoß: Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und LeihAN unwirksam ( 9 Nr 1a AÜG neu) Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher ( 10 Abs. 1 AÜG neu) Ausnahme: Festhaltungserklärung des AN (Frist- und Formerfordernis) Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 33

AÜG-Reform Und was nun Frau Schneider und Herr Bierling? Spiegel Online Focus Online Dt. Arbeitsgerichtsverband e.v., 30.11.2016 Hartmut Maier, Richter am Arbeitsgericht KA 34