Carsten Roth So profitieren Sie vom Leasing: Ratgeber für Unternehmer und Privatleute interna Ihr persönlicher Experte
Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Was ist Leasing?... 6 3. Rechtliche Grundlagen des Leasing... 12 4. Vertriebswege des Leasing... 16 5. Formen des Leasing... 25 6. Leasing und Bonität... 28 7. Mobilienleasing... 35 8. Immobilienleasing... 52 9. Wer bietet Leasing an?... 55 10. Wie werden Leasingraten berechnet?... 57 11. Leasingangebote vergleichen und sparen... 60 12. Leasen oder doch kaufen?... 67 3
So profitieren Sie vom Leasing Rechtliche Grundlagen des Leasing Das Leasingrecht ist modernes Vertragsrecht: In der Entwicklungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs um 1900 waren Leasinggeschäfte noch unbekannt. Ein Leasinggesetzbuch, in dem alle relevanten Regeln zusammengefasst sind, gibt es bis heute nicht. Die für das Leasing maßgeblichen Regelungen finden sich verstreut im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Verbraucherkreditgesetz, im Haustürwiderrufsgesetz, im Produkthaftungsgesetz, in der Insolvenzordnung, im Handelsgesetzbuch, in der Abgabenordnung, im Gewerbesteuergesetz sowie im Einkommenund Körperschaftsteuergesetz. Daneben gibt es Erlasse wie etwa den Teilamortisationserlass und den Vollamortisationserlass für Mobilienleasing. Sie sind die rechtliche Basis für die Ausgestaltung von Leasingverträgen. Außerdem hat auch die Rechtsprechung die zivil- und steuerrechtlichen Bereiche des Leasing mitgestaltet. Es gibt noch einen weiteren wichtigen Akteur, der großen Einfluss auf die Regelungen von Leasinggeschäften nimmt: die Europäische Union. Zum 1.1.2002 führte insbesondere die Umsetzung der Kaufrechtsrichtlinie der Europäischen Union zu weit reichenden Reformen im deutschen Schuldrecht. Für Leasingverträge mit Verbrauchern gelten besondere Abschluss- und Kündigungsbestimmungen, beispielsweise das Widerrufsrecht und die qualifizierte Mahnung als Kündigungsvoraussetzung. Leasing folgt im Wesentlichen den Regeln des Mietrechts, das mit dem am 1.9.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz 12
grundlegend reformiert wurde. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts brachte dann ab Januar 2002 die Schuldrechtsreform. Am 1.8.2002 trat auch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften in Kraft, mit dem das Schadensersatzrecht reformiert wurde. Eine gesetzliche Definition des Leasing gibt es in Deutschland bis heute nicht. Nur durch die Rechtsprechung ist der Begriff Leasing relativ fest umschrieben. Überlicherweise hat sich die Vorstellung durchgesetzt, dass Leasing eine besondere Form der Miete mit gewissen Spezifika ist. Vollamortisation So profitieren Sie vom Leasing Bei Vollamortisationsverträgen decken die Leasingzahlungen, die der Leasingnehmer während einer unkündbaren Grundmietzeit zu entrichten hat, die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten des Leasinggebers für den Leasinggegenstand, die Zinsen, alle sonstigen Nebenkosten sowie dessen Gewinnspanne. Doch hier gibt es gravierende Unterschiede. Man unterscheidet Vollamortisationsverträge - mit Rückgabe am Ende der Laufzeit: Der Leasingnehmer gibt nach Ablauf der Leasingzeit dem Leasinggeber das Wirtschaftsgut auf seine Kosten zurück. - mit Kaufoptionsrecht des Leasingnehmers: Dem Leasingnehmer wird das Recht eingeräumt, das Leasingobjekt am Ende der Laufzeit zu erwerben. Sollte er dieses Recht nicht ausüben, muss er das Investitionsgut zurückzugeben. Der Kaufpreis ist zumeist mit dem Restbuchwert des Gutes identisch. - mit Verlängerungsoptionsrecht des Leasingnehmers: Bei dieser Vertragsart hat der Leasingnehmer das Recht, die Verlängerung des Leasingvertrags zu verlangen. Hierbei wird die 13
So profitieren Sie vom Leasing neue Leasingrate aus dem Restbuchwert und der vereinbarten weiteren Laufzeit errechnet. - mit automatischer Verlängerung der Laufzeit: In manchen Verträgen ist zur Beendigung des Vertrags eine Kündigungsfrist, die im Vertrag vereinbart ist, einzuhalten. Ansonsten läuft der Vertrag weiter. Teilamortisation Bei Teilamortisationsverträgen ist die volle, 100%ige Amortisation nicht gegeben; dafür muss der Leasingnehmer in der Regel für die noch nicht abgedeckten Kosten insoweit einstehen, als der Leasinggeber deren Abdeckung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht durch eine Weiterverwertung des Leasinggegenstands, z. B. durch Wiedervermietung oder Verkauf, erzielen kann. Welcher Vertragstyp im Einzelfall vorzuziehen ist, muss situationsbezogen, also auf den Leasingnehmer und gegenstand zugeschnitten, entschieden werden. Auch bei Verträgen mit Teilamortisation gibt es verschiedene Varianten: - Teilamortisation mit Andienungsrecht des Leasinggebers: Diese Vertragsform gibt dem Leasinggebers das Recht, vom Leasingnehmer zu verlangen, dass dieser das Wirtschaftsgut zum vertraglich vereinbarten Restwert kauft. Wichtig ist dabei, dass der Restwert dem Marktwert entspricht, da ansonsten steuerliche Probleme auftreten können. - Teilamortisation mit Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers: Bei einem Verkauf des Wirtschaftsguts nach Ablauf der Vertragslaufzeit wird ein eventuell erzielter Mehrerlös, also der Erlös, der den vereinbarten Restwert übersteigt, teilweise (zulässig sind höchstens 75 %) an den Leasingnehmer weiter- 14