www.pwc.com KAG Revision Steuerliche Fragen und Auswirkungen SECA Evening Event: 6. März 2013
Einleitung Bei der KAG-Revision wurde nicht beabsichtigt, die Besteuerungspraxis zu ändern. Dennoch werden die neuen Regelungen die Praxis der Mehrwertsteuer beeinflussen. Zudem kann die Regulierung der Tätigkeiten zu neuen Verhältnissen bei den direkten Steuern und der Umsatzabgabe führen. KAG Revision März 2013 2
Mehrwertsteuer (1/2) Gesetzliche Grundlage Die Gesetzesbestimmung besagt, dass der Vertrieb und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG von der Steuer ausgenommen sind (MWSTG 21 II Ziff. 19f). Steuerbarkeit von Vertriebsleistungen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen Bisher Vertrieb öffentlich Ausgenommen nicht öffentlich Steuerbar Neu Vertrieb immer ausgenommen 3
Mehrwertsteuer (2/2) Steuerbarkeit von Verwaltungsleistungen an ausländische kollektiven Kapitalanlagen Bisher Neu * KAG-Regulierung Nein Ja Mehrwertsteuer Ja (aber 0%, weil im Ausland) Vorsteuerabzug Ja Nein Nein (ausgenommen) * neue Praxis wurde noch nicht beschlossen (kann noch ändern) neue Praxis wäre besonders stossend, wenn Vorleistungen von Beratern als steuerbar qualifiziert würden und mit der Vorsteuer belastet wären (= taxe occulte). 4
Direkte Steuern Substanzfrage Gewinnallokation off-shore Schweiz Regulierung kann zu einer Substanzverlagerung in die Schweiz führen Management Manager Fonds Substanz Beratung Berater Wer sich der FINMA-Regulierung unterstellt, muss nachweisen, dass gewisse Funktionen in der Schweizer Gesellschaft ausgeübt werden. Dies kann eine Verlagerung von Substanz in die Schweiz nötig machen. Vermehrte Allokation von Gewinnen in die Schweizer Gesellschaft KAG Revision März 2013 5
Umsatzabgabe (1/4) Der Vermittler als abgabepflichtiger Effektenhändler Gesetzliche Grundlage Umsatzsteuerpflichtig sind Effektenhändler (StG 17 I). Effektenhändler sind u. A. Vermittler von steuerbaren Urkunden (StG 13 III b). Vermittler ist, wer Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist (StG 17 III). In der Praxis heisst dies: Wer nur beratet, ist nicht abgabepflichtig. Wer einen entscheidenden Beitrag zum Ausgang des Investitionsentscheides leistet ist abgabepflichtig (es genügt ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Geschäftsabschluss) Vermittlung kann auch vorliegen, wenn der letzte Investitionsentscheid formell durch eine andere Gesellschaft getroffen wird. 6
Umsatzabgabe (2/4) Der Vermittler als abgabepflichtiger Effektenhändler off-shore Schweiz Aufgrund der neuen Regulierung kann der Berater zum Vermittler werden. Management Manager Fonds Beratung Berater Vermittlung? Bisher waren Private Equity Gesellschaften oft als Berater für die ausländischen Fondsmanager tätig, welche aufgrund ihres Domizils nicht der Umsatzabgabe unterlagen. Wenn die wesentlichen Entscheide neu in der Schweiz getroffen werden, könnte die ESTV beim Berater eine Vermittlerrolle annehmen Die Schweizer Gesellschaft würde umsatzabgabepflichtig. KAG Revision März 2013 7
Umsatzabgabe (3/4) Steuerfolgen Abgabepflicht Der Vermittler schuldet eine halbe Abgabe für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist (StG 17 II b). Inländische und ausländische kollektive Kapitalanlagen sind von der Abgabe befreit (StG 17a I b und c). Die Ausgabe von Anteilen an inländischen (!) kollektiven Kapitalanlagen ist von der Abgabe ausgenommen (StG 14 I a). Die Rückgabe von Urkunden zur Tilgung ist von der Abgabe ausgenommen (StG 14 I e). Abgabesatz (StG 16 I) Inländische Urkunden: 1.5 Promille Ausländische Urkunden: 3 Promille 8
Umsatzabgabe (4/4) Steuerfolgen - Beispiele Tatbestand Gegenpartei befreit Gegenpartei nicht befreit Fonds kauft/verkauft inländisches Target Fonds kauft/verkauft ausländisches Target Inländischer Fonds gibt Anteile aus Ausländischer Fonds gibt Anteile aus Fonds nimmt Anteile zurück 0.75 Promille des Kaufpreises 1.5 Promille des Kaufpreises 1.5 Promille des Entgeltes KAG Revision März 2013 9
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