Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 1. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Ähnliche Dokumente
Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfer-Examen gemäß 5-14 a WPO. 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Bereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände Sonstige betriebliche Erträge

Aufgabenstellungen für Ihr Webinar

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG Körperschaft des öffentlichen Rechts

Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn:

Aufgabenstellung Sachverhalt 2 Sachverhalt 2 Lösung Sachverhalt 2 Korrekturbogen Sachverhalt 2

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Aufgabe 1 (15 Punkte)

Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Steuerberater Das Original Klausur aus dem Gebiet Körperschaftsteuer

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Lösung Übung Klausur

Übungsskript 4 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Aufgabe 1 (15 Punkte)

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

ABSCHLUSSPRÜFUNG WINTER 2009/2010

ABSCHLUSSPRÜFUNG WINTER 2014/15

Sämtliche ausgegebene Klausurunterlagen sind am Ende der Klausur zurückzugeben!!! Punkte gesamt Zensur Datum Unterschrift d.

FACHPRÜFUNG. Grundlagen des Steuerrechts. 27. Juni 2017

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP

Fürstenberg Capital Dritte GmbH. Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni ZWISCHENBILANZ zum 30. Juni Fürstenberg AKTIVA.

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts

Allgemeine Hinweise zur Klausur:

FG Köln Urteil vom K 2892/14

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde

Übungsskript 9 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Klausur für das Modul Finanzwissenschaft II - Öffentliche Einnahmen

Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung

Die Prüfungsaufgabe enthält 3 Sachverhalte, die unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge gelöst werden können.

Pflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen

Allgemeine Hinweise zur Klausur:

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 1. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Buchführung und Bilanzierung. Probeklausur

STEUERBERATERKAMMER NIEDERSACHSEN Körperschaft des öffentlichen Rechts. Abschlussprüfung

Pioneer Investments Austria GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG

Berufungsentscheidung

FACHPRÜFUNG. Grundlagen des Steuerrechts. 29. November 2017

Personengesellschaften aus unternehmensrechtlicher und steuerlicher Sichtweise - Teil 2

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 1. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Übung zur Vorlesung Steuerliche Gewinnermittlung

Die Prüfungsaufgabe enthält 3 Sachverhalte, die unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge gelöst werden können.

Periodengerechte Abgrenzungen

Zusammenfassende Übungsklausur

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und

Berufungsentscheidung

Teil I: Erläuterungen für die Einkommensteuererklärung

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

Berufungsentscheidung

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge

Bescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in 2013/2014. A u f g a b e n. Fach: S t e u e r r e c h t I

Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer

Übungsskript zur Vorlesung. Besteuerung von Unternehmen

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Hinweis: Bei mehreren selbständigen Tätigkeiten desselben Haushaltsmitglieds ist dieses Formblatt für jede Tätigkeit gesondert auszufüllen.

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 1. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Zwischenausschüttung

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

Übung Grundzüge der Unternehmensbesteuerung

Klausur zur Veranstaltung Betriebliches Rechnungswesen Wintersemester 2009/10

Bitte vollständig ausfüllen: Aufgabe zum Studienheft: Fernlehrer: STW01N XX8 K27 Vor- und Zuname: Vertragsnummer: Datum:

STEUERBERATERKAMMERN Düsseldorf, Köln, Westfalen-Lippe

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 1. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Übungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung

Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

1. Beschriften Sie die Aufgabenstellung deutlich lesbar mit Namen, Matrikelnummer und Studiengang in den dafür vorgesehenen Feldern.

tatsächliche Zahlungen 1.200, ,00 Einkünfte: 1.650,00 BAL abzüglich WK 730,00 abzüglich Karenzbetrag -624,00 106,00-106,00 7.

Steuerliche Aspekte zur Leerstandsoffensive in Sanierungsgebieten

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfer-Examen gemäß 5-14 a WPO

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2

STEUERBERATERKAMMERN Düsseldorf, Köln, Westfalen-Lippe

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2006 für Kapitalerträge

Erbschaftsteuerrecht:

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 1. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht

klausurenkurse.de Die Steuerfachwirte Fach: Steuerrecht I (Ertragsteuern) Prüfung 2016

Abgabenordnung Klausuraufgaben

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre - Karteikarten ESt 2 Prof. Jelena Milatovic, LL.M.

