IFA-Nationalbericht The Notion of Tax. Univ.-Prof. Mag. Dr. Sabine KANDUTH-KRISTEN, LL.M. Ass.-Prof. MMag. Dr. Sabine ZIRNGAST, LL.M.

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Transkript:

IFA-Nationalbericht 2016 The Notion of Tax Univ.-Prof. Mag. Dr. Sabine KANDUTH-KRISTEN, LL.M. Ass.-Prof. MMag. Dr. Sabine ZIRNGAST, LL.M. Alpen-Adria-Universität Klagenfurt Institut für Finanzmanagement Abteilung Betriebliches Finanz- und Steuerwesen 10. März 2016

Aufbau des Nationalberichts Teil I: Abgabenbegriff Der Abgabenbegriff im nationalen Recht Der Abgabenbegriff in österreichischen DBA Teil II: Die Bedeutung des Abgabenbegriffes izm der Vermeidung von Doppelbesteuerung Ansässigkeitskonzept Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Abgabenbegriff Non-discrimination (Gleichbehandlung) Teil III: Die Bedeutung des Abgabenbegriffes izm der Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung Subject-to-tax-Klauseln Anti-Missbrauchsregelungen Amtshilfe 2

IFA-Nationalbericht 2016 Teil I: Abgabenbegriff 3

Abgabenbegriff I Keine Legaldefinition im österreichischen (Verfassungs-)Recht Rechtsprechung des VfGH (ua 28.2.2002, B 1408/01; 7.10.2004, G 3/04) Öffentliche Abgaben isd F-VG 1948 sind Geldleistungen, die die Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben. Steuern sind gegenleistungslose Abgaben. Gebühren sind Gegenleistungen für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung in einem bestimmten Einzelfall. Beiträge sind als Beteiligung von Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung auch ohne konkrete Inanspruchnahme zu entrichten. 4

Abgabenbegriff II Steuern vom Einkommen: Einkommensteuer Körperschaftsteuer Steuern vom Vermögen: Grundsteuer Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken Sonderfall Kommunalsteuer Der Begriff Lohnsummensteuern in Art 2 Abs 2 OECD-MA dient nach Ansicht des BMF nur der möglichen Erfassung von Einkommensteuern, die allenfalls von der Lohnsumme bemessen werden. Bei neueren DBA, die die KommSt nicht nennen, fällt diese nach Ansicht des BMF auch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich. Listet ein älteres DBA die Gewerbesteuer und enthält es eine automatische Anpassungsklausel, ist die Kommunalsteuer vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst. Bei älteren DBA, die die Gewerbesteuer ausschließen, fällt auch die KommSt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich. 5

Abgabenbegriff III Ausländische Steuern izm 48 BAO: Die unilaterale Entlastung von Doppelbesteuerung gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes einzuheben sind. Anwendbar bei beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen. VO BGBl II 474/2002: gilt bei der Ermittlung des Einkommens nach EStG und KStG anwendbar bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, wenn kein DBA zur Anwendung kommt Befreiungsmethode iw für aktive Einkünfte, wenn sie im ausländischen Staat einer der österreichischen ESt oder KSt vergleichbaren Besteuerung unterliegen, deren Durchschnittsteuerbelastung mehr als 15% beträgt darüber hinaus: Anrechnungsmethode Keine nähere Definition der einer der österreichischen ESt oder KSt vergleichbaren Besteuerung (Steuersubjekt, -objekt, Bemessungsgrundlage) Anrechenbar sind auch ausländische lokale Steuern vom Einkommen. 6

Abgabenbegriff in österr. DBA I Untersuchungsgegenstand: Art 2 OECD-MA-Äquivalente in 88 DBAs Generalklausel (Art 2 Abs 1 OECD-MA): Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden 81 DBAs Steuern definiert via Art 3 in 14 DBAs, definiert via Art 2 im DBA Türkei Bericht der OECD WP No 30 (1969): zwingend und ohne Gegenleistung 7

Abgabenbegriff in österr. DBA II Legaldefinition (Art 2 Abs 2 OECD-MA): Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs 76 DBAs Steuern vom Einkommen: Art 6 bis 21 OECD-MA Steuern vom Vermögen: Art 22 OECD-MA Bemessungsgrundlage, Steuersubjekt, Steuerobjekt Wegzugsbesteuerung : jedenfalls bei später abgeschlossenen DBAs als Einkommensteuer, sonst (auch?) als Steuer vom Vermögenzuwachs (73 DBAs) erfasst Mindeststeuer ( 24 Abs 4 KStG)? Nebenansprüche: erfasst (Ausnahme: DBA Pakistan) 8

