Selbständig erwerbstätige türkische Staatsangehörige können sich nicht auf den ARB 1/80 berufen.

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Transkript:

Informationen zu assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechten für türkische Staatsangehörige auf Grund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei (Beschluss ARB Nr. 1/80) Bürger- und Ordnungsamt Postfach 11 10 61 Ausländerbehörde 64225 Darmstadt Der Oberbürgermeister Türkische Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht auf Grund des Abkommens vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) in Anspruch nehmen. Der im Rahmen des Assoziationsabkommens gegründete Assoziationsrat hat unter anderem 1980 mehrere Beschlüsse über die Entwicklung der Assoziation gefasst, so auch den Beschluss des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 (ARB 1/80). Ziel des ARB 1/80 ist es, die Rechtsstellung türkischer Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu verbessern, die bereits ordnungsgemäß im Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) integriert sind. 1. Begünstigter Personenkreis Der ARB 1/80 findet nach seinem Inhalt grundsätzlich nur auf türkische Staatsangehörige Anwendung, die im Bundesgebiet als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt sind (Artikel 6 ARB 1/80) sowie ihre Familienangehörigen (Artikel 7 ARB 1/80). Selbständig erwerbstätige türkische Staatsangehörige können sich nicht auf den ARB 1/80 berufen. Nicht erfasst werden auch türkische Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die noch in der Türkei leben und in Deutschland arbeiten möchten, denn der ARB 1/80 wendet sich nur an die bereits legal im Bundesgebiet lebenden türkischen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, denen die Einreise und der Aufenthalt erlaubt worden ist. Der ARB 1/80 vermittelt somit kein Recht auf freie Einreise. Der ARB 1/80 gewährt ausschließlich ein Recht auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels. 2. Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 ARB 1/80 Die Aufenthaltsrechte für türkische Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind in Artikel 6 ARB 1/80 geregelt. Die in dieser Vorschrift enthaltenen, zeitlich gestaffelten Zugangsrechte zum Arbeitsmarkt bauen systematisch aufeinander auf und sichern die stufenweise Eingliederung türkischer Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt. Um ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zu erlangen, haben türkische Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer die in den drei Verfestigungsstufen des Artikel 6 ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen nacheinander zu erfüllen. a) 1. Verfestigungsstufe: 32-1187 06.14 Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und eine Fortsetzung der Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber angestrebt wird.

2 Es reicht nicht aus, wenn ein Jahr lang ununterbrochen bei mehreren Arbeitgebern eine Beschäftigung ausgeübt worden ist. Wird vor Erreichen der Jahresfrist der Arbeitgeber gewechselt, gehen die zuvor zurückgelegten Beschäftigungszeiten verloren und müssen bei einem neuen Arbeitgeber erst wieder von vorn aufgebaut werden. b) 2. Verfestigungsstufe: Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts für eine Beschäftigung im selben Beruf. Türkische Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben das Recht, sich für den gleichen Beruf bzw. in der gleichen Branche bei einem anderen Arbeitgeber ihrer Wahl auf ein Stellenangebot zu bewerben. Es wird für den Erwerb dieser Rechtsstellung verlangt, dass türkische Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer drei Jahre lang eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausgeübt haben. Eine drei Jahre lang ununterbrochene Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern reicht nicht aus. c) 3. Verfestigungsstufe: Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht ein Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts für den freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Um die Rechtsstellung nach dieser Verfestigungsstufe zu erwerben, müssen die Voraussetzungen der drei Verfestigungsstufen nacheinander ohne Unterbrechung erfüllt werden. Es besteht dann die Möglichkeit, sich auf jede freie Stelle zu bewerben. Nur wenn türkische Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer die Voraussetzungen der drei Verfestigungsstufen erfüllen und insgesamt vier Jahre ununterbrochen ordnungsgemäß auf dem regulären deutschen Arbeitsmarkt beschäftigt waren, besteht das Recht, die gerade ausgeübte Beschäftigung selbst aufzugeben (das heißt einseitig durch Kündigung) und sich im Bundesgebiet eine beliebige neue abhängige Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, ohne die Ansprüche aus dem ARB 1/80 zu verlieren. Erst wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen wird das Aufenthaltsrecht mit der Nebenbestimmung Beschäftigung gestattet verlängert. 3. Aufenthaltsrecht nach Artikel 7 ARB 1/80 Familienangehörige türkischer Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben nach Maßgabe des Artikels 7 ARB 1/80 Aufenthalts- und Beschäftigungsansprüche. Artikel 7 ARB 1/80 vermittelt kein Zuzugs- bzw. Nachzugsrecht für Familienangehörige und ist deshalb nur für die Weitergewährung eines Aufenthaltsrechts, nicht jedoch für den erstmaligen Zuzug nach Deutschland relevant. Artikel 7 ARB 1/80 enthält 2 Fallgruppen, beide Fallgruppen unterscheiden sich deutlich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung und treffen für ganz unterschiedliche Sachverhalte Regelungen:

