Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED VIII. Rechtsquellen des Unionsrechts Vorüberlegung o Europarecht im weiten Sinne erfasst sowohl das Recht des Europarats, z.b. in Gestalt der EMRK und anderen völkerrechtlichen Abkommen, und das Recht der Europäischen Union o üblicherweise verwendet man den Begriff des Europarechts im engeren Sinne und meint nur das Recht der EU (präziser: Unionsrecht; früher: Gemeinschaftsrecht) o die EU ist als Zusammenschluss von Staaten zwar völkerrechtlichen Ursprungs, die Übertragung weitgehender Kompetenzen und ihr Charakter als supranationale Organisation unterscheiden sie aber erheblich von sonstigen internationalen Organisationen o das Unionsrecht ist eine autonome Rechtsordnung, die über ihren Rang selbst bestimmt und in besonderem Maße in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hineinwirkt o das GG hat mit Art. 23 GG einen eigenen Integrationshebel für die Einbindung Deutschlands in die EU geschaffen, die Folgen sind sehr viel weitgehender als bei normalen völkerrechtlichen Organisationen 1. EU im Überblick: Entwicklung, Rechtsnatur, Organe, Primär-/Sekundärrecht a) Historischer Überblick zur Entwicklung der EU o Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion): dauerhafte Integration von Staaten nach dem 2. Weltkrieg Deutschland und Frankreich sollten die Produktion unter ein Dach zusammenführen mit der Möglichkeit des Beitritts anderer Staaten damit wollte man das deutsche Industriepotenzial domestizieren, Deutschland aber auch die Rückkehr in die Gemeinschaft der Staaten ermöglichen maßgebliche Personen: Robert Schuman und Jean Monnet (Schuman-Plan: 1951) 1
Vertrag über die Gründung der EGKS trat 1952 in Kraft (Mitglieder: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) Gemäß der Präambel des EGKS-Vertrags sind die Mitgliedstaaten entschlossen an die Stelle der jahrhundertelangen Rivalität einen Zusammenschluss ihrer wesentlichen Interessen zu setzen, durch die Errichtung einer wirtschaftlichen Gemeinschaft den ersten Grundstein für eine weitere und vertiefte Gemeinschaft unter Völkern zu legen, die lange Zeit durch blutige Auseinandersetzungen entzweit waren, und die institutionellen Grundlagen zu schaffen, die einem nunmehr allen gemeinsamen Schicksal die Richtung weisen können. 2002: Überführung des Montansektors in den umfassenderen EG-Vertrag o Pläne für eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) und eine Europäische Politische Gemeinschaft (1953) scheiterten, als die französische Nationalversammlung die EVG ablehnte Lehre: Integration muss schrittweise erfolgen o Römische Verträge (1958): Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) bemühen um eine tieferen politische Integration Hoffnung: wirtschaftliche Integration zieht politische Integration nach sich EWG: im Kern eine Zollunion o Fusionsvertrag (1967): stufenweise Fusion der Organe, d.h. eine immer engere institutionelle Verklammerung der Gemeinschaften durch einheitliche Organe einheitliches Europäisches Parlament, EuGH, gemeinsamer Rat und gemeinsame Kommission, Rechnungshof (1977) Kompetenzen richteten sich danach, in welchem Bereich die Organe handelten o Einheitliche Europäische Akte (1987): beachtlicher Kompetenzzuwachs in Querschnittbereichen, z.b. im Umweltschutz, zur Wirtschaftsentwicklung, in Forschung und Technologie neue Regelungen zum Binnenmarkt Errichtung eines Gerichts erster Instanz Änderungen beim Rechtsetzungsverfahren o Vertrag von Maastricht über die Europäische Union (1992): Meilenstein in der Integration Etablierung des Säulenmodells 2
