Oberfinanzdirektion Koblenz Oberfinanzdirektion Koblenz, 56064 Koblenz Finanzämter Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17 56073 Koblenz Aktenzeichen: S 2233 A - St 31 1 Bearbeiter: Herr Müller Zimmer: 1229 Telefon: (0261) 4932-36703 Datum: 12.11.2007 Rundverfügung Auflage: B 3 f S I Nr. 3, 8, 10, 13, 14, 15, 19, u. 20 S II Nr. 1 S III Nr. 9, 12, 15, 19, 22, 23, 27 u. 29 Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte; hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 Anlage: - 1-1. Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2006 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2006/2007 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 09.12.2005 - S 2233 A - St 31 1 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. 2. In der Anlage sind die für das Wj. 2006/2007 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach 6 Abs. 2 EStG für gering- Öffnungszeiten: Mo. bis Do.: 8:30-16:00 Uhr Fr.: 8:30-13:00 Uhr Kommunikation: Telefon: (0261) 4932-0 Telefax: (0261) 4932-36740 E-Mail: Poststelle@ofd-ko.fin-rlp.de www.oberfinanzdirektion-koblenz.de
- 2 - wertige Wirtschaftsgüter nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o. a. Rdvfg. vom 09.12.2005 und nachfolgende Tz. 6). 3. Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 1.2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom 09.12.2005): bei Verkauf des Mostes 0,03 /Liter bei Ausbau zum Fasswein 0,03 + 0,07 = 0,10 /Liter für die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche 0,10 + 0,35 = 0,45 /Liter für die abgefüllte und ausgestattete 0,75-Liter-Flasche 0,10 + 0,45 = 0,55 /Liter Die Richtwerte für die Ausbaukosten haben sich gegenüber den Vorjahreswerten nicht verändert. Es ist zulässig, dass der einzelne Betrieb z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich die Kosten für die Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine schätzt. In diesem Fall sind die Richtwerte für den Ausbau des Flaschenweins um den Richtwert für den Ausbau zum Fasswein zu kürzen. 4. Mit dem Ansatz der Richtwerte für die Ausbaukosten sind auch AfA für sämtliche Wirtschaftsgüter einschl. den geringwertigen Wirtschaftsgütern abgegolten, die dem Ausbau dienen. Soweit diese Richtwerte in Anspruch genommen werden, scheidet der Ansatz von Ansparabschreibungen nach 7g Abs. 3 und 7 EStG für die Anschaffung oder Herstellung der dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter zur Vermeidung einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus. Eine nicht abschließende Aufstellung von dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgütern kann der mit BMF-Schreiben vom 06.12.1991, BStBl 1992 I S. 3, veröffentlichten amtlichen AfA-Tabelle zum Weinbau und Weinhandel Wirtschaftszweignummer Nr. 01163 entnommen werden. Unter lfd. Nr. 2 und 3 (= Kelterung und Kelterei) dieses BMF-Schreibens sind derartige Wirtschaftgüter aufgeführt. Wurden Ansparabschreibungen in einem Wj. zulässigerweise gebildet, führt die Inanspruchnahme der Richtwerte für die Ausbaukosten in den nachfolgenden Wj. allein nicht zur Auflösung dieser Rücklage. Allerdings muss der buchmäßige Nachweis auch in diesen Wj. in vollem Umfang erfüllt sein. Ein wiederholter Wechsel zwischen der Inanspruchnahme von Richtwerten und dem tatsächlichen Nachweis der entsprechenden Betriebsausgaben kann ein An-
