Entgelttarifvertrag. für die bayerische Metall- und Elektroindustrie. vom 23. Februar gültig ab 1. Mai

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Transkript:

Entgelttarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 23. Februar 2010 - gültig ab 1. Mai 2010 - Zwischen dem Metall- und Elektro-Industrie e.v., Max-Joseph-Str. 5, 80333 München und der, Bezirk Bayern,, Elisenstraße 3a, 80335 München, wird folgender Entgelttarifvertrag vereinbart: 1 Geltungsbereich Es gilt der gleiche räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich wie in 1 des Entgeltrahmentarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) vom 01.11.2005. Der Entgelttarifvertrag gilt auch für Auszubildende. Dieser Entgelttarifvertrag gilt nur für Betriebe, die den ERA-TV betrieblich eingeführt haben. 2 Entgelt 1. Für den Zeitraum 1. Mai 2010 bis 31. März 2011 gilt die seit 1. Mai 2009 geltende ERA- Entgelttabelle weiter. 2. Die tariflichen Monatsgrundentgelte erhöhen sich mit Wirkung ab 1. April 2011 um 2,7%. 3. Die tariflichen Monatsgrundentgelte, bezogen auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden, ergeben sich aus der anliegenden Entgelttabelle. Diese ist Bestandteil dieses Tarifvertrages. 3 Einmalbetrag 1. Für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2011 erhalten die Arbeitnehmer einen Einmalbetrag in Höhe von 320 Euro. Der Einmalbetrag ist in zwei Raten zu je 160 Euro mit der Entgeltabrechnung für Mai 2010 sowie Dezember 2010 auszuzahlen. Der Einmalbetrag ist keine Tariferhöhung im Sinne von 5 Ziff. 3 ERA-ETV, d.h. er wird 1

nicht mit der Ausgleichszulage verrechnet. 2. Die Arbeitnehmer erhalten den Einmalbetrag in voller Höhe, wenn sie im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2011 Vollzeitbeschäftigte sind und einen vollen Anspruch auf Entgelt, auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes, auf Urlaubsentgelt oder auf Kurzarbeitergeld haben. 3. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag nach Maßgabe ihrer für die Monate Mai 2010 bis einschließlich März 2011 jeweils einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Eine Absenkung der Arbeitszeit nach 2 TV BeschE bzw. nach 4 TV ZiA in den Monaten Mai 2010 bis einschließlich März 2011 führt nicht zu einer Kürzung des Einmalbetrages. 4. Soweit kein voller Anspruch auf Zahlung des Entgelts, auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes, auf Urlaubsentgelt oder auf Kurzarbeitergeld für die Monate Mai 2010 bis einschließlich März 2011 besteht, ist der Einmalbetrag zeitanteilig zu kürzen. Mutterschutzzeiten führen nicht zu einer Kürzung. 5. Arbeitnehmer, die nach dem 1. Mai 2010 während der Monate Mai 2010 bis März 2011 eintreten bzw. ausscheiden, erhalten den Einmalbetrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in diesem Zeitraum. Dies gilt entsprechend bei der Übernahme von Auszubildenden. 6. Wird nach der Auszahlung des Betrages festgestellt, dass der Arbeitnehmer einen von den vorstehenden Bestimmungen abweichenden Einmalbetrag erhalten hat, ist ein Ausgleich mit der Abrechnung für den laufenden Monat vorzunehmen. Eine eventuelle Überzahlung gilt insoweit als Vorschuss. Für Arbeitnehmer, die nach dem Auszahlungsmonat eintreten, ist der anteilige Einmalbetrag mit der Abrechnung für den Eintrittsmonat auszuzahlen. 7. Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung. 8. Der Einmalbetrag geht nicht in Durchschnittsberechnungen jedweder Art ein. 4 Verschiebung Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann der Beginn der Tabellenerhöhung gemäß 2 Ziffer 2 entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Betriebes vom 1. April 2011 längstens bis zum 1. Juni 2011 verschoben oder bis auf den 1. Februar 2011 vorgezogen werden. In diesem Fall gelten die Tariftabellen vom 1. Mai 2009 bis zu dem in der Betriebsvereinbarung festgelegten Termin. 5 Ausbildungsvergütungen 1. Die Ausbildungsvergütungen für Auszubildenden in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie werden wie folgt geregelt: 2

Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto ab 1. April 2011: im 1. Ausbildungsjahr 814 im 2. Ausbildungsjahr 860 im 3. Ausbildungsjahr 916 im 4. Ausbildungsjahr 957 2. Für die Monate Mai 2010 bis März 2011 gelten die seit 1. Mai 2009 geltenden Ausbildungsvergütungen weiter. 3. Die Auszubildenden erhalten für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2011 einen Einmalbetrag in Höhe von insgesamt 120 Euro. 3 Ziffer 1 Satz 2 sowie Ziffern 2 bis 8 dieses Tarifvertrages gelten entsprechend. 4. 4 gilt entsprechend. 6 Übertarifliche Zulagen Die übertariflichen Zulagen werden aus Anlass des In-Kraft-Tretens dieses Entgelttarifvertrages nicht berührt. 7 In-Kraft-Treten und Kündigung 1. Dieser Tarifvertrag tritt ab 1. Mai 2010 in Kraft. 2. Zum Zeitpunkt der betrieblichen Einführung des ERA-TV ersetzt dieser Tarifvertrag für den Betrieb die entsprechenden Bestimmungen der Tarifvereinbarung über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen vom 23.02.2010 sowie des Lohntarifvertrages für Montagestamm- und -zeitarbeiter der Elektroindustrie in Bayern vom 23.02.2010. 3. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmals zum 31. März 2012, gekündigt werden. Dr. Keese Brossardt Neugebauer Wankel Metall- und Elektroindustrie e.v. Bezirk Bayern 3

Entgelttabelle für die bayerische Metall- und Elektroindustrie - gültig ab 1. April 2011 - (in Euro) Entgeltgruppe EG 1 1.925 Stufe A Stufe B Stufe C EG 2 1.961 1.994 EG 3 2.060 2.124 EG 4 2.188 2.252 2.395 EG 5 2.455 2.516 EG 6 2.607 2.697 EG 7 2.811 2.925 EG 8 3.050 3.178 EG 9 3.340 3.504 EG 10 3.693 3.881 EG 11 4.083 4.285 EG 12 4.477 4.668 Metall- und Elektro-Industrie e.v. 4

Ausbildungsvergütungen für die Auszubildenden in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie - gültig ab 1. April 2011 - (in Euro) im 1. Ausbildungsjahr 814 im 2. Ausbildungsjahr 860 im 3. Ausbildungsjahr 916 im 4. Ausbildungsjahr 957 Metall- und Elektro-Industrie e.v. 5