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Transkript:

Suchen Name Land Schleswig Holstein Bereich Amtlicher Teil Information Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen vom: 29.03.2016 Land Schleswig-Holstein BAnz AT 19.04.2016 B7 V.-Datum 19.04.2016 Land Schleswig-Holstein Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Vom 29. März 2016 Auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-H oistein der Tarifvertrag einschließlich Protokollnotiz AÜG für Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2015 erstmals kündbar zum 31. Mai 2017 abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Schleswig-Holstein, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Nord, Hüxstraße 1, 23552 Lübeck, andererseits, mit Wirkung vom 14. März 2016 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt. Geltungsbereich des Tarifvertrags: räumlich: fachlich: persönlich: für das Land Schleswig-Holstein; für kerntechnische Anlagen, für in Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie für Kernkraftwerke, in denen sich noch Brennelemente befinden, bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen sowie die Standortzwischenlager; für die in diesen Betrieben eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer. I von 9

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsserviet7session.se... Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt: Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen 9 des Tarifvertrags sowie Nummer 3 der Protokollnotiz AÜG. Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags einschließlich der Protokollnotiz AÜ G sind in der Anlage abgedruckt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungsoder Druckkosten sowie Ubersendungsporto) verlangen. Kiel, den 29. März 2016 VII 144-411.230-026 Der Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein R. Meyer Dieser Tarifvertrag gilt Rechtsnormen des Tarifvertrags Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2015 1 Geltungsbereich Anlage 1 räumlich: für das Land Schleswig-Holstein fachlich: persönlich: für kerntechnische Anlagen, für in Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie für Kernkraftwerke, in denen sich noch Brennelemente befinden, bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen sowie die Standortzwischenlager für die in diesen Betrieben eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer. Alle personenbezogenen Begriffe gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer. 2 von 9

Die Stundengrundlöhne und Zulagen betragen: 2 Lohnsätze ab ab 1.6.2015 1.6.2016 in in I. Kerntechnische Anlagen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gemäß 1 Nummer 1 des Atomgesetzes (AtomG) in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen dieser Art sowie die Standortzwischenlager 1.1 1.2 2.1 2.2 3.1 Mitarbeiter mit abgelegter IHK-Prüfung/Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der für die Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung Mitarbeiter mit abgelegter IHK-Prüfung/Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung bei Neueinstellung im ersten Jahr Mitarbeiter in der Vorbereitung zur IHK-Prüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft oder in Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung im ersten J ahr Mitarbeiter in der Vorbereitung zur IHK-Prüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft oder in Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung im zweiten Jahr Mitarbeiter im Kontrollbereichseingang Mitarbeiter im Kontrollbereichseingang im Falle der Nummer 1.1 Mitarbeiter im Kontrollbereichseingang im Falle der Nummer 1.2 16,74 17,24 15,82 16,29 12,59 12,97 14,68 15,12 15,82 16,29 16,74 17,24 15,82 16,29 Zulage jeweils 0,35 0,35 4.1 Wachführer in kerntechnischen Anlagen 16,74 17,24 3 von 9

ab ab 1.6.2015 1.6.2016 in in Zulage 1,20 1,20 4.2 stellvertretender Wachführer in kerntechnischen Anlagen 16,74 17,24 Zulage 0,80 0,80 II. Kerntechnische Anlagen, welche nicht zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gemäß 1 Nummer 1 AtomG in der Fassung vom 1. August 2008 bestimmt sind (Forschungseinrichtungen) 1.1 Mitarbeiter mit abgelegter IHK-Prüfung/Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der für die Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung 1.2 Mitarbeiter mit abgelegter IHK-Prüfung/Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung bei Neueinstellung im ersten Jahr 2.1 Mitarbeiter in der Vorbereitung zur IHK-Prüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft oder in Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung im ersten Jahr 2.2 Mitarbeiter in der Vorbereitung zur IHK-Prüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft oder in Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung im zweiten Jahr 3.1 Mitarbeiter im Kontrollbereichseingang im Falle der Nummer 1.1 Mitarbeiter im Kontrollbereichseingang im Falle der Nummer 1.2 16,15 16,63 15,26 15,72 12,14 12,50 14,16 14,58 16,15 16,63 15,26 15,72 Zulage jeweils 0,35 0,35 4.1 Wachführer in kerntechnischen Anlagen 16,15 16,63 Zulage 0,85 0,85 4.2 stellvertretender Wachführer in kerntechnischen Anlagen 16,15 16,63 4 von 9

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/vvexsservlet7session.se... ab ab 1.6.2015 1.6.2016 in in Zulage 0,30 0,30 III. 1 1.1 1.2 2 Werkschutzleute in der Werkfeuerwehr in kerntechnischen Anlagen nach 2 Abschnitt I und II erhalten neben ihren Stundengrundlöhnen eine monatliche Zulage von Im Falle hauptamtlicher Bestellung und Einsatz Truppführer/Gruppenführer/Zugführer (stv. Einsatzleiter) Zugführer (Einsatzleiter) Im Falle nebenamtlicher Bestellung und Einsatz 200,00 200,00 240,00 240,00 2.1 Truppmann 90,00 90,00 2.2 Truppführer/Gruppenführer 110,00 110,00 2.3 Zugführer 120,00 120,00 IV. Servicekräfte, die einem Entleiher in kerntechnischen Anlagen im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) aus dem Objektsicherungsdienst überlassen werden, die nicht in diesem Tarifvertrag tarifiert sind 17,63 18,16 3 Kündigungsfristen Nach Ablauf von fünf Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. 4 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von zwölf Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die tägliche Ruhezeit beträgt elf Stunden, mindestens jedoch neun Stunden. Eine Verkürzung der elfstündigen Ruhezeit ist nur dann zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb von drei Monaten vorgenommen wird. 5 von 9

