R U N D S C H R E I B E N FAK, WE, ZUV, SB-DUB Bearbeiter/in: Walther von Loebenstein Schlagwort : Prüfung von Druckbehältern Der Präsident Gruppe H Stellenzeichen / Tel. Datum: SDU L / 28888 12. Dezember 2016 Dieses Rundschreiben ersetzt: Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz Merkblatt (AUM) Nr. 1.3 Druckbehälter Sehr geehrte Damen und Herren, das anhängende Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz Merkblatt (AUM) Nr. 1.3 Druckbehälter gibt die Regelung an der TU Berlin wieder und ist Grundlage für die Unterweisung im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz. Es legt die Betreiberverantwortung fest und regelt die Prüfung der Druckbehälter. Bitte melden Sie Ihre Druckbehälter mit dem anhängenden Formblatt. In Forschung und Lehre an der TU Berlin sowie in der Haustechnik kommen vielfältige Arten von Druckbehältern zum Einsatz. Um die z.t. auch sehr hohen Gefährdungen, die von ihnen ausgehen können, zu mindern, sind unterschiedliche Maßnahmen und insbesondere Prüfungen notwendig sowie eine zentrale Erfassung. Das AUM 1.3 Druckbehälter wurde grundlegend überarbeitet und der derzeitigen Rechtslage und organisatorischen Regelung an der TU Berlin angepasst. Es behandelt den Betrieb und das Prüfen von Druckbehältern mit einem zulässigen Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar (Überdruck). Dazu zählen auch Autoklaven, aber auch z.b. Rohrleitungen. Auf Druckgasflaschen wird hier ausdrücklich nicht eingegangen, da für sie besondere Vorschriften und technische Regeln gelten. Außerdem kommen an der TU Berlin in der Regel Leihflaschen zum Einsatz, für deren Prüfungen der Hersteller bzw. der Inverkehr-Bringer zuständig ist. Dieses Merkblatt bietet eine erste Orientierung zum Thema Druckbehälter, für eine abschließende Beurteilung muss oft die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln Betriebssicherheit oder weitere Rechtsquellen zusätzlich herangezogen werden. Das AUM finden Sie im Internet bei SDU unter dem TUB-Direktzugang: 18268. Für Beratungen in Einzelfragen wenden Sie sich gerne an IVC 8-1, Herrn Hartwig (App. 76621) bzw. an meine Stabsstelle SDU (Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz) unter der Leitung von Frau Walther von Loebenstein, App. 28888, sdu@tu-berlin.de dort auch direkt an SDU 11, Herrn Kühn (App. 24331). www. tu-berlin.de/?5394. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag G. Borchert KANZLER (m.d.w.d.g.b.)
Arbeitsschutz - Umweltschutz Gesundheitsschutz Der Präsident Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz Tel.: 314-28888 sdu@tu-berlin.de www.tu-berlin.de/?5394 Merkblatt Nr. 1.3 Stand: November 2016 Druckbehälter Betrieb von Druckbehältern an der TU Berlin Dieses AUM ersetzt das AUM 1.3 vom Juli 1999 Inhalt 1 Rechtliche Grundlagen... 1 2 Definitionen... 2 3 Betreiber an der TU Berlin / Service für Professor(innen)... 2 4 Prüfungen... 3 4.1 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen... 3 4.2 Wiederkehrende Prüfungen... 3 4.3 Prüffristen... 4 Formblatt... 5 Dieses Merkblatt behandelt den Betrieb und das Prüfen von Druckbehältern mit einem zulässigen Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar (Überdruck). Dazu zählen Autoklaven sowie Rohrleitungen für Gefahrstoffe und Dampf- und Heißwassererzeuger. Auf Druckgasflaschen wird hier nicht eingegangen, da für sie besondere Regelungen und technischen Regeln gelten. Außerdem kommen an der TU Berlin in der Regel Leihflaschen zum Einsatz, für deren Prüfungen der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer zuständig ist. 1 Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen für den Betrieb von Druckbehältern sind die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), zuletzt geändert am 03.02.2015 und die dazugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere: TRBS 1201 Teil 2 - Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck TRBS 1203 - Allgemeine Anforderungen TRBS 2141 - Gefährdungen durch Dampf und Druck AUM Nr. 1.3 Druckbehälter November 2016 1 (5)
