Zum Entwurf im Einzelnen:



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Transkript:

Unabhängig von einer mittelfristigen Änderung der UStDV kommt aus Sicht der Wirtschaft der praxistauglichen Ausgestaltung zulässiger Alternativnachweise besonderes Gewicht zu. Hiermit steht und fällt die Umsetzbarkeit der Neuregelungen für die Unternehmen. Daher möchten wir im Folgenden auf bestehende Unklarheiten bzw. Unzulänglichkeiten des Erlassentwurfs eingehen, die einer praktikablen Handhabung der neuen Nachweispflichten weiterhin entgegenstünden. Die in der Praxis vorkommenden Sachverhalte sind vielfältig. Es ist daher davon auszugehen, dass es künftig noch eine Vielzahl von Einzelfragen geben wird, die über die in dieser Stellungnahme zunächst geschilderten Punkte hinaus gehen. Insofern behalten wir uns vor, gegebenenfalls noch weitere klärungsbedürftige Aspekte von Gewicht für die gesamte Wirtschaft zu einem späteren Zeitpunkt zu adressieren. Zum Entwurf im Einzelnen: Abschnitt 6a.2 Abs. 5a; Abschnitt 6a.3 Abs. 6c UStAE-E Alternativnachweise Grundsätzlich ist die Herausnahme der noch im Vorentwurf enthaltenen Beschränkung der Zulässigkeit von Alternativnachweisen auf besonders begründete Einzelfälle zu begrüßen. Allerdings handelt es sich bei diesem Grundsatz nicht um eine tatsächliche Vereinfachung, sondern um ständige Rechtsprechung des EuGH und BFH. Nicht sachgerecht ist daher die Ausgestaltung von Abschnitt 6a.3 Abs. 6c S. 1 UStAE-E als Kann -Bestimmung. Kann der objektive Nachweis geführt werden, muss die Steuerbefreiung gewährt werden. Ein Ermessen der Finanzverwaltung besteht dann nicht. Wir begrüßen die Anerkennung des CMR-Frachtbriefs als Alternativnachweis zur Gelangensbestätigung. Bezug nehmend auf das BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 (XI R 10/09) weisen wir jedoch darauf hin, dass die Forderung nach dem ausgefüllten Feld 24 nicht der aktuellen BFH-Rechtsprechung entspricht und darüber hinaus für die Unternehmen oftmals nicht praktikabel ist. Vielfach wird der Spediteur durch den Abnehmer beauftragt, die Ware beim Lieferanten abzuholen. In solchen Fällen liegt der CMR-Frachtbrief beim Lieferanten ohne die Empfangsbestätigung im Feld 24 vor. Zudem wäre bei Bestehen auf ein ausgefülltes Feld 24 nicht ersichtlich, worin die Vereinfachung gegenüber der regulären Gelangensbestätigung bestehen sollte. Das zwingende Erfordernis einer Unterschrift des Abnehmers ist eines der wesentlichen Probleme in der praktischen Handhabung der Gelangensbestätigung. Im Übrigen ist die Verwendung von CMR-Frachtbriefen aus betrieblichen Gründen etwa bei Transporten nach Westeuropa auf dem Rückzug und damit als alternativer Beleg nicht flächendeckend nutzbar. 1

