Das Persönliche Budget Möglichkeit der Finanzierung wenn der Personalschlüssel nicht reicht? 1
Einführung des Persönlichen Budgets Inkrafttreten des SGB IX am 01.07.2001 bis 31.12.2007 Ermessensleistung (Erprobungsphase) Gesetzlicher Anspruch seit 01. Januar 2008 2
Gesetzliche Grundlagen Kernvorschrift: 17 Abs. 2 SGB IX: Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Näheres zum Inhalt, Ausführung Verfahren und Zuständigkeiten beim Persönlichen Budget regelt die Budgetverordnung (BudgetV) vom 27.05.2004 3
Was ist das persönliche Budget Keine eigene Leistung sondern eine Form der Leistungserbringung nach dem Grundsatz: Geldleistung statt Sachleistung Ziel: Gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen zum Zweck der Stärkung der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung Budgetnehmer wird zum Kunden, Auftraggeber und/oder Arbeitgeber Als Einzelbudget oder Gesamtbudget 4
Leistungsarten Leistungen zur Teilhabe (z.b. Betreutes Wohnen) Sowie Leistungen der Kranken- und Pflegekassen, Pflegeleistungen der Unfallversicherung Hilfen zur Pflege nach dem SGB XII wenn Leistungen alltäglich, regelmäßig wiederkehrend und regiefähig sind 5
Verfahren Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den jeweiligen Spezialvorschriften Wahlrecht auf Gewährung von Sachleistung oder Persönlichem Budget Auf Antrag Grundsätzliche Bindung des Antragstellers an seine Entscheidung für die Dauer von 6 Monaten 6
Verfahren Persönliches Budget wird gewährt: In der Regel als Geldleistung In begründeten Einzelfällen als Gutschein Für alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe, nicht für gelegentliche sowie kurzfristige Hilfebedarfe und einmalige Leistungen Bei laufenden Leistungen als monatliche Auszahlung 7
Ablauf des Verwaltungsverfahrens Antragstellung Bestimmung und Rolle des Beauftragten Unterrichtung der beteiligten Leistungsträger / Einholung der Stellungnahmen Feststellen des Bedarfs Zielvereinbarung Bescheid Prüfung 8
Antragstellung (wer?) Ein persönliches Budget kann beantragt werden durch alle Menschen mit einer Behinderung offen, unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung Geschäftsfähigkeit nach 14 BGB grundsätzlich nicht erforderlich 9
Antragstellung (wo?) gemeinsamen Servicestellen Anschriften finden sich unter www.reha-servicestellen.de Oder einzelne Leistungsträger Krankenkasse Pflegekasse Rentenversicherungsträger Unfallversicherungsträger Träger der Alterssicherung der Landwirte Träger der Kriegsopferversorgung /-fürsorge Jugendhilfeträger Sozialhilfeträger Integrationsamt Bundesagentur für Arbeit 10
Beauftragter Sind mehrere Leistungsträger zumindest als Erbringer einer Teilleistung am Persönlichen Budget beteiligt, so ist grundsätzlich der Leistungsträger für die trägerübergreifende Koordinierung verantwortlich, bei dem der Antrag gestellt wurde. 11
Bedarfsfeststellungsverfahren Am Verfahren beteiligten Leistungsträger stellen den individuellen Bedarf, budgetfähige Leistungen, Budgethöhe, die Zielvereinbarung sowie einen möglichen Beratungs- und Unterstützungsbedarf fest. Für diesen Vorgang ist eine zweiwöchige Frist festgelegt. Mitteilung der Ergebnisse an Antragsteller und zwecks Abstimmung möglicher Korrekturen Nach diesem Beratungsgespräch stellen die Kostenträger innerhalb einer Woche das jeweilige Teilbudget fest. 12
Zielvereinbarung wird zwischen der Antrag stellenden Person und dem Beauftragten abgeschlossen Laufzeit in der Regel für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen des Persönlichen Budgets Das Bedarfsfeststellungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. Abweichung in begründeten Fällen möglich. 13