a) Fallgruppe 1 Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 ARB 1/80 3 Familienangehörige einer bzw. eines dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehörenden türkischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben zu ihr bzw. ihm zu ziehen, haben das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie in Deutschland seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie seit mindestens fünf Jahren in Deutschland ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Für den Erwerb der Rechtsstellung nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 ARB 1/80 müssen somit folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Es muss sich um eine Familienangehörige bzw. einen Familienangehörigen einer türkischer Arbeitnehmerin bzw. eines türkischen Arbeitnehmers handeln, 2. die türkische Arbeitnehmerin bzw. der türkische Arbeitnehmer (= die Bezugsperson) muss dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehören oder angehört haben, 3. die Familienangehörige bzw. der Familienangehörige muss einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs erhalten haben und 4. die Familienangehörige bzw. der Familienangehörige muss seit drei bzw. fünf Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. b) Fallgruppe 2 Artikel 7 Satz 2 ARB 1/80 Kinder türkischer Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil im Bundesgebiet seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Für den Erwerb der Rechtsstellung nach Artikel 7 Satz 2 ARB 1/80 müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: 1. Es muss sich um ein Kind einer türkischen Arbeitnehmerin bzw. eines türkischen Arbeitnehmers handeln, 2. das Kind muss in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und 3. ein Elternteil muss in Deutschland seit mindestens 3 Jahren ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sein. 4. Erfordernis eines Aufenthaltstitels - 4 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Türkische Staatsangehörige, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, sind verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern sie weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise über das Bestehen des Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei beizufügen (siehe Seite 4).

4 Erforderliche Nachweise über das Bestehen des Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei 1. Verfestigungsstufe: - Lohnzettel der letzten 12 Monate 3. Verfestigungsstufe: 2. Verfestigungsstufe: - Lohnzettel von 3 Jahren (ohne Unterbrechung) Nachweise für Artikel 7 ARB 1/80; Fallgruppe 1: - Lohnzettel von 4 Jahren (ohne Unterbrechung) - Personenstandsurkunde (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, etc.) - Haushaltsbescheinigung Arbeitgeberbescheinigung der Bezugsperson (Die Bezugsperson muss mindestens die 2. Verfestigungsstufe erreicht haben = drei Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung bei einem Arbeitgeber) Nachweise für Artikel 7 ARB 1/80; Fallgruppe 2: - Geburtsurkunde - Abschluss einer Berufsausbildung im Bundesgebiet Arbeitgeberbescheinigung eines Elternteils (Der Elternteil muss mindestens die 2. Verfestigungsstufe erreicht haben = drei Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung bei einem Arbeitgeber)

Assoziationsrechtliche Aufenthaltsrechte für türkische Staatsangehörige auf Grund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei (Beschluss ARB Nr. 1/80) 5 Name Vorname(n) Geburtsdatum *Zutreffendes bitte ankreuzen! Erklärung: * Ja, ich mache für mich ein Aufenthaltsrecht nach 4 Abs. 5 AufenthG * als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer gemäß Artikel 6 Abs. 1 ARB 1/80 * als Familienangehörige/r gemäß Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 ARB 1/80 * als Kind gemäß Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ARB 1/80 geltend und lege alle hierfür erforderlichen Nachweise vor. * Nein, ich möchte die * Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis * Neuausstellung meines Aufenthaltstitels (vormals Übertrag) weiterhin für den bisher von mir verfolgten Aufenthaltszweck. * Ja, ich mache für mein Kind ein Aufenthaltsrecht nach 4 Abs. 5 AufenthG gemäß Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ARB 1/80 geltend und lege alle hierfür erforderlichen Unterlagen vor. * Nein, ich möchte die * Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis meines Kindes * Neuausstellung des Aufenthaltstitels meines Kindes (vormals Übertrag) weiterhin für den bisher von mir für mein Kind verfolgten Aufenthaltszweck. Datum Unterschrift (bei Personen unter 16 Jahren Unterschrift beider Elternteile oder des Vormundes)