Ebenfalls begrüßen wir die Klarstellung, dass einer Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern zu wollen oder dem Nachweis über die Bezahlung der Lieferung jedenfalls Indizwirkung zukommt. Zugleich weisen wir jedoch darauf hin, dass die bisherige Verbringensversicherung vom BFH allein schon als ausreichender und unionsrechtskonformer (Anscheins-)Nachweis angesehen worden ist. Für die Wirtschaft ist die Abschaffung der Verbringensversicherung eine Erschwernis und für die Betrugsbekämpfung kaum ein Gewinn. Wir wollen nochmals darauf hinweisen, dass Deutschland mit der Gelangensbestätigung einen Sonderweg geht, der bei den ausländischen Abnehmern generell auf Unverständnis stößt. Dies wird u. a. auch befürchtet bei Großkunden, die Waren sowohl in Deutschland als auch im benachbarten Ausland ordern und die Waren dann ggfs. in einer Sammelabholung auch selbst kostengünstig bei den verschiedenen Lieferanten abholen wollen. Abnehmer, für die bei einem solchen internationalen Einkauf ein zusätzlicher administrativer Aufwand nur mit Blick auf die deutschen Lieferanten entsteht, werden geneigt sein, sich Lieferanten in anderen Staaten zu suchen. In Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung bei wechselnden Kunden erzeugen die neuen Nachweisanforderungen - in Relation zum Warenwert - einen prohibitiv wirkenden Verwaltungsaufwand. Dies betrifft insbesondere Abholfälle ("Verkauf über die Ladentheke"). Für die Wirtschaft ist insbesondere die Zulassung der bisherigen Spediteursbescheinigung, die ohne eine Empfangsbestätigung auskommt (so genannte weiße Spediteursbescheinigung ), unerlässlich. Die nun vorgesehene Bescheinigung des Spediteurs gemäß Anlage 4 des BMF-Entwurfs stellt keine gangbare Alternative dar. Diese Form der Spediteursbescheinigung stellt für den liefernden Unternehmer ein nicht unerhebliches Risiko dar, falls im Falle einer Betriebsprüfung der Spediteur die Unterschrift des Kunden nicht vorlegen kann. Der CMR-Frachtbrief sollte ebenfalls wie bisher als Nachweis genutzt werden können. Die Empfangsbestätigung bzw. der Eintrag im Feld 24 des CMR Frachtbriefs muss durch andere Belege, etwa den Ausdruck der Wareneingangsbuchung beim Abnehmer, ersetzt werden können. In Fällen untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung (z. B. bis zu einem Warenwert bis 1.000 Euro) plädieren wir für ein vereinfachtes Nachweisverfahren. 2

Eine rechtssichere und damit nachhaltig tragfähige Lösung dürfte letztlich nur durch eine entsprechende Änderung der UStDV zu erreichen sein. Die UStDV selbst muss praktikable und massengeschäftstaugliche Nachweisformen vorsehen, wozu insbesondere die Verwendung von Versendungsbelegen gehört. Abschnitt 6a.3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und Abs. 4 UStAE-E Tag- und ortsgenaue Angaben bzw. Unschädlichkeit falscher Ortsangaben Problematisch ist nach wie vor die Notwendigkeit der tag- und ortsgenauen Rückmeldung des ausländischen Abnehmers über den Warenerhalt. Für einen rechtssicheren Belegnachweis unter Verwendung des Musters ist die vollständig und richtig ausgefüllte Gelangensbestätigung Voraussetzung. Falsche Angaben des Abnehmers (z. B. ein falsches Datum) können regelmäßig vom Lieferer nicht entdeckt werden. Zwar soll die Angabe eines falschen Orts bei der Empfangsbestätigung unschädlich sein, wenn der Liefergegenstand jedenfalls tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Nicht recht verständlich erscheint, warum hier nur der Fall der falschen Ortsangabe aufgegriffen wird. Dies wirft die Frage auf, ob im Umkehrschluss andere Falschangaben zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führen. Das kann jedoch nicht der Fall sein. Auch andere Falschangaben des Abnehmers sind unschädlich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des 6a Abs. 1 UStG erfüllt worden sind. Dies ist die Konsequenz daraus, dass der Buch- und Belegnachweis keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Insbesondere auf die Angabe des exakten Tages sollte im Sinne einer größeren Praktikabilität zugunsten einer Monatsangabe verzichtet werden. Abschnitt 6a.3 Abs. 5 UStAE-E Vertretungsberechtigung Das Problem der Feststellbarkeit von Vertretungsbefugnissen im Massengeschäft ist auch durch den überarbeiteten Entwurf nicht zufriedenstellend gelöst. Die Praxis benötigt Klarstellungen dahingehend, in welchen Fällen von der Vertretungsbefugnis desjenigen, der die angelieferten Waren entgegennimmt, ausgegangen werden kann. Ferner sollte klargestellt werden, welche Umstände gegebenenfalls Zweifel an der Vertretungsberechtigung begründen könnten und für wen. Insbesondere bedarf es einer Konkreti- 3

sierung, dass bei Ablieferung an die Adresse des Abnehmers bzw. etwa auch eines von ihm eingeschalteten Lagerhalters von der Vertretungsbefugnis der die Empfangsbestätigung unterzeichnenden Personen ausgegangen werden können muss. Alles andere wäre in der Praxis kaum zu handhaben und würde eine überzogene Anforderung darstellen. Durch eine allgemeine Formulierung sollte klargestellt werden, dass nur besondere Umstände, die es unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Bestätigungsaussteller zur Entgegennahme der Lieferung befugt ist, zu einem begründeten Zweifel führen können. Im Erlass sollten zudem Beispielsfälle aufgenommen werden, in denen keine begründeten Zweifel vorliegen. Insbesondere sollte für den Fall der planmäßig verlaufenden Anlieferung an die Abnehmeradresse klargestellt werden, dass eine Unterzeichnung der Gelangensbestätigung durch eine dort angetroffene Person die Annahme der Vertretungsbefugnis rechtfertigt. Gleiches muss für die Anlieferung bei einem vom Abnehmer eingeschalteten unabhängigen Dritten (z. B. Lagerhalter oder Chemiepark-Dienstleister) gelten. Abschnitt 6a.3 Abs. 6 UStAE-E Sammelbestätigung Eine wichtige Erleichterung stellt die nunmehr aufgenommene Klarstellung dar, dass auch Sammelbestätigungen für mehrere Lieferungen eines Monats oder maximal eines Quartals ausgestellt werden können. Eine spürbare Erleichterung wird letztlich jedoch nur dann erreicht, wenn für die Angabe des konkreten Warenempfangs die Angabe des Zeitraums (Monat, Quartal) ausreicht. Die Angabe des Tages und Ortes des Erhalts der einzelnen Lieferungen unter Auflistung der Rechnungsnummern bzw. Lieferscheinnummern wäre an dieser Stelle kontraproduktiv, da mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden. Wir schlagen eine Ergänzung der Formulierung dahingehend vor, dass es nicht beanstandet wird, wenn in der Gelangensbestätigung mehrere Umsätze (z. B. für Lieferungen eines Monats oder maximal eine Quartals) zusammengefasst werden. Bei Ausstellung einer Sammelbestätigung sollte die Angabe des gewählten Zeitraums anstelle der Angabe des Datums, zu dem der Abnehmer die Ware am Bestimmungsort erhalten hat, genügen. 4

Abschnitt 6a.3 Abs. 6b UStAE-E Haftung für den Spediteur Satz 4 gibt die Einstandspflicht des Lieferers für den selbständigen Dritten in zu genereller Form wieder. Es wird in der Formulierung nicht berücksichtigt, dass der Lieferer nicht immer der Auftraggeber des Spediteurs ist. Als redaktionellen Hinweis schlagen wir vor, dass Satz 4 dahingehend umformuliert wird, dass der liefernde Unternehmer die Beweislast trägt und für etwaiges pflichtwidriges Verhalten des von ihm beauftragten selbständigen Dritten einzustehen hat. Es sollte zudem für den Fall der elektronischen Versendung der Bestätigung des selbständigen Dritten klargestellt werden, dass eine Unterschrift nicht erforderlich ist. Abschnitt 6a.3 Abs. 6d UStAE-E Erleichterung für Versendungsfälle, insbesondere bei Reihengeschäften Abschnitt 6a.3 Abs. 6d S. 1 UStAE-E lässt es aus Vereinfachungsgründen ausreichen, den Versendungsbeleg gegebenenfalls ergänzt um eine Bestätigung des tatsächlichen Empfängers als Nachweis vorzulegen. Damit werden einige Probleme der Gelangensbestätigung bei Versendungsfällen entschärft; gleichzeitig ergeben sich jedoch Auslegungsschwierigkeiten, insbesondere wegen der unklaren Bedeutung des Verweises auf Abschnitt 6a.3 Abs. 6b UStAE-E. Nicht klar ist, ob und wenn ja inwieweit die Vereinfachungsregelung von der Notwendigkeit der Abnehmerunterschrift suspendiert. In zweipoligen Versendungsfällen außerhalb von Reihengeschäften würde der Formulierung nach eine Spediteursbescheinigung zugelassen, die ohne Abnehmerbestätigung auskommt. Der Spediteur muss danach lediglich bestätigen, dass ihm gegenüber der Empfang bestätigt wurde. Nicht ganz klar ist dabei, wie dieser Belegnachweis von der Spediteursbescheinigung nach Anlage 4 abzugrenzen ist. Es stellt sich die Frage, in welcher Form die Abnehmerbestätigung gegenüber dem Spediteur erfolgt sein muss und ob dieser die Bestätigung vorzuhalten hat. Mit Blick auf die Verfahrensweise bei der Abwicklung von Reihengeschäften wirft die Formulierung weitere Fragen auf. Da die Formulierung in Satz 1 die Interpretation zulässt, dass der Versendungsbeleg keine Abnehmerbestätigung enthalten muss, würde es genügen, wenn der ausländische Zwi- 5