- 3 - lass sein, diesen Betrieb durch die Betriebsprüfung umfassend prüfen zu lassen. 5. Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge und Richtwerte nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt. 6. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Rebanlagen Rebanlagen eines Weinbaubetriebes dienen grundsätzlich der Bebauung. Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Errichtung der Rebanlagen nicht nachgewiesen, können deren (ursprüngliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten geschätzt werden. Bei der Schätzung dieser Herstellungskosten können grundsätzlich folgende durchschnittlichen Materialaufwendungen einer Neuanlage einschl. Jungfeld angehalten werden: Fertigstellung der Rebanlage Flach- u. Hanglage - DM/ha Steillage DM/ha 1975-1980 21.000 26.000 1981-1985 23.500 28.500 1986-1990 26.000 31.000 1991-1996 28.000 33.000 1997-2001 31.500 37.000 /ha /ha 2002-2005 16.500 19.500 2006 19.500 23.500 Bei Zeilenbreiten über 2,40 m (in Spalte 12 der EU-Weinbaukartei 1998 werden solche Flächen durch Eintragung einer 3 gekennzeichnet) sind diese Werte um 30 % zu kürzen. Steillagen sind bestockte Rebflächen mit einer Geländeneigung von mindestens 30 %. Derartige Flächen sind im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der Katasterverwaltung (= Liegenschaftskataster) entsprechend bzw. in Spalte 5 der EU-Weinbaukartei 1998 mit einem S gekennzeichnet. Im Übrigen sind die Ausführungen in Tz. 1.2.1.1.5 der o. a. Rdvfg. vom 09.12.2005 weiterhin maßgebend. Darüber hinaus ist beim Ansatz von geschätzten Herstellungskosten zu berücksichtigen, dass seit dem Kalenderjahr 2000 aufgrund von entsprechenden Anträgen von Winzern durch Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation von Wein in ganz erheblichem Umfang Beihilfen zur vollständigen oder teilweisen (Wieder-)Herstellung von Rebanlagen gewährt werden. Die Beihilfen wurden in der Zwischenzeit erheblich angehoben und betragen bis zu 50 % der Herstellungskosten für die Rebanlage.
- 4 - Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieser Beihilfen verweise ich auf die Rdvfg. vom 31.10.2001 - S 2233 A - St 32 3 - Tz. 5 ff. Soweit die Beihilfen Herstellungskosten abdecken, handelt es sich um einen betrieblichen Investitionszuschuss, für den das Wahlrecht nach R 34 Abs. 2 EStR gilt (= entweder Minderung der Herstellungskosten oder Betriebseinnahmen). Auf die Erfassung dieser Beihilfen bzw. einer entsprechenden Minderung der o. a. Herstellungskosten für Rebanlagen bitte ich besonders zu achten. 7. Veränderung in der Gebietszuordnung lt. Anlage Im Weinbaugebiet Nahe hat sich die Struktur in den letzten Jahrzehnten erheblich gewandelt. Zum weitaus überwiegenden Teil erfolgt die Bewirtschaftung in diesem Anbaugebiet in Direktzuglagen. Es ist daher sachgerecht, ab dem Wj. 2006/2007 das gesamte Weinbaugebiet Nahe dem Gebiet 1 zuzuordnen. 8. Abgabe der Anlage Weinbau und Anlage EÜR Sofern von Weinbaubetrieben wie bisher die Anlage Weinbau ordnungsgemäß abgegeben und vollständig ausgefüllt werden sollte, habe ich keine Bedenken, wenn die Eintragung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der grundsätzlich einzureichenden Anlage EÜR jeweils nur in einer Summe als ausreichend angesehen wird und eine weitere Aufgliederung vom LuF nicht verlangt wird oder bei Umsätzen bis zu 17.500 auf die Vorlage der Anlage EÜR verzichtet wird. 9. Wegfall der Halbjahres-AfA Durch das Haushaltbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003, BStBl 2004 I S. 120, wurde in 7 Abs. 1 EStG ein neuer Satz 4 eingefügt und 7 Abs. 