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Transkript:

Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot Arzt + Steuern Referent: Frank Moritz, Steuerberater 1

Überblick 1. Arzt und Steuern a. Umsatzsteuerfreiheit b. Private Kfz-Nutzung c. Sonstige absetzbare Kosten d. Gemeinschaftspraxis Vorsicht vor gewerblicher Infizierung! 2. Steuerfreie Lohnbestandteile (insbesondere Gesundheitsförderung) 2

Arzt und Steuern 3

Umsatzsteuerfreiheit Umsätze aus Tätigkeiten als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, und vergleichbarer Heilberufe sind i.d.r. nicht umsatzsteuerpflichtig Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Die einzelne Behandlung muss der Diagnose, Vorbeugung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen Bei nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsberufen (z.b. Physiotherapeuten) ist weitere Voraussetzung, dass die Behandlung (ärztlich) verordnet ist (Rezept) Die Abgrenzung zwischen Umsatzsteuerpflicht und Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen ist mitunter schwierig Unsere Empfehlung: Umsatzsteuer Check-up 4

Private Kfz-Nutzung Werden PKW, die dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, (ab 50 % betriebliche Nutzung) auch für private Zwecke genutzt, so muss diese Privatnutzung versteuert werden Folgende Methoden zur Berechnung des Anteils der Privatnutzung kommen in Betracht: Bruttolistenpreismethode (auch 1-%-Methode genannt) Fahrtenbuchmethode Der Bruttolistenpreis ergibt sich aus dem Grundpreis des Kfz bei Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen und inkl. Umsatzsteuer Beim Fahrtenbuch sind besondere Anforderungen z.b. zu Vollständigkeit, Unveränderbarkeit und zeitnahen Erfassung zu beachten 5

Gemeinschaftspraxis Vorsicht vor gewerblicher Infizierung! Werden durch eine Gemeinschaftspraxis sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt, kann dies u.u. zur sog. gewerblichen Infizierung führen Liegt eine solche vor, gilt die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich Bsp.: Zahnbürstenverkauf in zahnärztlicher Gemeinschaftspraxis Infizierungsmaßstab laut aktueller Rechtsprechung: Keine Infizierung bei insgesamt nur geringfügigen gewerblichen Einkünften Max. 3 % der Umsätze dürfen aus gewerblichen Einkünften stammen (Geringfügigkeitsgrenze; Höhe festgelegt mit BFH Urteil v. 27.08.2014) Die gesamten gewerblichen Umsätze dürfen die Summe 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (Grenzbetrag; neu eingeführt mit BFH Urteil v- 27.08.2015) 6

Sonstige absetzbare Kosten Absetzbar sind beispielsweise die Kosten für Studienreisen und Kongresse, wenn diese fast ausschließlich beruflich bzw. betrieblich veranlasst sind Für eine berufliche/betriebliche Veranlassung sprechen: Auf bestimmte Berufsgruppen beschränkter Teilnehmerkreis Lehrgangsmäßige Organisation der Veranstaltung Dienstbefreiung/Sonderurlaub (bei Arbeitnehmern) Dagegen sprechen: Häufiger Ortswechsel oder Besuch vornehmlich touristischer Ziele Begleitung durch Ehegatten/Angehörige Die neuere Rechtsprechung lässt unter Umständen eine Aufteilung der Kosten zu, wenn ein objektiver Aufteilungsschlüssel vorliegt (z.b. Zeitplan) 7

Steuerfreie Lohnbestandteile (insbesondere Gesundheitsförderung) 8

Steuerfreie Lohnbestandteile Grundsätzlich unterliegt der gesamte Arbeitslohn der Lohnsteuer In einigen Bereichen besteht für den Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit einzelne Gehaltsbestandteile steuerfrei oder steuerbegünstigt zu zahlen Teilbereiche sind z.b.: Gesundheitsförderung und -erhaltung Erholungsbeihilfen Unterstützung bei Betreuung und Pflege 9

Steuerfreie Lohnbestandteile Bezeichnung Voraussetzung Umfang der Steuerfreiheit Gesundheitsförderung Beitrag zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes eines Arbeitnehmers Beitrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung Zusätzliche Leistung zum Lohn Angebot der Leistung muss allen Arbeitnehmer/ innen offen stehen Steuerfreiheit in Höhe von bis zu 500 Euro pro Jahr (Freibetrag) Beispiele für Gesundheitsförderung Beiträge zu Vereinen/ Fitnessstudios sind nicht begünstigt Nur einzelne Angebote Ernährungsberatung Angebote zur Suchtprävention Bewegungsprogramme 10

Steuerfreie Lohnbestandteile Bezeichnung Gesunde Mahlzeiten Erholungsbeihilfen Voraussetzung Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von gesunden Mahlzeiten in einer Betriebskantine Gutachten des Sozialversicherungsträgers Zuschüsse in Form von Baroder Sachbezügen zu den Erholungskosten eines Arbeitnehmers A) Zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder zur Behandlung typischer Berufskrankheiten B) Für sonstige Erholung (z.b. Reisen) Umfang der Steuerfreiheit Als besonderer Fall der Gesundheitsförderung in den Freibetrag einzubeziehen Bis zu 500 Euro pro Jahr steuerfrei A) Bis zu 600 /Jahr LSt- und SV-frei B) Pauschalierung von 25 % möglich (zzgl. KiSt + SolZ) Arbeitnehmer: bis 156 Euro/Jahr Ehegatten: bis 104 Euro/Jahr pro Kind: bis 52 Euro/Jahr 11

Steuerfreie Lohnbestandteile Bezeichnung Betreuungsleistungen (für Kinder/ Angehörige) Voraussetzung Seit 2015: (neu) A) Kosten der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen bzgl. der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen B) Kosten einer Betreuung, die kurzfristig aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen erforderlich wird Umfang der Steuerfreiheit A) Ohne Höchstbetrag LSt- und SV-frei B) LSt- und SV-frei bis zu einem Betrag von 600 Euro im Jahr 12

Steuerfreie Lohnbestandteile Bezeichnung Warengutscheine (Sachbezug/ Sachzuwendung) Voraussetzung Art und Menge der Leistung muss konkret bezeichnet sein (z. B. Monatsbeitrag für Fitnessstudio) Angabe eines EUR- Betrages/ Höchstbetrages zusätzlich möglich Vertragspartner muss Arbeitgeber sein Umfang der Steuerfreiheit LSt- und SV-frei bis zu max. 44 Euro pro Monat Seit 2012: Angabe (nur) eines Höchstbetrages nicht mehr schädlich 13

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wir beraten Sie gerne! 14

Hinweis in eigener Sache: Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der hier behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Redaktionsschluss: 24.04.2015 15

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