Allgemeine Hinweise zur Klausur:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

JAHRESABSCHLUSS Fairmondo eg Online - Plattform

Transkript:

Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO 1. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht 1. Halbjahr 2008 Termin: 19. Februar 2008 Bearbeitungszeit: 5 Stunden Hilfsmittel: 1. Steuergesetze 2. Steuerrichtlinien 3. Steuererlasse jeweils Beck sche Textausgabe - Loseblatt-Textsammlung 4. Nicht programmierbarer Taschenrechner Aufgabe: (siehe Anlage) Die Aufgabenstellung umfasst einschließlich dieses Vorblattes 6 Seiten. Bitte geben Sie nach Ende der Bearbeitungszeit auch die Aufgabenstellung ab!

Allgemeine Bearbeitungshinweise: 1. Die Klausur besteht aus drei getrennten Sachverhalten, die in beliebiger Reihenfolge gelöst werden können. 2. Alle Sachverhalte sind zu bearbeiten. Gehen Sie von folgender Gewichtung der Aufgaben aus: Sachverhalt 1: 42 % Sachverhalt 2: 40 % Sachverhalt 3: 18 % 3. Sollten im Sachverhalt offenbare Unrichtigkeiten oder Widersprüche enthalten sein bzw. notwendige Angaben fehlen, so weisen Sie in Ihrer Lösung darauf hin und vermerken Sie bitte, wie Sie den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt haben. 4. Alle erforderlichen Anträge gelten als gestellt, alle Nachweise als erbracht und alle notwendigen Bescheinigungen als vorgelegt, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt. 5. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, dass alle Beteiligten der Regelbesteuerung nach dem UStG unterliegen.

- 2 - Sachverhalt 1 Mit Vertrag vom 15.06.1995 erwarb Heike Hermann (H) von ihrem Vater (geboren am 13.01.1932) dessen einziges Mehrfamilienhaus unter dem Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs. Das Haus hat vier gleich große und ausgestattete Wohnungen. Das Mehrfamilienhaus hatte der Vater 1978 auf ererbtem Grund zu einem Preis von 300.000 errichten lassen. H hatte in 1995 für die Eigentumsübertragung an ihre Schwester 200.000 zu zahlen und verpflichtete sich, die noch auf dem Haus lastenden hypothekarisch gesicherten Restverbindlichkeiten von 150.000 zu übernehmen. Der Verkehrswert des Grundstücks belief sich in 1995 auf 580.000 (Grund- und Bodenanteil 20 %). Die monatlichen Mieteinnahmen betrugen je Wohneinheit 500. Mit Vertrag vom 30.04.2006 kamen H und ihr Vater überein, diesen Nießbrauch aufzuheben. In der Vereinbarung heißt es unter anderem wörtlich: Wir verständigen uns darauf, dass der Nießbrauch an dem Grundstück aufgehoben wird und ab dem 01.06.2006 von mir, Heike Hermann, wiederkehrende Leistungen in Höhe von monatlich 2.300 bis zum Tode meines Vaters zu zahlen sind. Die wiederkehrenden Leistungen sollen jährlich in Höhe der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Inflationsrate angepasst werden. Der Vater hatte in den letzten Jahren die Reparaturkosten getragen, die für die Erhaltung des Wohnstandards erforderlich waren. Im Januar 2006 zahlte er aus diesem Grunde 1.500 für einen im Dezember 2005 vorgenommenen Einbau einer neuen Schließanlage, der von ihm mit einem Darlehen finanziert wurde, das mit 5 v. H. zu verzinsen ist. Dieser Darlehensbetrag wurde neben den wiederkehrenden Leistungen im Rahmen des Nießbrauchsverzichts von H ebenfalls übernommen. Die Mieteinnahmen betrugen auch in 2006 weiterhin insgesamt 2.000 im Monat. Die laufenden Nebenkosten wie Strom, Wasser, Grundsteuer, Versicherungen betrugen je Wohneinheit 150 monatlich und sind von den Mietern zusätzlich zur Miete zu entrichten. Nach der Übernahme am 01.06.2006 machte sich H daran, durch gezielte Neuinvestitionen den Mietwert der Wohnungen zu steigern. Dies gelang ihr insbesondere durch Hebung des Standards im Sanitärbereich und den Einbau einer energiesparenden Heizungsanlage. Für diese Maßnahmen wendete sie insgesamt 35.000 auf. Ab 1. Dezember konnte sie deshalb im Einvernehmen mit den Mietern die Miete je Wohnung um 150 erhöhen. Wegen der erforderlichen Umbaumaßnahmen erließ sie jeder Mietpartei die Novembermiete. Aufgaben zu Sachverhalt 1 1. Stellen Sie die Nießbrauchablösung aus steuerlicher Sicht und die sich daraus ergebenden Einkünfte der H in 2006 dar. 2. Welche Einkünfte erzielt der Vater von H in 2006?

