SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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Transkript:

Az.: 4 E 68/11 1 K 356/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Regionalen Zweckverbands Wasserversorgung Bereich vertreten durch den Verbandsvorsitzenden prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdegegner - gegen 1. den Zweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden 2. die Große Kreisstadt vertreten durch den Oberbürgermeister 3. die Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Beklagter zu 1. - - Beschwerdeführer zu 1. - - Beklagte zu 2. - prozessbevollmächtigt zu 1.: - Beklagte zu 3. - - Beschwerdeführerin zu 2. -

2 prozessbevollmächtigt zu 2.: prozessbevollmächtigt zu 3.: wegen Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss hier: Beschwerde hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 15. November 2012 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1. und 3. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Juli 2011-1 K 356/09 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1. und 3. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Beklagten zu 1. und 3. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2011 zu Recht zurückgewiesen.

3 2 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht auf der Grundlage der Regelungen in der BRAGO berechnet wurden. Die Beklagten zu 1. und 3. sind demgegenüber der Auffassung, dass die Berechnung auf der Grundlage des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen RVG hätte erfolgen müssen. Nach 61 RVG seien die Regelungen der BRAGO nur anwendbar, wenn der Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden sei. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Zunächst sei eine Rechtsanwaltskanzlei im Januar 2004 und sodann im August 2004 eine weitere Kanzlei mandatiert worden. Zwar sei in beiden Kanzleien Herr Rechtsanwalt D... tätig gewesen und habe die Angelegenheit bearbeitet; die Vollmachten hätten sich jedoch auf alle der Kanzleien bezogen. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten seien erst im Juni 2007 beauftragt worden. Es sei der ausdrückliche Wunsch der Mandantschaft gewesen, dass Herr Rechtsanwalt D... sie in der Angelegenheit vertrete. 3 2. Die erstattungsfähigen Kosten wurden in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht nach 61 RVG auf der Grundlage der Regelungen der BRAGO berechnet. Die in 61 RVG angesprochene Voraussetzung einer vor dem 1. Juli 2004 unbedingten Beauftragung des Rechtsanwalts liegt vor. Die Beauftragung durch die Beklagten zu 1. und 3. erfolgte mit dem im Januar 2004 geschlossenen Anwaltsvertrag mit der damaligen Rechtsanwaltskanzlei, an deren Stelle die jetzigen Prozessbevollmächtigten durch Vertragsübernahme getreten sind. 4 Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Schuldverhältnisses kann in der Weise erfolgen, dass ein neuer Vertragspartner an Stelle des vormaligen Vertragspartners tritt. Die Übernahme ist kein Neuabschluss eines neuen und keine Beendigung eines früheren Schuldverhältnisses, sondern ein einheitliches Rechtsgeschäft (BGH, Urt. v. 27. November 1985, BGHZ 96, 302). Eine solche Vertragsübernahme kann gerade bei einem Anwaltsvertrag interessengerecht sein, wenn ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit in einer Kanzlei beendet. In einem solchen Fall sind die Mandanten zu befragen, wer künftig die laufenden Sachen bearbeiten soll ( 32 Berufsordnung für - BORA -). Die berufsrechtliche Regelung bezweckt die Fortführung des Mandats, da eine Kündigung des Vertragsverhältnisses und ein darauf folgender erneuter Abschluss eines Anwaltsvertrags schon wegen der daraus folgenden zusätzlichen Kosten

4 regelmäßig nicht den Interessen des Mandanten entspricht. Das Rechtsinstitut der Vertragsübernahme ist auf diesen Zweck zugeschnitten; Abweichungen hiervon müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden (OLG Hamm, Urt. v. 22. Februar 2011, NJW 2011, 1606). Anhaltspunkte für eine solche Abweichung liegen hier nicht vor. 5 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die Anwaltsverträge mit den jeweilig beauftragten Anwaltskanzleien gekündigt haben könnten, nachdem Herr Rechtsanwalt D... dort seine Tätigkeit beendet hatte, liegen nicht vor. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die früher beauftragten Anwaltskanzleien bei ihnen entstandene Kosten gegenüber den Beklagten zu 1. und 3. geltend gemacht haben, woraus auf eine zuvor erfolgte Kündigung des jeweiligen Anwaltsvertrags hätte geschlossen werden können. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und 3. haben vielmehr in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 16. Dezember 2009 mitgeteilt, dass die frühere Kanzlei keinen Gebührenanspruch habe. Nach einer internen Absprache erfolge die Geltendmachung der Kosten - auch derjenigen, die anlässlich der früher tätig gewordenen Kanzlei entstanden seien - durch den alleinigen Sachbearbeiter, Herrn Rechtsanwalt D... Es besteht auch kein Grund für die Annahme, dass die Beklagten zu 1. und 3., die nach 32 BORA von den Sozien der früheren Anwaltskanzleien zu befragen waren, wer ihre Angelegenheit weiter bearbeiten solle, sich für den regelmäßig mit vergütungsrechtlichen Nachteilen verbundenen Weg einer jeweiligen Kündigung des Anwaltsvertrags und nicht für die regelmäßig in ihrem Interesse liegende Vertragsübernahme entschieden haben könnten. 6 Aus alledem folgt, dass Herr Rechtsanwalt D... aufgrund des Wunsches seiner Mandanten, wonach er ungeachtet von Kanzleiwechseln ihre Vertretung weiter wahrnehmen solle, mit den Beklagten zu 1. und 3. seine weitere Interessenwahrnehmung vereinbarte und die früheren Anwaltskanzleien mit der jeweiligen Übernahme des vor dem 1. Juli 2004 geschlossenen Anwaltsvertrags einverstanden waren. 7 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr von 50 anfällt (Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG).

5 8 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Düvelshaupt Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle