Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Rhein-Sieg- Kreises für das Haushaltsjahr 2015/2016 vom

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Transkript:

Der Landrat Öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Rhein-Sieg- Kreises für das Haushaltsjahr 2015/2016 vom 06.08.2015 1. Haushaltssatzung Aufgrund des 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) in Verbindung mit 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 26.03.2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird wie folgt festgesetzt: im Ergebnisplan Gesamtbetrag der Erträge auf 636.674.391 652.073.729 Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 636.674.391 652.073.729 im Finanzplan Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 623.679.197 640.398.574 620.739.550 636.906.774 5.311.700 2.151.900 17.318.150 24.738.600 20.553.850 37.427.000 14.047.000 20.246.000

2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt auf: 12.006.450 22.586.700 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf: 53.386.000 3.825.000 4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf: 100.000.000 100.000.000 6 1. Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird auf 36,59 % 36,59 % der für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden jeweils maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt. 2. Zur Abgeltung der dem Kreis durch das Jugendamt verursachten Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt gemäß 56 Abs. 5 der Kreisordnung

für das Land Nordrhein-Westfalen eine Mehrbelastung erhoben. Der einheitliche Umlagesatz für die Mehrbelastung wird auf 30,70 % 30,34 % der für diese Gemeinden jeweils maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt. 3. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Aufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr- ÖPNV - (55 % der Defizite des Busverkehrs sowie 50 % der Defizite des Schienenverkehrs) wird von den Städten und Gemeinden entsprechend den planmäßig gefahrenen Wagenkilometern im Haushaltsjahr 2015 eine Mehrbelastung in Höhe von 12.418.885 und im Haushaltsjahr 2016 eine Mehrbelastung in Höhe von 13.127.950 nach 56 Abs. 4 und 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Es entfallen auf: Stadt / Gemeinde In Euro In % der maßgebenden Umlagegrundlagen Alfter 475.759 498.022 2,237% 2,228% Bad Honnef 474.173 492.613 1,743% 1,773% Bornheim 1.716.604 1.745.188 3,449% 3,362% Eitorf 232.597 251.007 1,035% 1,079% Hennef 986.802 1.064.909 1,867% 1,944% Königswinter 1.571.104 1.644.211 3,675% 3,717% Lohmar 381.876 412.102 1,259% 1,303% Meckenheim 331.538 357.779 0,999% 1,085% Much 188.334 203.241 1,261% 1,312% Neunkirchen-Seelscheid 196.145 211.670 1,024% 1,060% Niederkassel 717.753 774.564 1,970% 2,048% Rheinbach 205.692 221.973 0,725% 0,768% Ruppichteroth 226.522 244.451 2,004% 2,074% Sankt Augustin 1.796.774 1.864.159 2,727% 2,716% Siegburg 1.088.547 1.168.654 1,948% 2,050% Swisttal 258.634 279.105 1,528% 1,566% Troisdorf 1.109.176 1.196.970 1,096% 1,170% Wachtberg 242.144 261.310 1,358% 1,397% Windeck 218.711 236.022 1,041% 1,066% 4. Die Umlagen sind in Monatsbeträgen jeweils zum 01. eines Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank für die ausstehenden Beträge erhoben. 5. Ein Ausgleich von Differenzen zwischen Plan und Ergebnis gemäß 56 Abs. 4 Satz 3 (Kreisumlage Mehrbelastung ÖPNV) bzw. 56 Abs. 5 Satz 2 (Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird nicht vorgenommen.

7 Entfällt 8 Entsprechend 3 Abs. 1 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz wird zugelassen, dass Beamte, welchen ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird, mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren. 9 Die im Stellenplan ausgewiesenen k.u. - Vermerke gelten mit der Maßgabe, dass bei Freiwerden mindestens jede zweite von einem Vermerk betroffene Planstelle in eine Stelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln ist. Die im Stellenplan mit einem k.w. -Vermerk bezeichneten Stellen fallen weg, sobald sie frei geworden sind. 2. Bekanntmachungsanordnung 2.1 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015/2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 2.2 Die vom Kreistag beschlossene Haushaltssatzung nebst Anlagen wurde der Bezirksregierung Köln gem. 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW i. V. m. 80 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW mit Bericht vom 29.04.2015 angezeigt und die nach 56 Abs. 2 Kreisordnung NRW erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Festsetzung der Umlagesätze der allgemeinen Kreisumlage ( 6 Ziffer 1 der Haushaltssatzung) mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 29.07.2015 erteilt. 2.3 Gemäß 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit 80 Abs. 6 und 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Nach dieser Vorschrift liegt die Haushaltssatzung 2015/2016 mit ihren Anlagen ab dem 12.08.2015 am Informationsstand im Foyer der Kreisverwaltung des Rhein-Sieg-Kreises (Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg) zu folgenden Dienstzeiten öffentlich zur Einsichtnahme bereit: montags 06:45 Uhr bis 18:00 Uhr, dienstags bis donnerstags von 06:45 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 06:45 Uhr bis 12.30 Uhr). 2.4 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Siegburg, den 06.08.2015 gez. Schuster (Landrat)