- 3 - Sachverhalt 2 Die C-GmbH hat ihren Sitz in Karlsruhe. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2005 beläuft sich auf 23.000. Der von der Gesellschaft ermittelte Jahresüberschuss beträgt vor Steuern 73.000. Erläuterungen: 1. Am 31.10.2006 wurde eine Vorabausschüttung von 50.000 beschlossen und nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Die Vorabausschüttung wurde bei der Ermittlung des Jahresüberschusses als Aufwand erfasst. Die einbehaltenen Quellensteuern wurden in der Schlussbilanz als Verbindlichkeit eingestellt. 2. Da die Preise für Grund und Boden seit 2002 dauerhaft gefallen sind, hat die Gesellschaft auf den Grund und Boden (Anschaffungskosten 500.000 ) eine Teilwertabschreibung in Höhe von 100.000 vorgenommen. Weil gleichzeitig der Teilwert für das auf dem Grundstück stehende Gebäude um 150.000 gestiegen ist und deshalb der Verkehrswert des Grundstücks erheblich über dem Buchwert liegt, ist das FA der Auffassung, dass diese Teilwertabschreibung nicht gerechtfertigt sei. Die Teilwertabschreibung wurde von der Gesellschaft als Aufwand erfasst. 3. Im August 2006 bezog die C-GmbH einen Posten Weißblech zum Preis von 200.000 zzgl. USt. Für den Transport zahlte sie Frachtkosten in Höhe von 30.000 zzgl. USt. Zum Bilanzstichtag waren zwei Drittel des Weißblechs bereits verarbeitet. Die C-GmbH hat die Frachtkosten nicht aktiviert und als Aufwand gebucht. 4. In den Jahren 2003 bis 2005 hat die C-GmbH ohne Erlaubnis eines Konkurrenten dessen Produktionsverfahren verwendet. In 2003 rechnete sie mit einer Schadensersatzforderung des Rechtsinhabers, weil dieser auch andere Firmen verklagt hatte, soweit sie sein Verfahren ebenfalls unberechtigt anwendeten. Sie bildete deshalb zum 31.12.2003 eine Rückstellung in Höhe von 20.000, die sie in 2004 auf 40.000 und in 2005 auf insgesamt 70.000 erhöhte. Ab 2006 kann sie die Produktion mit einem selbst entwickelten Verfahren durchführen. Der Rechtsinhaber hat, entgegen den Erwartungen, bis zum Bilanzstichtag 31.12.2006 keine Ansprüche geltend gemacht. Das FA ist der Auffassung, dass die Rückstellung aufzulösen sei. 5. Aufwendungen für Kundengeschenke betragen 3.000 für Geschenke im Wert von jeweils 30. Großkunden erhielten Geschenke, die jeweils zwischen 50 und 100 kosteten und sich insgesamt auf 1.500 belaufen. Die Umsatzsteuer von insgesamt 16 % von 4.500 wurde als Vorsteuer abgezogen. Außerdem sind 300 für zwei Geldgeschenke à 150 in den Aufwendungen enthalten. 6. Die Bewirtungskosten beliefen sich auf insgesamt 5.000 und wurden ebenfalls als Aufwendungen verbucht. 7. Die X-AG, an der die C-GmbH zu 10 v.h. beteiligt ist, überwies am 25.04.2006 als Dividende 24.350. Dieser auf dem Bankkonto gutgeschriebene Betrag wurde als Betriebseinnahme verbucht. Eine Steuerbescheinigung liegt vor. Ein verwendetes Körperschaftsteuerguthaben wurde in Höhe von 2.500 bescheinigt. Die Beteiligung ist teilweise fremdfinanziert. Die hierfür aufgewendeten Zinsen betragen 2.500 und sind in den Zinsaufwendungen enthalten.