schenhändler selbst einen Beleg ausstellt und darin die Angaben zum Empfang macht. Dies wäre in der Tat eine bedeutende Verbesserung. Auf der anderen Seite wäre die gleiche Formulierung dass und zu welchem Datum der Erhalt des Liefergegenstandes durch den tatsächlichen Empfänger bestätigt wurde auch genau gegenteilig dahingehend interpretierbar, dass an der Empfängerbestätigung bzw. dem Unterschriftserfordernis festgehalten wird. Bei dieser Interpretation wäre die Erleichterungsregelung sehr viel weniger hilfreich. Darüber hinaus regen wir in redaktioneller Hinsicht an, die im Vorentwurf enthaltene Klarstellung beizubehalten, dass der Abnehmer im Sinne des 17a UStDV der Abnehmer der (warenbewegten und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllenden) innergemeinschaftlichen Lieferung, nicht aber z. B. im Rahmen eines Reihengeschäfts der Abnehmer einer nachfolgenden so genannten ruhenden Lieferung ist. Angesichts der verbleibenden Interpretationsschwierigkeiten würden wir eine eindeutigere Formulierung der Vereinfachungsregelung begrüßen. Zudem muss auch der Versand von be- und verarbeiteten Waren von den Vereinfachungsregelungen erfasst werden. Sofern nicht die Zulassung der elektronischen Nachweisführung für sämtliche Belege sowohl die Gelangensbestätigung bildende als auch ersetzende an geeigneter Stelle vor die Klammer gezogen wird, sollten auch hier elektronische Belege ausdrücklich akzeptiert werden. Zudem sollte bei Anlieferung von Ware an ein Zentrallager im Bestimmungsland, von wo aus eine Verteilung der Lieferung an weitere Filialen des Abnehmers erfolgt, die Möglichkeit eingeräumt werden, dass nicht jede Einzelfiliale den Erhalt der Ware bestätigen muss, sondern nur die Zentrale bzw. das Zentrallager im Bestimmungsland, wobei für die Angabe des Bestimmungsorts der Ort des Zentrallagers ausreichen sollte. Abschnitt 6a.3 Abs. 6e UStAE-E Kurierdienstleister Zu begrüßen ist, dass die Kritik der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft am vorangegangenen Entwurf aufgenommen wurde und die Anforderung der Gelangensbestätigung für den Fall der Beauftragung eines Kurierdienstleisters modifiziert wurde. Allerdings verbleibt trotz der Vereinfachungsregelung im Vergleich zur alten Regelung eine Erschwernis der Ab- 6

