Große Kreisstadt Horb am Neckar - Fachbereich Stadtentwicklung

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Transkript:

Große Kreisstadt Horb am Neckar - Fachbereich Stadtentwicklung Aufhebung der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Horb a.n. zur Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen BEGRÜNDUNG 1. Planungsanlass Die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Horb a.n. wurde im Rahmen einer Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes am 07.07.2006 rechtsverbindlich. Mit der 51. Änderung wurden im Bereich der Gesamtgemarkung der Verwaltungsgemeinschaft Horb a.n. Positivstandorte für Windenergieanlagen ausgewiesen. Außerhalb dieser Standorte ist die Windenergienutzung unzulässig. Insgesamt wurden 5 Konzentrationsstandorte als überlagernde Darstellung mit einer Fläche für Windenergieanlagen ausgewiesen. Ziel der damaligen Änderung war die planerische Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen durch Konzentrierung an wenigen Standorten und damit das Verhindern einer Verspargelung der Landschaft. Seite 1 / 5

Positivausweisung Flächennutzungsplan VG Horb, 07.07.2006, ohne Maßstab Die Stadt Horb a.n. hat mit der erfolgreichen Teilnahme am Landeswettbewerb bereits 2009/ 2010 den Weg zur klimaneutralen Kommune angetreten. Aufgrund der seit der ersten Positivausweisung im Flächennutzungsplan geänderten rechtlichen Randbedingungen in Folge der Reaktorkatastrophe in Fukushima, der technischen Weiterentwicklung von Windenergieanlagen, neuen Erkenntnissen aus der landesweiten Untersuchung zur Windhöffigkeit ( Windatlas ) und dem Wunsch, die Energiewende planerisch zu unterstützen, hat die Verwaltungsgemeinschaft Horb a.n. in den Jahren 2012/2013 die rechtsverbindliche Änderung des Flächennutzungsplanes überprüft. Als Ergebnis wurde neben den bisher bereits rechtsverbindlichen Standorten ein weiterer Standort im Großen Hau auf den Gemarkungen Horb a.n.-bittelbronn, -Grünmettstetten und -Rexingen mit ca. 80 ha vorgeschlagen. Der bereits rechtsverbindliche Standort 3 Bittelbronn-Grünmettstetten (westlich des Großen Hau ) sollte aus artenschutzrechtlichen Gründen hingegen entfallen. Seite 2 / 5

Entwurf Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie, VG Horb, 19.03.2013, ohne Maßstab Am 19.03.2013 wurde das Standortkonzept als Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Horb a.n. beschlossen. Mit Bescheid vom 13.08.2013 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung des Teilflächennutzungsplanes abgelehnt. Als Versagungsgründe werden Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen und gegen die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes Dießener Tal und Seitentäler hinsichtlich des Standortes Großer Hau angeführt. Auf das Einlegen von Rechtsmitteln hat die Verwaltungsgemeinschaft verzichtet. Seite 3 / 5

2. Planungsziel Die Ausweisung von Positivstandorten für die Windkraftnutzung ermöglicht der Verwaltungsgemeinschaft eine planerische Steuerung von geeigneten Konzentrationszonen auf der einen Seite und andererseits den Ausschluss von Windenergieanlagen auf städtebaulich nicht erwünschten Flächen. Auch kann so einer Verspargelung der Landschaft entgegengewirkt werden. Diesem Planungsinstrument sind allerdings Grenzen gesetzt. So darf die positive Ausweisung von Standorten nicht als Verhinderungsplanung genutzt werden. Daher hat die Rechtsprechung die Grenze der positiven Planung dort gesetzt, wo der Windkraft nicht genügend substantieller Raum verschafft wird. Wenn also keine ausreichend geeigneten Flächen in einer Positivplanung zur Verfügung stehen, dann darf keine Positivplanung erfolgen. Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen ist überall dort zulässig, wo nach 35 BauGB eine solche Anlage im Außenbereich genehmigungsfähig wäre. Aufgrund derzeit mangelnder geeigneter Alternativstandorte und der nicht ausreichenden substantiellen Flächen der Altstandorte sollen daher die durch die 51. Änderung zum FNP rechtsverbindlich festgesetzten Positivstandorte für Windenergieanlagen aus der Planung entfallen. Somit entfällt auch die Ausschlusswirkung von Windenergieanlagen in nicht positiv dargestellten Flächen. Die Verwaltungsgemeinschaft würde damit derzeit auf die planerische Steuerung der Windenergienutzung verzichten. 3. Entwicklung aus der übergeordneten Planung Der Regionalplan 2015 der Region Nordschwarzwald gilt für das gesamte Plan gebiet. Da keine konkrete Gebietsausweisung auf Ebene des Flächennutzungsplanes stattfinden soll, sind die Vorgaben der Raumordung im Genehmigungsverfahren zu beachten. 4. Auswirkungen der Planung Bei einem Verzicht auf die planerischer Steuerung von Windenergieanlagen durch den Flächennutzungsplan, sind diese zunächst nach 35 BauGB überall im Außenbereich zulässig. Regelmäßig findet die grundsätzliche Baufreiheit jedoch Einschränkungen, soweit öffentlich rechtliche Belange negativ betroffen sind, die im immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren standort- und anlagenbezogen zu ermitteln sind. Dies gilt insbesondere für immisssonsschutzrechtliche, artenschutzrechtliche und naturschutzfachliche Belange. Soweit hierfür gutachterliche Leistungen erforderlich sind, sind diese vom Antragsteller zu erbringen. Zur Abschätzung, welche Anlagen zulässig sein könnten, können ähnliche Kriterien wie zur Standortfindung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan herangezogen werden. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass ohne eine planerische Steuerung im Sinne von Konzentrationszonen auch Standorte zur Entwicklung von Einzelanlagen genutzt werden können. Grundsätzlich ist zu erwarten, dass nur wirtschaftlich zu betreibende Anlagen, insbesondere solche mit guter Windhöffigkeit beantragt werden. Seite 4 / 5

In einer Abschätzung der zur Verfügung stehenden Eignungsflächen einerseits und der Restriktionskriterien Andererseits ist zu erwarten, dass im gesamten Plangebiet maximal 7-10 Einzelanlagen errichtet werden können. Damit wird dem Ziel, die regenerative Energiegewinnung auszubauen Rechnung getragen. Auszug aus dem Windatlas Baden-Württemberg, 2012, ohne Maßstab 5. Umweltbericht (gemäß 2a BauGB) Der Umweltbericht wird als Anlage Bestandteil der Begründung. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die untersuchten Umweltbelange der Planung nicht entgegenstehen. 6. Plandarstellung Die Positivstandorte für Windenergieanlagen der 51. Änderung wurden in einem eigenen Planwerk dargestellt (Plan des Büros ORplan vom 25.11.2005 / 25.05.2005 im Maßstab 1:25.000) und nicht in den Flächennutzungsplan grafisch übernommen. Bei einer Aufhebung der Planung ist daher keine erneute Fassung einer Plangrafik erforderlich. Der Planteil des Flächennutzungsplanes inklusive seiner durch Deckblätter geänderten Bestandteile bleibt unverändert gültig. Aufgestellt: Horb a.n., den 27.11.2013 Fachbereich Stadtentwicklung Ausgefertigt: Horb a.n., den Bürgermeisteramt im Entwurf ohne Unterschrift Dipl.-Ing. Peter Klein Peter Rosenberger, Oberbürgermeister Seite 5 / 5