2. Die monatliche Regelarbeitszeit beträgt 176 Stunden im Monat. Sie kann auf bis zu 200 Stunden im Monat ausgedehnt werden. 5 Zuschläge Auf die jeweiligen Stundengrundlöhne werden folgende Zuschläge gezahlt: 1. Die über die 176. monatliche Arbeitsstunde hinausgehende geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtige Mehrarbeit. Der Zuschlag beträgt 25 %. Davon nicht betroffen sind Mitarbeiter, die nur für einen befristeten Zeitraum (Revision) oder auf Probe eingestellt sind. 2. Für Arbeit ausschließlich an gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 100 % gezahlt. 3. Für Arbeit an Sonntagen wird ein Zuschlag von 50 % gezahlt. Der Sonntagszuschlag wird nicht an Feiertagen gezahlt. 4. Für die Arbeit in der Nacht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag in Flöhe von 23 % zu zahlen. 5. Fallen Zuschläge nach den Absätzen 2 bis 4 zusammen, gilt nachfolgende Regelung: An Feiertagen wird in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr ein Feiertagszuschlag in Höhe von 77 % gezahlt. - An Sonntagen wird in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr ein Sonntagszuschlag in Höhe von 27 % gezahlt. 6 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Die Höhe der Entgeltfortzahlung bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 7 Urlaub 1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Gewährung von Erholungsurlaub nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. Der Urlaub dient der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers keine Erwerbstätigkeit leisten. 2. Abweichend davon gilt Folgendes: Der volle Jahresurlaub beträgt nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch 25 Werktage. Der Jahresurlaub erhöht sich bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren auf 28 Werktage 6 von 9

von 6 Jahren auf 30 Werktage von 10 Jahren auf 34 Werktage von 15 Jahren auf 35 Werktage. Maßgebend ist jeweils die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Kalenderjahres. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wird die Zeit einer früheren Betriebszugehörigkeit gemäß 2 des Manteltarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 29. Januar 2014 angerechnet. 3. Der Urlaubsanspruch kann erstmals geltend gemacht werden nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten. Die im Laufe eines Kalenderjahres eintretenden oder ausscheidenden Arbeitnehmer haben in diesem Kalenderjahr Anspruch auf so viel Zwölftel Jahresurlaub, wie sie volle Kalendermonate im Betrieb beschäftigt gewesen sind, mindestens jedoch den gesetzlichen Anspruch. 4. Das tägliche Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem Bruttojahreslohn, den der Arbeitnehmer in dem dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erworben hat, geteilt durch 313. Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt werden, z. B. Fahrgeld und Spesen. Lohnkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oderunverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Urlaubsentgeltberechnung außer Betracht. Der Teiler 313 ist dann entsprechend zu ändern. Für neu eingetretene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeit weniger als ein Kalenderjahr beträgt, wird analog das tägliche Urlaubsentgelt aufgrund ihrer tatsächlichen Beschäftigungszeit im Verhältnis berechnet. Lohnerhöhungen im Urlaubsjahr sind zu berücksichtigen. 5. Die Tarifvertragsparteien sind sich dahingehend einig, dass bezüglich der Urlaubsabgeltung zwischen gesetzlichem Urlaubsanspruch und tariflichem Urlaubsanspruch zu unterscheiden ist. 8 Jahressonderzahlung 1. Arbeitnehmer erhalten mit der November-Abrechnung im Dezember ein Weihnachtsgeld in Höhe von 350. Anspruch auf das Weihnachtsgeld besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer vor dem 31. Oktober aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet tageweise oder aushilfsweise beschäftigt wird. Teilzeitarbeitnehmer sowie neu eingetretene Arbeitnehmer, die weniger als elf Monate beschäftigt waren, haben einen anteiligen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. [ 9 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.] 10 7 von 9

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsserviet7session.se... Schlussbestimmung 1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2015 in Kraft. Er setzt den Tarifvertrag Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig Holstein vom 18. Oktober 2013 nebst Protokollnotiz außer Kraft. 2. Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Mai 2017, gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, Tarifverhandlungen spätestens im Laufe des der Kündigung folgenden Monats aufzunehmen. 3. Die Protokollnotiz AÜG ist Bestandteil dieses Tarifvertrags. 4. Mitarbeiter in der Vorbereitung zur IHK-Prüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft oder in Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung sind nach Abschluss der Ausbildung, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, zum nächstmöglichen Termin betreffend die Abschlussprüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit anzumelden. 5. Der Abschluss betrieblicher Vereinbarungen, die die Mitarbeiter besser stellen als die Regelungen dieses Tarifvertrags, ist möglich. Protokollnotiz AÜG zum Tarifvertrag Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 11. Mai 201 5 Anlage 2 1. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen, die von Wach- und Sicherheitsunternehmen einem Entleiher im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) überlassen werden und nicht aus dem Objektsicherungsdienst kommen, in die entsprechende Entgeltgruppe des Tarifvertrags Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren sind. 2. Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten an einen Entleiher überlassen, die nicht in diesem Tarifvertrag tarifiert sind, und kommen diese Arbeitnehmer nicht aus dem Objektsicherungsdienst, sind sie nach dem branchenüblichen Tarifvertrag zu entlohnen, mindestens gilt jedoch die folgende Lohngruppe: Arbeitnehmer als Servicepersonal ab ab 1.5.2015 1.5.2016 Stundengrundlohn 9,08 9,35 8 von 9

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwwvv/vvexsservlet7session.se... [Nummer 3 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.] 9 von 9