Abgabenbegriff in österr. DBA II Liste der erfassten Steuern (Art 2 Abs 3 OECD-MA): Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere Liste: alle DBAs 69 DBAs demonstrativer Natur 6 (+ 12?) DBAs taxativer Natur Verhältnis zu Art 2 Abs 1 und 2 OECD-MA? In zeitlicher Hinsicht immer demonstrativ (arg: Art 2 Abs 4 OECD-MA) Einkommen- und Körperschaftsteuer: alle DBAs Vermögensteuer: 22 DBAs Abgabe vom Vermögen, die der Erbschaftsteuer entzogen sind: 21 DBAs Aufsichtsratabgabe: 24 DBAs Gewerbesteuer: 25 DBAs (Lohnsummensteuer: 23 DBAs) Kommunalsteuer: 0 DBAs Generalklausel? (BMF: nicht erfasst) Bis zu 15 verschiedene Steuern 9

IFA-Nationalbericht 2016 Teil II: Die Bedeutung des Abgabenbegriffs izm der Vermeidung von Doppelbesteuerung 10

Ansässigkeitskonzept Ansässig sind (aufgrund ihres Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts, Sitzes oder Ortes der Geschäftsleitung) unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Abstrakte Steuerpflicht ist ausreichend. Einzelne DBA enthalten besondere Bestimmungen (zb DBA Liechtenstein [1968], DBA USA [1996]). 11

Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Abgabenbegriff Befreiungsmethode: Befreiung von den inländischen Steuern, die unter das Abkommen fallen Anrechnungsmethode: Anrechnung der ausländischen Steuern, die unter das Abkommen fallen, zb auch italienische IRAP Kuwaiti Zakat Mexikanische Aktivensteuer Voraussetzung: Entrichtung der Steuer im Ausland Keine Anrechnung auf die Mindeststeuer gem 24 Abs 4 KStG 12

Non-discrimination Öffnungsklausel (Art 24 Abs 6 OECD-MA): Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung 58 + 1 DBAs Beschränkung durch Art 2 OECD-MA: 14 DBAs Weder noch: 12 DBAs Beschränkung durch Art 2 OECD-MA 13

IFA-Nationalbericht 2016 Teil III: Die Bedeutung des Abgabenbegriffs izm der Vermeidung von doppelter Nichtbesteuerung 14

Subject-to-tax-Klauseln In der Vergangenheit enthielten österreichische DBA nur vereinzelt spezifische Subject-to-tax-Klauseln. zb Art 15 Abs 4 DBA Deutschland (2000), Art 20 DBA Polen (2004) In den DBA der letzten zehn Jahre sind vermehrt generelle Subject-totax-Klauseln enthalten (s Art 23B Abs 4 OECD-MA). zb Art 23 Abs 2 lit d DBA Albanien (2007), Art 21 Abs 2 lit d DBA Taiwan (2014) Subject-to-tax-Klauseln erfordern nach ha nicht die tatsächliche Entrichtung der Steuer. Remittance-base-Klauseln (Überweisungsklauseln). zb Art 3 Abs 2 DBA Großbritannien (1969), Art 2 Abs 2 DBA Irland (1966), Art 3 Abs 2 DBA Israel (1970), Art 2 Abs 5 DBA Malta (1978) Switch-over-Klauseln. zb Art 28 DBA Deutschland (2000) 15

Inländische Anti- Missbrauchsregelungen Subject-to-tax-Klauseln im nationalen Recht 10 Abs 4 KStG: Methodenwechsel bei internationalen Schachtelbeteiligungen 10 Abs 5 KStG: Besteuerungsvorbehalt bei Portfoliodividenden 10 Abs 7 KStG: Hybridfinanzierung 12 Abs 1 Z 10 KStG: Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren Allgemeine Anti-Missbrauchsregelungen: 22 BAO ( 21 BAO) 16

Amtshilfe Informationsaustausch (Art 26 OECD-MA) Öffnungsklausel (Art 26 Abs 1 OECD-MA): Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt 36 DBAs Beschränkung durch Art 2 OECD-MA: 32 DBAs Weder noch: 20 DBAs Beschränkung durch Art 2 OECD-MA Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern (Art 27 OECD-MA) Öffnungsklausel (Art 27 Abs 1 OECD-MA): Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt 1 DBA Beschränkung durch Art 2 OECD-MA: 3 DBAs Weder noch: 5 DBAs Beschränkung durch Art 2 OECD-MA 17

IFA-Nationalbericht 2016 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Univ.-Prof. Mag. Dr. Sabine KANDUTH-KRISTEN, LL.M. E-Mail: sabine.kanduth-kristen@aau.at Ass.-Prof. MMag. Dr. Sabine ZIRNGAST, LL.M. E-Mail: sabine.zirngast@aau.at 18