Zielvereinbarung spezifisch messbar anspruchsvoll realistisch terminiert 14
Budgetbemessung Leistungsträger stellen das auf sie entfallende Teilleistungsbudget fest, welches zu einem Gesamtbudget zusammengefasst wird Deckung des individuell festgestellte Bedarfs ein Die erforderliche Beratung und Unterstützung muss erfolgen können Obergrenze: die Höhe des Persönlichen Budgets soll die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten 15
Budgetassistenz Der Budgetnehmer ist Kunde, Auftraggeber, Arbeitgeber Unterstützung Verwaltung des PB Leistungsbeschaffung, Auftragserteilung Rechte und Pflichten sind zu beachten und einzuhalten 16
Budgethöhe 17
Bescheid Der Beauftrage stellt nach Abschluss der Zielvereinbarung einen Bescheid über das Persönliche Budget zu. Dieser enthält Aussagen zum festgestellten Leistungsbedarf, zur Gesamthöhe des Budgets, zu den enthaltenen Teilbudgets und zum Bewilligungszeitraum (in der Regel zwei Jahre) Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben werden 18
Verfahrensdauer 19
Ablehnungsgründe Ablehnung des Persönlichen Budgets durch den Leistungsträger nur in Ausnahmefällen z.b. Budgetnehmer ist finanziellen Verpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen Budgetnehmer kann die Folgen der gewünschten Ausgestaltung nicht überblicken Es können keine verbindlichen Zielvereinbarungen getroffen werden Motivation zur Beantragung geht nicht vom Antragsteller aus 20
Kündigungsmöglichkeit für die beantragende Person aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wenn die Fortsetzung nicht zumutbar ist schriftliche Kündigung Für den Leistungsträger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung bei Nichteinhaltung von Vereinbarungen, im Falle der Kündigung wird der Verwaltungsakt aufgehoben 21
Verwendungsnachweis Grundsatz: So wenig wie möglich, so viel wie nötig Vereinbarung zur Form der Nachweiserbringung Bezug auf die Leistung Nachweis zum Umfang, nicht unbedingt zum Preis Leistungsflexibilität soll durch halbjährlich oder ganzjährig zu erbringende Nachweise ermöglicht werden Vereinfachte und unbürokratische Form 22
Häufigkeit der Nachweispflicht 23
Art des Verwendungsnachweises 24
Praktische Umsetzbarkeit in der Eingliederungshilfe Zielsetzung Eingliederungshilfe: Eingliederung in die Gesellschaft Zielsetzung PB: Förderung der Selbständigkeit PB ist bedarfsorientiert und ermöglicht passgenaue Hilfe in der Eingliederung Das PB wird daher überwiegend für (Teil-) Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt 25
Leistungen
Bedenken der Leistungserbringer Befürchtung neuer Konkurrenzsituationen Schlechtere Bezahlung aufgrund limitierter Budgethöhen Verschlechtere Planbarkeit der eigenen Angebote Fehlende Routine aufgrund geringer Anzahl der Budgetnehmer Unklarheit über Verfahrensabläufe Fehlende Konzepte zur budgetfähigen Gestaltung der Leistungen 27
Perspektive für Leistungserbringer Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Abkehr von der auf Mischkalkulation beruhenden Maßnahmenbündelung Leistungen in individuell kalkulierten Einzelmaßnahmen erbringen Aufgrund geringer Akzeptanz geringer Anreiz Attraktivität allenfalls fachlich, nicht aber wirtschaftlich 28
Entwicklung seit 2008 Inanspruchnahme im Jahr 2010: 11.493 Davon: Laufende Budgets: 7.822 Neu bewilligt: 3.486 Nicht zuzuordnen: 185
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Maike Vorholt (Justitiarin) Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und Ambulanter Dienste Bundesverband e.v. Karlsruher Straße 2B 30519 Hannover Telefon: 0511 / 875 98-0 Telefax: 0511 / 875 98-17 E-Mail: post@aph-bundesverband.de www.aph-bundesverband.de 30