Wer haftet bei Unfällen im Wald? Rechtsgrundlagen und Fälle aus der Praxis

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Recht Wer haftet bei Unfällen im Wald? Rechtsgrundlagen und Fälle aus der Praxis Runder Waldtisch AfW vom 28. Mai 2015 Kaspar Sollberger Leiter Rechtsdienst 1, Abt. Recht, BAFU Ausgangslage Allg. Zugänglichkeit des Waldes Art. 699 ZGB Art. 14 WaG Mögliche Fälle von ausservertraglicher Haftung Kein bes. Waldhaftpflichtrecht in der Schweiz Anwendbarkeit der allg. Regeln nach OR und ZGB 2 1

Bewirtschaftungspflichten massgebend bei Verschuldenshaftungen Nach Art. 20 WaG: Grundsätzlich freiwillige Bewirtschaftung Verzicht aus ökol. Gründen und Waldreservate explizit erwähnt (Abs. 3 und 4) Ausnahme: minimale Schutzwaldpflege (Abs. 5) Nach kantonalem Recht: Bsp. BE/ZH: Bewirtschaftungspflicht für Waldeigentümer entlang von (Gemeinde-) Strassen und Wegen (Strassengesetz BE 2008; StrAV ZH 1978) 3 Verschuldenshaftung Allg. Verschuldenshaftung (Art. 41 OR): Widerrechtliche Zufügung von Schaden Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Bewirtschaftungs- und Pflegepflichten Schaffen einer Gefahr? Garantenstellung? (Verletzung einer Pflicht zum Handeln) 4 2

Kausalhaftungen Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR): Anknüpfungstatbestand mangelhaftes Werk inkl. dessen Sicherung Kausalhaftung ( Verschuldenshaftung) Frage nach dem bestimmungsgemässen Gebrauch Haftung für Grundeigentum (Art. 679 ZGB): Schaden beim Nachbarn Mangelhafte Bewirtschaftung oder Pflege Keine Haftung bei Bewirtschaftungsverzicht 5 Weitere Haftungstatbestände Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR): Unternehmung haftet für Arbeitnehmende Selten Entlastung durch Sorgfaltsbeweis (Auswahl, Instruktion und Überwachung der Hilfsperson[en]) Staatshaftung (Art. 61 OR; spez. Rechtsgrundlagen): Grundsätzlich haftet Staat für Handeln seines Personals Grundsätze des übrigen Haftungsrechts anwendbar 6 3

Allgemeingültige Antworten? Abstraktes Haftpflichtrecht Ausservertragliche Haftung ein Ausnahmefall! Allg. gültige Antworten ( Kochrezepte ) nicht erhältlich Einzelfallbetrachtung unabdingbar Orientierung anhand von Gerichtsentscheiden Leider nur wenige Entscheide im Bereich Waldhaftpflicht 7 Gerichtsurteile (ältere) Rosskastanienfall Obergericht Kt. ZH 1988 Sorgfaltspflicht: Inspektion 1-2x/Jahr genügt vgl. auch Einstellungsverfügung Winterthur 2011 (umfallender Baum nach Brandkrustenpilzbefall) Fall Strassenrandbaum Obergericht Kt. ZH 2000 Gemeinde haftet für mangelhafte Strassenanlage (Verkehrssicherungspflicht) 8 4

Gerichtsurteile (neuere) Grillplatzfall Kantonsgericht Kt. BL 2008 regelmässige Sichtkontrollen vom Boden aus sind genügend Gewitter fällt toten Baum, Fall Obergericht Kt. TI 2008 ohne Handlungspflicht kein Raum für Unterlassung einzig Pflicht, Entfernung von Baum zu dulden 9 Werkeigentümerhaftung Haftungsmindernde oder -ausschliessende Umstände: Auf der Seite des Eigentümers: Schwachstelle nicht erkennbar Kein Erholungswald Waldweg anstatt Waldstrasse (Werkcharakter?) Auf der Seite der Geschädigten: Spaziergang bei starkem Wind Nichtbeachtung einer Warnung vor der Totholzinsel Nicht bestimmungsgemässer Gebrauch Selbstverschulden wird angerechnet! 10 5

Allg. Verschuldenshaftung (Art. 41 OR) Haftungsmindernde Umstände: Auf der Seite des Eigentümers: Angemessene Sorgfalt ( keine schuldhafte Verletzung von Bewirtschaftungspflichten) Keine Bewirtschaftungspflichten (Haftungsausschluss!) Kein Erholungswald Faustregel: K < S φ Auf der Seite der Geschädigten: Starker Wind und Nichtbeachtung einer Warnung Vermeidungskosten Schadenhöhe Eintretenswahrscheinlichkeit 11 Besonderes Waldhaftpflichtrecht? Ausschluss der Haftung für waldtypische Gefahren? (Ergänzung Art. 699 ZGB?) löst Problematik der Werkeigentümerhaftung nicht Enumerative Festlegung der wichtigsten waldtypischen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten und der waldtypischen Gefahren im WaG? Listen werden nie abschliessend sein à fehlende Praktikabilität; führt zu Hickhack unter Stakeholdern Selbständige Waldhaftungsnorm? mangelnde Einzelfallgerechtigkeit; Abgrenzungsprobleme Subsidiäre Staatshaftung z.b. bei Alt-/Totholzförderung? systemfremd (Eigenverantwortung!), finanz. Bedenken 12 6

Fazit Haftung des Waldeigentümers in erster Linie im Rahmen der Werkeigentümerhaftung relevant Empfehlungen: Keine Reservate, Alt- und Totholzinseln sowie einzelne Biotopbäume am Rande einer Waldstrasse Warnender Hinweis bei Waldwegen, die quer durch eine Totholzinsel oder ein Reservat führen Logbuch über Inspektionen und getroffene Massnahmen Gesunder Menschenverstand genügt! Alles im Rahmen des Zumutbaren! Bes. Waldhaftpflichtrecht drängt sich nicht auf! 13 Quellen/Materialien Rechtsprechungsübersicht und -analyse Bütler (BAFU 2014; vgl. auch Sicherheit&Recht 3/2014, S. 183 201) Rechtsgutachten Furrer/Wehrmüller (BAFU 2012) Sturmschadenhandbuch (BAFU 2008) Infodossier unter www.totholz.ch Juristische Aspekte von Freizeit und Erholung im Wald (BAFU 2005) Tagungsreferate Ausgewählte Fragen des forstlichen Haftpflichtrechts (ETHZ 1995) 14 7