Weiterhin gelten folgende Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Für neu hergestellte und auf dem Markt bereitgestellte Druckgeräte gilt außerdem die Richtlinie 2014/68/EU (Inverkehrbringen) und die 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (14. ProdSV, Druckgeräteverordnung) vom 27.09.2002 Für einfache Druckbehälter gilt die 6. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (6. ProdSV, Verordnung über einfache Druckbehälter) vom 06.04.2016. Beide Verordnungen regeln die Beschaffenheitsanforderungen an die Druckbehälter. Bei der Beförderung gefährlicher Güter mit ortsbeweglichen Druckgeräten gilt die Richtlinie 2010/35/EG (Transportable pressure equipment concil directive - TPED). 2 Definitionen Druckgeräte sind Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an drucktragenden Teilen angebrachter Elemente wie Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebe-Ösen ( 2 Abs. 3, 14. ProdSV). Rohrleitungen zum Befördern von Fluiden sind keine Druckbehälter. Hierfür gelten besondere Regelungen. Ein Druckbehälter ist ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden (Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten) ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen. Außer den sogenannten einfachen Druckbehältern sind Druckbehälter Druckgeräte im Sinne der EU-Druckgeräterichtlinie (Richtlinie 2014/68/EU). Einfache Druckbehälter nach der 6. ProdSV 2 sind dazu bestimmt, nur Luft oder Stickstoff aufzunehmen und werden keinerlei Flammenwirkung ausgesetzt. Ihr maximaler Betriebsdruck liegt bei 30 bar und das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (p V) beträgt höchstens 10.000 bar*liter. Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) sind z. B. TÜV, Dekra, GTÜ. Sie werden von der zuständigen Landesbehörde nach 37 Absatz 1 und 2 ProdSG benannt und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bekannt gemacht. Eine Liste der ZÜS finden Sie unter http://www.baua.de/de/produktsicherheit/produktinformationen/zugelassene- Ueberwachungsstellen.html. Zur Prüfung befähigte Personen sind nach 2 (6) BetrSichV Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3 BetrSichV müssen zu Prüfung befähigte Personen darüber hinaus eine einschlägige technische Berufsausbildung haben sowie über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten verfügen. Sie müssen außerdem ihre Kenntnisse durch Teilnahme an Schulungen und Unterweisungen auf dem aktuellen Stand halten. Wesentliche Veränderung ist jede Änderung, die die Anlage soweit verändert, dass sie den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Instandsetzungsmaßnahmen können z.b. solche Maßnahmen sein. 3 Betreiber an der TU Berlin / Service für Professor(inn)en Betreiber sind verantwortlich für den sicheren Betrieb der Anlagen. Betreiber von Druckbehältern, die zur Haustechnik gehören, ist die Zentrale Universitätsverwaltung (ZUV). Die Betreiberpflicht dafür wird von der Abteilung Gebäude- und Dienste-Management, Team Fachtechnik (IVC) wahrgenommen. Die Veranlassung und Bezahlung der vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) erfolgt ebenfalls durch das Team IVC. AUM Nr. 1.3 Druckbehälter November 2016 2 (5)
Betreiber von Druckbehältern in den Fachgebieten, Zentraleinrichtungen und Instituten, die für Forschung und Lehre eingesetzt werden, sind die jeweiligen Leitungen bzw. GD. Bei Anlagen, die von mehreren Fachgebieten des Instituts genutzten werden, ist Betreiber der/die Geschäftsführende Direktor/in (GD). Als Service ermittelt IV C über öffentliche Vergabeverfahren die Dienstleister für die Druckbehälterprüfungen und stellt diese den Fachgebieten und Instituten zur Verfügung. Fachgebietsleitungen organisieren die Prüfungstermine, beauftragen und bezahlen den Dienstleister. Bitte melden Sie Ihre Druckbehälter an IV C und SDU (Formblatt in der Anlage). Bitte senden Sie Kopie der Prüfdokumente für das zentrale Controlling an IV C. 4 Prüfungen Druckbehälter und Druckbehälteranlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen nach 2 Abs. 13 BetrSichV. Sie müssen einer Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. Die Prüfungen können bei Behältern mit geringerem Gefährdungspotential von einer befähigten Person, bei Behältern mit höherem Gefährdungspotential müssen sie von einer Zentralen Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden. 4.1 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen Die Druckbehälter und Druckbehälteranlagen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen. Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob alle benötigten technischen Unterlagen vorliegen und ob ihr Inhalt plausibel ist. Es muss geprüft werden, ob die Anlage und Anlagenteile entsprechend der BetrSichV errichtet wurden und in einem sicheren Zustand sind. Für die Prüfung erforderliche Unterlagen sind: EG-Konformitätserklärung und technische Unterlagen vom Hersteller mit den sicherheitsrelevanten Informationen, Gefährdungsbeurteilung mit Hinweisen auf Restgefahren vom Betreiber, Unterlagen zu den festgelegten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen vom Betreiber. Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage entsprechend der BetrSichV geändert wurde und sicher funktioniert. (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4.2 BetrSichV) 4.2 Melden Sie prüfpflichtige Änderungen an Ihren Druckbehältern (Formblatt in der Anlage) für das zentrale Controlling, auch spätere Neubeschaffungen, an IV C und SDU. Informieren Sie IV C und SDU bei Außerbetriebnahme Ihrer Druckbehälter. Wiederkehrende Prüfungen Die Druckbehälter und Druckbehälteranlagen und ihre Anlagenteile sind wiederkehrend zu prüfen. Dabei ist nach Anhang 2, Abschnitt 5 der BetrSichV festzustellen, ob: die benötigten o.g. Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind. Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen. AUM Nr. 1.3 Druckbehälter November 2016 3 (5)
Abweichend davon müssen Versuchsautoklaven zusätzlich nach jeder Verwendung ( 17 in Verbindung Anhang 5) durch eine befähigte Person geprüft werden. 4.2.1 Äußere Prüfungen beinhalten die Prüfung des äußeren Zustandes und die Prüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstung auf Vorhandensein, Zustand und Funktionsfähigkeit. 4.2.2 Innere Prüfungen bestehen aus einer Prüfung der drucktragenden Wandung, einer Prüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstungen auf Vorhandensein, Zustand und Funktionsfähigkeit und einer Prüfung der Übereinstimmung der Aufstellung mit den Angaben der Prüfunterlagen. 4.2.3 Die Festigkeitsprüfung besteht aus einer statischen Druckprüfung mit Wasser zum Nachweis einer entsprechenden Sicherheit gegenüber dem zulässigen Betriebsdruck. 4.3 Prüffristen Die Prüffristen werden vom Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und dürfen 10 Jahre nicht überschreiten. An der TU Berlin sind in der Regel Druckbehälter der Prüfgruppen III und IV in Betrieb. Für diese Druckbehälter gelten die in Tabelle 1 aufgeführten Prüffristen. Für die Zuordnung der Druckbehälter zu den Prüfgruppen sind das Volumen, der maximal zulässige Druck und das enthaltene Medium einzubeziehen. Genaue Angaben dazu finden Sie im Anhang 2 Abschnitt 5 BetrSichV. SDU erhält mindestens jährlich von IV C die Auflistung und Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen. Bei Fragen zur Eingruppierung Ihres Druckbehälters oder den Prüffristen oder wenn Sie andere Medien als Druckluft und Stickstoff verwenden kontaktieren Sie IV C (Herrn Hartwig, IVC8-1, Tel. 76621, markus.hartwig@tu-berlin.de) oder SDU. Tabelle 1: Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen (Höchstfristen) Anlagenteil Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung Kategorie IV, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck p und Volumen V 1 Jahr 5 Jahre 10 Jahre (Einheit: Bar mal Liter) größer als 1.000 ist Dampfkessel 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre Kategorie III, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck p und Volumen V 1 Jahr 5 Jahre 10 Jahre (Einheit: Bar mal Liter) kleiner als 1.000 ist (aber größer als 200) Einfache Druckbeh. bis 30 bar, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck p und Volumen V 1 Jahr 5 Jahre 10 Jahre (Einheit: Bar mal Liter) kleiner 10.000 ist Rohrleitungen, gefahrstoffführend 5 Jahre - 5 Jahre Beratung kann bei SDU eingeholt werden SDU@tu-berlin.de, Tel. 28888 oder direkt bei SDU11, Herrn Kühn, Tel. 24331 oder SDU10, Frau Höschel, Tel. 21610. Dieses AUM 1.3 ist eine offizielle Mitteilung und gehört zu Ihren Unterlagen des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass die Regelungen dieses Merkblattes in Ihrem Bereich umgesetzt werden. Vielen Dank. M. Walther von Loebenstein SDU Leitende Sicherheitsingenieurin, Leitende Umweltbeauftragte AUM Nr. 1.3 Druckbehälter November 2016 4 (5)
Formblatt zur Erfassung der Druckbehälter Das ausgefüllte Formblatt bitte an IV C und in Kopie an SDU senden. Betreiber der Druckbehälter Fakultät: zur Anzeige von prüfpflichtigen Änderungen an Druckbehältern Ansprechperson: Institut: Fachgebiet: Leitung: Gebäude / Sekr.: Name Vorname: E-Mail: Tel.-Nr.: / Mobil-Nr.: lfd.- Nr. Raum Fabr.-Nr. Volumen V [Liter] Druck p [Bar] Medium / Verwendungszweck Prüfgruppe (<III, III, IV) Erstinbetriebnahme (Datum) Sicherheitstechnische Bewertung Art der Prüfung Datum der letzten Prüfung Fälligkeitsdatum der nächsten Prüfung Kommentar Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung Sonderprüfungen Ersatzprüfungen Angaben zur prüfpflichtigen Änderung AUM Nr. 1.3 Druckbehälter November 2016 5 (5)