MIBS-Tarifschl. V BewachBaWü GEHALTSTARIFVERTRAG. vom 13. Februar 2015, gültig ab 1. Januar 2015

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Transkript:

ver.di Tarifdokumentation Dokument-Nr.: 501351 MIBS-Tarifschl. V13010900BewachBaWü Abschluß-Datum: 13.02.2015 Inkrafttreten: 01.01.2015 Laufzeit: 01.01.2015 31.12.2016 AVE ab BAZ Nr. vom GEHALTSTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Baden-Württemberg vom 13. Februar 2015, gültig ab 1. Januar 2015 Zwischen dem BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Landesgruppe Baden-Württemberg - einerseits - und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Baden-Württemberg - andererseits - wird folgender Gehaltstarifvertrag geschlossen: 1 Geltungsbereich Dieser Gehaltstarifvertrag gilt räumlich: fachlich: persönlich: für das Land Baden-Württemberg für alle Betriebe die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte erbringen, sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen; für alle in diesen Betrieben beschäftigten Angestellte Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.

2 Gehaltsgruppen Für die Eingruppierung der Angestellten in die entsprechende Gehaltsgruppe ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Die aufgeführten Tätigkeitsmerkmale sind Beispiele. Angestellte, die das für eine Beschäftigungsgruppe vorgesehene Mindestalter noch nicht erreicht haben, sind bei entsprechender Tätigkeit und Leistung trotzdem in die zuständige Gruppe einzureihen. Gehaltsgruppe 1: Angestellte mit schwieriger Tätigkeit und entsprechender Berufsausbildung oder ihnen gleichzustellende Angestellte. Stenotypist/in, Kontorist/in, Lohnrechner/in, Hilfsbuchhalter/in, Kammerverwalter/in, sonstige Angestellte mit Aufsichts- oder Weisungsbefugnissen. Gehaltsgruppe 11: Angestellte mit verantwortlicher und selbstständiger Tätigkeit. Buchhalter/in, Abteilungsleiter/in, Chefsekretär/in, Leiter/in des technischen Betriebsdienstes, verantwortliche Leiter/in eines selbstständigen Zweigbetriebes, sonstige Angestellte als Vorgesetzte von Angestellten und Arbeitern. Gehaltsgruppe 111: Angestellte mit selbständiger Tätigkeit und umfassenden Kenntnissen. Chefvertreter/in, Prokurist/in, Handlungsbevollmächtigte, Bilanzbuchhalter/in. Vertreter/innen und Werbeinspektoren/innen unterliegen freier Vereinbarung. Baden-Württemberg GTV 01.01.2015 31.12.2016 Seite 2

Gehaltsgruppe 1 ab 20 Jahre ab 22 Jahre Gehaltsgruppe 11 ab 22 Jahre Gehaltsgruppe 111 3 Gehälter ab 01.03.2015 bis 31.12.2015 1.905 2.110 2.422 2.472 2.652 2.845 2.528 2.763 2.973 3.235 3.478 3.249 3.539 3.831 4.148 ab 01.01.2016 bis 31.12.2016 1.958 2.169 2.490 2.541 2.726 2.925 2.599 2.841 3.056 3.326 3.575 3.340 3.638 3.938 4.264 4 Ausbildungsvergütung (kaufmännisch) Die Vergütung beträgt im 1. Ausbildungsjahr im 2. Ausbildungsjahr im 3. Ausbildungsjahr ab 01.03.2015 bis 31.12.2015 687 787 893 ab 01.01.2016 bis 31.12.2016 706 809 918 Der/die Auszubildende kann auf den 382,96 übersteigenden Betrag der Bruttobezüge im Sinne des 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes verzichten. Der Verzicht kann nur widerrufen werden, wenn sich die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert. Baden-Württemberg GTV 01.01.2015 31.12.2016 Seite 3

Der Verzicht und der Widerruf sind schriftlich zu erklären. Sie werden mit dem Ersten des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die schriftliche Erklärung dem Ausbildenden zugegangen ist. 5 Besitzstandswahrung Bestehende günstigere Einkommensverhältnisse werden durch das In-Kraft-Treten dieses Vertrages nicht berührt. 6 Ausschlussfrist 1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits 3 Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe von Gründen schriftlich geltend gemacht worden sind. Die Zusendung der Entgeltabrechnung kann an die letzte vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Geltendmachen von Ansprüchen ausgeschlossen. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristverlauf gerichtlich geltend gemacht wird ( 4 Ziff. 4 Tarifvertragsgesetz). 3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. Baden-Württemberg GTV 01.01.2015 31.12.2016 Seite 4

4 7 Schlussbestimmung Dieser Tarifvertrag tritt ab 1. Januar 2015 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendermonats - erstmals zum 31. Dezember 2016 - gekündigt werden. Mannheim, den 13. Februar 2015 Bundesverband der Sicherheitswirtschaft Landesgruppe Baden-Württemberg Albert Haber - Landesgruppenvorsitzender - ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Baden-Württemberg Le Aleiti/K" - Landesbezirksleiterin - - Landesfachbereichsleiterin - Baden-Württemberg GTV 01.01.2015 31.12.2016 Seite 5