wicklung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. So genügte bisher bei der Beauftragung von Kurierdiensten die schriftliche Auftragserteilung als Nachweis bzw. im Falle elektronischer Auftragserteilung die Versandbestätigung und der Zustellnachweis. Künftig sollen nach der Vereinfachungsregelung zusätzlich das Tracking-and-tracing-Protokoll und der Zahlungsnachweis notwendig sein. Das erfordert zusätzliche Arbeitsschritte und/oder die Umstellung von Prozessen auf Seiten der Unternehmen und der Kurierdienstleister. Dies veranschaulicht ein weiteres Mal, dass die Reform der Nachweisregelungen entgegen den Äußerungen des BMF keine Vereinfachung für die Wirtschaft darstellt. Tracking-and-tracing-Protokolle werden derzeit oftmals nur über ein Webportal zur Verfügung gestellt. Der Lieferer müsste sich diese (innerhalb weniger Wochen) herunterladen und archivieren, was zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand führt. Bei der hohen Anzahl von Sendungen einiger Unternehmen bedeutet das, dass zusätzliches Personal benötigt wird. Dieser Aufwand ist nicht gerechtfertigt, da sich das Gelangen des Liefergegenstands zum Bestimmungsort laut Auftragserteilung an den Kurierdienst bereits aus der Zahlung des Kaufpreises durch den ausländischen Kunden ergibt. Selbst wenn die Kurierdienstleister künftig die bisher über das Webportal zur Verfügung gestellten Tracking-and-tracing- Protokolle per E-Mail an die Lieferer versenden, verbleibt zumindest ein Umstellungsaufwand bei den Kurierdienstleistern. Dies wäre hinnehmbar, wenn sich hieraus ein Mehrwert für den Nachweis bzw. die Betrugsbekämpfung ergäbe. Ein solcher Mehrwert ist aber nicht ersichtlich. Auch der nunmehr bei Kurierdienstleistungen zusätzlich geforderte Nachweis der Zahlung führt je nach Auslegung zu erheblichen praktischen Problemen. Auf Einzelanforderung, z. B. in Betriebsprüfungen, ist es kein Problem, einen solchen Nachweis im Einzelfall zu führen. Systemtechnisch besteht bei vielen Unternehmen jedoch keine standardisierte Kreditoren Debitoren-Verknüpfung. D. h. ein standardmäßiger Nachweis über eine IT-Verknüpfung, wie dies die jetzige Formulierung nahe legt, wäre nur mit erheblichem EDV-technischen Umstellungsaufwand möglich. Neben dem Zeitaufwand fielen hierfür erhebliche Kosten an. Auf eine automatisierte EDV-technische Verknüpfung des Zahlungsnachweises als Voraussetzung der Erleichterung sollte daher verzichtet werden. Zudem sollte die bisherige Vereinfachung in Abschnitt 6a.4 Abs. 1 S. 3 UStAE wieder aufgenommen werden, nach der bei elektronischer Auftragserteilung an einen Kurierdienst auch die Versandbestätigung einschließlich des Zustellnachweises als Versendungsbeleg anerkannt wird. 7

Nicht einsichtig ist zudem, warum Tracking-and-tracing-Protokolle nicht in genereller Form ohne Bezugnahme des Kurierdienstfalls als zulässige Alternativnachweise aufgeführt werden. Auch klassische Spediteure überwachen den Sendungsverlauf in elektronischer Form. Ein weiteres Problem stellt sich mit Blick auf den Bezug auf Abschnitt 6.9 Abs. 6 UStAE: Die Vereinfachungsregelung in Satz 4 verlangt eine doppelte Referenzierung einerseits vom Versendungsbeleg auf die Rechnungsnummer und andererseits von der Rechnung auf die Versendungsbelegnummer. Dieses Erfordernis ist in der betrieblichen Praxis bei in der Regel elektronisch erstellten Dokumenten nicht ohne manuelle Rechnungserstellung machbar. Die doppelte Referenzierung lässt auch keinen zusätzlichen Nutzen erkennen. Auf die Notwendigkeit der Aufbewahrung von Tracking-and-tracing-Protokollen sowie eine automatisierte EDV-technische Verknüpfung des Zahlungsnachweises sollte verzichtet werden. Zudem sollten nicht nur schriftliche, sondern auch elektronische Auftragserteilungen an den Kurierdienstleister akzeptiert und mit einer an elektronische Auftragserteilungen angepassten Vereinfachungsregelung für die Inbezugnahme von Rechnungen flankiert werden. Abschnitt 6a.3. Abs. 6f UStAE-E Postdienstleistungen Unklar ist, wie sich der "selbständige Unternehmer, der in 4 Nr. 11b UStG genannte Postdienstleistungen erbringt" von einem Kurierdienstleister unterscheidet. Eine Klarstellung sollte direkt in den UStAE aufgenommen werden, da diese Unterscheidung insbesondere Auswirkung auf die Art und den Umfang der Nachweisführung hat. 8