2 Satz 3 EStG geändert. Hiernach müssen die AfA für alle nach dem 31.12.2003 angeschaffte oder hergestellte und unter diese Vorschrift fallenden Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gezwölftelt werden. Die bisherige Halbjahres-AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist nicht mehr zulässig (siehe Tz. 4.4). Bei den Rebanlagen ist von der Fertigstellung im dritten Wj. nach dem Wj. der Anpflanzung auszugehen. Aus Vereinfachungsgründen kann in diesen Fällen grundsätzlich von einer Fertigstellung zu Beginn des jeweiligen Wj. ausgegangen werden und zwar unabhängig davon, welches Wj. für den luf Betrieb zutreffenderweise vorliegt. 10. Pacht- und Bewirtschaftungsverträge im Weinbau (Die nachfolgenden Grundsätze entsprechen den Ausführungen zu einem Einzelfall mit den tatsächlichen Daten in der Fortbildungsunterlage Pacht- und Bewirtschaftungsverträge im Weinbau Stand: 30.09.2007)
- 5-10.1 Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen von der gewerblichen Betätigung Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag vermittelt dem Verpächter (Grundstückseigentümer und Bewirtschafter) nur dann (insoweit) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Lieferungen der geernteten Trauben oder des produzierten Weins an den Pächter und Auftraggeber und die dafür gewährte Vergütung nach den gesamten Umständen des Falles auf einen Kaufvertrag und nicht auf einen Dienstleistungsvertrag schließen lassen. Bei der Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalls hat außer Betracht zu bleiben, wer das Risiko der Urproduktion trägt, also zum Beispiel ein Ernteausfall aufgrund äußerer Umstände (BFH-Urteil vom 29.11.2001, BStBl 2002 II S. 225), weil dies kein Tatbestandsmerkmal der landwirtschaftlichen Betätigung ist. Voraussetzung ist bei einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit lediglich das Vorliegen der in 15 Abs. 2 EStG angesprochenen Merkmale. Die Abgrenzungsfrage zu dem vorerwähnten Vertragsgeflecht ist nicht ausschließlich anhand der zivilrechtlichen bzw. weinrechtlichen Gestaltung zu entscheiden, weil insoweit eindeutig kein Kaufvertrag gewollt ist, sondern nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Nachfolgend sind die für die Beantwortung der Abgrenzungsfrage zu beachtenden Abgrenzungskriterien aufgeführt (siehe auch die Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2003, 2 K 1236/02, n. v. und vom 24.10.2006, 2 K 2778/04, n. v.): Entscheidungserhebliche Abgrenzungskriterien für Kaufvertrag gegen Kaufvertrag 1 Liefervertrag über bestimmte Menge mit üblichem Marktpreis 2 Vertrag mit ausschließlich oder fast vollständiger mengen- und qualitätsabhängigen (Markt-) Preisgestaltung 3 Langfristig abgeschlossener Vertrag mit mengen- und qualitätsabhängigem (Markt-)Preis sowie ernteabhängigen Abnahmeverpflichtungen Einheitliches Vertragsgeflecht aus Pachtund Bewirtschaftungsvertrag, weil es weinrechtlich ausdrücklich gegen einen Kaufvertrag ausgerichtet ist. Nur fester Pachtzins und Kostenersatz als Bewirtschaftungsentgelt, auch wenn letzterer in Abhängigkeit von den anfallenden außenwirtschaftlichen und kellerwirtschaftlichen Tätigkeiten festgelegt ist. Langfristiger Vertrag mit garantierten, mengen-unabhängigen Preisen und feststehenden Abnahmeverpflichtungen, selbst wenn sie im Weinbau vereinzelt üblich sind. 4 Branchenüblicher Ernteverkauf Preisgestaltung weitaus überwiegend ohne Abhängigkeit von Quantität und Qualität der Ernte.