nur die 1. Säule, die Europäische Gemeinschaft, hat supranationale Rechtsetzungskompetenzen, die Grundlage für die 2. und 3. Säule ist herkömmliches Völkerrecht o Vertrag von Amsterdam (1999): Änderungen insbesondere im Bereich der 2. und 3. Säule Stärkung des Europäischen Parlaments o Vertrag von Nizza (2003): künftige Erweiterung sollte abgesichert werden; i.e. nur ein Reformminimum, die eigentlichen Ziele institutioneller Reformen wurden nicht erreicht Stärkung der Stimmgewichte kleiner Mitgliedstaaten Zulässigkeit der verstärkten Zusammenarbeit besonders integrationswilliger Staaten o Vertrag über eine Verfassung für Europa (Verfassungsvertrag) sollte die Säulenstruktur auflösen und das gesamte Primärrecht samt Grundrechtskatalog in einen Vertrag überführen und gleichzeitig größere institutionelle Reformen schaffen Ausarbeitung durch den Europäischen Konvent Vertragsentwurf 2004 feierlich unterzeichnet Scheitern wegen des negativen Ausgangs der Referenden in Frankreich und den Niederlanden o Vertrag von Lissabon (2009): inhaltlich weitgehende Entsprechung des Verfassungsvertrags Säulenstruktur wird aufgegeben; es gibt nur noch die EU, die supranationale Kompetenzen hat, d.h. keine Differenzierung mehr zwischen supranationaler EG und dem institutionellen Dach der EU aber: weiterhin bestehen mehrere Verträge als Primärrecht nebeneinander (EUV, AEUV und Grundrechtecharta) b) Rechtsnatur der EU o mit dem Vertrag von Lissabon hat die EU Rechtspersönlichkeit erlangt (vorher: nur die EG, nicht aber die intergouvernementalen Säulen) 3
Merkmale: eigene Organe und Fähigkeit einen von den Mitgliedstaaten unabhängigen Willen zu bilden Abschluss völkerrechtlicher Verträge: Mitgliedschaft in der WTO, Beitritt zur EMRK beabsichtigt (ausdrückliches Ziel in Art. 6 II EUV) c) Organe o Europäischer Rat = politisches Lenkungsgremium der Regierungs-/Staatschefs; vertragsändernder Gesetzgeber (Primärrecht) o Europäisches Parlament = 751 Mitglieder, die in den Mitgliedstaaten gewählt werden; Mitwirkung bei der Setzung des Sekundärrechts o Rat = Regierungsvertreter (zumeist Fachminister), Legislativorgan der EU (Vorsitz sogenannte Ratspräsidentschaft wechselt alle sechs Monate nach dem Rotationsprinzip) o Europäische Kommission = 1 Kommissar/Mitgliedstaat; Verwaltungsorgan o Europäischer Gerichtshof = bestehend aus dem Gericht (EuG; früher: Gericht 1. Instanz) und dem EuGH o Rechnungshof o Europäische Zentralbank o Ämter (durch Vertrag von Lissabon eingeführt): Präsident des Europäischen Rates = ständiger Präsident statt Rotation Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik ( EU-Außenminister ) d) Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärrecht o Primärrecht: Verträge mit Protokollen, Grundrechtecharta, allgemeine Rechtsgrundätze (ungeschrieben) Verträge: besondere Bedeutung für die Mitgliedstaaten, weil damit Hoheitsbefugnisse übertragen werden, daher Referenden und Volksbefragungen in bestimmten Staaten BVerfG: Kontrolle, ob durch diese Übertragung das GG verletzt wird, Bestimmung der verfassungsmäßigen Integrationsgrenzen EUV: Grundlagenbestimmungen zum Wesen der EU, Ziele, Organe; GASP noch immer im EUV (historisch bedingt, Vorbehalte gegen die vollständige Überführung in die supranationalen Strukturen) 4
AEUV: einzelne Politikfelder, aber auch Grundfreiheiten EURATOM-Vertrag besteht fort und ist Teil des Primärrechts allg. Rechtsgrundsätze: früher von besonderer Bedeutung, weil darüber die EU- Grundrechte entwickelt und im Rang des Primärrechts gesichert worden sind, heute besteht daneben die Grundrechtecharta (GRCh) o Sekundärrecht: das Recht, das die EU-Organe auf Grund ihrer im Primärrecht bestimmten Kompetenzen und im dort festgelegten Verfahren erlassen für den einzelnen Bürger besonders bedeutsam, weil dieses Recht unmittelbar oder mittelbar auf ihn einwirkt Verordnung = Gesetz, das unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Geltung beansprucht Richtlinie = zweistufiges Rechtsetzungsverfahren, Ziel wird auf EU-Ebene verbindlich vorgegeben, die Mitgliedstaaten können aber über die Mittel der Umsetzung in das innerstaatliche Recht entscheiden, solange sie das Ziel erreichen (größere Flexibilität) Beschluss = kann sich an Einzelpersonen richten, europäischer Verwaltungsakt, z.b. zur Rückforderung von Beihilfen an Subventionsempfänger 5