Abschnitt 6a.3 Abs. 6a S. 11 UStAE-E Archivierung bei elektronischer Übermittlung der Gelangensbestätigung Mit Blick auf die Anforderungen an die Archivierung einer elektronisch empfangenen Gelangensbestätigung können sich ähnliche Fragen ergeben wie hinsichtlich der erfolgten Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung durch das Jahressteuergesetz 2011. Wichtig ist, dass keine überbordenden Anforderungen an die Archivierung gestellt werden. Abschnitt 6a.3 Abs. 6g UStAE-E innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen Die Neuregelung ist grundsätzlich zu begrüßen. Die generell geforderte amtliche Beglaubigung der Zulassung des Fahrzeuges im Bestimmungsland geht jedoch über das Ziel hinaus. Die Zulassung des Fahrzeuges wird bisher durch die Kunden bereits durch ein offizielles Dokument nachgewiesen, aus dem hervorgeht, bei welcher Behörde das Fahrzeug unter Angabe der Fahrgestellnummer in welchem Ort (Bestimmungsland) zugelassen wurde. Abnehmer einer Fahrzeuglieferung ist zudem häufig ein Kfz-Händler im EU-Ausland. Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt meist jedoch nicht auf das Autohaus des Abnehmers, sondern auf den Endkunden. Auch liegen zwischen der innergemeinschaftlichen Lieferung an den Kfz-Händler und der Zulassung auf den Endkunden oftmals mehrere Monate. Abschnitt 6a.3 Abs. 6g S. 1 UStAE-E sollte auf Beförderungsfälle durch den liefernden Unternehmer und auf Versendungsfälle ausgedehnt werden. Abschnitt 6a.3 Abs. 6g S. 2 UStAE-E sollte entfallen. Lediglich in besonders begründeten Einzelfällen kann eine offizielle Übersetzung bzw. Beglaubigung des Zulassungsnachweises angemessen sein. Zudem halten wir folgende Klarstellungen für notwendig: Die Zulassung muss nicht zwangsläufig auf den Abnehmer des deutschen Lieferers lauten. Auch die Zulassung auf den Endkunden ist anzuerkennen. Es ist zudem unschädlich, wenn das Fahrzeug in einem dritten EU-Mitgliedstaat zugelassen wird. Die Zulassung des Fahrzeugs muss zeitlich nicht unmittelbar im Anschluss an die innergemeinschaftliche Lieferung des Fahrzeugs erfolgen. Der Nachweis der Steuerfreiheit mittels einer Zulassungsbescheinigung auf den Endkunden hat grundsätzlich nicht die Annahme eines Reihengeschäfts und damit möglicher- 9

weise den Verlust der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung für den deutschen Lieferer zur Folge. Anlagen/Sprachfassungen/Vordrucke Die Muster für die Gelangensbestätigung (Anlage 1-3) sind recht kompliziert. Sie setzen voraus, dass sich der Aussteller mit den Unterschieden zwischen Versendungs- und Beförderungslieferungen auskennt. Insoweit verweisen wir auf unser bereits in unserer Stellungnahme vom 13. Januar 2012 enthaltenes zu den damit zusammenhängenden Punkten. Deutlich geworden ist, dass es kaum gelingt, im Rahmen eines Anwendungsschreibens zu einer für die Unternehmen rechtssicheren und handhabbaren Lösung zu gelangen. Wir bekräftigen daher nochmals die Dringlichkeit der in unserem Anschreiben angesprochenen Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. 10