- 6-5 Zahlung bzw. Zahlungsverpflichtung bei Erhalt der Ernte; spätere Zahlungen nur aufgrund konkreter Stundungsvereinbarung oder Zahlung auf Ziel Zahlung in jährlichen Raten ohne zusätzliche Vereinbarungen 6 Anpassung der vertraglich vereinbarten Entgelte aufgrund der Art und des Umfangs von besonderen Arbeiten oder/und nur in geringer Abhängigkeit von den Ernteerträgen. 7 Vertragliche Vereinbarung eines teilweise an Ernteerträge ausgerichteten schwankenden Entgelts, das jedoch davon abweichend jedes Jahr tatsächlich in gleicher Höhe festgelegt wird 8 Erhebliches und nachhaltig deutlich überwiegendes Entgelt für vom Bewirtschafter tatsächlich abgelieferte Ernteerträge neben einer (insgesamt untergeordneten) festen ortsüblichen Pacht und ggf. einem festen Hektarpreis für die Bewirtschaftung Wesentlich über dem ortsüblichen Niveau für vergleichbare Lage und Traubensorte liegende Pacht zzgl. eines vereinbarten festen Kostenersatzes für die Bewirtschaftung der Weinberge, der insgesamt auf der Basis von in der Vergangenheit erzielter durchschnittlicher Ernteerträge ermittelt wird Grundsätzlich unbeachtliche Abgrenzungskriterien 1 Wer das Risiko der Urproduktion bzw. des Ernteausfalls trägt. 2 Bestehende, ggf. sehr umfangreiche und weitgehende Weisungsrechte des Pächters gegenüber dem Bewirtschafter einschl. der Festlegung von Leseterminen und der Art der Lese. 3 Kündigungsrecht des Pächters gegenüber dem Bewirtschafter bei mangelhafter oder unzureichender Bewirtschaftung 4 Möglichkeit der Verwendung des Begriffes Erzeugerabfüllung nach den weinrechtlichen Vorschriften. Kann das vereinbarte Vertragsgeflecht nicht den vorstehenden Kriterien eindeutig zugeordnet werden, weil beispielsweise gewichtige für und gegen die Annahme eines Kaufvertrages sprechende Merkmale vorliegen, ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, was bei wirtschaftlicher Betrachtung im Vordergrund steht. Ein bloßer Kostenersatz für die Bewirtschaftung spricht von vornherein eindeutig gegen die Annahme eines Kaufvertrages, weil in einem solchen Fall keine diesem Vertragstyp immanente Gewinnspanne besteht. Ein Kaufvertrag ist in den vorstehenden Zweifelsfällen anzunehmen, wenn ein deutlich überwiegender Teil des Entgelts nach den Erfahrungen über die Ernteerträge der Vergangenheit (unter Berücksichtigung des ortsüblichen Niveaus, der Lage und
- 7 - Traubensorte) qualitäts-, mengen- und marktpreisabhängig gezahlt wird und das feste Entgelt somit im Grunde nur bei einem außergewöhnlichen Fall mit drastischen Ertragseinbußen einen reinen Kostenersatz und Ausgleich für die Verpachtung der Flächen und die geleistete Tätigkeit darstellt. 10.2 Hinzuziehung zum Verfahren Die vorliegende Abgrenzungsfrage, ob gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Einkünfte anzunehmen sind, kann für den Verpächter und Bewirtschafter auf der einen Seite und den Pächter und Auftraggeber auf der anderen Seite nur nach einheitlichen Grundsätzen entschieden werden. Ist auf der zuerst genannten Seite aufgrund der zu erbringenden Leistungen und der vertraglichen Grundlage von gewerblichen Einkünften auszugehen, erzielt die andere Seite aus der ihr zuzurechnenden Urproduktion land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. Hat hingegen die erstgenannte Seite eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung führt dies beim Leistungsempfänger zu einem grundsätzlich schädlichen Zukauf von Trauben. Im Auftrag Gerd W. Vogel Beglaubigt Zur Vermeidung von widerstreitenden Steuerfestsetzungen sollte deshalb in derartigen Abgrenzungsfällen die jeweils andere Seite im Regelfall nach 174 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 AO hinzugezogen werden. Beschäftigte
Zusatzinformationen für InfO:#@# Titel Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte Beschreibung Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wj. 2006/2007 Klasse VFGS Aktenzeichen S 2233 A - St 31 1 Stand 12.11.2007 Verfallsdatum Autoren St 31 1 Nur für den Dienstgebrauch N Kurzinformation N Auflage B 3 f, S I Nr. 3, 8, 10, 13, 14, 15, 19, u. 20, S II Nr. 1, S III Nr. 9, 12, 15, 19, 22, 23, 27 u. 29 Neues Liste J Urheber OFD im InfO veröffentlichen J