- 4 - Aufgaben zu Sachverhalt 2 1. Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen der C-GmbH für den VZ 2006 und berechnen Sie die Körperschaftsteuer bzw. die KSt-Zahllast sowie das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2006. Auf die Gewerbesteuer ist nicht einzugehen. 2. Gehen Sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auf die richtige bilanzielle Behandlung der drei Positionen 2. 4. nach Handels- und Steuerrecht ein.

- 5 - Sachverhalt 3 Karl Klar (K) betreibt einen Weinhandel in Karlsruhe. Er ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Seine Einkommensteuererklärung reichte er für das Jahr 01 am 28. April 02 beim Finanzamt Karlsruhe ein. Darin erklärte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines in Karlsruhe belegenen Mietwohngrundstücks. Daneben bezog er aus der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an der B-AG mit Sitz in Freiburg eine Dividende. Die Bankbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer wurde vorgelegt. Der Einkommensteuer-Bescheid 01 wurde am 3. August 02 abschließend gezeichnet und am 17. August 02 bekannt gegeben. Von der Erklärung des K wurde nicht abgewichen. Im Herbst 04 ging beim Finanzamt Karlsruhe eine Kontrollmitteilung ein, wonach K in 01 eine betriebliche Einnahme in Höhe von 6.000 erhalten haben soll. Auf Rückfrage des Finanzamts erklärte K hierzu, dass er die im Zusammenhang mit dem Weinhandel bestimmte Einnahme in Höhe von 6.000 zwar bezogen, allerdings nicht in seiner Gewinnermittlung erfasst habe. K erklärte weiter, er habe die Einnahmen nicht verbucht, weil sie seiner Meinung nach steuerfrei seien. Tatsächlich waren diese Einnahmen nach der früheren, im BStBl veröffentlichten Rechtsprechung des BFH bei der Einkommensteuer steuerfrei. Der BFH hat jedoch mit Urteil vom 23. August 03 (ebenfalls veröffentlicht im BStBl) seine Auffassung dahingehend geändert, dass er solche Einnahmen nun als einkommensteuerpflichtig behandelt. Im Zusammenhang mit der Auswertung der Kontrollmitteilung überprüfte der für K zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts auch die Dividendenzahlungen der B-AG. Hierbei ergab sich, dass in der Steuererklärung und der zugleich eingereichten Bankbescheinigung die Dividenden und die dazugehörige Kapitalertragsteuer nur zu 50 % angegeben waren. Durch eine Anfrage bei der Bank stellte sich heraus, dass die Beträge infolge eines Programmfehlers im Rechenzentrum der Bank nur zur Hälfte ausgewiesen worden waren. Deshalb legte die Bank im Oktober 04 eine korrekte Bescheinigung vor. Danach wurden die Dividendeneinnahmen statt bisher mit 8.000 nunmehr mit 16.000 ausgewiesen und die Kapitalertragsteuer von 1.600 auf 3.200 erhöht. K wendet ein, er akzeptiere zwar die Überprüfung des Sachverhalts, der Fehler der Bank dürfe aber nicht zu seinen Lasten gehen. Dem Sachbearbeiter fiel anlässlich der Auswertung der Kontrollmitteilung zudem noch auf, dass K in seiner Steuererklärung 01 im Zusammenhang mit der Renovierung seines vermieteten Hauses Schuldzinsen i.h.v. 5.000 geltend gemacht hatte. Im Bescheid war dieser Betrag voll zum Abzug zugelassen worden. In der Einkommensteuerakte befindet sich jedoch eine Mitteilung der Landesbank Baden-Württemberg (Eingangsstempel des FA vom 21. Juli 02), aus der sich ergibt, dass K von der Landesbank in 01 einen Zuschuss zu seinen Finanzierungskosten i.h.v. 1.200 erhalten hatte. K hatte diesen Zuschuss infolge grober Fahrlässigkeit nicht in der Erklärung angegeben. Aufgabe zu Sachverhalt 3 Prüfen Sie die eventuell in Betracht kommenden gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten in Bezug auf die Einkommensteuer 01.